Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-7622/2009
Urteil vom 11. Juli 2011
Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino, Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien A._______, Deutschland,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Verfügung vom 25. November 2009.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1958 geborene, in Deutschland wohnhafte Schweizer
Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherte oder
Beschwerdeführerin) schloss nach der obligatorischen Schulzeit
erfolgreich eine Lehre als Arztgehilfin ab. Im Anschluss daran arbeitete
sie als Kellnerin und begann eine Eurythmieausbildung. Nachdem sie
ihren Mann kennengelernt und 1988 nach Deutschland übergesiedelt war
resp. die ausserhäusliche Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufgegeben
hatte, meldete sie sich zufolge psychischer Probleme am 28. November
2004 (Eingangsdatum: 22. Dezember 2004) bei der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) zum
Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) in
Form einer Rente an (Akten der IVSTA [im Folgenden: act.] 2 bis 6, 28
und 64). Nach Vorliegen der von der Versicherten ausgefüllten und
unterzeichneten Fragebögen (act. 9 und 10) sowie zahlreicher
medizinischer Dokumente (act. 11 bis 18) nahm Dr. med. B._______,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom medizinischen Dienst
der IVSTA am 6. Oktober 2005 eine Einschätzung der Invalidität im
Haushalt vor (act. 22). Daraufhin erliess die IVSTA am 23. Dezember
2005 eine Verfügung, mit welcher der Versicherten bei einem
Invaliditätsgrad (im Folgenden auch: IV-Grad) von 53 % zufolge
verspäteter Anmeldung mit Wirkung ab 1. Dezember 2003 eine halbe IV-
Rente zugesprochen wurde (act. 24 bis 26).
B.
Am 19. März 2008 ging bei der IVSTA ein Revisionsgesuch der
Versicherten ein (act. 27 und 28). Nach durchgeführter materieller
Prüfung dieses Gesuches resp. der darin geltend gemachten
Verschlechterung des Gesundheitszustandes (act. 29 bis 36) wurde der
Versicherten mit Vorbescheid vom 7. Juli 2008 mitgeteilt, dass weiterhin
Anspruch auf eine halbe Rente bestünde (act. 37). Nachdem die
Versicherte hiergegen mit ärztlicher Unterstützung am 18. Juli bzw. 14.
August 2008 ihre Einwendungen vorgebracht (act. 38 und 39) und Dr.
med. C._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom medizinischen
Dienst der IVSTA am 7. Oktober 2008 eine Stellungnahme abgegeben
hatte (act. 41), wurde am 15. Oktober 2008 eine dem Vorbescheid im
Ergebnis entsprechende Verfügung erlassen (act. 43).
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C.
Mit Schreiben vom 17. November 2008 gelangte die Versicherte an die
IVSTA und teilte dieser mit, dass sie die Verfügung vom 15. Oktober
2008 zufolge der damit verbundenen finanziellen Belastungen nicht
anfechten könne; sie bitte um Mitteilung, wann sie diesen "Beschluss auf
regulärem Weg" wieder beanstanden könne. Weiter führte sie aus, sie
habe Gebärmutterkrebs gehabt (act. 44 und 47). Die IVSTA liess sich in
der Folge gegenüber der Versicherten nicht vernehmen.
D.
Mit dem am 12. Januar 2009 bei der Verwaltung eingegangenen
Schreiben beantragte die Versicherte eine ganze Rente (act. 45).
Daraufhin wurde ihr mit Vorbescheid vom 14. Januar 2009 ein
Nichteintreten in Aussicht gestellt (act. 46). Nachdem die Versicherte mit
Schreiben vom 12. Februar 2009 einen Bericht von Dr. med. D._______,
Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Februar
2009 eingereicht (act. 49 und 50) und Dr. med. E._______, Facharzt für
Allgemeinmedizin, vom medizinischen Dienst am 28. Februar 2009
weitere Abklärungen empfohlen hatte (act. 52), wurde die deutsche
Rentenversicherung am 5. März 2009 um die Vornahme einer
psychiatrischen Untersuchung ersucht (act. 53). Nach Vorliegen der von
der Versicherten am 22. März 2009 ausgefüllten und unterzeichneten
Fragebögen (act. 56 und 57), des Berichts der F._______ vom 29.
Februar 2008 (act. 63) sowie der Berichte der Dres. med. D._______ und
G._______, Fachärztin für Neurologie und Psychotherapie, vom 21. April
und 16. Juni 2009 (act. 62 und 64) nahm Dr. med. E._______ am
19. August 2009 erneut Stellung (act. 68). In der Folge erliess die IVSTA
am 8. September 2009 einen Vorbescheid, mit welchem sie den früheren
vom 14. Januar 2009 ersetzte und weiterhin einen Anspruch auf die
bisherige halbe Rente in Aussicht stellte (act. 69). Nachdem die
Versicherte hiergegen am 27. September 2009 opponiert und die IVSTA
auf Wunsch jener den Bericht von Dr. med. G._______ an Dr. med.
D._______ übermittelt hatte (act. 70 und 71), erliess die IVSTA am 25.
November 2009 eine dem Vorbescheid vom 8. September 2009 im
Ergebnis entsprechende Verfügung (act. 73).
E.
Hiergegen erhob die Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit
Eingabe vom 6. Dezember 2009 Beschwerde und beantragte
sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 25. November 2009
(Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1).
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Zur Begründung führte die Versicherte im Wesentlichen aus, bereits in
ihrem 26. Lebensjahr sei ihr von einem Arzt in der Schweiz die
Einreichung eines Rentengesuchs "angeboten" worden. Sie habe sich
jedoch geniert und abgelehnt. Dass sie keinen "Widerspruch" für den
Umstand, dass sie nur im Haushalt arbeite, eingelegt habe, liege daran,
dass sie immer gehofft habe, doch noch irgendwann arbeiten zu können.
Als Folge der Operation (Gebärmutterkrebs) sei ihr Alltag noch wesentlich
mühsamer geworden. Das letzte Jahr sei sehr beschwerlich gewesen.
Den Haushalt könne sie längst nicht mehr alleine besorgen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. April 2010 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde (B-act. 8).
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, am 12. Januar 2009
habe die Versicherte ein neuerliches Rentenrevisionsgesuch gestellt und
im Anschluss an die Operation eines Endometriumkarzinoms eine
vollständige Invalidität geltend gemacht. Der ärztliche Dienst sei am 19.
August 2009 zur Auffassung gelangt, dass sich im Anschluss an die
Hysterektomie vom 20. Oktober 2008 keine nachhaltige Verschlechterung
der Arbeitsfähigkeit im Haushalt ergeben habe. Die Besorgung des
Kleinhaushaltes sei nach wie vor im bisherigen Ausmass zumutbar.
Beschwerdeweise seien keine neuen medizinischen Beweismittel
vorgelegt worden. Da die Berentung wegen einer psychischen
Erkrankung erfolgt sei und auch heute noch die psychischen
Beschwerden im Vordergrund stünden, sei im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens noch die Stellungnahme eines Psychiaters des
ärztlichen Dienstes eingeholt worden. Dieser habe am 25. April 2010 (act.
75) die bisherige Beurteilung bestätigt. Weiter ergäben sich aus den
Akten keinerlei Hinweise auf eine in jüngster Zeit eingetretene Änderung
in den persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen, aufgrund
derer mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu
schliessen wäre, dass diese im Gesundheitsfall nicht mehr
ausschliesslich Hausfrau wäre. Es sei somit zu Recht weiterhin die
bisherige Bemessungsmethode zur Anwendung gelangt.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2010 wurde die Beschwerdeführerin
unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen
Kostenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen
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Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 9); dieser Aufforderung wurde
nachgekommen (B-act. 13).
H.
Im Rahmen der vom Ehemann verfassten und von der
Beschwerdeführerin mitunterzeichneten Replik vom 18. Mai 2010, welche
diejenige vom 11. Mai 2010 ersetzte, wurde (sinngemäss) am
beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren festgehalten und weitere
Ausführungen gemacht (B-act. 10 und 11).
I.
In ihrer Duplik vom 8. Juni 2010 hielt die Vorinstanz an ihren gestellten
Anträgen fest (B-act. 15).
J.
Mit prozessleitender Verfügung vom 9. Juni 2010 schloss der
Instruktionsrichter den Schriftenwechsel (B-act. 16).
K.
Auf den weiteren Inhalt der Akten und der Rechtsschriften der Parteien
wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den
anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG;
vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was
das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht
(vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
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[ATSG, SR 830.1] und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressatin der
angefochtenen Verfügung vom 25. November 2009 (act. 73) ist die
Beschwerdeführerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der
Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden war, ergibt sich
zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
1.3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten.
Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die
bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und
soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach
Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar
(Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung
vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen
intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels
anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der
Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.4. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 25.
November 2009 (act. 73), mit welcher die beantragte Heraufsetzung der
halben IV-Rente verneint worden ist. Streitig und zu prüfen ist, ob die
Beschwerdeführerin Anspruch auf eine höhere als die bisherige halbe IV-
Rente hat und in diesem Zusammenhang, ob die Vorinstanz den
Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat.
1.5. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
2.1. Am 1. Januar 2003 sind das ATSG und die dazugehörige
Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11) in Kraft
getreten. Weil die gesetzgebenden Behörden danach trachteten, die
bisherigen Regelungen zur Revision von Invalidenrenten nach IVG (Art.
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41 IVG, aufgehoben auf den 31. Dezember 2002) ohne substanzielle
Änderungen weiterzuführen, gilt die altrechtliche Judikatur (BGE 130 V 66
ff. E. 2 und 5, 117 V 200 E. 4b, 109 V 264 E. 3 sowie 114 E. 2b, je mit
Hinweisen) über den 31. Dezember 2002 hinaus grundsätzlich weiterhin
(BGE 130 V 349 ff. E. 3.5 mit Hinweisen). Anlässlich der 4. IV-Revision
(in Kraft getreten auf den 1. Januar 2004; Fassung vom 21. März 2003
[AS 2003 3837]) und 5. IV-Revision (in Kraft getreten auf den 1. Januar
2008; Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129]) sind die revisions-
und neuanmeldungsrechtlichen Vorschriften im Wesentlichen
unverändert geblieben, sodass die zur altrechtlichen Regelung
ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Art. 17 ATSG
sowie Art. 87 Abs. 3 und 4 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]; vgl. SVR 2006 IV Nr. 10 [I
457/04] S. 38 E. 2.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts [im Folgenden:
BGer] 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1 und BGE 136 V 216).
Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer
übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder
zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220
E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), ist der vorliegend streitige Rentenanspruch nach
den neuen Normen zu prüfen (vgl. BGE 130 V 445). Im vorliegenden
Verfahren finden grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die
spätestens bei Erlass der Verfügung vom 25. November 2009 in Kraft
standen (das IVG ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober
2006 und die IVV in der entsprechenden Fassung [AS 2007 5155]);
weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits
ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls
früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (das IVG ab dem
1. Januar 2004 und die IVV in der entsprechenden Fassung der 4. IV-
Revision [AS 2003 3859]).
2.2. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn
die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe
Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher
auf eine Viertelsrente. Hieran hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art.
28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung). Laut Art. 28 Abs. 1ter
IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art.
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29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die
einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an
Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt
(Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche
Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen; eine solche ist
vorliegend nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; seit 1. Januar 2007:
BGer) stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift,
sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275
E. 6c).
Nach den Vorschriften der 4. IV-Revision entsteht der Rentenanspruch
frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens
zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29
Abs. 1 Bst. a und b IVG in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen
Fassung). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden
Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder
herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(Bst. b und c).
2.3. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder
aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt nach
der Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2). Die
Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung
des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich
die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die
Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen
Gesundheitszustandes erheblich verändert haben; zudem kann auch eine
Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE
130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b; AHI 1997 S. 288 E. 2b). Liegt eine
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erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung
des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden
Tatsachenspektrums zu prüfen (SVR 2004 IV Nr. 17 S. 54 E. 2.3; AHI
2002 S. 164; Entscheid 8C_751/2007 des Bundesgerichts vom 8.
Dezember 2008 E. 4.3.2). Unerheblich unter revisionsrechtlichem
Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung
eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V
371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 104 E. 3a). Auch eine
neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine
Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil des Versicherten
(BGE 115 V 308 E. 4a bb).
2.4. Nach der Rechtsprechung ist als zeitliche Vergleichsbasis einerseits
der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und
anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu
berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2, 125 V 368 E. 2). Die
Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 71 hat auch für die Rentenrevision,
sei es auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, zu gelten. Zeitlicher
Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung
bildet somit auch hier die letzte (der versicherten Person eröffnete)
rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei
Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des
Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur
Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4 mit
Hinweis auf 130 V 71 E. 3.2.3).
2.5. Die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) ist auf
Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere
Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der
Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden
können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S.
62 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
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der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert
zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie
in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in
einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die
Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
Auf Stellungnahmen der RAD resp. der medizinischen Dienste kann für
den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur
abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen
Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: BGer] I 694/05 vom 15.
Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im
Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen,
spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche
Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der
medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung
und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können.
Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer
bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender spezialärztlicher
Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes
vorausgesetzt (Urteil des EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile
des BGer 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom 20.
November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1; vgl.
auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Textpassage
der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V 254]).
Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht
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wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der
medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“
selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er
seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das
Absehen von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um
einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn
es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden
medizinischen Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit
der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer
9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom
14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen).
3.
Im vorliegenden Fall hat betreffend der erheblichen zeitlichen
Anknüpfungspunkte als letztmaliger, das Ergebnis einer
rechtsgenüglichen materiellen Prüfung des Rentenanspruchs
darstellender Rechtsakt die Revisionsverfügung vom 15. Oktober 2008
(act. 43) zu gelten, mit welcher die mit (ursprünglicher) Verfügung vom
23. Dezember 2005 zugesprochene halbe IV-Rente (act. act. 24 bis 26)
bestätigt worden war. Zu beurteilen ist demnach, ob im Zeitraum
zwischen der Revisionsverfügung vom 15. Oktober 2008 und der
angefochtenen Revisionsverfügung vom 25. November 2009 (act. 73)
eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen eingetreten ist (vgl. E. 2.4 hiervor).
4.
4.1. Im Rahmen der Revisionsverfügung vom 15. Oktober 2008 lagen der
Vorinstanz unter anderem die Berichte der F._______ vom 29. Februar
und 14. August 2008 (act. 34 und 39) sowie die Stellungnahmen von
Dr. med. C._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom medizinischen
Dienst vom 26. Juni und 7. Oktober 2008 (act. 36 und 41) vor.
Insbesondere gestützt auf letztere Beurteilung, wonach der
Gesundheitszustand im Wesentlichen stationär geblieben sei (gleich
gebliebene Diagnose [Psychose mit Angstzuständen], teilweise
Arbeitsfähigkeit im Haushalt gemäss den Angaben der Versicherten und
der F._______), erliess die Vorinstanz die besagte Revisionsverfügung.
4.2.
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4.2.1. Vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 25. November 2009
(act. 73) lagen der Vorinstanz zahlreiche Berichte und Stellungnahmen
vor, welche nachfolgend zusammengefasst wiederzugeben und einer
Würdigung zu unterziehen sind.
Im Bericht des H._______ vom 9. Februar 2009 wurde berichtet, es habe
sich die Diagnose eines Endometriumkarzinoms ergeben, welches am
20. Oktober 2008 operiert worden sei. Aufgrund der psychiatrischen
Vorgeschichte ergäben sich aus der Tumorerkrankung nicht nur die
allgemeinen seelischen Anforderungen, die eine so schwere Erkrankung
mit sich bringe, sondern zusätzliche Belastungen, die mit der
Verarbeitung der Totgeburt vor 17 Jahren in Zusammenhang stünden. Es
lägen also neben der bekannten schweren psychischen Erkrankung
wesentliche weitere Gesichtspunkte vor, die eine Verschlechterung des
bisherigen Zustandsbildes herbeigeführt hätten (act. 50).
Am 28. Februar 2009 berichtete Dr. med. E._______, Facharzt für
Allgemeinmedizin, die neu gestellte Diagnose und die damit verbundene
Operation hätten gemäss der Psychiaterin zu einer zusätzlichen
psychischen Belastung geführt. Dies sei zweifellos so, aber man wisse
über den Verlauf nach der Operation zu wenig. Es sei allerdings kaum
wahrscheinlich, dass sich mittelfristig diese Operation auf die
Arbeitsfähigkeit im Haushalt auswirke (act. 52).
Im ärztlichen Bericht vom 21. April 2009 wies Dr. med. D._______,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, auf eine
Verschlechterung der Befunde hin. Diese Verschlechterung sei
wesentlich mit durch das mittlerweile – auch als OP-Folge – eingetretene
Klimakterium bedingt. Die dadurch hervorgerufenen körperlichen
Beschwerden und Veränderungen reaktivierten frühere Belastungen
(Verlust eines Kindes; act. 62).
Die Fachärztin für Neurologie und Psychotherapie, Dr. med. G._______,
führte in ihrem Bericht vom 16. Juni 2009 aus, glaubhaft werde über
massive Ängste berichtet, welche insbesondere durch die
Krebserkrankung sowie die Hormontherapie ausgelöst würden. Dr. med.
G._______ diagnostizierte eine paranoide Schizophrenie mit
leistungsrelevanter Residualsymptomatik, einen tablettenpflichtigen
Diabetes sowie einen Bluthockdruck und erwähnte weiter, letztes Jahr
habe die Versicherte erneut dekompensiert, als nach Sicherung der
Krebsdiagnose die Gebärmutter habe entfernt werden müssen. Die
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Seite 13
hormonelle Therapie habe vegetativ stark belastet, wodurch die alten
Ängste und emotionalen Belastungen reaktiviert worden seien. Die
Schwere der Symptomatik sowie die Dauer der Erkrankung liessen nicht
erwarten, dass eine Belastbarkeit für wettbewerbsfähige Arbeiten, auch
nicht in quantitativ eingeschränktem Masse, wieder erreicht werden
könne (act. 64).
Dr. med. E._______ war am 19. August 2009 der Auffassung, dass nach
Eingang des psychiatrischen Berichts und der Befragung der
Versicherten festgestellt werden müsse, dass die Teilbesorgung im
Kleinhaushalt unverändert zumutbar sei. Damit sei an der ersten
Stellungnahme des medizinischen Dienstes vom 7. Oktober 2008
festzuhalten. Ausserhäuslich sei die Versicherte wohl weiterhin
höhergradig eingeschränkt.
4.2.2. Im Rahmen der Vernehmlassung vom 28. April 2010 (B-act. 8) gab
Dr. med. B._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am
25. April 2010 eine Stellungnahme ab. Er führte aus, die Versicherte sei
mit der Diagnose einer paranoiden Schizophrenie mit Depression und
Angstzuständen berentet worden. Sicherlich leide die Versicherte unter
einer schweren psychiatrischen Erkrankung, weswegen sie keiner
ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Die Ansprüche, die
es im Zusammenhang mit der Verrichtung des Haushaltes zu beurteilen
gelte, seien relativ bescheiden. Schon bei der Berentung seien
Depression und Angst beschrieben worden. Einzig hinzugekommen sei
die Hysterektomie wegen einer Karzinomerkrankung. Sicherlich habe
diese Erkrankung einen negativen Einfluss auf die Ängste. Es sei aber
dadurch keine psychiatrische Diagnose entstanden. Zudem seien die
Ängste, wie es aus den Psychostatus hervorgehe, nicht dermassen
verstärkt, als dass die Versicherte ihren Haushalt nicht mehr zur Hälfte
bewältigen könne.
4.3.
4.3.1. Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei den Stellungnahmen der
Dres. med. E._______ und B._______ um Berichte im Sinne von Art. 59
Abs. 2bis IVG handelt. Sinn und Zweck des im Rahmen der 5. IV-Revision
(Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006; AS 2007 5129 ff.) neu
geschaffenen, seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden und vorliegend
anwendbaren Art. 59 Abs. 2bis IVG sowie des neu gefassten Art. 49 IVV
liegen darin, dass die IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen
C-7622/2009
Seite 14
Anspruchsvoraussetzungen auf eigene Ärzte und Ärztinnen zurückgreifen
können. Diese sollen aufgrund ihrer speziellen
versicherungsmedizinischen Kenntnisse für die Bestimmung der für die
Invalidenversicherung massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit
der Versicherten verantwortlich sein. Damit soll eine konsequente
Trennung der Zuständigkeiten zwischen behandelnden Ärzten
(Heilbehandlung) und Sozialversicherung (Bestimmung der
Auswirkungen des Gesundheitsschadens) geschaffen werden. Die RAD
bezeichnen die zumutbaren Tätigkeiten und die unzumutbaren
Funktionen unter Angabe einer allfälligen medizinisch begründeten
zeitlichen Schonung. Damit soll im Hinblick auf eine erfolgreiche
Eingliederung eine objektivere Festlegung der massgebenden
funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten ermöglicht werden.
Gestützt auf die Angaben des RAD hat die IV-Stelle zu beurteilen, was
einer versicherten Person aus objektiver Sicht noch zumutbar ist und was
nicht (vgl. Urteil 9C_323/2009 des BGer vom 14. Juli 2009 E. 4.2 mit
zahlreichen weiteren Hinweisen). Berichten nach Art. 59 Abs. 2bis IVG
kann nicht jegliche Aussen- oder Beweiswirkung abgesprochen werden.
Vielmehr sind sie entscheidrelevante Aktenstücke (Urteil I 143/07 des
BGer vom 14. September 2007 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil I
694/05 des EVG vom 15. Dezember 2006 E. 5).
4.3.2. Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 2.5 hiervor), kann auf Stel-
lungnahmen des RAD resp. des medizinischen Dienstes der Vorinstanz
nur unter der Bedingung abgestellt werden, dass sie den allgemeinen
beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen
und zudem die beigezogenen Ärzte im Prinzip über die im Einzelfall
gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen. Obwohl
Dr. med. E._______ als Facharzt für Allgemeinmedizin nicht über einen
Facharzttitel in den medizinischen Disziplinen Psychiatrie und
Psychotherapie sowie Neurologie verfügt, könnte seinen Stellungnahmen
an sich Beweiskraft zukommen (vgl. bspw. Urteil des
Bundesverwaltungsgericht C-5379/2009 vom 28. März 2011). Diese
Frage kann letztlich jedoch offengelassen werden, da nebst den
Beurteilungen von Dr. med. E._______ vom 28. Februar und 19. August
2009 auch der Stellungnahme von Dr. med. B._______ vom 25. April
2010 grundsätzlich keine volle Beweiskraft zukommen kann.
4.3.3. Es trifft zu, dass die erstmalige Rentenzusprache auch zufolge
eines depressiv-ängstlichen Geschehens (vgl. bspw. act. 18) erfolgt war
und wegen der Krebserkrankung eine Hysterektomie hinzugekommen
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Seite 15
war. Zutreffend ist auch, dass in den ausländischen Arztberichten
deswegen keine neue Diagnose in psychiatrischer Hinsicht gestellt
worden war. Ob, und wenn ja, in welchem Ausmass und für wie lange
sich der Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeits-
und Leistungsfähigkeit im Anschluss an das diagnostizierte
Endometriumkarzinom resp. die am 20. Oktober 2008 erfolgte Operation
verschlechtert hatte, lässt sich aufgrund der Beurteilungen der Dres. med.
E._______ und B._______ jedoch nicht schlüssig und zuverlässig
beantworten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass
auch Dr. med. E._______ in seiner Stellungnahme vom 28. Februar 2009
selbst von einer Unsicherheit bezüglich des Verlaufs nach der Operation
berichtet hatte.
Hinweise darauf, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes –
zumindest vorübergehend – rentenrelevante Auswirkungen gehabt haben
könnte resp. hat, ergeben sich insbesondere aus dem Bericht von
Dr. med. G._______ vom 16. Juni 2009, wonach die Beschwerdeführerin
"letztes Jahr" – somit 2008 – dekompensiert habe, als nach gesicherter
Krebsdiagnose die Gebärmutter habe entfernt werden müssen und durch
die hormonelle Therapie zusätzlich die alten Ängste und emotionalen
Belastungen reaktiviert worden seien. Nichts anderes ergibt sich auch
aus dem Bericht von Dr. med. D._______ vom 21. April 2009. Darüber
hinaus wurde auch im Bericht des H._______ vom 9. Februar 2009 –
nebst der bekannten schweren psychischen Erkrankung – von weiteren
wesentlichen Gesichtspunkten berichtet, die zur einer Verschlechterung
des bisherigen Zustandsbildes geführt hätten.
4.4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend
festzuhalten, dass es unter den vorliegend gegebenen Umständen nicht
gerechtfertigt war, dass die Vorinstanz in blosser Würdigung der
aktenkundigen medizinischen Dokumente und ohne ergänzende
medizinische Abklärungen weiterhin einen invalidisierenden
Gesundheitsschaden im bisherigen Ausmass (IV-Grad: 53 %)
anerkannte. Ohne ergänzende retrospektive fachärztliche Abklärungen
und Beurteilungen ist es somit dem Bundesverwaltungsgericht nicht
möglich, mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit festzustellen, ob die
Beschwerdeführerin Anspruch auf eine höhere als die zugesprochene
halbe IV-Rente hat und wenn ja, in welchem Ausmass und für wie lange.
Abschliessend ist ergänzend auf Folgendes hinzuweisen:
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Seite 16
5.
5.1. Die unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen der
Vorinstanz vom 23. Dezember 2005 und 15. Oktober 2008 sind – wegen
inhaltlicher Mängel – weder nichtig (vgl. hierzu AHI 1995 S. 33 E. 4a)
noch – mangels neuer Tatsachen und Beweismittel – der prozessualen
Revision zugänglich (vgl. hierzu Art. 53 Abs. 1 ATSG; BGE 136 V 369
E. 3.1.1, 127 V 353 E. 5b und 466 E. 2c, 122 V 270 E. 2, 119 V 475
E. 1a, 115 V 308 E. 4a aa, 110 V 138 E. 2; AHI 1998 S. 295 E. 3; RKUV
2001 KV 150 S. 68 E. 1, 1991 K 855 S. 16 E. 1; ZAK 1985 S. 331 E. 2b).
5.2. Aufgrund der replicando gemachten Ausführungen ist jedoch die
Eingabe der Beschwerdeführerin resp. ihres Ehemanns vom 18. Mai
2010 als Gesuch um Wiedererwägung an die Vorinstanz weiterzuleiten.
Obwohl diese nach der Rechtsprechung weder vom Gericht noch von der
Beschwerdeführerin zu einer Wiedererwägung verhalten werden kann
und demnach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf
Wiedererwägung besteht (vgl. zum Ganzen BGE 133 V 50 E. 4, 119 V
180 E. 3a, 117 V 8 E. 2a, 116 V 62 E. 3a), ist hinsichtlich des Status resp.
der anwendbaren Bemessungsmethode auf Folgendes hinzuweisen:
5.3.
5.3.1. Die Beschwerdeführerin gab in der Anmeldung zum Bezug von IV-
Leistungen an, den Beruf als Arzthelferin gelernt zu haben (act. 4
Ziff. 7.2.2.), und strich die Frage nach der ausgeübten Erwerbstätigkeit
während der letzten drei Jahre durch (Ziff. 7.2.3.). Weiter erwähnte sie,
Hausfrau zu sein (Ziff. 7.2.4.). Alleine mit Blick auf diese Angaben
gelangte folgerichtig die Bemessungsmethode des
Betätigungsvergleiches im Rahmen der ursprünglichen Verfügung zur
Anwendung, zumal auch der Auszug aus dem individuellen Konto (act. 6)
im Zeitpunkt des Vorliegens dieser erwähnten Unterlagen keinen anderen
Schluss zuliess. Anders verhält es sich jedoch nach Kenntnisnahme
weiterer Unterlagen durch die Vorinstanz, aus denen sich eindeutige
Hinweise dafür ergeben, dass die Invalidität der Versicherten nicht bloss
aufgrund eines Betätigungsvergleichs zu ermitteln gewesen wäre.
5.3.2. Im "Fragebogen für den Versicherten" vom 9. Juli 2005 lieferte die
Beschwerdeführerin zwar keine nähere Beschreibung der ausgeübten
Tätigkeiten (act. 9 Ziff. 1a) und orientierte über den Umstand, dass sie
ausschliesslich im Haushalt tätig sei (Ziff. 1b). Jedoch führte sie aus, dass
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Seite 17
die Arbeitsaufgabe aufgrund der seit 1992 bestehenden Krankheit erfolgt
sei (Ziff. 5a), sie zuletzt vollzeitlich gearbeitet habe (Ziff. 5b) und sich
nicht mehr an den letzten Lohn erinnern könne (Ziff. 5c). Im "Fragebogen
für die im Haushalt tätigen Versicherten", welcher ebenfalls vom 9. Juli
2005 datiert, erwähnte die Beschwerdeführerin erneut, dass sie
vollzeitlich ihrem Beruf nachgegangen sei (act. 10 Ziff. 8.2).
5.3.3. Hinweise darauf, dass die Versicherte nach ihrer Erkrankung bei
voller Gesundheit weiterhin einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit
nachgegangen wäre, ergeben sich zusätzlich aus den medizinischen
Akten. So führte Dr. med. I._______, Fachärztin für Neurologie und
Psychiatrie, in ihrem Bericht vom 14. März 1990 aus, die
Beschwerdeführerin habe eine Ausbildung zur Arzthelferin
abgeschlossen und auf diesem Beruf gearbeitet, ehe sie anlässlich einer
Eurythmieausbildung zum ersten Mal in eine schwere seelische Krise mit
einem psychoseähnlichen inneren Lockerungszustand geraten sei. In der
Folge habe sie sich seelisch nicht mehr so belastbar gezeigt, als dass sie
ganztags eine normale Berufstätigkeit hätte ausüben können (act. 11).
Am 4. Oktober 1991 führte diese Fachärztin aus, dass die
Beschwerdeführerin im Anschluss an die vom 5. bis 19. September 1991
dauernde stationäre Behandlung die baldige Aufnahme einer
Teilzeittätigkeit geplant gehabt habe (act. 13). Am 23. Juni 2005
berichtete Dr. med. D._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie,
unter anderem, dass jegliche Erwerbstätigkeit die Versicherte überfordert
hätte (act. 17). Auch im Bericht der J._______ vom 4. Juli 2005 wurde auf
eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit Bezug genommen und der
Versicherten in ihrem erlernten Beruf bzw. in der zuletzt ausgeübten
Tätigkeit als Altenpflegerin von 1990 bis 1992 eine 100%ige und ab 1992
bis heute eine 80%ige Arbeits- resp. Leistungsunfähigkeit attestiert.
Weiter wurde berichtet, die Versicherte sei auf dem Arbeitsmarkt
aufgrund der Chronizität ihrer Erkrankung, der sehr geringen
Belastbarkeit und der psychischen Instabilität nicht mehr einsetzbar
(act. 18). Weiter führte Dr. med. K._______, Facharzt für Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom
medizinischen Dienst der IVSTA am 16. August 2005 aus, die Versicherte
habe eine Ausbildung zur Arzthelferin gemacht, aber er habe bezüglich
der beruflichen Aktivität keinen Aktenvermerk gefunden; er schlage vor,
von einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit ab Februar 1990 auszugehen (act.
20). Schliesslich erwähnte Dr. med. B._______, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie, in seiner Stellungnahme vom 6. Oktober 2005 eine
80%ige Arbeitsunfähigkeit seit Juni 1992 (act. 23).
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Seite 18
5.4. Nach dem Dargelegten bestehen somit gewichtige Hinweise darauf,
dass die Versicherte baldmöglichst wieder ins Berufsleben hatte
einsteigen wollen und selbst nach Verschlechterung des
Gesundheitszustandes und verschiedenen stationären Klinikaufenthalten
aus der Hoffnung heraus, dereinst wieder einer ausserhäuslichen
Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, zum damaligen Zeitpunkt noch
keinen Rentenantrag gestellt hatte. Wie die medizinischen Akten jedoch
zeigen, war und ist dies zufolge der schweren Erkrankung und der daraus
resultierenden 80 bis 100%igen Arbeitsunfähigkeit im ausserhäuslichen
Erwerbsbereich (vgl. bspw. act. 18 und 23) nicht mehr möglich. Dass die
Versicherte in der Anmeldung und den Fragebögen angegeben hatte, als
Hausfrau tätig zu sein, gründet nach dem Dargelegten mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nicht auf dem Umstand, dass sie diese Tätigkeit im
Aufgabenbereich aus freien Stücken gewählt hatte. Vielmehr konnte sie
sich mangels entsprechender Fragen in den erwähnten Dokumenten gar
nicht konkret darüber äussern, ob sie bei voller Gesundheit auch nach
dem Wegzug aus der Schweiz nach Deutschland einer ausserhäuslichen
Tätigkeit nachgegangen wäre.
Hinzu kommt, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit der
Bemessung der Invalidität im Rahmen der Begründung der ursprünglich
rentenzusprechenden Verfügung vom 23. Dezember 2005 (act. 24)
insbesondere die Art. 16 ATSG – wie auch in den Revisionsverfügungen
vom 15. Oktober 2008 (act. 43) und 25. November 2009 (act. 73) – und
Art. 28 Abs. 2bis IVG explizit erwähnte (act. 24). Dass die Vorinstanz
sowohl Art. 16 ATSG, welcher bei der Bemessung der Invalidität nach der
allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs und der sogenannten
gemischten Methode für die Bestimmung der Invalidität für den
erwerblichen Teil zur Anwendung gelangt, als auch aArt. 28 Abs. 2bis IVG
(seit 1. Januar 2008: Art. 28a Abs. 2 IVG), welcher bei der
Invaliditätsbemessung nach der spezifischen (vgl. hierzu auch Art. 26bis
und Art. 27 IVV; BGE 125 V 146 E. 2a, 104 V 135; ZAK 1982 S. 500 E. 1)
und der gemischten Methode (vgl. hierzu auch aArt. 28 Abs. 2ter IVG [seit
1. Januar 2008: Art. 28a Abs. 3 IVG]; BGE 125 V 146 E. 2a; ZAK 1992
S. 128 E. 1b) von Relevanz ist, aufgeführt hat, ist unter den gegebenen
Umständen nicht nachvollziehbar. Denn bei der von der Vorinstanz zur
Anwendung gebrachten spezifischen Methode ist bei den
nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG i.V.m.
Art. 8 Abs. 3 ATSG, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, nur ein
Betätigungsvergleich vorzunehmen und für die Bemessung der Invalidität
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Seite 19
in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abzustellen, in welchem Masse
sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (aArt. 28 Abs.
2bis IVG bzw. seit 1. Januar 2008 Art. 28a Abs. 2 IVG; BGE 104 V 135 E.
2a).
6.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist als Schlussergebnis
festzuhalten, dass die Vorinstanz im Rahmen des vorliegend zu
beurteilenden Revisionsverfahrens den rechtserheblichen Sachverhalt in
medizinischer Hinsicht nicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat
(Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG). Die angefochtene Verfügung vom
25. November 2009 ist daher in Gutheissung der Beschwerde
aufzuheben und die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung an die
Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Diese ist
anzuweisen, vor Erlass der neuen Verfügung ergänzende Abklärungen in
medizinischer Hinsicht zu veranlassen. Bei diesem Ergebnis braucht dem
Umstand, dass die Vorinstanz die Eingabe der Beschwerdeführerin vom
17. November 2008 (act. 44) an das Bundesverwaltungsgericht zur
Behandlung als Beschwerde (vgl. Art. 8 VwVG) hätte weiterleiten
müssen, nicht weiter Beachtung geschenkt werden.
Die wiedererwägungsweise Aufhebung der ursprünglichen Verfügung
vom 23. Dezember 2005 sowie der Revisionsverfügung vom 15. Oktober
2008 unterliegt dem pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanz. Obwohl
diese die ursprüngliche Invaliditätsbemessung nicht unter dem
Blickwinkel der zweifellosen Unrichtigkeit geprüft hat, darf das
Bundesverwaltungsgericht die Sache auch nicht zu einschlägigen
Abklärungen an die Verwaltung zurückweisen (vgl. E. 133 V 50; vgl. auch
Urteils des BGer U 66/07 vom 5. Dezember 2007, E. 4.2 mit weiteren
Hinweisen).
Sollte die Vorinstanz die Verfügungen vom 23. Dezember 2005 und
15. Oktober 2008 nicht in Wiedererwägung ziehen, hat sie die Eingabe
der Beschwerdeführerin resp. ihres Ehemanns vom 18. Mai 2010 als
Revisionsgesuch entgegen zu nehmen, die Invalidität – nach
Durchführung der erforderlichen medizinischen Abklärungen – nach der
korrekten Methode zu bemessen und anschliessend eine neue Verfügung
zu erlassen.
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Seite 20
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
7.1. Die Verfahrenskosten trägt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der
Regel die unterliegende Partei. Der unterliegenden Vorinstanz können
allerdings keine Kosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der
obsiegenden Beschwerdeführerin sind ebenfalls keine Kosten
aufzuerlegen. Dieser ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.-
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
7.2. Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sind keine
unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihr keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist. Als Bundesbehörde hat die
Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
C-7622/2009
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als dass die angefochtene
Verfügung vom 25. November 2009 aufgehoben und die Sache im Sinne
der Erwägung 4. und zum Erlass einer neuen Verfügung an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird. Soweit weitergehend wird die
Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Eingabe der Beschwerdeführerin resp. ihres Ehemanns vom 18. Mai
2010 wird im Sinne der Erwägungen 5. und 6. als Gesuch um
Wiedererwägung resp. Rentenrevision an die Vorinstanz weitergeleitet.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin
wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ________________; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Peterli Roger Stalder
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Seite 22
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: