B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7633/2010
U r t e i l v o m 2 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino, Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Gegenstand
Rentengesuch, Verfügung vom 27. September 2010.
C-7633/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), geboren
am (…) 1948, deutsche Staatsangehörige und wohnhaft in Deutschland
arbeitete von September 2004 bis Mai 2006 als Kinderbetreuerin und
Haushälterin in der Schweiz und bezahlte während 19 Monate Beiträge
an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(act. 2 Seite 3, 5). Am 27. März 2008 stellte sie als Grenzgängerin beim
deutschen Sozialversicherungsträger mittels Formular E204 einen Antrag
auf eine Invalidenrente (act. 1 Seite 2). Der Antrag ging bei der IV-Stelle
für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) am
29. September 2008 ein. Da es sich um eine deutsche Grenzgängerin
handelt, die zuletzt im Kanton Basel-Landschaft gearbeitet hat, liess die
IVSTA in der Folge die IV-Stelle Basel-Landschaft die medizinischen und
wirtschaftlichen Umstände abklären (act. 1 Seite 1, act. 6 Seite 1-9). In
der Folge liess die IV-Stelle Basel-Landschaft u.a. ein rheumatologisches
(act. 13) und ein psychiatrisches Gutachten (act. 16) erstellen.
B.
Mit Vorbescheid vom 27. Mai 2010 (act. 23) lehnte die IVSTA den An-
spruch auf eine Invalidenrente bei einem errechneten Invaliditätsgrad von
28% ab.
Mit Einwand vom 21. Juni 2010 (act. 24) brachte die Versicherte vor, die
von der Vorinstanz aufgeführten noch möglichen Tätigkeiten im Umfang
von 80% seien zwar wünschenswert, jedoch aufgrund der gesundheitli-
chen Beeinträchtigungen nicht realisierbar. Gemäss Bescheid vom
5. Januar 2010 der Deutschen Rentenversicherung sei ihr eine Rente
wegen voller Erwerbsminderung bis Mai 2013 bewilligt worden. Dies be-
deute, dass sie eine zumutbare Tätigkeit täglich 3-5 Stunden ausüben
könne. Unterdessen sei zudem ein Bandscheibenvorfall nachgewiesen
worden und der Gesundheitszustand habe sich weiter verschlechtert.
C.
Mit Verfügung vom 27. September 2010 stellte die Vorinstanz fest, die mit
Einwand zugestellten ärztlichen Berichte ergäben gemäss Stellungnahme
des RAD-Arztes Dr. J._______ keinen IV-relevanten neuen Befund, auf-
grund dessen eine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit begründet werden
könnte. Die Abklärungen hätten ergeben, dass der Versicherten aus me-
dizinischer Sicht die Ausübung einer leichten, wechselbelastenden Tätig-
keit ohne Heben und Tragen von Gewichten über 10kg bis selten 15kg
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Seite 3
und ohne dauerndes Vornüberbeugen oder wiederholtes Bücken im Um-
fang von 80% zumutbar sei. Es könne daher am errechneten Invaliditäts-
grad von 28% festgehalten werden.
D.
Mit Faxeingabe vom 27. Oktober 2010 (BVGer act. 1) erhebt die Be-
schwerdeführerin mit Hilfe der Beratungsstelle der Deutschen Rentenver-
sicherung (…) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die
Verfügung vom 27. September 2010. Sie halte sich für invalide und be-
ziehe in Deutschland bereits eine volle Erwerbsminderungsrente. Die Be-
schwerdeführerin reichte am 8. November 2011 (BVGer act. 4) innert der
gesetzten Nachfrist die geforderte Beschwerdeverbesserung sowie medi-
zinische Unterlagen ein. Zur Begründung führte sie aus, ihre volle Er-
werbsminderungsrente stütze sich auf die beigelegten ärztlichen Gutach-
ten. Sie könne mit grossen Einschränkungen gemäss ärztlicher Beschei-
nigungen pro Tag höchstens 3 Stunden leichte Arbeiten tätigen.
Am 15. Dezember 2010 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Be-
schwerde und reichte zur Begründung die Vernehmlassung der IV-Stelle
Basel-Landschaft ein. Die IV-Stelle Basel-Landschaft machte Ausführun-
gen zum Sachverhalt, den gesetzlichen Grundlagen, den Resultaten der
medizinischen Abklärungen aus und den von der Beschwerdeführerin
eingereichten medizinischen Unterlagen. Zusammenfassend sei festzu-
stellen, dass der Beschwerdeführerin aus medizinisch-theoretischer Sicht
die Ausübung einer leichteren Verweistätigkeit im Umfang von 80 Prozent
zuzumuten sei. Der medizinische Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt
worden und weitere Abklärungen seien nicht angezeigt. Der vorgenom-
mene Einkommensvergleich halte einer Überprüfung stand und erweise
sich als korrekt.
E.
Die Beschwerdeführerin liess sich innert der mit Verfügung vom
14. Januar 2011 gesetzten Frist zur Einreichung einer Replik nicht ver-
nehmen.
Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2011 forderte der Instruktionsrichter
die Beschwerdeführerin auf, innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung ei-
nen Kostenvorschuss von Fr. 400.- zu überweisen (act. 10).
Mit Schreiben vom 4. April 2011 (act. 11) ersuchte die Beschwerdeführe-
rin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und reichte weitere
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medizinische Unterlagen ein. Am 18. April 2011 ging der Kostenvorschuss
von Fr. 400.- (act. 13) und am 4. Mai 2011 (act. 15) das von der Be-
schwerdeführerin ausgefüllte Formular Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege beim Bundesverwaltungsgericht ein.
F.
Mit Duplik vom 6. Juni 2011 (act. 17) beantragte die Vorinstanz weiterhin
die Abweisung der Beschwerde. Die IV-Stelle Basel-Landschaft führte zur
Begründung im Wesentlichen aus, die diversen ärztlichen Atteste seien
bereits in der Vernehmlassung gewürdigt worden. Die aktuellsten Berich-
te zur Entwicklung des Gesundheitszustandes seien für die Beurteilung
des Sachverhalts im Zeitpunkt der erlassenen Verfügung nicht massge-
bend.
G.
Mit Triplik vom 11. Juli 2011 (act. 20) reichte die Beschwerdeführerin zwei
weitere ärztliche Atteste ein und betonte, die IV-Stelle berufe sich fälschli-
cherweise auf die heutigen Beschwerden bezüglich ihrem Bein. Ihre Ar-
beitsunfähigkeit hänge jedoch mit der Operation vom 15. Mai 2005 zu-
sammen.
H.
Mit Quadruplik vom 29. Juli 2011 beantragte die Vorinstanz weiterhin die
Abweisung der Beschwerde und reichte ein Schreiben der IV-Stelle Ba-
sel-Landschaft ein, wonach mit den neu eingereichten medizinischen At-
testen der Beschwerdeführerin keine wesentlichen neuen medizinischen
Tatsachen geltend gemacht würden.
I.
Mit Eingabe vom 13. September 2011 (act. 25) betonte die Beschwerde-
führerin nochmals, seit bei der Beinoperation etwas schief gelaufen sei,
habe sie keinen Beruf mehr ausüben können.
Die Vorinstanz verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (act. 27)
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach-
folgenden Erwägungen näher eingegangen.
C-7633/2010
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier
Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Be-
schwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über
das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfah-
rensgesetz, VwVG, SR 172.021), sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt
ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht
vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Zu-
lässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss
Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz
im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bun-
desgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG;
SR 831.20]). Die angefochtene Verfügung ist als Verfügung im Sinn von
Art. 5 VwVG zu qualifizieren, und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Das
VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine Anwendung
in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen
des ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze
des Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmun-
gen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70)
anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht. Dabei sind nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen
Regeln in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massge-
bend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Über-
gangsbestimmungen.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände-
rung. Folglich ist sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert.
C-7633/2010
Seite 6
1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG). Auf dem Rück-
schein fehlt das Zustelldatum und der Poststempel ist unleserlich. Der
Rückschein ging am Montag, 21. März 2011 beim Bundesverwaltungsge-
richt ein. Die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin somit spätestens
am 19. März 2011 (Samstag) zugestellt, weshalb auf die Beschwerde
einzutreten ist.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom
27. September 2010, mit welcher das Leistungsbegehren der Beschwer-
deführerin abgewiesen wurde. Streitig und zu prüfen ist der Rechtsan-
spruch der Beschwerdeführerin und in diesem Zusammenhang insbe-
sondere, ob die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt
und gewürdigt hat.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren
Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
2.2 Die Beschwerdeführerin besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft und
wohnt in Deutschland, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft
getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die
Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgen-
den: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung
gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend
die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Än-
derung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit
1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis
dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20
C-7633/2010
Seite 7
FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Si-
cherheit kordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglie-
der der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verord-
nung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (VO [EWG]
Nr. 1408/71, AS 2004 121 [vgl. auch AS 2008 4219, AS 2009 4831]) ha-
ben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, für die
diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen die-
ses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung
nichts anderes vorsehen. Dabei ist im Rahmen des FZA und der Verord-
nung auch die Schweiz als „Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von
Anhang II des FZA). Demnach richten sich die Bestimmung der Invalidität
und die Berechnung der Rentenhöhe auch nach dem Inkrafttreten des
FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).
Noch keine Anwendung finden vorliegend die am 1. April 2012 in Kraft
gesetzten Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parla-
ments und Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 977/2009 des Europäischen Parla-
ments und Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitä-
ten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Sys-
teme der sozialen Sicherheit.
2.3 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit-
licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regel-
ungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei
der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, BGE 131 V 11
E. 1), sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember
2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine sub-
stanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergange-
ne Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesge-
richts 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde
dagegen der Beginn des Rentenanspruchs, der – sofern die entspre-
chenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art. 29
Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate
C-7633/2010
Seite 8
nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG
entsteht.
Sinn und Zweck des im Rahmen der 5. IV-Revision geschaffenen Art. 29
Abs. 1 IVG sprechen für dessen grundsätzlich sofortige Anwendung auch
in Fällen, wo die einjährige Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG bzw.
aArt. 29 Abs. 1 Bst. b IVG beim Inkrafttreten am 1. Januar 2008 noch
nicht abgelaufen ist. Es kann offenbleiben, ob eine Übergangsordnung,
die nach der Dauer der Ende 2007 bereits zurückgelegten Wartezeit diffe-
renziert, am besten den Anforderungen von Verfassung und Gesetz ge-
nügte. Bei einer einheitlichen Regelung kann jedenfalls die Anmeldefrist
anspruchswahrend maximal bis Ende Juni 2008 erstreckt werden. Das
Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom
12. Dezember 2007 (5. IV-Revision und Intertemporalrecht), soweit es ei-
ne Anmeldefrist bei Ende 2008 vorsieht, ist gesetzeswidrig (vgl. BGE 138
V 475 E. 3.3 ff.).
Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene Vorschriften Anwen-
dung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei Er-
lass der Verfügung vom 27. September 2010 in Kraft standen; weiter aber
auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft ge-
treten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener
Leistungsansprüche von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2004 in
der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision] und ab
dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129;
5. IV-Revision]; die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invaliden-
versicherung [IVV; SR 831.201]) in den entsprechenden Fassungen der
4. und 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]). Noch keine An-
wendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste
Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März
2011 [AS 2011 5659]).
2.4 Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
ist die Anmeldung beim Versicherungsträger des Wohnlandes massge-
bend (Art. 86 Abs. 1 VO [EWG] Nr. 1408/71 in Kraft bis 31. März 2012).
Die Beschwerdeführerin reichte das Gesuch am 27. März 2008 (act. 1
Seite 2) beim Sozialversicherungsträger in Deutschland ein. Demzufolge
gelangen die bis Ende 2007 gültigen Regelungen des IVG zur Anwen-
dung.
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Seite 9
2.5 Gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG in der bis am 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung werden die Leistungen in Abweichung von Art. 24
Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung (hier: 27. März 2008)
vorangehenden Monaten ausgerichtet, wenn sich eine versicherte Person
mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs anmeldet.
2.6 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind für die Bestim-
mungen des rechtserheblichen Sachverhalts im Beschwerdeverfahren
grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des
angefochtenen Entscheids massgebend (hier: 27. September 2010); vgl.
BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen; THOMAS LOCHER, Grundriss des
Sozialversicherungsgerichts, 3. Auflage, Bern 2003, § 74 N 20).
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Er-
lasses des angefochtenen Entscheides eingetreten sind, können im vor-
liegenden Beschwerdeverfahren daher grundsätzlich nicht berücksichtigt
werden. Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verän-
dert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsver-
fügung bilden (BGE 121 V 366 E. 1b mit weiteren Hinweisen).
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist daher zu prüfen, ob ein allfälli-
ger Leistungsanspruch am 27. März 2007 bestanden hat bzw. ob ein sol-
cher zwischen diesem Zeitpunkt und dem 27. September 2010 entstan-
den ist.
2.7 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der
Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) geleistet hat (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben
sein; fehlt eine, so entsteht keine Rentenanspruch.
Die Beschwerdeführerin hat während 19 Monaten (September 2004 bis
März 2006) in der Schweiz gearbeitet (act. 2 Seite 16). Sie hat somit die
für einen Rentenanspruch vorausgesetzte Mindestbeitragsdauer von ei-
nem Jahr erfüllt.
3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge
C-7633/2010
Seite 10
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 IVG).
Nach Abs. 2 dieser Norm gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die
für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat. Invalidität ist somit der durch einen Ge-
sundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder
Eingliederung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus-
geglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufga-
benbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Ele-
mente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte
oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tä-
tigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-
Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die
durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf
oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird
auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbe-
reich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be-
einträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte
und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG, Fassung vom
6. Oktober 2000, in Kraft vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007).
3.2 Nach dem ATSG in Verbindung mit dem IVG ist der Begriff "Invalidität"
demnach nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der
Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 132 V 93 E. 4, BGE
110 V 273 E. 4a, BGE 102 V 165) oder sich im bisherigen Auf-
gabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeits-
möglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der bisherigen
Tätigkeit, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen.
3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 1. Januar 2004 bis 31. De-
zember 2007 in Kraft gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine
ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige
auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe
Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf
eine Viertelsrente. Hieran hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art. 28
Abs. 2 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Laut Art. 28
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Abs. 1ter IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung)
bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Ren-
ten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch
nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen
Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völker-
rechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine
solche Ausnahme, wie sie seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehöri-
gen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz gilt, sofern sie in ei-
nem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und
3.1), liegt nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Ver-
sicherungsgerichts (EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht) stellt diese
Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine be-
sondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
3.4 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Unter-
suchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Ver-
waltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für
die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet
zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien
(Art. 28ff. ATSG; BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit Hin-
weisen).
3.5 Um die Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133
E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
3.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
C-7633/2010
Seite 12
sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert
zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie
in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässig-
keit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstel-
lungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf
mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel-
mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilich-
keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V
351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
3.7 Die gesetzlichen Grundlagen der Invaliditätsschätzung sind verschie-
den, je nachdem, ob die betreffende Person vor dem Eintritt der Invalidität
erwerbstätig war oder nicht. Wird der Invaliditätsgrad einer erwerbstätigen
Person nach dem in Art. 16 ATSG vorgesehenen Einkommensvergleich,
also wesentlich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten (allgemeine Me-
thode) bestimmt, so ist für die Bemessung der Invalidität von Nichter-
werbstätigen, insbesondere von Hausfrauen, darauf abzustellen, in wel-
chem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu
betätigen (spezifische Methode; Art. 8 Abs. 3 ATSG, Art. 5 und 28 Abs. 3
IVG; Art. 27 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver-
sicherung [IVV, SR 831.201]). Bei der gemischten Methode ist einerseits
die Invalidität in der Haushaltsführung nach dem Betätigungsvergleich
(Art. 27 IVV) und andererseits die Invalidität in der Teilzeitbeschäftigung
nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG) zu ermitteln und danach
die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in
den genannten beiden Bereichen zu berechnen. Der Anteil der Erwerbs-
tätigkeit ergibt sich aus dem Vergleich der im betreffenden Beruf üblichen
Arbeitszeit und der von der versicherten Person ohne Invalidität geleiste-
ten Arbeitszeit, der Anteil am andern Aufgabenbereich aus deren Diffe-
renz.
Es ist vorliegend unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Gesund-
heitsfall vollzeitig erwerbstätig wäre und daher die allgemeine Bemes-
sungsmethode nach Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG
zur Anwendung kommt.
C-7633/2010
Seite 13
3.8 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen),
in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte,
wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen, Art. 16
ATSG). Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoreti-
scher und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich
der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzu-
grenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht
zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; andererseits
bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fä-
cher verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Gesichtspunkten
bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ih-
re restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenaus-
schliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273
E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbe-
messung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den
konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern
einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich
nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Ar-
beitskräften entsprechen würden (AHI-Praxis 1998 S. 291 E. 3b). Von ei-
ner Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG kann aber dort nicht
mehr gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so einge-
schränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt prak-
tisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegen-
kommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (SVR 2009
IV Nr. 8, S. 17, E. 3c; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c, ZAK 1989 S. 322
E. 4).
4.
4.1 Bestritten und daher nachfolgend zu überprüfen sind die gesundheitli-
chen Einschränkungen der Beschwerdeführerin im zu überprüfenden
Zeitraum von 27. März 2007 bis 27. September 2010 (vgl. E. 2.6) und de-
ren Auswirkungen auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit.
4.2 Die Beschwerdeführerin rügt, sie sei invalid, beziehe in Deutschland
bereits eine volle Erwerbsminderungsrente und die von ihr eingereichten
medizinischen Unterlagen (Bericht von Dr. B._______ vom 4. Juni 2010,
C-7633/2010
Seite 14
Radiologischer Bericht von Dr. C._______ vom 9. Juni 2010, ärztliches
Attest von Dr. D._______ vom 17. Juni 2010, ärztlicher Befundbericht von
Dr. E._______ vom 1. September 2008, Bescheinigung von
Dr. E._______ vom 14. März 2007, Bescheinigung von Dr. F._______
vom 29. Januar 2007, Bericht von Dr. G._______ vom 29. Juli 2005) wür-
den beweisen, dass sie nur mit grossen Einschränkungen höchstens 3
Stunden pro Tag leichte Arbeiten ausführen könne.
4.3 Im Rahmen der angefochtenen Verfügung vom 27. September 2010
stützte sich die Vorinstanz in medizinischer Hinsicht insbesondere auf das
rheumatologische Gutachten von Dr. H._______ vom 28. Oktober 2009
(act. 13), das psychiatrische Gutachten von Dr. I._______ vom 18. Januar
2010 (act. 16) und deren Konsensbildung (act. 16 Seite 20) sowie den
Bericht von RAD-Arzt Dr. J._______ vom 28. Januar 2010 (act. 17).
Diese Beurteilungen sind nachfolgend zusammengefasst wiederzugeben
und einer Würdigung zu unterziehen.
4.3.1 Dr. H._______, Facharzt für Rheumatologie, erstellte am
28. Oktober 2009 ein rheumatologisches Gutachten (act. 13). In Kenntnis
der medizinischen Vorgeschichte von September 2005 bis Mai 2009 und
nach eigener Untersuchung vom 13. Oktober 2009 stellte Dr. H._______
folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: Neuropathisches
Schmerzsyndrom im Bereich der unteren rechten Extremität mit/bei Sta-
tus nach Varizenoperation 05/2005 (Nachweis einer Läsion des Nervus
tibialis rechts, dies postoperativ, diagnostiziert Oktober 2005) und psy-
chogene Schmerzverstärkung. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei-
en die Diagnosen Ganzkörperschmerzsyndrom ohne organische Ursache
(Panalgiesyndrom; ICD10 M79), Adipositas, Verdacht auf chronisches
Lymphödem beider unteren Extremitäten, Status nach Meniskektomie
rechtes Knie (ca. Frühjahr 2008 mit leichten Restbeschwerden), arterielle
Hypertonie, Hypothyreose (substituiert), leichte Fingerpolyarthrose zu
nennen. Das Ganzkörperschmerzsyndrom ohne organische Ursache be-
stehe seit 14 Jahren (gemäss Angabe der Beschwerdeführerin) bzw. seit
über 20 Jahren (gemäss Angabe des Hausarztes). Dr. H._______ um-
schreibt das Belastungsprofil für die Beschwerdeführerin wie folgt: Die
Beschwerdeführerin könne nicht nur dauernd gehen, nach einer Gehstre-
cke von einem Kilometer müsse ihr eine Pause möglich sein; sie könne
nicht nur dauernd sitzen, nach einer Stunde müsse es ihr möglich sein,
aufzustehen und herumzugehen; sie könne sich nicht dauernd nur vornü-
berbeugen, nicht repetitiv nur sich bücken, heben sei ihr nur bis zu einer
C-7633/2010
Seite 15
Körperlichen Limit von 10kg, selten 15kg möglich. Unter Berücksichtigung
dieser Einschränkungen sei ihr aus somatischer Sicht ein 80%iges Pen-
sum zumutbar. Die Einschränkungen würden seit der Arbeitsunfähigkeits-
schreibung ab 1. Januar 2007 (evt. 1. Februar 2007) gelten. Es könnten
keine medizinischen Massnahmen genannt werden, welche die Arbeits-
fähigkeit verbessern würden. Im Weiteren begründet Dr. H._______ Dis-
krepanzen zwischen der Aktenlage und der gutachterlichen Beurteilung.
Die im Jahr 2006 in einem Gutachten gefolgerte Arbeitsunfähigkeit der
Beschwerdeführerin stütze sich nur auf subjektive Angaben und nicht auf
objektive Befunde und könne nicht nachvollzogen werden. Das im ärztli-
chen Entlassungsbericht vom 27. September 2007 attestierte vollschich-
tige Leistungsbild für körperlich leichte Tätigkeiten (bspw. Kinderbetreue-
rin in einem Privathaushalt von 6 und mehr Stunden) entspreche der ak-
tuellen Beurteilung. Die vom Hausarzt gestellte Diagnose der Fibromyal-
gie über die letzten 20 Jahre habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähig-
keit, da die Beschwerdeführerin während Jahren mit dieser Diagnose ge-
arbeitet habe. Das zusätzliche bestehende Lumbalsyndrom habe nur bei
einer körperlichen Schwerarbeit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.
4.3.2 Dr. I._______, Spezialarzt FMH, Psychiatrie und Psychotherapie für
Erwachsene, erstellte am 18. Januar 2010 (act. 16 Seite 1) ein psychiatri-
sches Gutachten aufgrund der Untersuchung der Beschwerdeführerin
vom 7. Dezember 2009. Er kam zum Schluss bezüglich der Ganzkörper-
schmerzen könne von einer Psychogenie dieser Schmerzen ausgegan-
gen werden. Jedoch könne aus psychiatrischer Sicht nicht klar beurteilt
werden, ob dies auch für die Schmerzen im rechten Bein zutreffe. Es lie-
ge eine somatoforme Schmerzstörung im Sinne einer Fibromyalgie vor,
jedoch keine depressive Störung. Es würden keinerlei weiteren psychiat-
rischen Diagnosen vorliegen. Unter Berücksichtigung der medizinischen
Akten vom 27. September 2005 bis 14. Mai 2009 komme er zum Schluss,
dass aus psychiatrischer Sicht keinerlei qualitativen Funktionseinbussen
vorlägen. In Würdigung der Foerster-Kriterien bestehe keinerlei psychiat-
rische Komorbidität. Es bestünden, zumindest im Hinblick auf das rechte
Bein, organische Korrelate, nicht aber für die Ganzkörperschmerzen. Die
Schmerzen bestünden seit Jahren, hätten aber jahrelang nicht zu einer
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt. Die Einschränkung habe sich
erst durch die Schmerzen im rechten Bein ergeben, die aus psychiatri-
scher Sicht nicht einer somatoformen Schmerzstörung zugeordnet wer-
den könnten. Die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht so-
wohl in der angestammten Tätigkeit wie auch in einer Verweistätigkeit
vollständig arbeitsfähig.
C-7633/2010
Seite 16
4.3.3 Die Konsensbildung zwischen Dr. H._______ und Dr. I.______ vom
7. Dezember 2009 (act. 16 Seite 20) ergab, dass bei der Beschwerdefüh-
rerin aus psychiatrischer Sicht in der angestammten Tätigkeit eine
100%ige Arbeitsfähigkeit vorliege und aus gesamtmedizinischer Sicht die
rheumatologische Beurteilung gelte. Aus rheumatologischer Sicht sei es
der Beschwerdeführerin aufgrund des Ganzkörperschmerzsyndroms
nicht möglich, eine körperliche Schwerarbeit auszuüben. Die neuropathi-
sche Schmerzsymptomatik aufgrund des rechten Beines, habe weitere
Einschränkungen zur Folge. Ihre bisherigen Tätigkeiten im Service, als
Leiterin eines Cafés, als Dispositionskraft und in der der Kinderbetreuung
seien unterschiedlich zu werten. Im Service bestehe Arbeitsunfähigkeit.
Auch als Leiterin eines Cafés bestehe in Bezug auf eine allfällige Service-
tätigkeit Arbeitsunfähigkeit. Da sie von Zeit zu Zeit die Stellung wechseln
müsse, könne eine Einschränkung auf 20% auf ein Ganztagespensum
als Leiterin eines Cafés oder als Dispositionskraft einer Klinik geschätzt
werden. Auch als Kinderbetreuerin, wo das Heben von Kindern bis 10kg,
vereinzelt auch bis 15kg dazugehöre, bestehe eine geschätzte Ein-
schränkung von 20% bezogen auf ein Ganztagespensum.
4.3.4 Gestützt auf die hiervor genannten beiden Gutachten kam RAD-Arzt
Dr. J._______ am 28. Januar 2010 (act. 17) zum Schluss, die Gutachten
von Dres. H._______ und I._______ seien korrekt im Aufbau und inhalt-
lich nachvollziehbar. Auf dieser Basis könne der Antrag auf IV-Leistungen
entschieden werden. Die Versicherte sei aus gesamtmedizinsicher Sicht
in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 80% arbeitsfähig.
4.4 Folgende massgebende medizinische Dokumente sind von der Be-
schwerdeführerin zu den Akten gegeben worden.
Vorab ist festzuhalten, dass die Einschätzung der deutschen Rentenver-
sicherung für die Vorinstanz und das Gericht nicht verbindlich sind, da der
Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine schweizerische Invalidenrente
nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln zu be-
urteilen ist (vgl. E. 2.2). Die ärztlichen Stellungnahmen und Gutachten
sind jedoch zu berücksichtigen, soweit sie sich zu Diagnosen und ge-
sundheitlichen Beeinträchtigungen äussern.
4.4.1 Dr. _______, Arzt für Chirurgie, bescheinigte 29. Januar 2007 (Be-
schwerde- und Replikbeilage), dass die Beschwerdeführerin aufgrund der
bekannten Schmerzsymptomatik in der rechten Leiste und der entzündli-
chen Reaktion im Bereich des Musculus gluteus medius und piriformis,
C-7633/2010
Seite 17
sowie der bekannten mehrsegmentalen Protrusion L2-S1 mit hypertro-
pher tiefer Retrovertebralmuskulatur mit Osteochondrose und Spondylose
der LWS keine Arbeiten in extremer Körperhaltung durchführen könne.
Zusätzlich bestünden Lymphödem und Schmerzen im rechten Bein nach
operativer Venenoperation. Langes Sitzen und Stehen sowie körperliche
Belastung seien momentan nur kleiner als 3 Stunden in wechselnder
Körperhaltung möglich. Unterstützend seien mindestens 3 mal pro Woche
Krankengymnastik und Lymphdrainage erforderlich.
4.4.2 Dr. E._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, bescheinigte am
14. März 2007 [Beschwerdeverbesserungsbeilage], dass die Patientin
seit Jahren wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung sei und führ-
te als Dauerdiagnosen eine Läsion des Nervus tibialis, neuropathische
Beschwerden, Lymphödem und Fibromyalgie auf. Das Ende der Dauer-
behandlung sei nicht absehbar.
4.4.3 Dres. K._______ und L._______ diagnostizierten in ihrem ärztlichen
Entlassungsbericht vom 10. Oktober 2007 (act. 2 Seite 34ff.) nach der
Hospitalisation vom 30. August 2007 bis 27. September 2007 kurz vor
Entlassung ein akut aufgetretener Zoster L2 rechts, ein neuropathisches
Schmerzsyndrom rechtes Bein, ein chronisches Lumbalsyndrom, Osteo-
chondrose inkl. nachgewiesener Bandscheibenprotrusion L2-L5, ein
Fibromyalgiesyndrom, Adipositas, Lymphödem rechts und Unverträglich-
keit von Lyrica und Amineurin. Die Tätigkeit als Kinderbetreuerin in einem
Privathaushalt sei ihr zu 6 und mehr Stunden pro Tag zumutbar. Leichte
Arbeiten könne sie verrichten wobei die Arbeitshaltung überwiegend im
Stehen, überwiegend im Gehen und überwiegend im Sitzen sein sollte.
Die Einschränkungen würden sich auf die geistige/psychische Belastbar-
keit und den Bewegungs- und Haltungsapparat beziehen.
4.4.4 Dr. E._______ hielt in seinem Befundbericht vom 1. September
2008 [Beschwerdeverbesserungsbeilage] fest, die Patientin sei seit 2006
arbeitsunfähig.
4.4.5 Im ärztlichen Gutachten vom 14. November 2008 (act. 2 Seite 67ff.)
diagnostizierte Dr. M._______, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie
und Fachärztin für Psychotherapeutische Medizin und Sozialmedizin ein
somatisiertes depressives Syndrom, ein neuropathisches Schmerzsyn-
drom im rechten Bein mit Verdacht auf psychogene Überlagerung, gene-
ralisierte Schmerzstörung im Sinne einer Fibromyalgie, Adipositas per-
magna. Als sozialmedizinische Leistungsbeurteilung hielt die Ärztin fest,
C-7633/2010
Seite 18
zweifellos lägen in Anbetracht der somatisierten Depression mit vor allem
psychogen überlagertem Schmerzsyndrom des rechten Beines deutliche
Einschränkungen des Leistungsvermögens vor, wobei die fortgeschrittene
Adipositas die allgemeine Beweglichkeit noch weiter einschränke und zur
Verstärkung der körperlichen Beschwerden beitrage. Mittlerweile seien
auch Chronifizierungstendenzen aufgetreten, die eine wesentliche Besse-
rung in absehbarer Zeit nicht mehr erwarten liessen. Den Erfolgsaussich-
ten einer an und für sich angebrachten psychotherapeutischen Behand-
lung seien aufgrund der mangelnden Introspektionsfähigkeit bzw. unbe-
wussten innerpsychischen Abwehr enge Grenzen gesetzt. Die Patientin
sei allenfalls noch in der Lage, leichte Tätigkeiten von überwiegendem
Routinecharakter in wechselnder Körperhaltung ohne besonderen Zeit-
druck in drei bis deutlich unter 6-stündigem Umfang zu verrichten.
4.4.6 Dr. E._______ füllte am 29. März 2009 nach eigener Untersuchung
der Beschwerdeführerin am 23. März 2009 und aufgrund von Befundbe-
richten den Bericht E213 aus (eingegangen bei der IV-Stelle Basel-
Landschaft am 1. April 2009 [act. 7]). Die Beschwerdeführerin sei seit
1. Januar 2009 erwerbsunfähig und habe die Erwerbstätigkeit am
1. Februar 2007 beendet. Am 17. Mai 2005 sei eine Krosssektomie und
Varizenstripping rechts vorgenommen worden, danach Schädigung des
Nervus tibialis und neuropathisches Schmerzsyndrom. Als aktuelle vor-
rangige Beschwerden seien ständige Schmerzen im rechten Bein, Kraft-
minderung, Gangunsicherheit, Gefühlsstörungen im rechten Bein,
Schmerzen im Rücken und Schulter-Nackenbereich und Schwellung im
Oberschenkel des rechten Beines zu nennen. Zudem bestehe eine reak-
tive Depression. Bezüglich des Bewegungsapparats liege ein Hohlkreuz,
S-förmige Skoliose und deutliche Reduzierung der Kraft in rechten
Gliedmassen sowie der Bewegungsumfänge. Die Bewegungen seien
steif und schwerfällig. Reflexe ASR und PSR rechts seien nicht und links
nur fraglich auslösbar. Der Arzt diagnostizierte zudem M17.1R, M79.09,
G57.4R, R82.2R, H90.5 R>L, R60.9, I89.0 R>L, I10.90, F45.4, F33.9,
M53.99, I83.9, M42.1, M35R. Im Weiteren füllte der Arzt das Messblatt für
den Bewegungsapparat aus. Insgesamt sei der Krankheitsverlauf progre-
dient und eine Besserung sei nicht zu erwarten. Zusammenfassend wür-
den folgende Gesundheitsschäden vorliegen: eine Gonarthrose rechts,
Läsion Nervus tibialis rechts, Hörminderung sowie eine Gehbehinderung.
Im Vergleich zur letzten Untersuchung Anfang Mai 2005 habe sich der
Zustand verschlechtert. Ergänzend gab der Arzt an, die Beschwerdefüh-
rerin könne keine Bildschirmarbeit verrichten, sie könne nicht immer ohne
Hilfe einer anderen Person Arbeiten am Arbeitsplatz und zu Hause ver-
C-7633/2010
Seite 19
richten. Die höchstzulässige Tagesarbeitszeit betrage weniger als 2 Stun-
den. Auch eine angepasste Tätigkeit könne sie nicht ausführen. Diese
Einschränkungen bestünden auf Dauer seit 1. Januar 2009. Eine Verbes-
serung des derzeitigen Gesundheitszustandes und der Leistungsfähigkeit
könne nicht erzielt werden.
4.4.7 Im von der IV-Stelle Basel-Landschaft eingeforderten Arztbericht
vom 14. Mai 2009 (act. 8 Seite 2-6) führte der Hausarzt der Beschwerde-
führerin, Dr. E._______, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä-
higkeit auf: Fibromyalgie M79.09 bestehend seit 20 Jahren, neuropathi-
sche Beschwerden G62.9 rechtes Bein bestehend seit 4 Jahren, Nervus
tibialis-Läsion rechts bestehend seit 4 Jahren, Lumbalsyndrom bestehend
seit 20 Jahren und Gonarthrose rechts bestehend seit 3 Jahren. Als Di-
agnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine reaktive
Depression F32.9 bestehend seit 4 Jahren und eine arterielle Hypertonie
bestehend seit 1 Jahr. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer zuletzt ausge-
übten Tätigkeit als Kinderbetreuerin seit 1. Februar 2007 bis auf weiteres
zu 100% arbeitsunfähig. Folgende Einschränkungen würden bestehen:
Schweres Tragen ab 5kg (bspw. Tragen von Kleinkindern), längeres Ge-
hen, Gehen im unebenen Gelände, abrupte Bewegungen (bspw. Einfan-
gen von Kindern). Zudem bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit;
die Führung des eigenen Haushaltes sei nur mit viel mehr Zeitaufwand
möglich. In behinderungsangepassten Tätigkeiten seien folgende Aktivitä-
ten noch zumutbar: 1 Stunde pro Tag bei einer Leistungsfähigkeit von
50% seien rein sitzende, rein stehende und wechselbelastende Tätigkei-
ten sowie Rotation im Sitzen/Stehen; 1 Stunde pro Tag bei einer Leis-
tungsfähigkeit von 20% eine vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeit;
während 30 Minuten pro Tag bei einer Leistungsfähigkeit von 50% Über-
Kopf-Arbeiten; während 30 Minuten pro Tag bei einer Leistungsfähigkeit
von 10% Treppen steigen. Das Konzentrations- und Auffassungsvermö-
gen sei uneingeschränkt, hingegen sei die Anpassungsfähigkeit sowie die
Belastbarkeit (Vermerk "depressiv") eingeschränkt. Seinem Arztbericht
legte Dr. E._______ den ärztlichen Entlassungsbericht der Rehaklinik
Hausbaden (stationärer Aufenthalt vom 30.8.2007 bis 27.09.2007), worin
eine Arbeitsfähigkeit von 6 Stunden und mehr pro Tag als zumutbar er-
achtet wird, bei (act. 8 Seite 7-23).
4.4.8 Bescheid vom 5. Januar 2010 (act. 24 Seite 6) der Deutschen Ren-
tenversicherung, womit der Beschwerdeführerin eine Rente wegen voller
Erwerbsminderung auf Zeit ab 1. Juni 2010 bis Mai 2013 zugesprochen
worden ist.
C-7633/2010
Seite 20
4.4.9 Mit Bericht vom 9. Juni 2010 (als Einsprache-, Beschwerde- und
Replikbeilage) hält Dr. C._______, Arzt für Radiologie und Sportarzt, den
Befund nach der Computertomographie der LWS der Beschwerdeführerin
fest: In der Etage L5/S1 falle ein zentrales Vakuumphänomen der Zwi-
schenwirbelscheibe auf, ausserdem ein Prolaps medial, im Liegen
rechtsbetont, der eine Verlagerung und Irritation der Wurzel S1 rechts
verursache. Begleitend falle in dieser Lage eine chronische Osteo-
chondrose auf, die bei Rechtsbetonung progredient sei. Im Weiteren be-
stünden mehrere kurzstreckige, angedeutete circumferente spondyloti-
sche Randkantenausziehungen sowie eine Fehlhaltung der LWS und des
lumbosakralen Übergangs mit Verkürzung und Asymmetrie der tiefen
Retrovertebralmuskulatur sowie eine mehrsegmentale lumbale Spondy-
larthrose.
4.4.10 Fachärztliche Bescheinigung von Dr. B._______, Facharzt für
Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde, vom 4. Juni 2010 (Einsprache-, Be-
schwerde- und Replikbeilage), betreffend einer Verschlechterung der
beidseitigen Hörschwäche im Sinne einer mittelgradigen hochtonbetonten
Innenohrschwerhörigkeit in den letzten 2 Jahren.
4.4.11 Mit ärztlichem Attest vom 17. Juni 2010 (Einsprache-, Beschwer-
de- und Replikbeilage) bestätigte Dr. D._______, Hausarzt, dass die Be-
schwerden von Seiten des rechten Beines in der Form, wie sie nach der
Crossektomie mit Varizenstripping am 17. Mai 2005 aufgetreten seien,
noch immer beständen. Konsekutiv komme es zu einem neuropathischen
Schmerzsyndrom des rechten Beines. Neu hinzugetretene Beschwerden
seien ein Bandscheibenvorfall mit Myogelosen. Es habe sich eine Hyper-
tonie entwickelt, die medikamentös behandelt werden müsse. Die
Schmerzsymptomatik habe sich in den letzten Monaten deutlich verstärkt
und die Gehstrecke der Patientin sei dadurch erheblich auf 200m einge-
schränkt.
4.5 Nach Einschätzung des RAD-Arztes Dr. J._______ vom 29. Juni 2010
(act. 25 Seite 2) enthalten diese Berichte von Dres. D._______,
B._______ und C._______ keine IV-relevanten, grundsätzlich neuen pa-
thologischen Befunde, aufgrund deren eine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit
begründet werden könne. Weiter begründete er, Diagnosen würden in der
Regel nicht alleine anhand radiologisch festgestellter Befunde gestellt,
sondern aufgrund einer ausführlichen Anamnese, den körperlichen Un-
tersuchungsbefunden und falls nötig, von zusätzlichen radiologischen Ab-
klärungen, dies im Sinne der Bestätigung einer Verdachtsdiagnose. Dem
C-7633/2010
Seite 21
Gutachter Dr. H._______ seien anlässlich seiner Begutachtung die we-
sentlichen, radiologische Befunde bekannt gewesen und in dessen rheu-
matologische Gesamtbeurteilung mit einbezogen worden. Bezüglich dem
"Hörproblem" sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin es bis anhin
abgelehnt habe, sich ein Hörgerät anpassen zu lassen. Ausserdem er-
wähne sie Dr. H._______ gegenüber, dass die Kommunikation in der
Umgangssprache problemlos sei, womit aktuell von keinem invalidisie-
renden Leiden ausgegangen werden könne. Die im Bericht von
Dr. D._______ erwähnten gesundheitlichen Probleme seien grösstenteils
IV-fremd.
4.6 Die medizinischen Unterlagen, welche nach der angefochtenen Ver-
fügung erstellt wurden, können nur insoweit berücksichtigt werden, als sie
sich auf den Gesundheitszustand vor der angefochtenen Verfügung (hier:
27. September 2010) beziehen. Der Untersuchungsbericht von
Dr. N._______, Facharzt für Chirurgie, Orthopädie & Unfallchirurgie, vom
14. März 2011 (Replikbeilage), das ärztliche Attest von Dr. D._______
vom 8. Juli 2011 (Triplikbeilage) und die Bescheinigung von
Dr. F._______ vom 8. Juli 2011 zur Vorlage bei der Krankenkasse
(Triplikbeilage) wiederholen lediglich bekannte Beschwerden. Der Bericht
von Dr. G._______, Fachärztin für Neurologie und Psychiat-
rie/Psychotherapie, vom 29. Juli 2005 (Beschwerdeverbesserungsbeila-
ge) gibt nicht den aktuellen Stand wieder und hat demzufolge keinen
grossen Beweiswert.
4.7 Die Vorinstanz hat sich in ihrer Vernehmlassung nochmals mit allen
den von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichten
Arztberichten auseinandergesetzt und kommt zum Schluss, dass diese
grösstenteils keine Angaben über die Arbeitsfähigkeit in der angestamm-
ten oder in einer Verweisungstätigkeit machen, den Berichten keine neu-
en Gesundheitsschäden entnommen werden könnten, die nicht schon mit
dem rheumatologischen Gutachten von Dr. H._______ vom 28. Oktober
2009 berücksichtigt worden wären und in der Beurteilung der Arbeitsfä-
higkeit vollumfänglich Rechnung getragen worden sei und zudem eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht nachweislich belegt
sei.
4.8 Die anlässlich des Beschwerdeverfahrens nachgereichten ärztlichen
Unterlagen wurden bis auf den Bericht von Dr. E._______ vom
1. September 2008 bereits von der Vorinstanz im Verwaltungsverfahren
geprüft. Der neu eingereichte Bericht wurde von der Vorinstanz im Rah-
C-7633/2010
Seite 22
men des Schriftenwechsels geprüft und diese ist dabei zum Schluss ge-
kommen, dass auch der neuere Bericht die Einschätzung, welche der an-
gefochtenen Verfügung vom 27. September 2010 zu Grunde liegen, nicht
zu ändern vermöge.
5.
5.1 Es sprechen vorliegend keine konkreten Indizien gegen die Zuverläs-
sigkeit der ausführlichen und nachvollziehbaren Gutachten der
Dres. H._______ und I._______. Hinsichtlich der Diagnosen (neuropathi-
sches Schmerzsyndrom [Nachweis einer Läsion des Nervus tibialis
rechts], psychogene Schmerzverstärkung, somatoforme Schmerzstörung
im Sinne einer Fibromyalgie und Ganzkörperschmerzsyndrom [Letzteres
ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit]) und die damit verbundene Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit beruhen die Gutachten auf umfassenden
Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden sowie die
diversen älteren Arztberichte zur Anamnese und erscheinen in der Beur-
teilung der medizinischen Diagnosen sowie der Auswirkungen auf die Er-
werbsfähigkeit als plausibel. Die Gutachten erfüllen sämtliche Kriterien
womit ihnen volle Beweiskraft zuerkannt werden kann.
Dr. H._______ führt zwar die LWS-Protrusionen und den Prolaps unter
Ziffer 4 des Gutachtens, Diagnosen, nicht auf. Er berücksichtigt aber die
lumbalen Beschwerden bei der eigenen Erhebung des rheumatologi-
schen Status (Ziff. 3.2.3), unter der aktuellen gesundheitlichen Situation
(Ziff. 5.1.3) und insbesondere trägt er den Einschränkungen durch die
lumbalen Beschwerden bei der Beschreibung der Arbeitsfähigkeit im an-
gestammten Beruf (Ziff. 5.2) und in einer Verweisungstätigkeit (Ziff. 5.3)
Rechnung. Zudem hielt er unter Ziff. 5.7. fest, dass das von
Dr. K._______ formulierte vollschichtige Leistungsbild für körperlich leich-
te Tätigkeiten seiner eigenen Beurteilung entspreche.
5.2 Auch die Dres. E._______ und D._______ gehen von einer Fibromy-
algie, einem neuropathischen Schmerzsyndrom des rechten Beines und
einer Läsion des Nervus tibialis rechts aus. Zusätzlich erkennt
Dr. E._______ eine reaktive Depression, ein Lumbalsyndrom, eine Go-
narthrose sowie eine Hörminderung (so auch Dr. B._______).
Dr. D._______ diagnostizierte nebst einer deutlichen Verstärkung der
Schmerzsymptomatik ein neu hinzugetretener Bandscheibenvorfall mit
Myogelosen. Diese Diagnosen werden in den Gutachten der
Dres. H._______ und I._______ begründet und in nachvollziehbarer Wei-
C-7633/2010
Seite 23
se als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt. Dr. H._______
hat zudem nachvollziehbar ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin
nicht an einer reaktiven Depression leidet.
5.3 Hingegen werden die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträch-
tigungen auf die Arbeitsfähigkeit unterschiedlich beurteilt. Dr. E._______
beurteilt die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gravierender und kommt
zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin seit 1. Januar 2007 arbeitsun-
fähig sei. Am 29. März 2009 (act. 7) gab Dr. E._______ an, dass die Be-
schwerdeführerin auch eine angepassten Tätigkeit nicht ausführen könne.
Am 14. Mai 2009 (act. 8) hingegen gibt er detailliert an, welche Aktivitäten
in behinderungsangepassten Tätigkeiten doch noch zumutbar sind (vgl.
E. 4.4.2). Diese noch zumutbaren Aktivitäten sind auffallend gering. Die
übrigen Ärzte äussern sich nicht zur Arbeitsunfähigkeit.
5.4 Die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte ärztlichen Attest
von Dr. E._______ sind mit Vorbehalt zu würdigen, da es sich um Zeug-
nisse des behandelnden Arztes handelt. In Bezug auf Berichte von Haus-
ärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen,
dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau-
ensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen
(BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Im Vergleich zum Gutachten fallen die Be-
gründungen äusserst knapp aus und gibt keine Hinweise zu den ange-
wendeten diagnostischen Methoden.
5.5 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es könne nicht auf das Gut-
achten abgestellt werden, da sie nur zu gerne im angeblich zumutbaren
Umfang arbeiten würde, dies jedoch aufgrund ihrer Schmerzen und not-
wendigen Therapien illusorisch sei.
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fach-
ärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich
anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 396 E. 5.3 und
E. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes
auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als
solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die
somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Wil-
lensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die
Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wie-
dereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicher-
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te Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen
notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt,
entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vorder-
grund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erhebli-
cher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch
weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein
mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder
progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozia-
ler Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch
nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss-
glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer
Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konse-
quent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit
unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung
der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zu-
treffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen,
desto eher sind – ausnahmsweise – die Voraussetzungen für eine zu-
mutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit
Hinweisen; SVR 2008 IV Nr. 23 S. 72 E. 2.1). Diese für alle Versicherten
in gleicher Weise geltende Gerichtspraxis ist weder menschenrechtswid-
rig noch diskriminierend (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2).
Die Fibromyalgie weist zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstörun-
gen gemeinsame Aspekte auf. Die Grundsätze, welche die Recht-
sprechung im Rahmen der somatoformen Schmerzstörungen entwickelt
hat, sind deshalb analog anzuwenden in Fällen, in welchen die Frage zu
klären ist, ob eine diagnostizierte Fibromyalgie invalidisierende Auswir-
kungen hat (BGE 132 V 65; Entscheide I 288/04 [E. 5.2] und I 645/05
[E. 3.2.1] des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; ab 1. Januar
2007: Bundesgericht] vom 13. April 2006).
Vorliegend ist zudem zu beachten, dass die Diagnose Fibromyalgie bei
der Beschwerdeführerin angeblich bereits vor 20 Jahren gestellt wurde
und bis anhin keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hatte.
Die körperlichen Begleiterkrankungen wie die Adipositas und Status nach
Varizen-Operation allein bewirken bezüglich körperlich leichten bis mittel-
schweren Tätigkeiten aus ärztlicher Sicht weder Einschränkungen des
funktionellen Leistungsvermögens, noch bestehen Anhaltspunkte dafür,
dass sie eine ausgeprägte, die zumutbare Willensanstrengung negativ
beeinflussende psychische Belastungssituation verursachen. Sodann ge-
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ben die Angaben der Versicherten keine Indizien für einen schwerwie-
genden, nahezu umfassenden sozialen Rückzug mit gleichsam apathi-
schem Verharren in sozialer Isolierung. Schliesslich wiegt der Umstand,
dass die Behandlungsergebnisse trotz wiederholter, längerer Therapie-
versuche bei aktiver Mitwirkung und vorhandener Motivation der Versi-
cherten insgesamt nicht wie erhofft ausfielen, in Würdigung der Gesamtsi-
tuation nicht derart schwer, dass dies allein die Unzumutbarkeit einer
Schmerzüberwindung rechtfertigen lässt (vgl. BGE 130 V 352 E.3.3.2)
5.6 Insgesamt kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass es gemäss
dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der über-
wiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 E. 5b) gerechtfertigt ist,
mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zu
80% in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist.
6.
Ausgehend von den aus medizinischer Sicht festgestellten Einschrän-
kungen der Arbeitsfähigkeit ist der Invaliditätsgrad zu ermitteln. Dazu ist
das Validen- und Invalideneinkommen in Vergleich zu setzen (vgl. E. 3.8).
6.1 Der Einkommensvergleich der Vorinstanz basiert auf der Annahme,
dass die Beschwerdeführerin ohne ihre Erkrankung ihre bisherige Tätig-
keit zu einem Pensum von 100% fortführen würde. Der von der Vorin-
stanz vorgenommene Einkommensvergleich wird von der Beschwerde-
führerin nicht bestritten.
6.2 Die Vorinstanz ging in der angefochtenen Verfügung zur Ermittlung
des Valideneinkommens vom Einkommen aus, welches die Beschwerde-
führerin gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung des Bundesam-
tes für Statistik 2008 (LSE 2008) Tabelle TA 1, privater Sektor, Anforde-
rungsniveau 4, Spalte Frauen in einer Tätigkeit z.B. als Kinderbetreuerin,
im Service oder in der Disposition verdienen würde. Nach Umrechnung
auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden ergebe
dies ein Jahreseinkommen von Fr. 51'367.-.
6.3 Zur Ermittlung des Invalideneinkommens für eine leichte wechselbe-
lastende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Gewichten über 10kg bis
selten 15kg und dauerndes Vornüberbeugen oder wiederholtes Bücken
im Umfang von 80% stützte sich die Vorinstanz erneut auf die LSE 2008
Tabelle TA 1, privater Sektor, Anforderungsniveau 4, Spalte Frauen, und
ermittelte nach Umrechnung auf die betriebsübliche wöchentliche Ar-
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beitszeit von 41.6 Stunden und Abzug von 10% für eine invaliditätsbe-
dingte Beeinträchtigung auf dem Jahreseinkommen von Fr. 51'367.- und
unter Berücksichtigung eines Pensums von 80% ein Jahreseinkommen
von Fr. 36'984.-.
6.4 Der Vergleich des Validen- und Invalideneinkommens ergibt eine Er-
werbseinbusse von Fr. 14'383.- und demzufolge ein Invaliditätsgrad von
28%.
6.5 Der von der Vorinstanz berechnete Einkommensvergleich entspricht
den gesetzlichen Vorgaben und ist korrekt ausgeführt worden und vom
Gericht nicht zu beanstanden. Theoretisch hätte die Vorinstanz die Ein-
kommen aus der LSE 2010 heranziehen müssen. Das Resultat würde je-
doch gleich ausfallen.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bei ei-
nem Invaliditätsgrad von 28% keinen Anspruch auf eine Rente hat, wes-
halb die Beschwerde abzuweisen ist.
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das
Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver-
weigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kosten-
pflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden
Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind ge-
mäss dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
zu bestimmen. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin dem-
nach grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. Während des vorlie-
genden Verfahrens hat sie indes ein Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege (Erlass der Verfahrenskosten) gestellt, über das noch zu entschei-
den ist.
8.2 Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Pro-
zesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste,
die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig
sind (BGE 127 I 202 E. 3b). Aufgrund der eingereichten Unterlagen ist die
Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgewiesen. Sie ist ohne Beein-
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trächtigung der für ihren Unterhalt erforderlichen finanziellen Mittel nicht
in der Lage, die Prozesskosten zu bestreiten.
Prozessbegehren sind gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts als
aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet;
BGE 124 I 304 E. 2c, 122 I 5 E. 4a) beträchtlich geringer sind als die Ver-
lustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.
Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaus-
sichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur
wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über
die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zur Einlegung
des Rechtsmittel entschliessen oder aber davon absehen würde, soll
doch eine Partei einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr
nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts
kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 mit Hinweis). Das Begehren der Be-
schwerdeführerin kann vor diesem Hintergrund nicht als aussichtslos be-
zeichnet werden, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu
verzichten ist.
8.3 Die Vorinstanz als obsiegende Partei hat keinen Anspruch auf eine
Entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Seite 28
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um unentgeltliche
Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Be-
schwerdeführerin eingezahlte Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird ihr zu-
rückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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