Abtei lung II I
C-76/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
R._______, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisesperre.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-76/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine 1955 geborene serbische Staatsange-
hörige, wurde am 18. Januar 2006 durch zwei Inspektoren des Kanto-
nalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland in einem
Gastgewerbebetrieb in Pratteln angehalten und kontrolliert. Weil der
Verdacht auf Stellenantritt ohne Bewilligung bestand, wurde sie tags
darauf von einem Mitarbeiter der Kantonspolizei Basel-Landschaft zur
Sache einvernommen. Dabei gab sie zu Protokoll, sie habe im fragli-
chen Betrieb seit Dezember 2004 in unregelmässigen Abständen - ins-
gesamt während etwa dreier Monate - gearbeitet; dies für einen Lohn
von Fr. 18.-- pro Stunde und bei freier Kost. Zur Arbeit sei sie jeweils
von ihrem Wohnort in Bidenkopf (Deutschland) angereist, oft habe sie
auch bei Verwandten in der Schweiz, und manchmal an ihrem Arbeits-
platz übernachtet. Auf den Vorhalt hin, dass sie sich illegal in der
Schweiz aufgehalten und ohne entsprechende Bewilligung gearbeitet
habe, entgegnete sie, das sei schlecht für sie, aber es stimme.
B.
Gestützt auf diesen Sachverhalt verhängte die Vorinstanz am 20. Ja-
nuar 2006 über die Beschwerdeführerin eine vom 24. Januar 2006 bis
zum 23. Januar 2008 dauernde Einreisesperre. Zur Begründung wurde
ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe sich grobe Zuwiderhandlun-
gen gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften zuschulden kommen las-
sen (illegaler Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung). Einer
allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Am 24. Januar 2006 reiste die Beschwerdeführerin aus der Schweiz
aus.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 31. Januar 2006 an das damals zuständi-
ge Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragte
die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Einreisesperre. Begrün-
dend machte sie insbesondere geltend, sie habe sich in einem Irrtum
befunden. Sie sei davon ausgegangen, dass ihr Arbeitgeber die zur
Erwerbstätigkeit notwendige Bewilligung eingeholt habe. In diesem
Sinne habe er sie auch orientiert, und sie habe keinen Grund gehabt,
ihm nicht zu glauben, zumal auch noch andere Ausländer im Betrieb
gearbeitet hätten.
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D.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 27. April 2006
auf Abweisung der Beschwerde.
E.
In einer Replik vom 3. Juni 2006 stellt die Beschwerdeführerin in Er-
gänzung ihres Rechtsbegehrens neu den Antrag, die Einreisesperre
sei zumindest in ihrer Dauer zu kürzen. Nach der Einvernahme am
19. Januar 2006 sei sie sich zwar bewusst gewesen, dass sie gegen
einschlägige Vorschriften verstossen habe. Aber sie empfinde die
zweijährige Einreisesperre als sehr hart.
F.
Am 7. Februar 2007 wurde die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl des
Bezirksstatthalteramtes Liestal wegen mehrfacher Widerhandlungen
gegen das ANAG zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Ta-
gessätzen à Fr. 30.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu ei-
ner Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Dieses Urteil erwuchs unangefoch-
ten in Rechtskraft.
G.
Mit Schreiben vom 18. Juni und 7. September 2007 wurde die Be-
schwerdeführerin seitens des Bundesverwaltungsgerichts erfolglos
dazu aufgefordert, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeich-
nen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Verfügungen des BFM betreffend Einreisesperren unterliegen der Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 lit. d des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsge-
richt [VGG, SR 173.32]).
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der
beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007
bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Be-
schwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die
Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
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1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit dieses
Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Bundesverwaltungsgericht ent-
scheidet endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 lit. c Ziff. 1 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR
173.110]).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin gemäss Art.
48 VwVG zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Die eidgenössische Behörde kann für höchstens drei Jahre die Einrei-
sesperre über Ausländer verhängen, die sich grobe oder mehrfache
Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen haben
zuschulden kommen lassen (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 ANAG). Gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts C-50/2006 vom 28. August 2007 E. 4.1 sowie
C-106/2006 vom 7. August 2007 E. 4.1) gelten Erwerbstätigkeit ohne
Bewilligung, illegaler Aufenthalt und Missachtung der Meldepflicht als
grobe Zuwiderhandlungen im Sinne vorerwähnter Gesetzesbestim-
mung, weil sie sich gegen Normen richten, die für das Funktionieren
der fremdenpolizeilichen Ordnung von zentraler Bedeutung sind.
2.1 Der Ausländer ist zur Anwesenheit auf Schweizer Boden berech-
tigt, wenn er eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt
oder keiner solchen bedarf (Art. 1a ANAG). Ohne behördliche Bewilli-
gung darf sich der Ausländer während der für ihn geltenden Anmelde-
frist in der Schweiz aufhalten, sofern er rechtmässig eingereist ist (Art.
1 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundes-
gesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV, SR
142.201]). Ausländer, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in die
Schweiz eingereist sind, haben sich binnen acht Tagen, auf jeden Fall
jedoch vor Antritt einer Stelle, bei der Fremdenpolizeibehörde des Auf-
enthaltsortes zur Regelung der Bedingungen ihrer Anwesenheit anzu-
melden (Art. 2 Abs. 1 ANAG). Ist der Ausländer, der zur Ausübung ei-
ner Erwerbstätigkeit mit Stellenantritt eingereist ist, im Besitze einer
Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt, kann er -
sofern nichts anderes verfügt ist - die Stelle sofort nach erfolgter An-
meldung antreten (Art. 6 Abs. 4 ANAV). Ansonsten darf der nicht nie-
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dergelassene Ausländer eine Stelle erst antreten, wenn ihm der Auf-
enthalt zu diesem Zweck bewilligt wurde (Art. 3 Abs. 3 ANAG).
2.2 Als Erwerbstätigkeit gilt jede normalerweise auf Erwerb gerichtete
unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgelt-
lich ausgeübt wird (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 6. Oktober 1986
über die Begrenzung der Zahl der Ausländer [BVO, SR 823.21]). Als
Erwerbstätigkeit gelten auch Beschäftigungen, die stunden-, tageweise
oder vorübergehend ausgeübt werden (Art. 6 Abs. 2 Bst. c BVO)
3.
Nach dem bisher Gesagten ist die Tätigkeit der Beschwerdeführerin
zweifellos als illegale Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Zum gleichen
Schluss kam im Übrigen auch die Strafbehörde.
3.1 In ihrer Beschwerde beruft sich die Beschwerdeführerin darauf, im
Vertrauen auf ihren Arbeitgeber gehandelt zu haben. Er habe ihr weis-
gemacht, dass er die erforderliche Bewilligung eingeholt habe. Diese
Sachverhaltsdarstellung ist aber mit Fug zu bezweifeln; denn in der
Einvernahme durch einen Polizeibeamten des Kantons Basel-Land-
schaft erwähnte die Beschwerdeführerin mit keinem Wort, dass sie
von einer Rechtmässigkeit ihres Aufenthalts und ihrer Erwerbstätigkeit
ausgegangen wäre. Im Gegenteil: Auf den Vorhalt hin, sie habe sich il-
legal in der Schweiz aufgehalten und ohne Bewilligung hier gearbeitet,
erklärte sie, das sei schlecht für sie aber es stimme. Bezeichnender-
weise fehlt in der Rechtsmitteleingabe jegliche Erklärung dafür, wes-
halb die fragliche Argumentation erst in diesem Verfahrensstadium er-
hoben wird. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Replik
implizit auf eine Weiterführung dieses Erklärungsversuchs verzichtet.
Diesbezüglich bringt sie dort nur noch vor, sie habe jeweils ohne Prob-
leme in die Schweiz einreisen können und sich deshalb über ihr Ver-
halten keine grossen Gedanken gemacht. Schliesslich ist in diesem
Zusammenhang auch von Bedeutung, dass die Beschwerdeführerin
gegen den Strafbefehl vom 7. Februar 2007 kein Rechtsmittel ergriffen,
und damit die gegen sie erhobenen Anschuldigungen anerkannt hat.
3.2 Selbst wenn die Beschwerdeführerin im Glauben gewesen wäre,
ihr Arbeitgeber würde die erforderlichen Bewilligungen organisieren
bzw. hätte dies bereits erledigt, müsste sie sich das Fehlverhalten an-
rechnen lassen. Denn die Verhängung einer Fernhaltemassnahme
setzt vorsätzliches Fehlverhalten nicht voraus. Falls dem Betroffenen
eine Verletzung von Sorgfaltspflichten bei seinem (nicht vorsätzlichen)
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Verhalten vorgeworfen werden muss, ist das fragliche Fehlverhalten
als grobe Zuwiderhandlung gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen
im Sinne von Art. 13 Abs. 2 ANAG zu qualifizieren. Dass die Be-
schwerdeführerin sich selbst um die Rechtmässigkeit ihres Aufenthal-
tes und ihrer Erwerbstätigkeit in irgend einer Form gekümmert hätte,
wird von ihr zu Recht nicht behauptet. Zumindest wäre von ihr zu er-
warten gewesen, dass sie auf eine Aushändigung der angeblich vor-
handenen Bewilligung bestanden hätte.
3.3 Mit ihrem Verhalten hat die Beschwerdeführerin zweifellos gegen
ausländerrechtliche Vorschriften verstossen, denen zentrale Bedeu-
tung beizumessen ist. Sie hat grobe Zuwiderhandlungen im Sinne der
gesetzlichen Terminologie begangen und damit ohne weiteres den
Fernhaltegrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 ANAG gesetzt.
4.
Es bleibt zu prüfen, ob die Einreisesperre dem Grundsatz nach sowie
von ihrer Dauer her in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen ist
(Art. 49 lit. c VwVG). Massgebliche Gesichtspunkte sind dabei die Be-
sonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens, die persönlichen Ver-
hältnisse des Verfügungsbelasteten sowie die wertende Gewichtung
der sich daraus ergebenden öffentlichen und privaten Interessen.
4.1 Das öffentliche Interesse an einer uneingeschränkten Einhaltung
der fremdenpolizeilichen Ordnung ist ganz allgemein hoch zu veran-
schlagen. Durch Missachtung von Vorschriften im Zusammenhang mit
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit wird das ausländerrechtliche System
in seinen zentralsten Bereichen in Frage gestellt. Die Einreisesperre
wirkt hier einerseits generalpräventiv, indem sie andere Ausländerin-
nen und Ausländer angesichts der nachteiligen Folgen dazu anhält,
sich an die Einreise- und Aufenthaltsvorschriften des Gastlandes zu
halten. Andererseits ist eine spezialpräventive Zielsetzung der Mass-
nahme darin zu sehen, dass sie die Betroffenen von der Begehung
weiterer gleichartiger Regelverletzungen abhält und sie ermahnt, ins-
künftig den für sie geltenden Vorschriften nachzuleben. Eine konstante
und konsequente Praxis der Verwaltungsbehörden ist unabdingbar,
wenn es darum geht, der fremdenpolizeilichen Ordnung Nachachtung
zu verschaffen.
4.2 Im vorliegenden Fall besteht ohne Zweifel ein öffentliches Interes-
se an der Fernhaltung der Beschwerdeführerin. Dies zum einen aus
den bereits erwähnten Gründen der Generalprävention. Es geht da-
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rum, gerade in ihrem engeren Umfeld darauf hinzuwirken, dass den
einschlägigen Vorschriften nachgelebt wird. Aber auch unter dem As-
pekt der Spezialprävention ist von einem besonderen öffentlichen In-
teresse auszugehen. Aus ihren Äusserungen zu schliessen fehlt es der
Beschwerdeführerin nämlich weitgehend an der Einsicht in die Proble-
matik ihres Verhaltens. Das öffentliche Interesse an einer befristeten
Fernhaltemassnahme ist daher klar zu bejahen. Demgegenüber hat
die Beschwerdeführerin keine konkreten Interessen geltend gemacht,
deren Wahrung die unterbruchslose Möglichkeit ungehinderter Einrei-
sen in die Schweiz vorausgesetzt hätte.
4.3 Eine Abwägung der gegenläufigen Interessen führt zum Ergebnis,
dass die Einreisesperre dem Grundsatz nach und auch von der Dauer
her zu bestätigen ist; die auf zwei Jahre befristete Einreisesperre ist
verhältnismässig und angemessen (Art. 49 Bst. a und c VwVG).
5.
Die angefochtene Massnahme ist von der Vorinstanz zu Recht ange-
ordnet worden, und die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdefüh-
rerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind
auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Regle-
ments vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
7.
In Ermangelung einer Zustelladresse in der Schweiz ist das Urteil in
der Sache der Beschwerdeführerin durch Publikation im Bundesblatt
zu eröffnen (Art. 11b Abs. 1 und Art. 36 Bst. b VwVG).
Dispositiv S. 8
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem am 27. März 2006 in gleichem Umfang
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (durch Publikation im Bundesblatt)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. 2 209 752 retour)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
Versand:
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