Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-7623/2009
Urteil vom 28. März 2011
Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien X._______, Spanien,
vertreten durch Rechtsanwalt Abelardo Vazquez Conde,
avenida La Habana, 9-1°, ES-32003 Ourense,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand IV (Rente).
C-7623/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1953 geborene, verheiratete, spanische Staatsangehörige
X._______ lebt in Spanien. Er hat von Oktober 1973 bis Mai 2007 in der
Schweiz als Kellner und Koch gearbeitet und dabei Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
entrichtet (act. 1 und 6). Am 20. November 2008 hat er in Spanien einen
Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente gestellt, welcher der IV-Stelle
für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) im Dezember 2008
weitergeleitet worden ist (Formular E 204, act. 1).
B.
Mit Verfügung vom 5. Juni 2009 (act. 21) hat die IVSTA das
Leistungsbegehren von X._______ abgewiesen, da keine ausreichende
durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vorliege.
Die IVSTA zog zur Beurteilung des Gesuchs namentlich folgende Unterlagen bei: die Berichte der
Radiologie des A._______ vom 11. Juli 2005 (act. 11) und vom 27. November 2006 (act.12), den
Kurzbericht von Dr. med. B._______, Innere Medizin, vom 20. Juni 2007 (act. 13), den Kurzbericht von
Dr. med. C._______ vom 20. November 2007 (act. 14), den Formularbericht E 213 vom 16. Dezember
2008 (act. 15) sowie die Stellungnahme von Dr. med. D._______, Facharzt für Orthopädie und
Traumatologie, des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 28. März 2009 (act. 18).
C.
Gegen die Verfügung vom 5. Juni 2009 hat X._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Abelardo Vazquez
Conde, mit Eingabe vom 27. November 2009 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragte die Zusprechung einer
Invalidenrente, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung
führte er im Wesentlichen aus, die gesundheitlichen Einschränkungen
liessen keine Erwerbstätigkeit mehr zu.
D.
Am 13. Januar 2010 ist der mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember
2009 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- und eines
"Überschusses" in der Höhe von Fr. 13.-- beim Bundesverwaltungsgericht
eingegangen.
E.
Mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2010 beantragte die IVSTA die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die beim
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medizinischen Dienst eingeholten Stellungnahmen, welche dem
Beschwerdeführer in Verweistätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit
attestieren. Die Invalidität betrage lediglich 20%, weshalb der
Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Rente habe.
F.
Mit Replik vom 14. Juli 2010 hielt der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen fest.
G.
Die IVSTA hielt mit Duplik vom 2. August 2010 ebenfalls an ihrem Antrag
fest.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten
Beweismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das
Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in
Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG,
SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von
Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2. Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss
Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
Invalidenversicherung (Art. 1a bis 26bis IVG und 28 bis 70 IVG)
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anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
1.3. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert
ist.
1.4. Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innert 30 Tagen
nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. Vorliegend datiert die
angefochtene Verfügung vom 5. Juni 2009 und wurde dem
Beschwerdeführer unbestrittenermassen am 6. November 2009 durch
den spanischen Versicherungsträger zugestellt. Die vorliegende
Beschwerde wurde somit fristgerecht erhoben.
Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der einverlangte
Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger, sodass
vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II
betreffend Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit,
anzuwenden ist (Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme
der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
(Verordnung Nr. 1408/71, SR 0.831.109.268.1) haben die in den
persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem
Mitgliedstaat wohnenden Personen aufgrund der Rechtsvorschriften
eines Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie
die Staatsangehörigen dieses Staates.
2.2. Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage
anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden
Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens –
unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der
Effektivität – sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer
schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen
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Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich
vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der
Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen
schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG sowie der
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV,
SR 831.201).
Gemäss Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger eines Mitgliedstaates getroffene
Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur
dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale
der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind, was für das Verhältnis
zwischen Spanien und der Schweiz (ebenso wie das Verhältnis zwischen den übrigen EU-Mitgliedstaaten
und der Schweiz) nicht der Fall ist. Gemäss Art. 40 der Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März
1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der
sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern (Verordnung Nr. 574/72, SR 0.831.109.268.11) hat der Träger eines
Mitgliedstaates aber bei der Bemessung des Invaliditätsgrades die von den Trägern der anderen Staaten
erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie Auskünfte der Verwaltung zu berücksichtigen, soweit
sie rechtsgenüglich ins Verfahren eingebracht werden (vgl. Art. 32 VwVG). Jeder Träger behält jedoch die
Möglichkeit, die antragstellende Person durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl untersuchen zu
lassen. Eine Pflicht zur Durchführung einer solchen Untersuchung besteht allerdings nicht.
3.
3.1. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss
des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt
seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen
Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Nachfolgend zu
würdigen sind im vorliegenden Verfahren jedoch nebst den ärztlichen
Berichten, welche bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom
5. Juni 2009 verfasst wurden, auch die vom Beschwerdeführer im
vorliegenden Verfahren eingereichten Berichte neueren Datums, da diese
medizinischen Dokumente wenige Wochen nach Erlass der Verfügung
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erstellt worden sind, mit dem Streitgegenstand in einem engen
Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im
Verfügungszeitpunkt zu beeinflussen (vgl. BGE 116 V 80 E. 6b,
ZAK 1989 S. 111 E. 3b mit Hinweisen).
3.3. Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 220 E. 3.1.1,
131 V 11 E. 1). Daher ist ein allfälliger Leistungsanspruch für die Zeit bis
zum 31. Dezember 2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem
Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis;
BGE 130 V 445).
Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der
bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Regelung
ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_373/2008
vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen die minimale Beitragsdauer, welche von einem
Jahr auf drei Jahre erhöht wurde (Art. 36 Abs. 1 IVG [in der Fassung der 5. IV-Revision, AS 2007 5129])
und der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen
gegeben sind – gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate
nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Hat das Wartejahr
allerdings vor dem 1. Januar 2008 zu laufen begonnen und wurde die Anmeldung bis spätestens am
31. Dezember 2008 eingereicht, so gilt das alte Recht (vgl. auch Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes
für Sozialversicherungen [BSV] vom 12. Dezember 2007 [5. IV-Revision und Intertemporalrecht] und Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-5509/2008 vom 2. September 2010 E. 2.2).
4.
4.1. Vorliegend hat der Beschwerdeführer die gemäss der seit 1. Januar
2008 in Kraft stehenden Regelung geltende dreijährige
Mindestbeitragszeit aufgrund der zwischen 1973 und 2007 geleisteten
Beiträge und somit auch die gemäss der bis zum 31. Dezember 2007
geltenden Mindestbeitragszeit von einem Jahr zweifellos erfüllt.
4.2. Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu
mindestens 40 Prozent invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei
mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70
Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG [4. IV-Revision]
respektive Art. 28 Abs. 2 IVG [5. IV-Revision]). Gemäss Art. 28 Abs. 1ter
IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50
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Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende
Regelung vorsehen, was für Staaten der EU der Fall ist.
4.3. Der Rentenanspruch nach Artikel 28 entsteht nach den Vorschriften
der 4. IV-Revision frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte
mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist
(Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG [4. IV-Revision, AS 2003 3837]) oder während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 lit. b
IVG [4. IV-Revision]). Nach den Bestimmungen der 5. IV-Revision haben
Anspruch auf eine Rente Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern
können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8
ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. a bis c IVG [5. IV-Revision]).
4.4.
4.4.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der
durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf
dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit
zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem
anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.4.2. Gemäss Rechtsprechung setzt die Annahme einer
invalidisierenden (psychischen) Gesundheitsstörung im Sinne von Art. 4
Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG, namentlich auch einer
somatoformen Schmerzstörung oder Fibromyalgie, zunächst eine
fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem
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wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus
(BGE 132 V 65 E. 3.4, 130 V 352 E. 2.2.3 und 2.2.4, 130 V 396). Wie
jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine
diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch
keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme
Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren
Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die
Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den
Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die
versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den
Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher
Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand
verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer
psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und
Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so
insbesondere chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein
mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder
progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein
sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter,
therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an
sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung
(primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit") und das Scheitern
einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären
Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz
kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien
zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde
darstellen, desto eher sind – ausnahmsweise – die Voraussetzungen für
eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 131 V 49 E. 1.2
mit Hinweisen; vgl. auch den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Art. 7
Abs. 2 ATSG). Diese Grundsätze gelten auch für gewisse
Somatisierungsstörungen, die zum gleichen Symptomenkomplex mit
pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern
ohne nachweisbare organische Grundlage gehören (Urteil des BGer
I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5).
Bei anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen im Besonderen ist zu beachten, dass diese wesentlich
durch psychosoziale Probleme und/oder emotionale Konflikte verursacht werden (vgl. BGE 130 V 396
E. 6.1). Dabei ist zu differenzieren: Soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren selbständig und
insofern direkte Ursache der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sind, liegt keine Krankheit im Sinne der
Invalidenversicherung vor. Wenn und soweit solche Umstände zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der
psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten
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oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen
verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteile des BGer 9C_830/2007
vom 29. Juli 2008 E. 4.2, 9C_578/2007 vom 13. Februar 2008 E. 2.2 und I 514/06 vom 25. Mai 2007
E. 2.2.2.2, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 294 E. 5a und SVR 2008 IV Nr. 62).
4.5. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist es,
den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der
Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden
können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62,
E. 4b/cc).
4.5.1. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.
Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die
Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend
und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es
alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen
und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial
zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht
auf die andere medizinische These abstellt.
4.5.2. Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des
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BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis auf
BGE 125 V 352 E. 3a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar,
Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten
aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom
24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer
Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in
die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei
der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der
behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten
mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt
wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit
Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
4.5.3. Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt
Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar
begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen
ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt
in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die
Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
5.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA das Leistungsbegehren des
Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat.
5.1.
5.1.1. Den Berichten des A._______ vom 11. Juli 2005 (act. 11) und vom
27. November 2006 (act. 12) sind folgende Diagnosen zu entnehmen:
Diskopathien bei L4/L5 sowie L2/L3, jedoch keine Kompression auf der
Höhe L5/S1 und mässige Protrusion auf der Höhe L3/L4 sowie eine
Hämochromatose und eine Leberschädigung, welche mittels Biopsie
festgestellt worden ist. In diesen Berichten fehlen Angaben zur
Arbeitsfähigkeit.
5.1.2. Gemäss Kurzbericht von Dr. med. E._______, Facharzt für Innere
Medizin, vom 24. August 2006 (Beschwerde-Beilage 3) liegen beim
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Seite 11
Beschwerdeführer eine Hepatopathie, eine Polyneuralgie, blutende
Hämorrhoiden, eine Dyslipidämie sowie ein ängstlich-depressives
Syndrom vor. Auch dieser Arzt hat keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit
gemacht.
5.1.3. Mit Kurzbericht vom 20. Juni 2007 (act. 13) bestätigte Dr. med.
B._______, Facharzt für Innere Medizin, dass dem Beschwerdeführer seit
Bekanntwerden der Hämochromatose mehrmals jährlich Blut entnommen
worden sei, seit Mai 2003 bereits insgesamt 35 Mal.
5.1.4. Dr. med. F._______ und Dr. med. C._______ diagnostizierten in
ihren Kurzberichten vom 9. November 2007 (Beschwerde-Beilage 3a)
respektive vom 20. November 2007 (act. 14) eine gastrointestinale
Blutung zufolge Mallory-Weiss-Syndrom. Auch hier fehlen Angaben zur
Arbeitsfähigkeit.
5.1.5. Dem Formularbericht E213 vom 16. Dezember 2008 (act. 15) ist zu
entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine Hämochromatose, ein
Alkoholabusus "in Entwöhnung", eine Kniegelenksarthrose, eine Axial-
Arthrose sowie ein Mallory-Weiss-Syndrom vorliege. Der
Beschwerdeführer sei in seiner früheren Tätigkeit als Kellner seit 2008
100% arbeitsunfähig. Für leichte Arbeiten bestehe dagegen eine
Arbeitsfähigkeit von 100%.
5.1.6. Dr. med. D._______, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie,
des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) hat in seiner Stellungnahme
vom 28. März 2009 (act. 18) folgende Diagnosen festgehalten:
Hämochromatose (behandelt durch Blutentnahmen), degenerative
Veränderungen der Wirbelsäule ohne radikuläre Symptomatik,
beginnende Kniearthrose rechts, Status nach gastrointestinaler Blutung
bei Mallory-Weiss-Syndrom 11/2007 und Alkoholabusus ohne
psychiatrische Erkrankung. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte er
aus, die Hospitalisation im November 2007 wegen einer
gastrointestinalen Blutung sei ein einmaliges Ereignis gewesen ohne
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, die schlechten Leberwerte seien
alkoholbedingt und würden eine Arbeit nicht ausschliessen. Ebenso
wenig schliesse der Alkoholismus ohne psychiatrische Beeinträchtigung
eine berufliche Tätigkeit aus. Ferner hielt er fest, der Bewegungsapparat
sei sowohl im Lumbalbereich als auch in Bezug auf die Knie nicht derart
beeinträchtigt, dass eine Bewegungseinschränkung vorliege. Insgesamt
liege somit keine Arbeitsunfähigkeit von längerer Dauer vor.
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Seite 12
5.1.7. Dem Kurzbericht von Dr. med. G._______ vom 11. Mai 2009
(Beschwerde-Beilage 5) sind (soweit lesbar) folgende Diagnosen zu
entnehmen: Leberschädigung, Hämochromatose, gastrointestinale
Blutung, Dyslipidämie und Mallory-Weiss-Syndrom. Zur Arbeitsfähigkeit
äusserte sich die Ärztin nicht.
5.1.8. Dr. med. H._______, Facharzt für orthopädische Chirurgie, hat in
seinem Bericht vom 29. Juli 2009 (Beschwerde-Beilage 7) gestützt auf
die Resultate eines MRI folgende Diagnosen gestellt: schwere lumbale
Spondylarthrose mit degenerativen Veränderungen der Bandscheiben,
insbesondere L3-L4-L5-S1 mit wesentlicher degenerativen Veränderung
der hinteren Facettengelenke, Verengung des Wirbelkanals, lumbale
Skoliose, Zervikalarthrose mit wesentlicher Degeneration der
Bandscheibe C5/C6, Muskelschmerzen, Spannungskopfschmerz,
Impingementsyndrom der Schulter und mehrfache lumbale
Diskusprotrusion. Zufolge dieser Einschränkungen sei der
Beschwerdeführer für Arbeiten, bei welchen insbesondere langes Stehen,
Beugen des Oberkörpers oder ein repetitiver Einsatz des rechten Armes
gefragt sei, wesentlich eingeschränkt. Für die Arbeit als Kellner sei der
Beschwerdeführer aufgrund der beschriebenen Einschränkungen nicht
mehr geeignet.
5.1.9. Dr. med. I._______, Arzt für Neurologie und Psychiatrie, hat in
seinem Bericht vom 18. August 2009 (Beschwerde-Beilage 8) folgende
Diagnosen gestellt: chronische Alkoholabhängigkeit (zur Zeit abstinent
und in Behandlung), schwere Depression (33 Punkte auf der Beck-
Skala), ängstlich-depressive Gemütslage und somatoforme
Schmerzstörung. Aufgrund dieser Einschränkungen attestierte er dem
Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit für alle Arbeiten.
5.1.10. Dr. med. J._______, Arzt für Innere Medizin, RAD, hat in seiner
medizinischen Stellungnahme vom 10. Mai 2010 (act. 33) festgehalten,
der Beschwerdeführer leide insbesondere an einem zerivkal- und
lumbalsyndrom bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen,
beginnender Gonarthrose rechts sowie einem Impingementsyndrom der
rechten Schulter. Ferner seien als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit eine schwere ängstlich-depressive Symptomatik mit
anhaltender somatoformer Schmerzstörung, eine Hämochromatose,
Alkoholabusus bei Hepatopathie, äthylische Polyneuropathie und Status
nach gastrointestinaler Blutung bei Mallory-Weiss-Syndrom, ein
gastroösophagealer Reflux, Adipositas (BMI 29,4), Dyslipidämie und
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Hämorrhoiden gestellt worden. Aufgrund der im Rahmen der Beschwerde
neu vorgelegten Unterlagen sei davon auszugehen, der
Beschwerdeführer sei seit dem 29. Juli 2009 (vgl. Bericht
Dr. med. H._______) in seinem früheren Beruf als Kellner/Koch zu 70%
arbeitsunfähig. Leichte Tätigkeiten seien grundsätzlich zu 100%
zumutbar, er erachte allerdings eine psychiatrische Beurteilung als
notwendig.
5.1.11. Gemäss psychiatrischer Stellungnahme von Dr. med. K._______
des medizinischen Dienstes der IVSTA, vom 28. Mai 2010 (act. 35) liegt
beim Beschwerdeführer ein Alkoholabusus mit einer Depression als
Begleiterkrankung vor, welche jedoch keine Arbeitsunfähigkeit zur Folge
habe.
5.2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ärzte im Wesentlichen
darin übereinstimmten, beim Beschwerdeführer lägen ein Zervikal- und
Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen,
beginnende Gonarthrose rechts und ein Impingementsyndrom vor. Diese
Beeinträchtigungen des Bewegungsapparates hätten eine Einschränkung
in der Arbeitsfähigkeit als Kellner respektive Koch von 70%
(Dr. med. J._______) bis 100% (Formularbericht E 213 und Dr. med.
H._______) zur Folge. Die weiteren Diagnosen (Hämochromatose,
Alkoholabusus, gastroösophagealer Reflux, Adipositas [BMI 29,4],
Dyslipidämie und Hämorrhoiden) beeinträchtigen gemäss
übereinstimmender Aussage der begutachtenden Ärzte die
Arbeitsfähigkeit nicht.
Am 24. August 2006 wurde von Dr. med. E._______ erstmals ein ängstlich-depressives Syndrom
diagnostiziert. Der Neurologe und Psychiater Dr. med. I._______ griff diese Diagnose in seinem Bericht
vom 18. August 2009 wieder auf und diagnostizierte zudem eine schwere Depression (33 Punkte auf der
Beck-Skala) und eine somatoforme Schmerzstörung. Aus diesen Gründen erachtete Dr. med. I._______
den Beschwerdeführer für sämtliche Tätigkeiten als zu 100% arbeitsunfähig. Der Bericht von
Dr. med. I._______ war der Anlass für Dr. med. J._______, welcher Facharzt für Innere Medizin ist,
zusätzlich eine psychiatrische Stellungnahme einzuholen. Der daraufhin konsultierte Psychiater,
Dr. med. K._______, stellte in seiner äusserst kurz ausgefallenen Stellungnahme vom 28. Mai 2010
lediglich fest, der Beschwerdeführer sei alkoholabhängig mit einer Depression als Begleiterkrankung; es
handle sich nicht um eine psychiatrische Störung, sondern um eine Suchtmittelproblematik. Aus
psychiatrischen Gründen liege keine Arbeitsunfähigkeit vor. Dr. med. K._______ nahm in keiner Weise
Bezug auf die von anderen Ärzten festgestellten Erkrankungen (insbesondere: ängstlich-depressives
Syndrom [Dr. med. E._______], schwere Depression und somatoforme Schmerzstörung [Dr. med.
I._______]) und diskutierte weder deren Befunde noch legte er dar, wie er zum Schluss komme, es liege
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aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit vor. Eine solche Begründung wäre aber erforderlich
gewesen, zumal ihm die Akten auf Ersuchen des nicht im Fachgebiet Psychiatrie spezialisierten
Dr. med. J._______ zu diesem Zweck übermittelt worden sind. Auf die Einschätzung von
Dr. med. I._______ betreffend Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers kann auch nicht ohne Weiteres
abgestellt werden, da der aus Spanien stammende Bericht nicht unter Berücksichtigung der
schweizerischen Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen ergangen ist, zumal weder aus
dem Bericht selbst noch aus einem allfälligen schriftlichen Gutachtensauftrag hervorgeht, dass diese
Problematik geprüft worden ist. Somit ist auch dieser Bericht in Bezug auf die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit nicht aussagekräftig.
Aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen bleibt somit unklar, inwiefern der Beschwerdeführer
aus psychiatrischer Sicht beeinträchtigt ist und ob die diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung
gemäss den Kriterien der Rechtsprechung als überwindbar gilt. Indem die IVSTA die Frage, ob die von den
spanischen Ärzten diagnostizierten psychischen Beeinträchtigungen den Beschwerdeführer in seiner
Arbeitsfähigkeit einschränken, nicht weiter abgeklärt hat, hat sie den Sachverhalt unvollständig ermittelt.
Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Die
Sache ist an die IVSTA zurückzuweisen, damit diese den Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht abkläre
und unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze die Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ermittle und den Invaliditätsgrad festlege.
6.
6.1. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als
Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Einer
unterliegenden Vorinstanz sind allerdings gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG
keine Verfahrenskosen aufzuerlegen.
Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- sowie der geleistete
"Überschuss" in der Höhe von Fr. 13.-- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids
auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten.
6.2. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die
Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige
weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Der
Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren durch Rechtsanwalt
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Abelardo Vazquez Conde vertreten. Jenem ist daher zu Lasten der
Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm entstandenen
notwendigen Kosten zuzusprechen. Da keine Kostennote eingereicht
wurde, ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen
(Art. 14 Abs. 2 VGKE). Eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 1'500.-- erscheint angemessen.
Der unterliegenden Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene
Verfügung vom 5. Juni 2009 aufgehoben und die Sache an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese im Sinn der Erwägung 5.2
den Sachverhalt neu abklärt und über den Rentenanspruch neu verfügt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 413.-- wird dem Beschwerdeführer
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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