Abtei lung II I
C-7641/2008/pem/str
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Beat Weber,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.
Abelardo Vazquez Conde, avenida La Habana, 9-1°,
ES-32003 Ourense,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7641/2008
Sachverhalt:
A.
Die 1951 geborene und in ihrer Heimat Spanien wohnhafte X._______
(im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) war von 1974
bis 1992 als Köchin in der Schweiz tätig und entrichtete während
dieser Zeit Beiträge an die obligatorische Schweizerische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Vom 1. Mai 1999
bis 14. Januar 2002 arbeitete sie in Spanien als Bäuerin (vorinstanz-
liche Akten [im Folgenden: act] 1, 1.1, 8, 10, 16 und 21). Am 11.
September 2006 meldete sie sich zum Bezug von IV-Leistungen an;
das vom spanischen Versicherungsträger weitergeleitete Leistungsge-
such ging am 2. Mai 2007 zusammen mit weiteren Formularen bei der
Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) ein (act. 1 bis 4).
Nach Vorliegen eines Teils der für die Beurteilung des Leistungs-
gesuchs massgeblichen Abklärungen in beruflich-erwerblicher und
medizinischer Hinsicht (act. 5 bis 21) hielt Dr. med. A._______, Fach-
ärztin für Innere Medizin, vom Medizinischen Dienst der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) am 16.
März 2008 die Durchführung einer aktuellen neurologischen Unter-
suchung für unumgänglich (act. 23). Nach Vorliegen des Berichts der
Neurologin Dr. med. B._______ vom 7. Mai 2008 (act. 26) gab Dr. med.
C._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom Medizinischen Dienst
am 16. Juni 2008 eine Stellungnahme ab. Gestützt auf dessen Be-
urteilung und den Einkommensvergleich vom 3. Juli 2008 (act. 30)
wurde der Versicherten mit Vorbescheid vom 7. Juli 2008 bei einem
Invaliditätsgrad (im Folgenden auch: IV-Grad) von 32 % die Abweisung
des Rentenbegehrens in Aussicht gestellt (act. 31). Nachdem die
IVSTA am 15. August 2008 Kenntnis weiterer Dokumente aus der
Heimat des Versicherten hatte (act. 32 und 33), erliess jene am
8. September 2008 eine dem Vorbescheid im Ergebnis entsprechende
Verfügung (act. 34).
B.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2008 liess die Versicherte, vertreten
durch Rechtsanwalt Vazquez Conde, der IVSTA mitteilen, dass der Er-
lass vom 8. September 2008 lediglich als Vorbescheid betrachtet
werde, weil eine Zustellung der Verfügung in gesetzlich vor-
geschriebener Form nicht vorgenommen worden sei. Das Schreiben
vom 22. September 2008 (act. 37) enthalte falsche Aussagen. In der
Seite 2
C-7641/2008
Folge ging bei der IVSTA am 11. November 2008 das Formular E 211
("Zusammenfassung der Bescheide") ein (act. 40).
C.
Gegen die Verfügung vom 8. September 2008 liess die Beschwerde-
führerin durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 24. November
2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und zur
Hauptsache Akteneinsicht und Ansetzung einer Nachfrist zur Er-
gänzung der Beschwerdebegründung beantragen; diesen Anträgen
wurde mit prozessleitender Verfügung vom 19. Dezember 2008 ent-
sprochen (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1 und
4).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Zustellung der
angefochtenen Verfügung sei rechtswirksam durchgeführt worden.
Man nehme an, dass die Vorinstanz selber keine ärztlichen Unter-
suchungen veranlasst habe, sondern die Beschwerdeführerin lediglich
vom medizinischen Dienst des spanischen Versicherungsträgers be-
gutachtet worden sei und dessen Beurteilung allein für den Entscheid
der IVSTA massgebend gewesen sei. Diese Beurteilung sei jedoch
falsch gewesen, denn die Verfügung des spanischen Versicherungs-
trägers vom 19. Februar 2002 sei durch das spanische Sozialgericht
mit rechtskräftigem Entscheid vom 10. Juni 2002 aufgehoben worden;
jener sei verurteilt worden, der Beschwerdeführerin ab 14. Januar
2002 eine "gesetzliche Rente wegen einer absoluten Invalidität
(100 %) für alle Arten von Tätigkeiten" auszurichten. Mangels besse-
ren Wissens werde behauptet, dass der medizinische Dienst aus
Spanien die Vorinstanz hierüber nicht informiert, sondern vielmehr auf
seiner alten (gerichtlich aufgehobenen) Invaliditätseinschätzung be-
harrt und die IVSTA in diesem Sinne informiert habe. Sollte dem so ge-
wesen sein, sei deren Entscheidung fehlerhaft. Ausführungen des
medizinischen Dienstes zu möglichen Verweisungstätigkeiten seien
nicht bekannt, was auch hinsichtlich der Berechnung des denkbaren
Einkommensverlustes bei einer möglichen Ausübung einer anderen
Verweisungstätigkeit gelte.
D.
Auf die prozessleitende Verfügung vom 9. Dezember 2008 hin (B-act.
2) informierte die IVSTA das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben
vom 12. Dezember 2008 darüber, dass die Beschwerde fristgerecht
eingereicht worden sei (B-act. 3).
Seite 3
C-7641/2008
E.
Mit Eingabe vom 26. Januar 2009 liess die Versicherte die Be-
schwerdebegründung nachreichen (act. 6 und 7).
Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Urteile aus Spanien vom
10. Juni 2002 und 12. Mai 2003 seien mehrmals an die Vorinstanz ge-
sandt worden. Eine Übersetzung dieser Dokumente sei bis heute nicht
vorgenommen worden. Auch seien die im Laufe des Verwaltungsver-
fahrens vorgelegten ärztlichen Berichte wie auch der Arztbericht vom
5. Dezember 2006 (Formular E 213) nicht in eine Amtssprache über-
setzt worden. Unter diesen Umständen sei eine gerechte und sach-
bezogene Beurteilung nicht möglich. Die gerichtlich festgestellte
schwere psychische Erkrankung werde im Bericht vom 5. Dezember
2006 nicht reflektiert. Was die arthrotischen Leiden betreffe, habe der
medizinische Dienst des spanischen Versicherungsträgers Leiden
aufgeführt, die das Gericht seinerzeit als nicht nachgewiesen de-
klariert habe, und andere Leiden, die als erwiesen deklariert worden
seien, mit keinem Wort erwähnt. Dementsprechend seien auch die
Beurteilungen der Dres. med. C._______ und A._______ erfolgt.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2009 wurde die Beschwerde-
führerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen
Kostenvorschuss von Fr. 300.- zu leisten (B-act. 8); dieser Auf-
forderung kam sie in der Folge nach (B-act. 10 bis 21).
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. Juni 2009 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde (B-act. 23).
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerde-
führerin könne aus dem Umstand, dass ihr von spanischen Gerichten
ab Januar 2002 eine Invalidenrente zugesprochen worden sei, im
Hinblick auf einen IV-Rentenanspruch nichts zu ihren Gunsten ab-
leiten. Eine IV-Rente könne frühestens ab 1. September 2005, d.h. ein
Jahr vor der Anmeldung, zur Ausrichtung gelangen. Dementsprechend
sei nur zu prüfen, ob zwischen dem 1. September 2005 und dem
8. September 2008 ein Anspruch auf eine IV-Rente bestanden habe
oder ein solcher in diesem Zeitraum entstanden sei. Das allfällige Be-
stehen einer Invalidität in einem früheren Zeitraum sei nicht von
Relevanz. Dem ärztlichen Dienst seien ausser dem Formularbericht E
213 vom Dezember 2006 ein aktueller neurologischer Befund von Mai
Seite 4
C-7641/2008
2008 sowie diverse Unterlagen von behandelnden Ärzten zur Ver-
fügung gestanden. Diese unter sich widerspruchsfreien Unterlagen,
welche ein schlüssiges Gesamtbild ergäben, hätten es dem ärztlichen
Dienst erlaubt, den Sachverhalt ohne weitere medizinische Akten-
ergänzung zu beurteilen. Die Leiden würden zwar Einschränkungen
bezüglich schwerer Tätigkeiten in der Landwirtschaft verursachen,
adaptierte leichtere Verweisungstätigkeiten jedoch praktisch unein-
geschränkt erlauben. Gemäss Einkommensvergleich würde die Ver-
sicherte bei Ausübung einer adaptierten Verweisungstätigkeit im
Ausmass von 80 % eine gesundheitlich bedingte Erwerbseinbusse von
32 % erleiden. Abschliessend bleibe festzuhalten, dass vorliegend
keine Notwendigkeit bestanden habe, die spanischen Unterlagen
übersetzen zu lassen.
H.
Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Juli 2009 wurde der Be-
schwerdeführerin Gelegenheit zur Einreichung einer Replik gegeben
(B-act. 24); in der Folge liess sich diese hierzu nicht mehr vernehmen.
I.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der
Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungs-
gerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes
bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in
sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmun-
gen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten.
Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die
bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn
und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen.
Nach Art. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden-
Seite 5
C-7641/2008
versicherung (IVG, SR 831.20) sind die Bestimmungen des ATSG auf
die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das
IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei
finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in for-
mellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestim-
mungen grundsätzlich diejenigen Verfahrensregeln Anwendung, wel-
che im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130
V 1 E. 3.2).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfecht-
baren Verfügungen gehören jene der IVSTA, die zu den Vorinstanzen
des Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet an-
geht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.3 Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht (act. 41; B-act. 1 und
3) eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG sowie Art. 52 VwVG).
Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerde-
führerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der
Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ergibt sich zusammen-
fassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
1.5 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom
8. September 2008. Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin und in diesem Zusammenhang, ob der Sachver-
halt rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt worden war.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist spanische Staatsangehörige mit
Wohnsitz in Spanien, so dass vorliegend das Abkommen zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999
(Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681)
Seite 6
C-7641/2008
anwendbar ist (Art. 80a IVG). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die
verschiedenen älteren bilateralen Abkommen zwischen der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union (EU) insoweit aus, als darin derselbe Sach-
bereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden
die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die
Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewähr-
leisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des
Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) haben die Personen,
die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verordnung
gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften
eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates
selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts
anderes vorsehen. Dabei ist im Rahmen des FZA und der Verordnung
auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von
Anhang II des FZA). Demnach richtet sich die Bestimmung der In-
validität und die Berechnung der Rentenhöhe auch im Geltungsbereich
des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).
2.2 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Ände-
rungen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten.
Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrecht-
licher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeb-
lich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220
Erw. 3.1.1, 131 V 11 Erw. 1), ist der Leistungsanspruch für die Zeit bis
zum 31. Dezember 2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem
Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE
130 V 445).
Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine sub-
stanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007
gültig gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung
ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des
Bundesgerichts [im Folgenden: BGer] 8C_373/2008 vom 28. August
2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen der Zeitpunkt des Renten-
beginns, der – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen
gegeben sind – gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-
Revision) frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Trat der
Versicherungsfall allerdings vor dem 1. Januar 2008 ein und wurde die
Seite 7
C-7641/2008
Anmeldung bis spätestens am 31. Dezember 2008 eingereicht, so gilt
das alte Recht (vgl. auch Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für
Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007 [5. IV-Revision und
Intertemporalrecht]).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vor-
schriften Anwendung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles,
spätestens jedoch bei Erlass der Verfügung vom 8. September 2008 in
Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem
Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Be-
urteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von
Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom
21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision] und ab dem 1. Januar
2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revi-
sion]; die IVV in den entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-Revi-
sion [AS 2003 3859 und 2007 5155]).
2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG),
die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann
(Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheits-
schaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Ein-
gliederung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus-
geglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen
Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit
zwei Elemente (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich
2009, Art. 8 Rz. 7): ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Aus-
wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im
weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der
Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu-
mutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und
nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
Seite 8
C-7641/2008
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.4 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön-
nen auch psychische Gesundheitsschäden eine Invalidität bewirken
(Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Ge-
sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als
relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die ver-
sicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende
Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des For-
derbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49
E. 1.2 mit Hinweisen, 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154
E. 2.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person
trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähig-
keit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden aus-
geglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesell-
schaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten
Massstab zu prüfen (BGE 127 V 294 E. 4c in fine, 102 V 165; AHI
2001 S. 228 E. 2b).
Grundlage für die Bemessung der Invalidität bildet die trotz gesund-
heitlicher Beeinträchtigung noch bestehende Arbeitsfähigkeit im ver-
sicherten Tätigkeitsbereich. Die Annahme eines psychischen Gesund-
heitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und
Art. 6 ATSG im Besonderen setzt grundsätzlich eine lege artis auf die
Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psy-
chiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396). Eine solche Dia-
gnose ist eine rechtlich notwendige, aber nicht hinreichende Be-
dingung für einen invalidisierenden Gesundheitsschaden (BGE 132 V
65 E. 3.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter
therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des
Leidens willensmässig erwartet werden kann zu arbeiten (BGE 127 V
294 E. 5a). Diese Frage beurteilt sich nach einem weitgehend objekti -
vierten Massstab (BGE 127 V 294 E. 4b/cc; vgl. auch Art. 7 Abs. 2
ATSG in der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Fassung).
2.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem In-
validitätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe
Seite 9
C-7641/2008
Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher
auf eine Viertelsrente. Hieran hat die 5. IV-Revision nichts geändert
(Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung). Laut Art. 28
Abs. 1ter IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fas-
sung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) wer-
den Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % ent-
sprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz
und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, so-
weit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Rege-
lung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für die
Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, so-
fern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V
253 E. 2.3 und 3.1). Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts (EVG; seit dem 1. Januar 2007: Bundesgericht)
stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern
eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
2.6 Nach Art. 48 IVG (mit Wirkung ab 1. Januar 2008 durch Ziff. I des
IVG vom 6. Oktober 2006 aufgehoben [5. IV-Revision; AS 2007 5129])
erlischt der Anspruch auf Nachzahlung mit dem Ablauf von fünf Jahren
seit Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war
(Abs. 1). Meldet sich jedoch ein Versicherter mehr als zwölf Monate
nach Entstehen des Anspruchs zum Leistungsbezug, so werden die
Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Mo-
nate ausgerichtet. Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht,
wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht
kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnis-
nahme vornimmt (Abs. 2).
Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Be-
schwerdeführerin seit dem 11. September 2005, das heisst zwölf
Monate vor der Anmeldung zum Leistungsgesuch (11. September
2006; act. 1), Anspruch auf IV-Leistungen hatte oder ob ein solcher
Anspruch danach bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung
(8. September 2008; act. 34) entstanden bzw. wieder weggefallen ist.
2.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Seite 10
C-7641/2008
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar-
beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichti -
ge Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Be-
urteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss-
folgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweis-
mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge-
gebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351
E. 3a).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis-
wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be-
gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen
ihre Zuverlässigkeit besteht. Die Tatsache allein, dass der befragte
Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht,
lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit
schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das
Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als be-
gründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
Auf Stellungnahmen der RAD resp. der ärztlichen Dienste kann für den
Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur ab-
gestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen An-
forderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des EVG
I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen
sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen
Qualifikationen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des
Experten für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erheb-
liche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gut-
achtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse
des Experten verlassen können. Deshalb ist für die Eignung eines
Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Disziplin ein
entsprechender spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zu-
Seite 11
C-7641/2008
mindest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteil des
EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile des BGer
9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom
20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1;
vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Text-
passage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V 254]).
Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht
wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der
medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur "bei Be-
darf" selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen
stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen
ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen ist somit nicht an sich
ein Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt ins-
besondere, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines fest-
stehenden medizinischen Sachverhalts geht und die direkte ärztliche
Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt
(vgl. Urteile des BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und
I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen).
3.
Die IVSTA stützte sich im Rahmen des Erlasses der angefochtenen
Rentenverfügung vom 8. September 2008 (act. 34) insbesondere auf
den Bericht von Dr. med. D._______ vom 5. Dezember 2006 (act. 20)
sowie die Stellungnahmen der Dres. med. A._______, Fachärztin für
Innere Medizin, und C._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom
16. März und 16. Juni 2008 (act. 23 und 29). Diese Berichte sind
nachfolgend zusammengefasst wiederzugeben und zu würdigen.
3.1 Dr. med. D._______ erwähnte im Formular E 213 unter
medizinischer Anamnese eine Diskushernienoperation auf Höhe
C6/C7 mit einer Arthrodese im April 2001, eine arterielle Hypertonie,
eine Dyslipidämie, eine Hypothyreose sowie eine Operation (Karpal-
tunnelsyndrom rechts) am 6. November 2006. Als derzeit vorrangige
Beschwerden wurden gelegentlich ins rechte Bein ausstrahlende Zer-
vikalgien und Lumbalgien, beidseitige Schulterbeschwerden und
Schmerzen im ersten Finger der rechten Hand genannt. Weiter wurde
ausgeführt, die höchstzulässige Arbeitszeit als Bäuerin betrage 80 %.
Eine angepasste Tätigkeit könne vollzeitlich verrichtet werden. Durch
eine medizinische Rehabilitation könne die Leistungsfähigkeit
verbessert werden.
Seite 12
C-7641/2008
Dr. med. A._______ gab in ihrer Stellungnahme die im Bericht von Dr.
med. D._______ gestellten Diagnosen (Zustände nach
Diskushernienoperation C6/7 2001 und Medianusfreilegungsoperation
im November 2006 sowie einen Verdacht auf eine Rhizarthrose rechts)
wieder und führte weiter aus, es werde eine aktuelle neurologische
Beurteilung mit präziser Angabe eventuell vorhandener Funktionsein-
schränkungen benötigt.
Nach Vorliegen des ärztlichen Dokuments der Neurologin Dr. med.
B._______ vom 7. Mai 2008 (act. 26) führte Dr. med. C._______ aus,
es liege nun der verlangte neurologische Bericht vor. Die Beweglichkeit
der Halswirbelsäule (HWS) sei leicht eingeschränkt, relevante arthro-
tische Veränderungen an den Händen lägen nicht vor. Leichte dege-
nerative Veränderungen seien auch an der linken Schulter feststellbar,
die funktionelle Einschränkung sei aber gering. Als Landwirtin sei eine
Teileinschränkung seit der HWS-Operation vertretbar, für leichte adap-
tierte Verweisungstätigkeiten bestehe nur eine marginale Einschrän-
kung. Dr. med. C._______ attestierte der Beschwerdeführerin in der
angestammten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und in einer
leidensadaptierten Verweisungstätigkeit eine Einschränkung von 20 %
seit Januar 2001.
3.2 Wie bereits dargelegt (vgl. E. 2.7 hiervor), kann auf ärztliche
Stellungnahmen nur unter der Bedingung abgestellt werden, dass sie
den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen
Bericht genügen und zudem die berichterstattenden Ärzte über die im
Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen ver-
fügen.
3.2.1 Dem auf dem Formular E 213 erstellten Bericht vom 5. Dezem-
ber 2006 kann – soweit ersichtlich – nicht entnommen werden, ob
Dr. med. D._______ über die von der höchstrichterlichen Recht-
sprechung geforderten Fachkenntnisse (spezialärztlicher Titel) verfügt.
Bereits aus diesem Grund kann auf seine Beurteilungen nicht vorbe-
haltlos abgestellt werden, da sich das Bundesverwaltungsgericht be-
züglich der medizinischen Stichhaltigkeit nicht auf die Fachkompetenz
dieses berichtenden Arztes verlassen kann.
3.2.2 Dr. med. C._______ ist Facharzt für Allgemeinmedizin. Obwohl
er in den medizinischen Disziplinen Rheumatologie, Orthopädie und
Neurologie über keinen entsprechenden Facharzttitel verfügt, kann mit
Blick auf die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Leiden (Zu-
Seite 13
C-7641/2008
stände nach Diskushernien- und Karpaltunnelsyndromoperation, de-
generative Veränderungen an den Weichteilen, etc.) seiner Stellung-
nahme nicht in genereller Art und Weise die Beweiskraft abgespro-
chen werden. Dies insbesondere unter dem Umstand, dass Dr. med.
C._______ als Allgemeinmediziner durchaus in der Lage war, die
Leiden der Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht zu beurteilen,
zumal ihm ein aktueller Bericht der Neurologin Dr. med. B._______
sowie bildgebende Untersuchungsunterlagen zur Verfügung standen.
Dennoch erweist sich sein Bericht vom 16. Juni 2008 als nicht voll
beweiskräftig. Abweichend von Dr. med. D._______ erachtete er die
Beschwerdeführerin seit Januar 2001 in ihrer angestammten Tätigkeit
als zu 50 % und in einer leidensadaptierten Verweisungstätigkeit als zu
80 % arbeits- resp. leistungsfähig, während Dr. med. D._______ sogar
die Auffassung vertrat, dass in der bisherigen Arbeit eine 80%ige
Arbeitsfähigkeit bestehe und eine den Leiden angepasste Tätigkeit
vollzeitlich ausgeübt werden könne. Die Ausführungen von Dr. med.
C._______, wonach als Landwirtin eine Teileinschränkung seit der
HWS-Operation vertretbar sei und für leichte adaptierte Verweisungs-
tätigkeiten bloss eine marginale Einschränkung bestehe, reichen nicht
aus, um die entsprechenden Widersprüche rechtsgenüglich zu ent-
kräften, zumal er die Abweichungen nicht näher begründete.
Nebst den Unstimmigkeiten in den Berichten der Dres. med.
D._______ und C._____ betreffend das tatsächliche Ausmass der
Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der bisherigen und in einer leidens-
adaptierten Tätigkeit ergibt sich mit Blick auf den Bericht der Neurolo-
gin Dr. med. B._______ vom 7. Mai 2008 ein weiteres, nicht rechts-
genüglich abgeklärtes Sachverhaltselement. In diesem ärztlichen Do-
kument wurde berichtet, dass bei der Versicherten psychiatrischerseits
eine reaktive Depression diagnostiziert worden sei und eine medika-
mentöse Therapie mit Fluoxetin und Lorazepam stattfinde. Nichts an-
deres ergibt sich aus dem Urteil des spanischen Sozialgerichts
Ourense vom 10. Juni 2002 (Beilage 7 zu B-act. 1).
Zwar lässt eine psychiatrische Diagnose für sich allein genommen
keinen Schluss auf eine gesundheitlich bedingte Einschränkung in der
Arbeitsfähigkeit zu (vgl. BGE 132 V 65 E. 3.4 S. 69). Angesichts der
sich aufgrund der Ausführungen der Neurologin ergebenden Hinweise
auf das Vorliegen eines Krankheitsgeschehens in psychisch-psych-
iatrischer Hinsicht, das behaupteterweise und eventuell tatsächlich die
Seite 14
C-7641/2008
Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen könnte, hätte die Vorinstanz im Hin-
blick auf den Untersuchungsgrundsatz weitere Abklärungen tätigen
müssen. Nach ständiger Rechtsprechung ist in aller Regel zur Abklä-
rung der invalidisierenden Wirkung – insbesondere der hier im Raum
stehenden psychischen Komorbidität (medikamentös behandelte De-
pressivität) – eine fachärztliche psychiatrische Expertisierung ange-
zeigt (vgl. hierzu BGE 130 V 352 E. 2.2), wobei als Anforderungsprofil
für die Fachdisziplin Psychiatrie die Leitlinien der Schweizerischen
Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psychi-
scher Störungen als Standard heranzuziehen sind (vgl. Urteil des
BGer I 142/07 vom 20. November 2007, E. 3.2.4 mit Hinweisen).
3.3 Nach dem Dargelegten beruht die angefochtene Verfügung vom
8. September 2008 in medizinischer Hinsicht auf einem unvollständig
bzw. unkorrekt ermittelten Sachverhalt (vgl. Art. 49 Bst. b VwVG und
Art. 49 ATSG), weshalb im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt
werden kann, ob ein Rentenanspruch besteht, und wenn ja, in
welchem Ausmass und ab wann. Aus diesem Grund hat die Vorinstanz
ergänzende medizinische Abklärungen durchzuführen und die Be-
schwerdeführerin ärztlich begutachten zu lassen. Die Beantwortung
der ungeklärten Fragen resp. die Klärung der Widersprüche hat durch
Experten oder Expertinnen auf den Fachgebieten der Orthopä-
die/Neurologie und Psychiatrie/Psychotherapie zu erfolgen. Mit Blick
auf die somatischen Leiden und die allenfalls vorhandenen psychisch-
psychiatrischen Gesundheitsbeeinträchtigungen haben die ergänzen-
den medizinischen Abklärungen interdisziplinär zu erfolgen (betreffend
interdisziplinärer Begutachtung beim Zusammenwirken von physi-
schen und psychischen Beschwerden vgl. Urteil 8C_168/2008 des
BGer vom 11. August 2008 E. 6.2.2 mit Hinweisen).
4.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde in dem
Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 8. Septem-
ber 2008 aufzuheben und die Sache mit der Anweisung an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist, ergänzende spezialärztliche Beguta-
chtungen durchführen zu lassen und anschliessend in der Sache neu
zu verfügen.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
Seite 15
C-7641/2008
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da
eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh-
renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall der
Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Dieser ist
der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 300.- nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vor-
instanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63
Abs. 2 VwVG).
Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG
in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu
Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die
Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2
VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen
Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des
vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in
vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen erscheint eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- gerechtfertigt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, als dass die an-
gefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Er-
wägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin
wird der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 300.- nach Ein-
tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'500.-- zugesprochen.
Seite 16
C-7641/2008
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ________________; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Peterli Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 17