Abtei lung II I
C-7640/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung eines Visums zu Besuchszwecken.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7640/2007
Sachverhalt:
A.
Die 1977 geborene kenianische Staatsangehörige S._______ (nachfol-
gend: Gesuchstellerin) beantragte am 2. August 2007 bei der Schwei-
zerischen Vertretung in Nairobi ein Visum für einen dreimonatigen Be-
suchsaufenthalt bei ihrem Freund A._______ (nachfolgend: Gastgeber
bzw. Beschwerdeführer) in S._______ (ZH). Nach formloser Verweige-
rung leitete die Schweizerische Vertretung das Gesuch an die Vorins-
tanz zur Prüfung und zum formellen Entscheid weiter.
B.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Gastgeber wei-
tere Abklärungen getroffen hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch um
Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 22. Oktober 2007 ab. Dies
mit der Begründung, es bestehe nicht genügend Gewähr für eine an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsauf-
enthalt.
C.
Mit undatierter Eingabe (Datum Poststempel: 12. November 2007) be-
antragt der Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht, die vorinstanz-
liche Verfügung sei aufzuheben und das Visum für einen Besuchsauf-
enthalt sei zu erteilen. Zur Begründung rügt er, die Vorinstanz sei auf
der Basis von Annahmen und teilweise falschen Aussagen zu Unrecht
davon ausgegangen, die Wiederausreise nach einem Besuchsaufent-
halt sei nicht gewährleistet. Der Gesuchstellerin würden im Heimatland
durchaus berufliche und persönliche Verpflichtungen obliegen, welche
eine Rückkehr dorthin nötig machen und so für eine fristgerechte Wie-
derausreise aus der Schweiz Gewähr bieten würden. So sei sie Mutter
dreier Kinder, wobei die jüngste Tochter gerade einmal dreijährig sei.
Zudem verdiene sie als Kleinkindererzieherin in ihrem eigenen Kinder-
garten sehr gut. Der Beschwerdeführer beanstandet zudem die Abwei-
sung seines Gesuches, obwohl er einen guten Leumund besitze. Dazu
komme, dass die Gesuchstellerin schwanger sei und sie in wenigen
Wochen die Geburt der gemeinsamen Tochter erwarten würden. Er sei
das Ganze nun aber ohnehin leid. Damit die Gesuchstellerin in Zukunft
jederzeit ein- und ausreisen könne, beabsichtige er sie zu heiraten.
Damit dies geschehen könne, bitte er um sofortige Erteilung der Ein-
reisebewilligung.
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C-7640/2007
D.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 19. Dezember
2007 auf Abweisung der Beschwerde und verweist den Beschwerde-
führer betreffend die geltend gemachten Heiratspläne an die zur Ertei-
lung eines entsprechenden Visums zuständigen Behörden.
E.
Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 28. Januar 2008 an
seinen Anträgen und deren Begründungen fest. Dabei betonte er, dass
die Argumentation der Vorinstanz nur schon deshalb unverständlich
sei, weil die Gesuchstellerin bereits zweimal als Touristin in die
Schweiz ein- und fristgerecht auch wieder ausgereist sei. Darüber hin-
aus hielt er fest, dass die Gesuchstellerin nun seine Tochter geboren
habe. Im Übrigen sei die Gesuchstellerin aufgrund der politischen Un-
ruhen in Heimatland zur Zeit auch gefährdet.
Der Replik lag eine Kopie der Geburtsanzeige der gemeinsamen Toch-
ter sowie ein undatierter Ausdruck digitaler Fotos bei, die den Be-
schwerdeführer, die Gesuchstellerin und das gemeinsame Kind zei-
gen.
F.
Mit Verfügung vom 10. Februar 2009 zur nochmaligen Stellungnahme
aufgefordert, teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Feb-
ruar 2009 im Wesentlichen mit, es sei ein Verfahren betreffend
Kindsanerkennung eingeleitet worden und er baue zusammen mit der
Gesuchstellerin in Kenia eine Schule auf. Auch seien Heiratspläne vor-
handen, er wolle jedoch zuerst noch einige Zeit mit ihr als lediges Paar
verbringen.
Dem Schreiben beigelegt waren u.a. Kopien eines Schreibens des
Amts für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons St. Gallen betreffend
Kindsanerkennung, samt von der Schweizerischen Auslandvertretung
in Nairobi übermittelten Beilagen.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
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C-7640/2007
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – un-
ter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wur-
den. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweige-
rung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht
endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50–52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
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Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän-
dern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Am 1. Januar 2008 sind das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die
dazu gehörigen Ausführungsverordnungen (u.a. die Verordnung vom
24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, AS
2007 5537]) in Kraft getreten. In der Volksabstimmung vom 5. Juni
2005 wurde dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die
Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwi-
schen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen
und an Dublin (SR 362) zugestimmt. Die entsprechenden Assoziie-
rungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Uni-
on und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses
Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schen-
gen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz
am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Seitdem ist die
Schweiz verpflichtet, den übernommenen Schengen-Besitzstand anzu-
wenden und umzusetzen, wie u.a. die Bestimmungen zur gemeinsa-
men Visapolitik, auf die verschiedentlich in EG-Rechtsakten verwiesen
wird. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden im
AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4
AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über
die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine
abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total
revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember
2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen,
übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden. Das bedeutet,
dass die Schweiz ungeachtet der übergangsrechtlichen Bestimmung
von Art. 126 Abs. 1 AuG völkerrechtlich verpflichtet ist, auf Verfahren,
die am 12. Dezember 2008 hängig sind, das neue Recht anzuwenden
(zum Vorrang des internationalen Rechts: vgl. BGE 131 II 352 E. 1.3.1
[mit Hinweis auf Rechtsprechung und zitierte Doktrin], 119 V 171 E. 4;
RAINER J. SCHWEIZER, Zur Einleitung: Das Bundesverwaltungsgericht im
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System der öffentlich-rechtlichen Rechtspflege des Bundes, in: Bern-
hard Ehrenzeller/Rainer J. Schweizer (Hrsg.), Das Bundesverwaltungs-
gericht: Stellung und Aufgaben, St. Gallen 2008, S. 24).
5.
5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie
der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des ge-
planten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit
erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle ei-
nes nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausrei-
se Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im natio-
nalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Wi-
derspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorüberge-
henden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklä-
rung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen.
Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufent-
haltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der je-
weilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Auf-
enthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne
äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI
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verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Ein-
schätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der An-
tragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit
Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbe-
suchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort nie-
derzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur
Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Bele-
ge werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex auf-
gelistet.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
ausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
6.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Vi-
sumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Als Staatsangehörige von Kenia unterliegt die Gesuchstelle-
rin damit der Visumspflicht.
7.
Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wieder-
ausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden.
Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich
Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesu-
chen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit po-
litisch bzw. wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen
zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche In-
teressenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck ei-
ner zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
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7.1 Kenia ist ein typisches Entwicklungsland im subsaharischen Afri-
ka, nimmt aber dennoch eine herausragende Stellung innerhalb der
ostafrikanischen Region ein. Kenia ist die leistungsfähigste Volkswirt-
schaft in dieser Region. Das Wirtschaftswachstum betrug 2007 6,3%.
Auch die nach den Wahlen im Dezember 2007 eingetretene politische
Krise hat die wirtschaftlichen Aussichten Kenias nur vorübergehend
eingetrübt. Der Tourismussektor, die grösste Devisenquelle, wird aber
noch längere Zeit am Imageschaden Kenias als Reiseland zu leiden
haben. Die grundsätzlich ermutigende wirtschaftliche Entwicklung
kann jedoch nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie
vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweisen schwierigen
ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind: Rund
56% der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze (23% verfü-
gen über weniger als 1 USD pro Tag). 60% der Bevölkerung der
Hauptstadt Nairobi leben in Slums. Kenias Budget ist zwar zu 95% ge-
berunabhängig, die Verschuldung ist aber mit dem Haushalt
2007/2008 wieder angestiegen (Länder- und Reiseinformationen des
Auswärtigen Amtes > Länder, Reisen und Sicherheit > Kenia > Wirt-
schaftspolitik, , Stand Oktober 2008, be-
sucht im Februar 2009). In Kenia sind nach wie vor viele – vornehmlich
junge Menschen – arbeitslos oder in unsicheren Verhältnissen be-
schäftigt. Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, nach
Westeuropa – unter anderem auch in die Schweiz – zu gelangen, um
sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz auf-
zubauen. Diese Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsge-
mäss besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, die
bereits über ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland (Ver-
wandte oder Freunde) verfügen. Im Falle der Schweiz führt dies ange-
sichts der restriktiven fremdenpolizeilichen Zulassungsregelung nicht
selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.
7.2 In Anbetracht der schwierigen Lage in Kenia ist die allgemeine Be-
urteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wie-
derausreise als relativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Bei der
Risikoanalyse sind aber nicht nur solche allgemeinen Umstände und
Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten
Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller bzw. einer
Gesuchstellerin im Heimat- oder ständigen Aufenthaltsstaat beispiels-
weise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Ver-
antwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine an-
standslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuch-
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stellern und Gesuchstellerinnen, die keine der erwähnten Verpflichtun-
gen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten,
aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpoli-
zeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens nach bewilligter Einreise
zu einem Besuchsaufenthalt hoch eingeschätzt werden.
8.
8.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine unverheiratete,
bald 32-jährige Frau und Mutter von vier Kindern. Das jüngste Kind ist
das gemeinsame Kind des Beschwerdeführers und der Gesuchstelle-
rin, welches am 14. November 2007 geboren wurde (vgl. Geburtsur-
kunde vom 10. Januar 2008). Gemäss Beschwerdeführer ist ein Ver-
fahren betreffend Kindsanerkennung beim Amt für Bürgerrecht und Zi-
vilstand des Kantons St. Gallen eingeleitet worden. Auf den ersten
Blick könnte aus dem Umstand, dass die Gesuchstellerin für die Dauer
ihres Besuchsaufenthaltes in der Schweiz ihre Kinder in der Heimat
zurücklassen würde, durchaus auf persönliche Verpflichtungen und
daraus auf eine gewisse Verwurzelung geschlossen werden. Anderer-
seits ist über die genaueren Lebensumstände der Kinder und deren
Verbleib während des Besuchsaufenthaltes der Gesuchstellerin in der
Schweiz nichts weiter bekannt. Unter Berücksichtigung der Tatsache,
dass die Gesuchstellerin bereits vom 19. September 2006 bis
18. März 2007 ohne ihre Kinder in der Schweiz weilte, während diese
damals fremdbetreut und offenbar gut aufgehoben waren, ist davon
auszugehen, die Betreuung könne problemlos auch von anderen Per-
sonen wahrgenommen werden. Andernfalls hätte die Gesuchstellerin
wohl kaum erneut einen Besuch von drei Monaten in der Schweiz ge-
plant (vgl. Visumantrag vom 2. August 2007). Zudem zeigt die Erfah-
rung, dass zurückbleibende Angehörige gerade in Situationen ange-
spannter wirtschaftlicher Verhältnisse nicht verlässlich davon abhalten
können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen. Im Gegenteil, der
Entscheid kann dort gerade von der Hoffnung getragen sein, die Ange-
hörigen aus dem Ausland effizienter unterstützen und allenfalls nach-
träglich nachziehen zu können. Somit ist nicht davon auszugehen, die
familiären Verhältnisse der Gesuchstellerin könnten diese nachhaltig
davon abhalten, eine Emigration in die Schweiz ernsthaft in Erwägung
zu ziehen.
8.2 In Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse vermerkte die Ge-
suchstellerin anlässlich der Antragsstellung unter der Formular-Rubrik
„Berufliche Tätigkeit“, sie sei „E.C.D. Teacher“. Als Arbeitgeber nannte
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sie „Joyhome e.c.d.“. Der Beschwerdeführer führte diesbezüglich in
seiner Beschwerde aus, es handle sich um den Kindergarten der Ge-
suchstellerin. Ob die Gesuchstellerin tatsächlich einer selbständigen
Erwerbstätigkeit als Kindergartenlehrerin nachgeht, bleibt hingegen
unklar. Ihre Angaben im Zusatzfragebogen der Schweizer Auslandver-
tretung vom 31. Juli 2007 – sie arbeite seit 10 Jahren im "early child-
hood development centre" – sowie eine (undatierte) Arbeitsbestäti-
gung der Mutonyora Primary School in Kinari, lassen jedoch auf ein
Angestelltenverhältnis schliessen. Insofern ist auch die Aussage des
Beschwerdeführers zu relativieren, er baue zusammen mit der Ge-
suchstellerin eine Schule in Kenia. Inwiefern es sich dabei um ein ei-
genes Projekt der Gesuchstellerin und des Beschwerdeführers handelt
oder ob noch andere Personen oder Institutionen involviert sind, ist der
Stellungnahme vom 19. Februar 2009 nicht zu entnehmen.
Unabhängig vom Erwerbsstatus der Gesuchstellerin bleibt hingegen
die Frage offen, wie das längere Fernbleiben der Gesuchstellerin mit
ihrer Tätigkeit als Kindergartenlehrerin vereinbar ist bzw. wie in der
Zeit ihrer Abwesenheit der Kindergartenbetrieb aufrecht erhalten wird.
Immerhin weilte die Gesuchstellerin – wie bereits erwähnt (Ziff. 9.1) –
vom 19. September 2006 bis 18. März 2007 in der Schweiz; eine
weitere – dreimonatige – Abwesenheit der Gesuchstellerin wurde
gemäss Visumantrag vom 2. August 2007 geplant. Aber selbst bei
Annahme, die berufliche Tätigkeit der Gesuchstellerin sei mit ihrer
mehrmonatigen Abwesenheit vereinbar, lässt sich aufgrund der
Aktenlage nicht abschätzen, wie sich ihre finanziellen Verhältnisse
präsentieren. Zwar wird beschwerdeweise vorgebracht, die Ge-
suchstellerin verdiene für kenianische Verhältnisse „sehr gut“, Belege
wurden in diesem Zusammenhang jedoch nicht eingereicht. Die Er-
fahrung zeigt überdies ganz allgemein, dass aufgrund des grossen
Gefälles bezüglich Löhnen und sozialen Leistungen zwischen der
Schweiz und Kenia selbst ein für einheimische Verhältnisse gutes Ein-
kommen nicht nachhaltig davon abhalten kann, das Heimatland für
längere oder gar lange Zeit zu verlassen.
8.3 Besondere familiäre, gesellschaftliche oder berufliche Verpflichtun-
gen, die Gewähr für eine fristgerechte Ausreise bieten, bestehen somit
nicht. Dagegen sprechen auch die geltend gemachten Heiratspläne
des Beschwerdeführers. Diese lassen den Schluss zu, die Gesuchstel-
lerin sei schon jetzt bereit, den geplanten Besuch in der Schweiz allen-
falls für einen länger dauernden Aufenthalt zu benützen. In Bezug auf
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ihre fristgerechte Wiederausreise kann folglich keine günstige Progno-
se gestellt werden und am angegebenen Aufenthaltszweck bestehen
begründete Zweifel (vgl. Art. 12 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 16 VEV).
Schliesslich gilt es auch zu vermeiden, dass der Besuch in der
Schweiz zur Einleitung eines Ehevorbereitunsgsverfahrens – das an-
deren Voraussetzungen zu genügen hat – und für welches die kanto-
nalen Migrationsbehörden zuständig sind, missbraucht wird. Damit ist
im vorliegenden Verfahren – trotz den Ausführungen des Beschwerde-
führers, er wolle zuerst mit der Gesuchstellerin als lediges Paar eine
gewisse Zeit verbringen – umso mehr zu rechnen, als diese bereits im
Jahr 2006 mittels Visum zwecks Besuchsaufenthalts am 19. Septem-
ber 2006 in die Schweiz einreiste und nach Ablauf der Besuchsfrist
nicht in ihr Heimatland zurückkehrte, sondern am 23. November 2006
um eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz sowie am 13. Februar
2007 um deren Verlängerung zur Vorbereitung einer Eheschliessung
ersuchte. Dazu kam es jedoch nicht mehr, weshalb die Gesuchstellerin
am 18. März 2007 wieder nach Kenia zurückreiste.
8.4 Nach dem bisher Gesagten durft die Vorinstanz zu Recht davon
ausgehen, die Wiederausreise der Eingeladenen sei im Sinne der
massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert.
8.5 An dieser Risikoeinschätzung vermögen auch die Hinweise des
Beschwerdeführers auf seinen guten Leumund nichts zu ändern. Die
Integrität des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Gastgeber
wird in keiner Art und Weise in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der
Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht
so sehr die Einstellung und die Absichten eines Gastgebers, sondern
in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Be-
deutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine
fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Ein Gastge-
ber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht
aber – mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein
bestimmtes Verhalten des Gastes. Diesbezüglich kann auch auf die
Tatsache hingewiesen werden, dass bereits anlässlich des Visumver-
fahrens im Jahr 2006 von den damaligen Gastgebern der Gesuchstel-
lerin eine Garantie bezüglich anstandsloser und fristgerechter Wieder-
ausreise abgegeben wurde (vgl. Antwort auf die am 6. Juli 2006 ge-
stellte Frage Nr. 10 des kantonalen Migrationsamtes) und zu einem
späteren Zeitpunkt widerrufen wurde. So teilten die damaligen Gastge-
ber dem Migrationsamt des Kantons Zürich am 2. Februar 2007 mit,
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ihr Gast – die Gesuchstellerin – habe nur bis Mitte November 2006 bei
ihnen gelebt und wohne jetzt bei einer Person, die sie zu heiraten ge-
denke. Sie seien demzufolge nicht mehr bereit, Garantie zu leisten.
8.6 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde
richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat das ihr
zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend ausgeübt (Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer
die Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 600.-
festzusetzen (Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten [...] retour)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (Akten [...] retour)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand:
Seite 13