Abtei lung II I
C-7620/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . M ä r z 2 0 0 9
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
B._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7620/2007
Sachverhalt:
A.
Der aus Sri Lanka stammende B._______ (geb. 1972, nachfolgend:
Gesuchsteller bzw. Eingeladener) und seine Ehefrau C._______ (geb.
1969) beantragten am 18. Juli 2007 bei der Schweizerischen Botschaft
in Colombo für sich und ihren Sohn D._______ (geb. 1999) die Ertei-
lung von Einreisevisa für die Dauer von einem Monat. Als Zweck der
beabsichtigten Reise gaben sie an, ihre im Kanton Bern wohnhaften
Verwandten A._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdefüh-
rer) und E._______ besuchen und an der Kommunionsfeier ihrer Nich-
te teilnehmen zu wollen. Nach formloser Verweigerung übermittelte die
Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Ent-
scheid an die Vorinstanz.
B.
In ihrer (negativen) Stellungnahme vom 26. September 2007 hielt die
Migrationsbehörde des Kantons Bern gegenüber der Vorinstanz unter
anderem fest, der Gastgeber sei gemäss den Abklärungen seiner
Wohnsitzgemeinde nicht in der Lage, für einen Besuch der eingelade-
nen Personen aufzukommen.
C.
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2007 wies die Vorinstanz die Einreise-
gesuche mit der Begründung ab, die anstandslose und fristgerechte
Wiederausreise könne nicht als gesichert betrachtet werden. Die Ge-
suchsteller stammten aus einer Region, aus welcher der Zuwande-
rungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und so-
ziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte.
Viele ihrer Landsleute versuchten – einmal in der Schweiz – ihren Auf-
enthalt durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlän-
gern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungs-
massnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Die von
den zuständigen Inlandbehörden durchgeführten Abklärungen hätten
zudem ergeben, dass die finanziellen Garantien in casu ungenügend
seien.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. November 2007 beantragt der Be-
schwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung und die Erteilung eines Besuchervisums zugunsten seines Bru-
Seite 2
C-7620/2007
ders B._______. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, seine
Schwägerin und deren Sohn könnten bis nächsten Sommer keine
Ferien mehr beziehen. Deshalb sei zumindest seinem Bruder zu
ermöglichen, die Weihnachtstage bei seinen Verwandten in der
Schweiz zu verbringen. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die
Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt wäre nicht gesichert.
Der Eingeladene und seine Ehefrau hätten ein gutes Einkommen und
genügend Vermögen in Jaffna, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu
können. Im Weitern versichert der Beschwerdeführer unter Hinweis auf
die eingereichten Beweismittel (u.a. aktuelle Lohnabrechnungen sowie
Bankkonto-Auszüge der in der Schweiz lebenden Verwandten), dass
er und seine ebenfalls in der Schweiz lebenden Brüder für alle Kosten
und Auslagen des Gesuchstellers aufkommen würden.
Am 20. November 2007 reichte der Beschwerdeführer kommentarlos
eine den Gesuchsteller betreffende Arbeitsbestätigung vom 30. Okto-
ber 2007 zu den Akten.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. Dezember 2007 spricht sich die Vor-
instanz für die Abweisung der Beschwerde aus. Nicht zuletzt aufgrund
der wiederum verstärkt aufgetretenen militärischen Auseinanderset-
zungen in Sri Lanka müsse die anstandslose und fristgerechte Wieder-
ausreise des Gesuchstellers nach Ablauf des Besuchsaufenthaltes er-
heblich in Frage gestellt werden.
F.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 27. Dezember 2007 wurde
dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung
der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb un-
genutzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
Seite 3
C-7620/2007
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein-
reisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig
beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50–52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän-
dern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Am 1. Januar 2008 sind das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die
dazu gehörigen Ausführungsverordnungen (u.a. die Verordnung vom
Seite 4
C-7620/2007
24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, AS
2007 5537]) in Kraft getreten. In der Volksabstimmung vom 5. Juni
2005 wurde dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die
Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwi-
schen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen
und an Dublin (SR 362) zugestimmt. Die entsprechenden Assoziie-
rungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Uni-
on und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses
Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schen-
gen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz
am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Seitdem ist die
Schweiz verpflichtet, den übernommenen Schengen-Besitzstand anzu-
wenden und umzusetzen, wie u.a. die Bestimmungen zur gemeinsa-
men Visapolitik, auf die verschiedentlich in EG-Rechtsakten verwiesen
wird. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden im
AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4
AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über
die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine
abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total
revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember
2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen,
übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden. Das bedeutet,
dass die Schweiz ungeachtet der übergangsrechtlichen Bestimmung
von Art. 126 Abs. 1 AuG völkerrechtlich verpflichtet ist, auf Verfahren,
die am 12. Dezember 2008 hängig sind, das neue Recht anzuwenden
(zum Vorrang des internationalen Rechts: vgl. BGE 131 II 352 E. 1.3.1
[mit Hinweis auf Rechtsprechung und zitierte Doktrin], 119 V 171 E. 4;
RAINER J. SCHWEIZER, Zur Einleitung: Das Bundesverwaltungsgericht im
System der öffentlich-rechtlichen Rechtspflege des Bundes, in: Bern-
hard Ehrenzeller/Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Das Bundesverwaltungs-
gericht: Stellung und Aufgaben, St. Gallen 2008, S. 24).
5.
5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
Seite 5
C-7620/2007
reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie
der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des ge-
planten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit
erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle
eines nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederaus-
reise Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im
nationalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im
Widerspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorüber-
gehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtser-
klärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen.
Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufent-
haltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der je-
weilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Auf-
enthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne
äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI
verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Ein-
schätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der An-
tragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit
Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbe-
suchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort nie-
derzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur
Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Bele-
ge werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex auf-
gelistet.
Seite 6
C-7620/2007
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
ausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
6.
Das in Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erwähnte Einreiseerfordernis der aus-
reichenden finanziellen Mittel wird in Absatz 3 präzisiert. Danach kann
die Feststellung ausreichender finanzieller Mittel anhand von Bargeld,
Reiseschecks und Kreditkarten erfolgen; ebenso können – sofern in
den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen – Verpflichtungserklä-
rungen und Bürgschaften von Gastgebern Nachweise für das Vorhan-
densein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts
darstellen. Das schweizerische Ausländerrecht sieht diese und andere
Sicherheiten in Art. 2 Abs. 2 sowie in Art. 7–11 VEV vor. Unter Verweis
auf die Rechtsgrundlage von Art. 5 SGK führt die GKI aus, welche Be-
lege sich zum Nachweis der Mittel zur Bestreitung des Lebensunter-
halts eignen (vgl. ABl. C 326, S. 11).
7.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Vi-
sumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Als Staatsangehöriger von Sri Lanka unterliegt der Gesuch-
steller damit der Visumspflicht.
8.
8.1 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit
der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise
erscheine nicht als hinreichend gesichert. Zudem seien die finanziellen
Garantien im vorliegenden Fall ungenügend.
8.2 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
Seite 7
C-7620/2007
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
8.3 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besuche-
rin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen
und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaft-
lich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeu-
ten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in
Einklang steht.
8.4 Die Wirtschaft Sri Lankas ist 2007 real um 7,4 % gewachsen. Das
Pro-Kopf-Einkommen betrug 1350 USD, das Bruttoinlandprodukt (BIP)
27 Mrd. USD. Für 2008 wird erneut ein hohes Wirtschaftswachstum
von über 6 % erwartet. Ein Problem für die weitere wirtschaftliche Ent-
wicklung ist zunehmend die Inflation, die 2007 mit einer Jahresrate
von deutlich über 15 % nicht unter Kontrolle gebracht werden konnte.
Die Arbeitslosigkeit beträgt seit längerer Zeit ungefähr 7 %. Die wirt-
schaftliche Entwicklung Sri Lankas weist allerdings grosse regionale
Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund um Co-
lombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt.
Die grundsätzlich ermutigenden wirtschaftlichen Entwicklungen kön-
nen aber nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor
breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökono-
mischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Darüber hin-
aus hat sich die Sicherheitslage im ganzen Land seit Anfang 2006 wie-
der verschlechtert, nachdem erneut Kämpfe zwischen dem Militär und
der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ausgebrochen sind. Davon
besonders betroffen sind der Osten und Norden Sri Lankas, Anschläge
kommen jedoch auch in der Hauptstadt Colombo vor. Zudem hat die
Regierung am 3. Januar 2008 das Waffenstillstandsabkommen mit der
LTTE offiziell per 16. Januar 2008 gekündigt; die Gefechte im Norden
des Landes haben seitdem immer weiter zugenommen (Quellen:
, Stand: November 2008 und
, Stand: Juli 2008 bzw. Januar 2009; vgl.
auch BVGE 2008/2 E. 7.2 bis 7.5).
In den vergangenen Wochen und Monaten ist die sri-lankische Armee
Seite 8
C-7620/2007
in die letzten von den tamilischen Rebellen kontrollierten Gebiete vor-
gerückt und hat die LTTE weiter zurückgedrängt. Doch auch wenn der
Armeechef in einer jüngsten Fernsehansprache erklärte, das Ende
des 25-jährigen Bürgerkriegs sei in greifbare Nähe gerückt, so ist die-
se Ankündigung angesichts der vielen gleichartigen Erklärungen in
den vergangenen Monaten zu relativieren. Es ist schwer abzuschät-
zen, über welche Reserven die LTTE noch verfügen. Zudem gibt es
seit dem Beginn der jüngsten Offensive im Norden keine unabhän-
gigen Berichte aus dem Krisengebiet mehr, da Journalisten und Hel-
fern der Zugang dorthin verwehrt wird (zur neuesten Entwicklung vgl.
Neue Zürcher Zeitung vom 27. Januar 2009, S. 3).
8.5 Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss be-
sonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, aber auch
sozial eingebundene Menschen reiferen Alters fassen oft diesen Weg
ins Auge. Ein bestehendes soziales Beziehungsnetz (Freunde oder
Verwandte) im Ausland ist ein wichtiges Element, das den Auswande-
rungswillen noch akzentuieren kann. Es gilt nach Möglichkeit zu ver-
hindern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz – entge-
gen der ursprünglichen Absichtserklärung – dazu nutzen, ein Asylge-
such einzureichen oder die fristgerechte Wiederausreise auf andere
Weise zu umgehen. Die schwierige Lage des Landes spiegelt sich im
Übrigen in der schweizerischen Asylstatistik wider, in der Sri Lanka im
Jahre 2008 mit 7.6% die fünftgrösste Gruppe von Asylsuchenden stell-
te. Im Vergleich zum Jahr 2007 hat sich die Anzahl der Gesuche we-
gen der sich verschlechternden Sicherheitslage fast verdoppelt (vgl.
BFM-Asylstatistik 2008, S. 4 und 9).
9.
9.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuch-
stellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine
besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung,
kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose
Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Antragstellerinnen
und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtun-
gen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes
Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch
eingeschätzt werden.
Seite 9
C-7620/2007
9.2 Beim ursprünglich aus Kopay im Norden Sri Lankas (Region Jaff-
na) stammenden und offenbar seit längerer Zeit in der Nähe von Co-
lombo lebenden Gesuchsteller handelt es sich um einen knapp 37-jäh-
rigen, verheirateten Mann. Nachdem ursprünglich noch ein Ferienauf-
enthalt der ganzen Familie in der Schweiz geplant war (vgl. Einreise-
gesuche vom 18. Juli 2007), möchte der Eingeladene nunmehr seine
hierzulande lebenden Verwandten alleine besuchen. Auf den ersten
Blick könnte somit der Umstand, dass er für die Dauer des Besuchs-
aufenthaltes seine Ehefrau und den mittlerweile 10-jährigen Sohn in
der Heimat zurücklassen würde, durchaus für eine gewisse Verwurze-
lung sprechen. Andererseits zeigt die Erfahrung, dass zurückbleibende
Angehörige gerade in Situationen angespannter politischer bzw. wirt-
schaftlicher Verhältnisse nicht verlässlich davon abhalten können, den
Entschluss für eine Emigration zu fällen. Im Gegenteil, der Entscheid
kann dort von der Hoffnung getragen sein, die Angehörigen aus dem
Ausland effizienter unterstützen und allenfalls später nachziehen zu
können.
Dass der Zuwanderungsdruck von Personen aus Sri Lanka in grossem
Ausmass anhält, wurde bereits erwähnt und vom Beschwerdeführer
nicht in Frage gestellt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuwei-
sen, dass die drei älteren Brüder des Gesuchstellers in der Schweiz
leben, was einen starken Bezug schafft und beim Eingeladenen den
Wunsch auslösen könnte, es ihnen gleich zu tun.
9.3 Entsprechend grosse Bedeutung kommt deshalb den wirtschaftli-
chen Verhältnissen zu, in denen sich der Eingeladene befindet. Ge-
mäss den eingereichten Beweismitteln (vgl. Arbeitsbestätigung der Fir-
ma "X._______" vom 30. Oktober 2007) sowie den Angaben des Be-
schwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren ist der Gesuchsteller
seit Mitte 2006 als Chauffeur bei einer Handelsfirma angestellt und be-
zieht ein monatliches Einkommen von umgerechnet knapp 200 SFR.
Seine Ehefrau soll während drei Jahren bei einem Unternehmen, wel-
ches Fiberglas-Boote produziert, als Büroangestellte gearbeitet haben
(vgl. Empfehlungsschreiben der Firma "Y._______" vom 13. April
2007). Welcher Erwerbstätigkeit sie heute nachgeht bzw. welches Ein-
kommen sie erzielt, ist nicht bekannt. Dass der Gesuchsteller und sei-
ne Familie wohl kaum in wirtschaftlich günstigen Verhältnissen leben
dürften, zeigt sich auch im Umstand, dass sämtliche mit dem Besuchs-
aufenthalt verbundenen Kosten nicht vom Eingeladenen selbst, son-
dern von den Gastgebern übernommen würden. Von einer starken be-
Seite 10
C-7620/2007
ruflichen Verwurzelung im Berufsleben, welche den Gesuchsteller ver-
lässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchte, kann jedenfalls
zum heutigen Zeitpunkt nicht ausgegangen werden.
9.4 Unter den gegebenen Umständen durfte die Vorinstanz zu Recht
davon ausgehen, es bestehe zu wenig Gewähr im Sinne der massgeb-
lichen Bestimmungen. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert
auch die Tatsache nichts, dass der Gastgeber die rechtzeitige Rück-
kehr des eingeladenen Bruders zugesichert hat, denn eine solche Ga-
rantie ist trotz bester und ehrlicher Absichten nicht möglich bzw. recht-
lich nicht durchsetzbar. Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle
Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für
ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste garantieren (vgl. anstelle vieler:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6950/2007 vom 7. November
2008 E. 8).
10.
Bei dieser Sach- und Rechtslage kann offen bleiben, ob von der Vorin-
stanz zu Recht auch ein zusätzlicher Hinderungsgrund in Form einer
beim Beschwerdeführer bestehenden ungenügenden Garantiefähigkeit
angenommen wurde (vgl. insb. Ziff. 6 hievor).
11.
Aus den genannten Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorin-
stanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Be-
stimmungen entsprechend gewichtete und dem Gesuchsteller die Ein-
reise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im Ergebnis
rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzu-
weisen.
12.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 12
Seite 11
C-7620/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 19. November 2007 geleisteten Kos-
tenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Arbeitsbestätigung
vom 30. Oktober 2007, im Original)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- den Migrationsdienst des Kantons Bern
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Daniel Brand
Versand:
Seite 12