Abtei lung III
C-763/2006
{T 0/2}
Urteil vom 28. Juni 2007
Mitwirkung: Richter Trommer (Vorsitz);
Richterin Beutler; Richter Vuille;
Gerichtsschreiber Birgelen.
E._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Einreisebewilligung für
J._______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die 1966 geborene philippinische Staatsangehörige J._______ (nachfol-
gend: Gesuchstellerin) beantragte am 27. Januar 2006 bei der Schweizeri-
schen Vertretung in Manila ein Visum für einen zweimonatigen Besuch bei
ihrer in W._______ wohnhaften Cousine E._______ (nachfolgend: Gastge-
berin bzw. Beschwerdeführerin) und deren Familie. Nach formloser Ver-
weigerung leitete die Schweizerische Vertretung das Gesuch an das Bun-
desamt für Migration (BFM, nachfolgend: Vorinstanz) zur Prüfung und zum
formellen Entscheid weiter.
B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich bei der Gastgeberin wei-
tere Abklärungen getroffen hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch um Be-
willigung der Einreise mit Verfügung vom 31. Mai 2006 ab. Zur Begrün-
dung wurde ausgeführt, die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus
welcher als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturel-
len Verhältnisse ein starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Viele ih-
rer Landsleute würden versuchen, ihren Aufenthalt in der Schweiz durch
Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern und sich so in
Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeint-
lich bessere Zukunft aufzubauen. Persönlich würden der Gesuchstellerin in
ihrem Ursprungsland weder zwingende gesellschaftliche Verpflichtungen
noch familiäre Verantwortlichkeiten obliegen, welche gegebenenfalls Ge-
währ für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten.
C. Mit Beschwerde vom 13. Juni 2006 beantragte die Gastgeberin beim da-
mals zuständigen Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ertei-
lung der Einreisebewilligung. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen
geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Wiederausreise
nach einem Besuchsaufenthalt wäre nicht genügend gewährleistet. Die
Gesuchstellerin arbeite in ungekündigter Stellung und wohne momentan
im Haus der Beschwerdeführerin in Tanauan City, wo sie den Haushalt er-
ledige und Rechnungen für sie bezahle. Sie werde nach ihrem Besuch in
der Schweiz auf die Philippinen zurückkehren, ihre Arbeit wieder aufneh-
men und sich weiterhin um das Haus kümmern.
D. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Juli 2006 sprach sich die Vorinstanz für
eine Abweisung der Beschwerde aus. Dabei hielt sie unter anderem fest,
dass hinsichtlich der Dauer des vorgesehenen Besuchsaufenthaltes sei-
tens der Gesuchstellerin und der Beschwerdeführerin unterschiedliche An-
gaben gemacht worden seien und diese Planung jedenfalls auf eine gros-
se persönliche Flexibilität bei der Gesuchstellerin schliessen lasse. Der
Gastgeberin sei es zuzumuten, ihren Kontakt mit der Gesuchstellerin wie
bis anhin durch Besuche auf den Philippinen zu pflegen.
E. Die Beschwerdeführerin verzichtete in der Folge auf die Einreichung einer
Replik.
3Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verweige-
rung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR
142.20] i.V.m. Art. 31 und 33 lit. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR
173.32]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beurteilung der beim Inkrafttreten
des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen
Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der De-
partemente hängigen Rechtsmittel übernommen. Für die Beurteilung gilt
das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsge-
richtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR
173.110]).
1.4 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 20 Abs. 2 ANAG und Art. 48
VwVG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
2.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen An-
spruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehält-
lich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungs-
behörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4
und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 14. Januar
1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern
[VEA, SR 142.211]; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER
UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländer-
recht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht,
Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S.
143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und
Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protec-
tion de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw.
2000, S. 24).
2.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz ei-
nen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung
von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 VEA). Um ein Vi-
sum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1
Absatz 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter an-
4derem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs.
2 Bst. c VEA).
3.
3.1 Die Gesuchstellerin untersteht aufgrund ihrer Nationalität der Visums-
pflicht. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit
der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise er-
scheine nicht als hinreichend gesichert.
3.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausrei-
se erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen
sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen tref-
fen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerin-
nen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirt-
schaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit
Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen
Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einrei-
sebewilligung in Einklang steht.
3.3 Auf den Philippinen sind fraglos breite Bevölkerungsschichten von ver-
gleichsweise kargen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen be-
troffen. Nach Angaben der Asiatischen Entwicklungsbank hatten im Jahr
2003 44.1% der Bevölkerung weniger als USD 2 pro Tag zur Verfügung
und 11.1% waren von absoluter Armut (weniger als USD 1 pro Tag) betrof-
fen. Angesichts des starken Bevölkerungswachstums stellt die Arbeitslo-
sigkeit ein zunehmendes Problem dar. Zwar ist die Arbeitslosenrate 2005
offiziell von 11.8% auf 7.4% zurückgegangen, doch dürfte dieser Rück-
gang auf eine neue Definition von Arbeitslosigkeit zurückzuführen und die
tatsächliche Arbeitslosenrate unverändert geblieben sein. Zu den offiziel-
len Arbeitslosen kommen rund 21% Unterbeschäftigte hinzu (Quelle:
, Stand: Februar 2007). Entsprechend
hoch ist der Anteil jener, die zeitweise oder auf Dauer ins Ausland emigrie-
ren wollen, um dort unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere
Existenz aufbauen zu können. So verlassen rund 1 Mio. Menschen jährlich
die Philippinen, um im Ausland Arbeit zu suchen (vgl. Auswärtiges Amt,
a.a.O.). Dieser Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark,
wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Bekannten bereits ein so-
ziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies
angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung
ausländerrechtlicher Bestimmungen.
4.
4.1 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und
Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Ein-
zelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller im Heimatstaat
beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre
Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine an-
standslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstel-
5lern, die in ihrer Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die
sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entspre-
chender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschrifts-
gemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufent-
halt) hoch eingeschätzt werden.
4.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 40-jährige, ledige Frau,
welche mit der Gastgeberin entfernt verwandt ist (Tochter eines Onkels).
Über die Existenz sonstiger Angehöriger auf den Philippinen ist nichts be-
kannt. Damit kann jedenfalls nicht von irgendwelchen familiären Verant-
wortlichkeiten ausgegangen werden, welche besondere Gewähr für eine
Rückkehr nach dem angestrebten Besuchsaufenthalt bieten könnten.
4.3 Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin kümmere sich die Gesuch-
stellerin während ihrer Abwesenheit um ihr Haus in Tanauan City. In weit-
gehender Unkenntnis der konkreten Verhältnisse kann allerdings nicht da-
von ausgegangen werden, dass die persönliche Präsenz der Gesuchstelle-
rin in besagtem Haus unabdingbar ist und ihre damit in Zusammenhang
stehenden Aufgaben nicht auch durch andere Personen wahrgenommen
werden könnten.
4.4 Die Beschwerdeführerin macht insbesondere berufliche Bindungen der
Gesuchstellerin an ihre angestammte Umgebung geltend. Gemäss Bestäti-
gung ihres Arbeitgebers vom 17. Januar 2006 arbeitet die Gesuchstellerin
als "payroll supervisor" im betreffenden Unternehmen und erzielt ein jährli-
ches Einkommen (Stand: Januar 2006) von PHP 175'000, d.h. umgerech-
net ca. USD 3'340 (zum Wechselkurs vom 17. Januar 2006). Ihr Tagessa-
lär von ca. USD 9 liegt somit über dem für philippinische Verhältnisse all-
gemein üblichen (vgl. Ziffer 3.3). Die Erfahrung zeigt jedoch, dass auf-
grund des grossen Lohngefälles zwischen der Schweiz und Staaten wie
den Philippinen selbst ein für einheimische Verhältnisse gutes Salär nicht
nachhaltig davon abhalten kann, das Heimatland dauerhaft zu verlassen.
Auffallend ist zudem, dass die Gesuchstellerin in ihrem Antragsformular ei-
nen zweimonatigen Besuchsaufenthalt deklarierte, während die Beschwer-
deführerin gegenüber dem Migrationsamt des Kantons Zürich äusserte, es
sei ein einmonatiger Aufenthalt geplant. Zum Einen erstaunt die solcher-
massen fehlende Koordination zwischen den Beteiligten. Zum andern wäre
nicht ohne weiteres davon auszugehen, die Gesuchstellerin könne ihrer
Arbeit über Monate hinweg fernbleiben. Eine entsprechende Bestätigung
der Firma wurde jedenfalls nicht vorgelegt.
4.5 Hinzu kommt, dass die Gesuchstellerin offenbar einen sehr viel stärkeren
sozialen Bezug zur Schweiz hat, als dies aufgrund ihrer Gesuchsunterla-
gen und den Ausführungen im Beschwerdeverfahren vermutet werden
könnte. Neben der Beschwerdeführerin leben auch noch ein Onkel der Ge-
suchstellerin und dessen Ehefrau sowie weitere Verwandte mit einem ent-
sprechenden Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Gemäss einem Hinweis
der Schweizerischen Vertretung in Manila sollen zudem mehrere Familien-
angehörige der Gesuchstellerin illegal in der Schweiz leben (Stand: Januar
2006), was von der Gesuchstellerin auf entsprechenden Vorhalt bestätigt
6worden sei.
5. Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz daher zu Recht
davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht gewährleistet
(vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. c VEA). Zwar lässt sich diese
Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht
aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung - auf welche wie be-
reits erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht - abzulehnen. Der Be-
schwerdeführerin und der Gesuchstellerin ist es zumutbar, ihre Beziehung
wie bisher auf den Philippinen zu pflegen.
6. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Be-
schwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrens-
kosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 lit. b des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 7
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.-- werden der Beschwerdefüh-
rerin auferlegt. Sie sind durch den am 22. Juni 2006 in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- der Vorinstanz (Einschreiben; Akten 1 870 408 zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
A. Trommer L. Birgelen
Versand am: