Abtei lung II I
C-7640/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter Alberto Meuli (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser.
X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Markus Krapf,
Löwenstrasse 54, Postfach 2028, 8021 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7640/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Der am NN geborene, verheiratete, serbische Staatsangehörige
X._______, der in den Jahren 1985 bis 2005 (und zuvor ab 1979 als
Saisonnier) in der Schweiz gearbeitet und obligatorische Beiträge an
die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) entrichtet hatte, hatte sich ein erstes Mal mit Gesuch vom 15.
Juli 1998 bei der damals zuständigen IV-Stelle Luzern zum Bezug
einer schweizerischen Invalidenrente angemeldet. Dieses
Leistungsgesuch ist von der IV-Stelle Luzern am 24. September 2001
rechtskräftig abgewiesen worden (act. 1 bis 27 IV-LU).
A.b Am 21. November 2005 meldete sich X._______ erneut bei der
IV-Stelle Luzern zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene an.
Dabei gab er als Behinderung ein schweres Rückenleiden, eine Beein-
trächtigung der Nierenfunktion rechts nach Verletzung sowie psychi-
sche Beschwerden (Depression) an, welche seit August 2004 bestün-
den respektive sich verschlimmert hätten. Er leide trotz dauernder Be-
handlung an diesen Beschwerden (act. 28 IV-LU).
A.c In der Folge zog die IV-Stelle verschiedene Unterlagen wirtschaft-
lichen und medizinischen Inhalts zu den Akten, insbesondere:
- einen am 14. September 2006 von der Firma F._______AG
ausgefüllten und am 25. Oktober 2006 ergänzten Fragebogen für den
Arbeitgeber, woraus hervorgeht, dass der Versicherte bei der genann-
ten Firma vom 1. März 2004 bis am 6. Juli 2006 als Bauarbeiter ange-
stellt war, aber seit dem 26. August 2004 mit Ausnahme eines kurzen
Arbeitseinsatzes ab dem 15. April bis zum 7. Juli 2006 krankheitshal-
ber ausfiel (act. IV-LU 48 bis 50);
- einen vom Allgemeinmediziner Dr. med. M._______ am 7. Februar
2006 ausgefüllten Arztbericht für Erwachsene mit Beiblatt, woraus her-
vorgeht, dass der Versicherte an einem chronischen, mittelgradigen,
therapieresistenten depressiven Zustand mit somatischem Syndrom
und an einem chronischen Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen
Veränderungen der LWS leide, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit
auswirken würden, dies neben weiteren Diagnosen ohne Auswirkun-
gen auf die Arbeitsfähigkeit (arterielle Hypertonie, prostatische Be-
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schwerden, Inguinalhernie rechts, Status nach CTS-Operation beid-
seits und Status nach Infekten im urogenitalen Bereich 2004 bei Sta-
tus nach Embolisation eines traumatischen Aneurysma der Arteria
renalis mit Arterien-Venen-Fistel im Mai 1995 sowie Status nach Revi-
sionslaparotomie mit Hemikolektomie rechts, Cholezystektomie und
Durchstechung einer Nierenvene im Bereiche des oberen Nierenpols
im Februar 1995 wegen doppeltem Abdominaldurchschusses); für die
zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei der Versicherte vom 28. August 2004
bis zum 30. September 2005 zu 100% und ab dem 1. Oktober 2005 bis
auf Weiteres zu 50% arbeitsunfähig (wegen der mittelgradigen Depres-
sion), wobei aus somatischer Sicht dem Versicherten wegen den lum-
bovertebralen Beschwerden nurmehr körperlich leichte Arbeiten in ab-
wechslungsreicher Position zumutbar wären (act. 39 IV-LU);
- einen weiteren, von einer Psychologin und einem Oberarzt des
Psychiatriezentrums Luzerner Landschaft, Ambulante Dienste, am 11.
April 2006 ausgefüllten Arztbericht für Erwachsene mit Beiblatt, aus
welchem hervorgeht, dass der Versicherte im Wesentlichen an einer
mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom und
andauernder Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung leide;
eine einfache körperliche Arbeit wie zum Beispiel Hilfsarbeiter in der
Küche oder Lagerarbeiter wäre vollschichtig zumutbar, wobei die Leis-
tungsfähigkeit auf 50% reduziert sei; die bisherige Tätigkeit sei nicht
zumutbar (act. 46 IV-LU);
- einen Verlaufsbericht der Luzerner Psychiatrie vom 24. April 2007,
wonach ein erneutes Gespräch mit dem Versicherten vom 21. März
2007 und eine Nachfrage bei der ehemaligen Arbeitgeberin ergeben
habe, dass X._______ im Bereich des Strassenbaus in der Lage
gewesen sei, leichtere körperliche Arbeiten ganztags auszuführen,
weshalb die Leistung nun bei ca. 75% einzuschätzen sei; der Versi-
cherte sei motiviert zu arbeiten, da er die Arbeitslosigkeit als verstär-
kender Faktor seiner Depression erlebe (act. 54 IV-LU).
B.
B.a Mit Vorbescheid vom 23. Mai 2007 (vgl. act. 57 IV-LU) teilte die IV-
Stelle Luzern X._______ mit, dass sein Rentenantrag abgewiesen
werden müsste. Sie begründete dies damit, dass er seit August 2004
(Beginn der Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit als Strassenbauarbei-
ter erheblich eingeschränkt sei, ihm allerdings in einer behinderungs-
angepassten Tätigkeit seit Ablauf der Wartezeit ein 50%-iges Pensum
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zumutbar gewesen sei und ab dem 15. April 2006 ein 75%-iges
Pensum angerechnet werden könne. Diese angepasste Arbeit könnte
dabei in ergonomischer Hinsicht leichte bis gelegentlich mittelschwere
wechselbelastende Tätigkeiten beinhalten. Für das Valideneinkommen
sei die Tabelle des Bundesamtes für Statistik von 2004, Zeile 45,
Baugewerbe, Kat. 4 massgebend, wobei sich am 1. August 2005 ein
Valideneinkommen von Fr. 59'345.-- und am 15. April 2006 ein solches
von Fr. 59'995.-- ergebe. Für das Invalideneinkommen werde dieselbe
Quelle herangezogen, Zeile 01-93, Kat. 4. Ein solches von Fr. 26'015.--
ergebe per 1. August 2005 einen Invaliditätsgrad von 56% und per 15.
April 2006 einen solchen von 34%, also unter 40%, so dass die ab
dem 1. August 2005 zu gewährende halbe Rente auf den 31. Juli 2006
befristet werden müsste (act. 55 und 56 IV-LU).
B.b Die zuständige Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeis-
terverbandes, welche von der IV-Stelle Luzern beauftragt worden war,
die IV-Rente des Anspruchstellers zu berechnen, teilte der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (IV-Stelle) mit Schreiben vom 3. Juli 2008 mit,
dass sie seit Erhalt des Vorbescheids vergebens versucht habe, beim
Versicherten diverse Unterlagen zu erhalten. Schliesslich habe dieser
am 1. Juli 2008 gemeldet, dass er mangels Verlängerung der Aufent -
haltsbewilligung genötigt sei, nach Serbien auszureisen, womit die Ak-
ten hiermit der IV-Stelle übermittelt werden müssten (act. 60 IV-LU).
B.c Mit Eingabe vom 10. Juli 2008 (vgl. act. 64 IV-LU) teilte der neu
bevollmächtigte Rechtsvertreter von X._______ der IV-Stelle mit, dass
sein Klient, der 1979 zunächst als Saisonnier und ab 1985 als
Jahresaufenthalter sich in die Schweiz aufgehalten hatte, wo er 4 Jah-
re in einer Teppichfabrik und dann 16 Jahre auf dem Hoch- und Stras-
senbau gearbeitet habe, um die Zusprechung einer ganzen Rente so-
wie um umfassende Abklärung seines Gesundheitszustandes ersuche.
Er habe den Vorbescheid überhaupt nicht verstanden und deshalb
nicht reagiert. Im Übrigen sei in der Person des Rechtsvertreters ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
C.
Mit Verfügung vom 5. November 2008 sprach die zuständige IV-Stelle
für Versicherte im Ausland X._______ eine vom 1. August 2005 bis
zum 31. Juli 2006 zeitlich befristete halbe Invalidenrente zu. Dabei
wiederholte die IV-Stelle im Wesentlichen die Begründung des Vor-
bescheids der IV-Stelle Luzern, indem sie darauf hinwies, dass der An-
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spruchsteller seit August 2004 in seiner Arbeitsfähigkeit als Strassen-
bauarbeiter erheblich eingeschränkt sei; allerdings sei ihm in einer be-
hinderungsangepassten Tätigkeit, nämlich in leichten bis gelegentlich
mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeiten, ein 50%-iges Pensum
zumutbar gewesen und habe ihm ab dem 15. April 2006 ein 75%-iges
Pensum angerechnet werden können, was gemäss einem durch-
geführten Einkommensvergleich zunächst einen Invaliditätsgrad von
56% und dann einen solchen von 34% ergeben habe. Im Übrigen wer-
de der Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands
abgewiesen (act. 65 IV-LU).
D.
Mit Eingabe vom 28. November 2008 liess X._______ (nachfolgend
der Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 5. November 2008 erheben und
dessen Aufhebung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorin-
stanz zur weiteren Abklärung in medizinischer und erwerblicher Hin-
sicht und anschliessendem Erlass der entsprechenden Verfügung be-
antragen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1.
August 2005 bis am 1. Januar 2006 eine ganze und anschliessend
eine unbefristete halbe Rente auszurichten. Zudem sei dem Be-
schwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Im Wesentlichen liess der Beschwerdeführer geltend machen, dass
ihm Dr. med. M._______ vom 24. August 2004 bis zum 30. September
2005, also während des Wartejahres als vollständig arbeitsunfähig be-
urteilt habe, so dass die IV-Stelle ihm ab dem 1. August 2005 eine
ganze Rente hätte zusprechen sollen. Sodann trägt der Beschwerde-
führer vor, dass die IV-Stelle ihn einer multidisziplinären Begutachtung
hätte unterziehen sollen, da die eingeholten Arztberichte für eine Be-
urteilung ungenügend seien. Frühere Beschwerden, etwa am Rücken
(Diskushernie L4/5) und die Folgen der Bauchschussverletzung aus
dem Jahre 1995 und von Operationen am Handgelenk seien kaum
oder unzureichend dargestellt worden. Die Diagnosen ohne Auswir-
kung auf die Arbeitsfähigkeit könnten sehr wohl zusammen genommen
die Arbeitsfähigkeit einschränken. Dazu sei auch eine umfassende Be-
urteilung bezüglich des Bewegungsapparates und der Lungen (wegen
des hohen Tabakkonsums) vorzunehmen. Des Weiteren sei die Er-
werbssituation des Beschwerdeführers ungenügend abgeklärt worden.
Auch habe die Beschäftigung bei der letzten Arbeitgeberin nicht drei
Monate gedauert, so dass einerseits die Aufhebung der Rente auf
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Ende Juli 2006 unzulässig sei und andererseits daraus keine Schlüsse
gezogen werden könnten. Der Verlaufsbericht des Psychiatriezentrums
vom 24. April 2007 sei nur aufgrund einer einmaligen Konsultation zu-
stande gekommen und nicht über eine längere Beobachtungsperiode,
so dass er nicht geeignet sei, die erste Beurteilung vom 11. April 2006
zu widerlegen (act. 1).
E.
Mit Vernehmlassung vom 12. März 2009 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Sie stützte sich dabei auf die Stellung-
nahme der IV-Stelle Luzern vom 10. März 2009. Diese führte im We-
sentlichen aus, dass sie nach wie vor auf die medizinischen Berichte
des Hausarztes Dr. med. M._______ sowie der Ambulanten Dienste
des Psychiatriezentrums Luzerner Landschaft respektive der Luzerner
Psychiatrie abstelle, welche Berichte dem Regionalen Ärztlichen
Dienst (RAD) unterbreitet worden seien. So sei Dr. med. M._______
zum Schluss gekommen, dass die Arbeitsunfähigkeit von 100% bis
zum 30. September 2005 sich auf die bisherige schwere Tätigkeit als
Bauarbeiter bezogen habe. Ab Februar 2005 könne hinsichtlich der
Operation des CTS im Dezember 2004 und des lumbovertebralen
Syndroms von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit ausgegangen werden. Die übrigen Leiden, insbesondere die
durch die Schussverletzung bedingten, würden keine
Leistungseinschränkung hervorrufen. Dagegen bestehe gemäss dem
Psychiatriezentrum Luzerner Landschaft im Psychostatus deutliche
depressive Symptome, welche ab Februar 2005 zu einer
Leistungseinschränkung von 50% geführt hätten. Bei einer
Nachfolgeuntersuchung und nach einem Arbeitseinsatz des
Beschwerdeführers, anlässlich dessen dieser zwar den ganzen Tag
arbeiten, aber nicht die volle Leistung erbringen konnte, sei Dr. med.
N._______, Chefarzt der Ambulanten Dienste Luzern von einer
Leistungseinschränkung von 25% ausgegangen. Damit bestehe vom 1.
August 2005 bis am 31. Juli 2006, also drei Monate nach der
eingetretenen Verbesserung, Anspruch auf eine befristete halbe Rente
(act. 5).
F.
Mit Replik vom 27. März 2009 liess der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen und an der Beschwerdebegründung festhalten. Zudem
machte er im Wesentlichen geltend, dass die Vorinstanz den Fall nicht
sorgfältig beurteilt habe, wie diese in ihrer Vernehmlassung angege-
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ben habe. Entweder müsse der Beschwerdeführer in der Schweiz un-
tersucht werden oder sein Fall sei von einer internen ärztlichen Fach-
gruppe zu beurteilen; denn erstens sei die geschilderte Entwicklung
der Arbeitsunfähigkeit widersprüchlich, indem die langsame Rehabili -
tation nach einer Behandlung wegen eines Carpaltunnelsyndroms und
die Entwicklung des psychischen Leidens nicht berücksichtigt worden
seien, zweitens stünden nicht die Gründe für die Depression im Vor-
dergrund, sondern das Vorliegen dieses psychischen Gesundheits-
schadens mit Krankheitswert, drittens sei die Einschätzung von Dr.
med. Kraan nicht nachvollziehbar und viertens seien sowohl medizini -
sche Abklärungen im Zusammenhang mit der Schussverletzung und
deren Spätfolgen für die Niere wie auch Abklärungen in erwerblicher
Hinsicht zur Dokumentation einer lückenlosen Erwerbsbiographie not-
wendig (act. 7).
G.
Mit Duplik vom 21. April 2009 hielt auch die Vorinstanz an ihren Anträ-
gen fest und verwies dabei auf die Stellungnahme der IV-Stelle Luzern
vom 20. April 2009. Diese führte im Wesentlichen aus, dass gemäss
der Rechtsprechung psychische Störungen, welche durch soziale Um-
stände verursacht werden und bei Wegfall der Belastungsfaktoren wie-
der verschwinden, aus versicherungsrechtlicher Sicht nicht berück-
sichtigt werden könnten. Dies sei vorliegend dahingehend der Fall, als
gemäss fachärztlicher Aussage die Arbeitslosigkeit der hauptsächlich
auslösende und aufrechterhaltende Faktor für die depressive Episode
beim Beschwerdeführer sei. Würde er eine ihm angepasste Arbeits-
stelle erhalten, hätte er selbstwerterhöhende Erfahrungen, was zu ei -
ner starken Verbesserung seiner psychischen Beschwerden führen
würde. Deshalb sei Dr. med. N._______ sowie der RAD zum Schluss
gekommen, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht lediglich eine
Leistungseinschränkung von 25% bestehe. Infolge der somatischen
Beschwerden seien dem Beschwerdeführer nur noch leichte Arbeiten
möglich. Hinsichtlich der Schlussverletzung von 1995 gäbe es keine
Spätfolgen. Der medizinische Sachverhalt sei genügend abgeklärt.
Auch erwerbliche Abklärungen seien nicht notwendig, da der Be-
schwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne gesund-
heitlichen Probleme weiterhin bei derselben Firma F._______AG
gearbeitet hätte (act. 9).
H.
Auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters hin liess der
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Beschwerdeführer am 6. Mai 2009 ein ausgefülltes Gesuchsformular
betreffend unentgeltliche Rechtspflege einreichen. Dazu wies sein
Rechtsvertreter darauf hin, dass er vor seiner Rückkehr nach Serbien
von der Sozialfürsorge der Wohnsitzgemeinde unterstützt worden sei
(act. 10 und 11).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IV-Stelle
für Versicherte im Ausland, die zu den Vorinstanzen des Bundesver-
waltungsgerichts gehört (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst.
b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni
1959 [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht,
ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen,
soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist
(Art. 3 Bst. dbis VwVG).
1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfü-
gung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 5. November 2008.
Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG) Be-
schwerde erhoben. Durch die Verfügung ist er besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung
(Art. 59 ATSG), weshalb auf das ergriffene Rechtsmittel einzutreten
ist.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kan-
tonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
Seite 8
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3.
Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.
109.818.1; im Folgenden: Abkommen) für alle Staatsangehörigen des
ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122
V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit gewis-
sen Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowe-
nien, Mazedonien), nicht aber mit Serbien, neue Abkommen über So-
ziale Sicherheit abgeschlossen. Für den Antragsteller als serbischer
Staatsangehöriger findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugos-
lawische Abkommen Anwendung. Nach Art. 2 des im Zeitpunkt des Er-
lasses des streitigen Einspracheentscheids vom 21. März 2007 an-
wendbaren Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertrags-
staaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 des Abkom-
mens genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische
Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander
gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hin-
sichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische
Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften von dem
in Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung
abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in anderen,
auf Serbien anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarungen.
Nach dem Gesagten bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Be-
schwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung nach dem
schweizerischen Recht, insbesondere dem IVG, der Verordnung über
die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201), des
ATSG sowie der entsprechenden Verordnung vom 11. September 2002
(ATSV, SR 830.11).
4.
4.1 Zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf
eine schweizerische Invalidenrente hat. Weil in zeitlicher Hinsicht
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der
Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben,
und weil nach ständiger Praxis der Sozialversicherungsgerichte bei
der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: 5. November
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2008) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 132 V 2 E. 1,
129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen), sind die auf den 1. Januar 2004 in Kraft
getretenen Bestimmungen der 4. IV-Revision in der Fassung vom 21.
März 2003 (AS 2003 3837) sowie, für die Zeit ab dem 1. Januar 2008,
diejenigen der 5. IV-Revision in der Fassung vom 6. Oktober 2006 (AS
2007 5129) anwendbar.
4.2 Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Ar-
beitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8)
und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) hat das Schweize-
rische Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht
[EVG]) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen
Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung
der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Be-
griffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit
keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung
übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E.
3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht zu
einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung
bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemei-
nen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu Art. 28
Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen
Fassung vgl. BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b).
5.
5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erfor-
derliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2).
5.2 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht gemäss Art. 28
Abs. 1 IVG (in der Fassung ab dem 1. Januar 2004) bei einem Invalidi-
tätsgrad von mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente bei
einem solchen von mindestens 60%, derjenige auf eine halbe Rente
ab einem Grad der Invalidität von 50% und derjenige auf eine Viertels-
rente ab einem solchen von 40%. Für den Zeitraum bis zum 31. De-
zember 2003 ist ergänzend festzuhalten, dass die unmittelbar vorher-
gehende Fassung von Art. 28 Abs. 1 IVG ein Anspruch auf eine ganze
Seite 10
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Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 66 2/3% an-
nahm und keine Dreiviertelsrente vorsah. Gemäss Abs. 1 ter dieser
Norm werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50%
entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohn-
sitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben.
Nach der Rechtsprechung des EVG stellt Art. 28 Abs. 1 ter IVG nicht
eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere An-
spruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
5.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen;
Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise
zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif -
fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt
werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad
bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen nicht ge-
nau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall
bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe-
rungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Ein-
kommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1, 104 V 136 E. 2a und b; ZAK
1990 S. 518 E. 2). Erwerbsunfähigkeit ist, vereinfacht ausgedrückt, die
durch einen Gesundheitsschaden verursachte Unfähigkeit, durch zu-
mutbare Arbeit Geld zu verdienen (ALFRED MAURER, Bundessozialversi-
cherungsrecht, Basel 1993, S. 140).
5.4 Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach dem Ausmass
der gesundheitlichen Beeinträchtigung definiert, sondern nach der dar-
aus folgenden Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110
V 275 E. 4a, 102 V 166) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu
betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur
im angestammten Beruf bzw. der bisherigen Tätigkeit, sondern – wenn
erforderlich – auch in zumutbaren anderen beruflichen Tätigkeiten
(Verweistätigkeiten) zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätz-
lich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen
zu ermitteln. Das heisst, dass es bei der Bemessung der Invalidität
einzig und allein auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktio-
Seite 11
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nellen Behinderung ankommt, welche nicht unbedingt mit dem vom
Arzt festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung übereinstim-
men müssen (BGE 110 V 275; ZAK 1985 S. 459). Trotzdem ist die Ver-
waltung und im Beschwerdefall auch das Gericht auf Unterlagen ange-
wiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben.
Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet
werden können (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen;
ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Dabei obliegt die Beurteilung der sich aus ei -
nem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit
(z.B. nur sitzende oder stehende Arbeiten, nur beschränktes Heben/
Tragen von Lasten, Arbeit im Freien oder in geheizten Räumen u.a.)
den Ärzten, wogegen die von der IV-Stelle gegebenenfalls heran-
zuziehenden Fachleute der Berufsberatung bestimmen können, wel-
che ganz konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der ärztlichen
Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der ver-
sicherten Person in Frage kommen (Urteil des Bundesgerichts vom 4.
Juli 2008, 9C_833/2007 E. 3.3.2 mit Hinweisen, SVR 2001 IV Nr. 10,
E. 1). Die rein wirtschaftlichen und rechtlichen Beurteilungen, insbe-
sondere im Zusammenhang mit der Bestimmung der Erwerbsfähigkeit,
obliegt dagegen der Verwaltung und im Beschwerdefall dem Gericht.
5.5 Hinsichtlich der Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente
schreibt Art. 29 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung) vor, dass der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG
frühestens in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die versicherte Person
mindestens zu 40% (bei einer im Ausland wohnenden Person wie vor-
liegend 50%) bleibend erwerbsunfähig bzw. bleibend invalid (vgl.
THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003,
§52 N13) geworden ist (Bst. a: Dauerinvalidität) oder während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch zu mindestens 40% (im Ausland
50%) arbeitsunfähig gewesen war (Bst. b: langdauernde Krankheit).
Für die Annahme bleibender Invalidität im Sinne von Art. 29 Abs. 1
Bst. a IVG und Art. 29 IVV ist nach ständiger Rechtsprechung des
EVG die überwiegende Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass ein weit-
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gehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsscha-
den vorliegt, welcher die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person vor-
aussichtlich dauernd in rentenbegründendem Ausmass beeinträchti -
gen wird. Als relativ stabilisiert kann ein ausgesprochen labil gewese-
nes Leiden nur dann betrachtet werden, wenn sich sein Charakter
deutlich in der Weise geändert hat, dass vorausgesehen werden kann,
in absehbarer Zeit werde keine praktisch erhebliche Wandlung mehr
erfolgen (BGE 119 V 102 E. 4a mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung
führt dazu, dass die Annahme bleibender Invalidität im Rahmen von
Art. 29 IVG Seltenheitswert hat; in Betracht fällt sie etwa bei
Amputationen (ULRICH MEYER-BLASER, Rechtsprechung des Bundesge-
richts zum IVG, Zürich 1997, S. 232 f., mit weiteren Hinweisen). Fehlen
die genannten restriktiven Kriterien, so ist die Frage, wann ein allfälli -
ger Rentenanspruch entsteht und mithin der Versicherungsfall eintritt,
stets nach Massgabe von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG zu prüfen. Mit der
in dieser Bestimmung vorgesehenen Wartezeit von einem Jahr wird
eine Abgrenzung zwischen den Aufgaben der Invalidenversicherung
und denjenigen der sozialen Kranken- und Unfallversicherung be-
zweckt; letztere haben während der Wartezeit in erster Linie für den
Erwerbsausfall bei Krankheit oder Unfall aufzukommen (BGE 111 V 23
E. 3a). Nach Art. 29 ter IVV liegt ein wesentlicher Unterbruch der Ar-
beitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG vor, wenn die
versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll
arbeitsfähig war.
5.6 Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversi -
cherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht
ein invalider Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit im
angestammten oder einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu su-
chen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint
(BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandeln-
den Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle aus medizinischer
Sicht zu bestimmen, in welchem Ausmass ein Versicherter seine ver-
bliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem
Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese
Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen.
5.7 Wurde ein Gesuch wegen fehlender Invalidität abgewiesen, so ist
ein neues Gesuch analog der Revision zu behandeln; so ist zu prüfen,
ob sich der Gesundheitszustand seit dem Erlass der abweisenden
Verfügung derart verschlechtert hat, dass ein Anspruch auf eine
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Invalidenrente entstanden ist. Dabei ist gemäss Art. 48 Abs. IVG (in
der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) insbesondere zu
prüfen, ob ein solcher Anspruch ein Jahr vor Antragstellung, also am
21. November 2004, oder danach bis am 5. November 2008 (Datum
der angefochtenen Verfügung) entstanden ist, und wenn ja, in wel -
chem Ausmass.
6.
Hinsichtlich der diagnostizierten Leiden mit Auswirkung auf die Ar-
beitsfähigkeit kann festgestellt werden, dass die Diagnosen des Lum-
bovertebralsyndroms (und der Status nach der Schussverletzung) be-
reits im Rahmen des ersten Verfahrens, welches zur abweisenden Ver-
fügung vom 24. September 2001 geführt hat, bestanden hatten. Neu
dazugekommen ist im Wesentlichen der chronisch depressive Zustand.
Zu prüfen ist somit, ob bereits bestehende Leiden sich derart ver-
schlimmert haben, dass sie eine rentenbegründende Invalidität verur-
sacht haben, oder ob eine solche mit dem Hinzukommen der neuen
Leiden entstanden ist.
6.1 Sowohl dem Rentengesuch des Beschwerdeführers (vgl. act. 28
IV-LU) als auch auch dem am 25. Oktober 2006 ergänzten Fragebo-
gen des Arbeitgebers (vgl. act. 50 IV-LU) ist zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer als Bauarbeiter bei der Firma F._______AG in
Z._______ (LU) ohne Unterbrüche bis August 2004 einen vollen Lohn
bezogen hatte, dies bei normaler Arbeitszeit und ohne Unterbrüche
aus gesundheitlichen Gründen. Damit kann bis zu diesem Zeitpunkt
keine rentenrelevante Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes
eingetreten sein, die eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit verursacht hat.
6.2 Ab dem 26. August 2004 ist der Beschwerdeführer krankgeschrie-
ben worden. Aktenkundige Leiden mit Einfluss auf dessen Arbeitsfä-
higkeit sind einerseits, wie bereits erwähnt, ein chronischer, mittelgra-
diger, therapieresistenter depressiver Zustand mit somatischem Syn-
drom und andererseits ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei
degenerativen Veränderungen der LWS (vgl. act. 39 IV-LU). Dabei han-
delt es sich um labile pathologische Geschehen, so dass ein allfälliger
Rentenanspruch erst nach der gesetzlichen Wartezeit von einem Jahr
entstehen kann, während welchem der Beschwerdeführer ohne we-
sentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 50% (vgl. E. 5.5)
arbeitsunfähig war (Art. 29 Abs. 1 Bst. b in der bis zum 31. Dezember
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2007 gültig gewesenen Fassung). Damit kann vorliegend frühestens im
August 2005 ein Versicherungsfall eingetreten sein.
6.3
6.3.1 Hinsichtlich des Einflusses der erwähnten Leiden auf die Ar-
beitsfähigkeit des Beschwerdeführers hat sich der ihn seit Ende Au-
gust 2004 behandelnde Allgemeinmediziner FMH Dr. med. M._______
– sich auch auf einen Therapieverlaufsbericht der ambulanten psychia-
trischen Dienste des Psychiatriezentrums Luzerner Landschaft vom
29. November 2005 stützend - dahingehend geäussert, dass der Be-
schwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit ab Ende August
2004 bis Ende September 2005 zu 100% und ab dem 1. Oktober 2005
zu 50% arbeitsunfähig gewesen sei, und dass er aus somatischer
Sicht zwar eine körperlich leichtere Verweisungstätigkeit zu 100% aus-
üben könne, die Leistungsfähigkeit jedoch aus psychischer Sicht auf
50% reduziert sei (act. 38 und 39 LU-IV).
Die damals zuständige IV-Stelle Luzern holte einen weiteren Arztbe-
richt des Psychiatriezentrums Luzerner Landschaft ein, dessen Ambu-
lante Dienste mit Bericht vom 11. April 2006 ihren vormaligen Befund
bestätigten, wonach der Beschwerdeführer in einem angepassten
Rahmen bei körperlich leichter Arbeit zu 100% (8,4 Std. am Tag) arbei-
ten könne, dessen Leistungsfähigkeit wegen dem psychischen Leiden
auf 50% beschränkt sei (act. 46 IV-LU).
6.3.1 Für die Beurteilung, ob in casu beim Beschwerdeführer eine Ar-
beitsunfähigkeit vorliegt, welche zu einem rentenberechtigenden Inva-
liditätsgrad führt, ist der Richter, wie bereits ausgeführt wurde, auf die
ärztlichen Gutachten und Berichte angewiesen. Bezüglich des Beweis-
wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen be-
ruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini-
schen Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen der Exper-
ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit
grundsätzlich weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als
Bericht oder als Gutachten. Bei einander widersprechenden medizini-
schen Berichten darf das Gericht den Prozess nicht erledigen, ohne
das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben,
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warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt (vgl. dazu Urteil des EVG I 268/2005 E. 1.2 vom 26. Januar
2006, BGE 125 V 352 E. 3a). Die Rechtsprechung erachtet es mit dem
Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für
die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer
Berichte und Gutachten aufzustellen (BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001
S. 114 E. 3b). Berichte der behandelnden Ärzte etwa sind aufgrund de-
ren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt
zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein
praktizierenden Hausarzt wie auch den behandelnden Spezialarzt (Ur-
teil des EVG I 655/05 E. 5.4 vom 20. März 2006).
6.3.2 Die erwähnten ärztlichen Berichte widersprechen sich nicht und
sind in sich schlüssig, umfassend und einleichtend. Deren Befunde
und Ergebnisse kann ohne Weiteres gefolgt werden.
6.4 Der gestützt auf die Angaben der erwähnten Arztberichte durchge-
führte Einkommensvergleich ergab einen Invaliditätsgrad von 56%, der
nicht beanstandet werden kann, zumal zur Gegenüberstellung des Va-
lideneinkommens (Fr. 59'345.--) und des Invalideneinkommens (Fr.
26'014.61) dieselben Tabellen des Bundesamtes für Statistik betref-
fend das Baugewerbe, Kat. 4 herangezogen wurden, dies unter Be-
rücksichtigung eines angemessenen leidensbezogenen Abzuges von
10%.
6.5 Insgesamt ergibt sich für das Gericht als Zwischenergebnis, dass
die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ab dem 1. August 2005 zu
Recht eine halbe (und nicht eine ganze) Invalidenrente zugesprochen
hat. Zu prüfen bleibt somit, ob diese Rente mit Wirkung ab dem 1.
August 2006 zu Recht aufgehoben wurde.
7.
7.1 Die Verfügung über eine befristete Rente umfasst einerseits die
Zusprechung der Leistung und anderseits deren Aufhebung, was das
Vorliegen von Revisionsgründen voraussetzt (Art. 17 Abs. 1 ATSG;
BGE 133 V 545). Dabei ist der Zeitpunkt der Aufhebung nach Massga-
be des analog anwendbaren Art. 88a IVV festzusetzen. Nach dieser
Norm kann eine Rente aufgehoben werden, nachdem die Verbesse-
rung der Erwerbsfähigkeit drei Monate ohne wesentliche Unterbre-
chung angedauert hat (BGE 121 V 264 E. 6b/dd). Ob eine für den
Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetre-
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ten und damit der für die Befristung erforderliche Revisionsgrund ge-
geben ist, beurteilt sich in dieser Konstellation durch Vergleich des
Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten-
beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung der Rente (Urteil des
BGer 8C_53/2010 vom 26. Mai 2010 E. 2.2; BGE 125 V 413 E. 2d, 368
E. 2 mit Hinweisen).
7.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die zusprochene halbe
Rente deshalb per 31. Juli 2006 aufgehoben, weil der Beschwerdefüh-
rer am 15. April 2006 eine ganztägige, befristete Tätigkeit beim bishe-
rigen Arbeitgeber aufgenommen und dort bis am 6. Juli 2006 bei vol -
lem Lohn gearbeitet hat (act. 50 IV-LU). In medizinischer Hinsicht
stützt sich die Vorinstanz einzig auf einen Verlaufsbericht der Ambu-
lanten Dienste des Psychiatriezentrums Luzerner-Landschaft vom 24.
April 2007, aus welchem hervorgeht, dass ein erneutes Gespräch mit
dem Beschwerdeführer vom 21. März 2007 und eine Nachfrage beim
ehemaligen Arbeitgeber vom 19. April 2007 ergeben habe, dass der
Beschwerdeführer während jenes knapp dreimonatigen Einsatzes im
Frühsommer 2006 in der Lage gewesen sei, leichtere körperliche Ar-
beiten ganztags auszuführen. Allerdings sei er in eine grössere Ar -
beitsgruppe eingeteilt worden, wo vom Leistungsdruck her ein gewis-
ser Spielraum vorhanden gewesen sei. Der berichtende Psychiater er-
hielt den Eindruck, dass für leichte körperliche Tätigkeiten eine volle
Leistung ganztags nicht erbracht werden konnte und schätzte die Leis-
tung bei ca. 75% ein.
Andere ärztliche Untersuchungsberichte für den Zeitraum ab Mitte
April 2006 bis November 2008 (Zeitpunkt der Verfügung) sind in den
Akten nicht vorhanden, weder in somatischer noch in psychischer Hin-
sicht. Der sehr allgemeine „Eindruck“ eines Arztes während einer ein-
zigen Vorsprache kann jedoch nicht genügen, um dem Gericht zu er-
lauben, die vorinstanzlich behauptete, anhaltende Verbesserung des
Gesundheitszustandes verbindlich und abschliessend beurteilen zu
können.
7.3 Unter diesen Umständen und insbesondere angesichts der
lückenhaften medizinischen Dokumentation muss das Bundesverwal-
tungsgericht feststellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt vorlie-
gend hinsichtlich der Situation ab dem 1. August 2006 nur ungenügend
abgeklärt worden ist. Damit ist der Beschwerdegrund von 49 lit. b
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VwVG gegeben, was zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen
Einspracheentscheides führt.
8.
8.1 Nach Art. 61 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz aus-
nahmsweise die zu beurteilende Sache, statt selbst zu entscheiden,
mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweisen. Ein sol-
cher Ausnahmefall ist hier wegen der in entscheidenden Punkten un-
vollständigen Akten gegeben, weshalb die Sache an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen wird.
8.2 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer in seiner Heimat oder in
der Schweiz polydisziplinär, insbesondere in psychischer Hinsicht (De-
pression) und in somatischer Hinsicht (Lumbovertebralsyndrom), be-
gutachten zu lassen. Die begutachtenden Ärzte müssen sich über die
Diagnose, über die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf und in an-
deren zumutbaren Tätigkeiten sowie über deren Entwicklung, insbe-
sondere für die Zeitspanne zwischen April 2006 und dem 5. November
2008 (Erlass der angefochtenen Verfügung), bzw. dem Datum der Un-
tersuchung äussern. Danach hat die Vorinstanz einen Einkommensver-
gleich durchzuführen, dem Beschwerdeführer durch Zustellung eines
Vorbescheids das rechtliche Gehör zu gewähren und anschliessend
eine neue, wiederum anfechtbare Verfügung zu erlassen.
9.
9.1 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 63 VwVG).
9.2 Dem Beschwerdeführer, der sich anwaltlich vertreten liess, ist ge-
mäss Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) eine Parteientschädigung zuzusprechen. Diese wird ge-
stützt auf Art. 14 Abs. 2 VGKE auf Fr. 1'500.-- festgelegt. Das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege wird demnach gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Ver-
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fügung hinsichtlich der Befristung der Invalidenrente aufgehoben und
die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie gemäss
Erwägung 8.2 verfahre und anschliessend eine neue anfechtbare
Verfügung erlasse.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um
unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos und dem
Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'500.-- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Alberto Meuli Jean-Marc Wichser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
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