B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-764/2015
Ur t e i l vom 11 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter David Weiss, Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Altersrente;
Einspracheentscheid der SAK vom 8. Januar 2015.
C-764/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren am (…) 1949 (nachfolgend: Versicherter oder Be-
schwerdeführer), ist seit 1997 Schweizer Staatsangehöriger und gebürtiger
Bürger des ehemaligen Jugoslawiens. Er lebte und arbeitete ab Juni 1972
(mit Unterbrüchen) in der Schweiz und leistete Beiträge an die Schweize-
rische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Seit April 1976
war er mit B._______ (geboren 1953) verheiratet; das Paar hat einen im
Jahr 1976 geborenen Sohn. Die Familie lebte seit Juni 1978 (mit Unterbrü-
chen) in der Schweiz. Am (…) 2000 starb die Ehefrau. Per 30. November
2012 verlegte der Versicherte seinen Wohnsitz nach Serbien (Vorakten der
Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK] 6.1 ff., 9 – 10, Beilagen zur Be-
schwerdeakte [B-act.] 7).
B.
B.a Am 1. Juli 2014 beantragte der Versicherte bei der Ausgleichskasse
Arbeitgeber Basel (AK Arbeitgeber) eine ordentliche Altersrente unter An-
gabe seiner Schweizer Adresse (SAK 6). Die Ausgleichskasse bearbeitete
den Antrag und berechnete seinen Rentenanspruch.
B.b Mit Verfügung vom 15. Juli 2014 sprach die AK Arbeitgeber dem Ver-
sicherten eine Altersrente mit Witwerzuschlag ab 1. September 2014 von
Fr. 1'968.–, gestützt auf ein massgebendes durchschnittliches Jahresein-
kommen von Fr. 60'372.– bei einer Beitragsdauer von 36 Jahren und 9
Monaten und der Rentenskala 37 zu. In ihrer Begründung führte sie unter
anderem aus, die vorhandenen Beitragslücken hätten durch die Beitrags-
monate im Rentenjahr teilweise geschlossen werden können. Weiter ver-
wies sie darauf, dass Änderungen wie Adress-, Konto- oder Zivilstands-
wechsel jeweils umgehend schriftlich mitgeteilt werden müssten und zu be-
achten sei, dass die Beitragspflicht erst mit Erreichen des ordentlichen
AHV-Alters ende. Soweit nachträgliche Einkommensverbuchungen zu
einer Änderung der Rente führten, werde der Versicherte eine neue Verfü-
gung erhalten (vgl. SAK 19.2-4, 32.12-16; Vorakten der Ausgleichskasse
Arbeitgeber Basel [BS] 4). Diese Verfügung wurde aufgrund der Aktenlage
nicht angefochten.
B.c Nachdem die AK Arbeitgeber festgestellt hatte, dass der Versicherte
seinen Wohnsitz per 30. November 2012 nach Serbien verlegt hatte
(BS 11 f.), teilte sie dem Beschwerdeführer am 26. August 2014 mit, die
Rente könne vorläufig nicht ausbezahlt werden (BS 12/4), und übermittelte
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das Dossier am 29. August 2014 zur weiteren Bearbeitung an die für nicht
in der Schweiz wohnende Versicherte zuständige Schweizerische Aus-
gleichskasse (nachfolgend Vorinstanz; SAK 5.1 ff., 10.1, 14, BS 13).
B.d Die Vorinstanz berechnete den Altersrentenanspruch des Versicherten
neu und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 9. Oktober 2014 eine
ordentliche Altersrente mit Witwerzuschlag von Fr. 1'861.– ab 1. Septem-
ber 2014, gestützt auf 35 volle Versicherungsjahre bei 44 Versicherungs-
jahren des Jahrgangs, einer Versicherungszeit von 35 Jahren und 8 Mona-
ten und Rentenskala 35, unter Anrechnung von 6,5 Jahren Erziehungsgut-
schriften und einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen
von Fr. 61'776.–, zu (SAK 18).
B.e Der Versicherte erhob am 21. Oktober 2014 (mit Ergänzung vom
1. November 2014) Einsprache und rügte sinngemäss, die Beiträge der
Jahre 1997, 1998 und 1999 seien gemäss den Erhebungen der AK Arbeit-
geber nicht korrekt erfasst worden (SAK 19, 21).
B.f Mit Einspracheentscheid vom 12. Januar 2015 hob die SAK die Verfü-
gung vom 9. Oktober 2014 auf und ersetzte diese durch die Rentenverfü-
gung vom 8. Januar 2015. Sie sprach dem Versicherten darin wiederum
eine Altersrente mit Witwerzuschlag von Fr. 1'861.– ab 1. September 2014
zu, gestützt auf 35 volle Versicherungsjahre bei 44 Versicherungsjahren
des Jahrgangs, einer Versicherungszeit von 35 Jahren und 8 Monaten und
der Rentenskala 35 unter Anrechnung von 6,5 Jahren Erziehungsgutschrif-
ten und einem korrigierten massgebenden durchschnittlichen Jahresein-
kommen von Fr. 63'450.–. Sie stellte fest, dass die Korrektur des durch-
schnittlichen massgebenden Jahreseinkommens keine Änderungen des
Rentenbetrages zu bewirken vermöge (SAK 29, 30).
C.
C.a Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 6. Februar
2015 (Datum Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde.
Er rügte darin, es bestünden in der korrigierten Verfügung vom 12. Januar
2015 im Vergleich zu den Erhebungen der AK Arbeitgeber vom 15. Juli
2014 in den Jahren 1982, 1983, 1985 und 1986 Differenzen von mehreren
Monaten. Er beantragte, die Angelegenheit sei nochmals zu prüfen bezie-
hungsweise neu zu berechnen (B-act. 1).
C.b In ihrer Vernehmlassung vom 12. März 2015 beantragte die Vorins-
tanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung
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(recte: Einspracheentscheid) sei zu bestätigen. Sie äusserte sich im We-
sentlichen zum Einkommenssplitting im Rahmen der Berechnung der Al-
tersrente des Beschwerdeführers und zu den festgestellten versicherten
Einkommen des Beschwerdeführers vor und nach dem Einkommenssplit-
ting in den Jahren 1982, 1983, 1985 und 1986. Sie führte dazu aus, die AK
Arbeitgeber sei von den gleichen Einkommensangaben ausgegangen, es
bestünden keine Differenzen (B-act. 3).
C.c Mit prozessleitender Verfügung vom 19. März 2015 räumte das Bun-
desverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine Replikfrist zur Ver-
nehmlassung ein. Er liess sich nicht mehr vernehmen. Am 15. Mai 2015
schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel ab (B-act 4 f.).
C.d Mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht die Vorinstanz auf, die Berechnung des Rentenanspruchs des
Beschwerdeführers bezüglich dessen Beitragszeit und der dahingehend
unterschiedlichen Erhebungen der AK Arbeitgeber und der SAK zu erläu-
tern und die Aktenlage zu vervollständigen (B-act. 6).
C.e Mit Eingabe vom 18. Januar 2016 reichte die SAK vollständige Aus-
züge aus dem individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers ein und
führte aus, darüber hinaus sei das Versichertendossier aus ihrer Sicht voll-
ständig. Sie erläuterte, die Verfügung der AK Arbeitgeber vom 15. Juli 2014
sei wegen Unzuständigkeit dieser Ausgleichskasse nie rechtskräftig ge-
worden, da der Beschwerdeführer per 30. November 2012 nach Serbien
weggezogen sei.
Betreffend die Rentenberechnung zeigte sie ausführlich die Berechnung
der Beitragssumme auf und verwies darauf, dass die Berechnung des
durchschnittlichen Einkommens grundsätzlich auf den Einträgen im IK be-
ruhe. Weiter erläuterte sie das Splitting der Einkommen des Beschwerde-
führers und der Einkommen seiner verstorbenen Ehefrau sowie die An-
rechnung von Erziehungsgutschriften. Sie führte weiter aus, dass der vom
Beschwerdeführer vorgelegte IK-Auszug der AK Arbeitgeber identisch sei
mit dem einspracheweise eingereichten IK-Auszug vom 23. September
2008 (SAK 19.2). Die Nachprüfung habe eine korrekte Ermittlung der or-
dentlichen Altersrente ergeben. Entsprechend hielt sie an ihrem Antrag, die
Beschwerde sei abzuweisen, fest (B-act. 7).
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Seite 5
C.f Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Eingabe der Vorinstanz
am 22. Januar 2016 an den Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme und
teilte mit, der Schriftenwechsel bleibe geschlossen (B-act. 8).
D.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird
– soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizeri-
schen Ausgleichskasse nach Art. 5 VwVG. Es liegt keine Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur
Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwend-
bar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist. Am 15. August 2014 hat er seinen Sohn C.________, wohnhaft:
Z._______, bevollmächtigt, ihn bis zu schriftlichem Widerruf gegenüber der
Ausgleichskasse in sämtlichen Angelegenheiten zu vertreten, Korrespon-
denz in Empfang zu nehmen, Auskünfte zu erteilen und Anträge zu stellen
(SAK 7). Der angefochtene Entscheid ist jedoch dem Beschwerdeführer an
die soeben genannte Adresse eröffnet und die Beschwerde vom 6. Februar
2015 von ihm persönlich verfasst und unterzeichnet ans Bundesverwal-
tungsgericht eingereicht worden (B-act. 1). Der Beschwerdeführer hat die
Eröffnung des Einspracheentscheids an ihn persönlich, an die Schweizer
Wohnadresse (s. dazu E. 2.5.3), nicht gerügt. Ein Formmangel ist damit
nicht zu erkennen.
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Seite 6
1.4 Da die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist darauf einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2
2.2.1 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet
sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V 193
E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Die Parteien tragen
im Sozialversicherungsverfahren in der Regel insofern eine objektive Be-
weislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener
Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte
ableitet (BGE 117 V 261 E. 3b, 115 V 133 E. 8a).
2.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begeh-
ren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwer-
de auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestäti-
gen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesver-
waltungsrechtspflege, 2. Auflage 1983, S. 212).
2.3 Nach den allgemeinen Regeln sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich
diejenigen materiell-rechtlichen Rechtssätze relevant, die bei der Verwirk-
lichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung standen
(BGE 130 V 445 E. 1.2.1 f. S. 447 mit Verweis auf BGE 129 V 1 E. 1.2 und
129 V 169 E. 1, je mit Hinweisen). Vorliegend ist somit grundsätzlich auf
den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (Ein-
spracheentscheid vom 12. Januar 2015) eingetretenen Sachverhalt abzu-
stellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), weshalb die Bestimmun-
gen des AHVG sowie der AHVV (SR 831.101) anwendbar sind, die zum
damaligen Zeitpunkt Geltung hatten und in der Folge zitiert werden.
2.4 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger, sodass sich
seine Ansprüche gegenüber der AHV nach Schweizer Recht bestimmen.
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Seite 7
2.5
2.5.1 Nach Art. 62 Abs. 2 Satz 1 AHVG errichtet der Bundesrat eine Aus-
gleichskasse, welche die freiwillige Versicherung durchführt, die Aufgaben
wahrnimmt, die ihr durch zwischenstaatliche Vereinbarungen zugewiesen
werden, und die Leistungen an Personen im Ausland ausrichtet. Im Aus-
land wohnende Rentenberechtigte erhalten ihre Renten durch die Schwei-
zerische Ausgleichskasse (Art. 123 Abs. 1 Satz 1 AHVV). Ein Wechsel der
für die Rentenauszahlung zuständigen Ausgleichskasse findet nur statt,
wenn der Bezüger seinen Wohnsitz von der Schweiz ins Ausland oder vom
Ausland in die Schweiz verlegt (Art. 125 Bst. b AHVV).
2.5.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Per-
son nach den Artikeln 23 – 26 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210).
Art. 23 Abs. 1, 1. Teilsatz ZGB bestimmt, dass der Wohnsitz einer Person
sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens auf-
hält, befindet. Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz
haben (Art. 23 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB bleibt der einmal
begründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsit-
zes bestehen.
2.5.3 Nach den Akten ist der Beschwerdeführer am 30. November 2012
aus Z._______, Schweiz, nach Y.________, Serbien, weggezogen (vgl.
Hauptwohnsitzbescheinigung der Einwohnerkontrolle Z._______ vom
27. August 2014, SAK 10.1). Demnach lag sein Wohnsitz im Sinne von
Art. 13 ATSG – vom Beschwerdeführer unbestritten – ab 1. Dezember
2012 in Y._______, Serbien. Daran ändert nichts, dass der Beschwerde-
führer bis heute über eine Adresse in Z.______ verfügt. Mit dem Wegzug
des Beschwerdeführers ins Ausland wechselte gemäss Art. 125 Bst. b
AHVV die Zuständigkeit der Ausgleichskasse von der AK Arbeitgeber zur
SAK. Diese hat somit zu Recht über den Rentenanspruch des Beschwer-
deführers verfügt.
Unter diesen Umständen ist die am 15. Juli 2014 ergangene Rentenverfü-
gung der AK Arbeitgeber (SAK 19.3 f.) von der unzuständigen Behörde er-
lassen worden. Der Mangel der örtlichen Unzuständigkeit der verfügenden
Behörden führt nach herrschender Lehre (bspw. HÄFELIN/MÜLLER/
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage 2010, Rz. 955 ff.) und
Rechtsprechung (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
I 19/05 vom 29. Juni 2005 E. 2.6; I 232/03 vom 22. Januar 2004 E. 4) nicht
zur Nichtigkeit einer Verfügung, sondern zu deren Anfechtbarkeit. Vorlie-
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Seite 8
gend ist die Verfügung vom 15. Juli 2014 jedoch unangefochten in Rechts-
kraft erwachsen. Die AK Arbeitgeber sistierte vor Auszahlungsbeginn die
Auszahlung der Rente (BS 12/4). Die SAK ihrerseits hat mit Verfügung vom
9. Oktober 2014 ebenfalls per 1. September 2014 einen Altersrentenan-
spruch verfügt. Die Verfügung vom 9. Oktober 2014 enthält keinen Hinweis
auf die zuvor ergangene Rentenverfügung der AK Arbeitgeber; eine Rück-
nahme der Verfügung vom 15. Juli 2014 ist nicht aktenkundig. Letztere Ver-
fügung hat jedoch aufgrund der vorliegenden Umstände nie Rechtswirkun-
gen entfaltet, wie die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 18. Januar 2016
zwar mit unzutreffender Begründung, jedoch im Ergebnis richtig ausgeführt
hat (B-act. 7).
3.
Vorliegend ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die
Vorinstanz die Altersrente des Beschwerdeführers korrekt festgelegt hat.
Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde massgeben-
den gesetzlichen Grundlagen darzulegen.
3.1 Männer haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie
das 65. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr
Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet wer-
den können (Art. 21 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG).
Die ordentlichen Renten werden als Vollrenten (für Versicherte mit vollstän-
diger Beitragsdauer) oder als Teilrenten (für Versicherte mit unvollständiger
Beitragsdauer) ausgerichtet (Art. 29 Abs. 2 AHVG).
Verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten haben Anspruch
auf einen Zuschlag von 20 Prozent zu ihrer Rente. Rente und Zuschlag
dürfen den Höchstbetrag der Altersrente nicht übersteigen (vgl. Art. 35bis
AHVG).
3.2
3.2.1 Gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Rentenberechnung
Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungs-
gutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach
Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des
Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Der Bundesrat
regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des
Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung
des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre (Art. 29bis Abs. 2 AHVG).
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Seite 9
3.2.2 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Re-
gel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten, die für alle beitrags-
pflichtigen Versicherten geführt werden. Darin sind die für die Berechnung
der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben einzutragen (Art. 30ter
Abs. 1 AHVG). Eingetragen werden unter anderem das Jahreseinkommen,
die Beitragsjahre und -monate (Art. 140 AHVV). Bei Eintritt des Versiche-
rungsfalls kann die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto
nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür
der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 2. Teilsatz AHVV).
Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitrags-
jahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Die Teilrenten
werden in Prozenten einer Vollrente, entsprechend dem Verhältnis zwi-
schen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen
ihres Jahrgangs, abgestuft (Art. 52 AHVV).
3.2.3 Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Ver-
sicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs können zur
Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden. Die in diesem Zeit-
raum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung
aber nicht berücksichtigt (Art. 52c AHVV).
3.3
3.3.1 Gemäss Art. 1a Abs. 1 AHVG sind nach diesem Gesetz (im Wesent-
lichen, vgl. aber Bst. c) die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der
Schweiz (Bst. a), sowie die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine
Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b), obligatorisch versichert.
3.3.2 Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassozia-
tion, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder
der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen
Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens
fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren (Art. 2
Abs. 1 AHVG).
3.4 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AHVG sind die Versicherten beitragspflichtig, so-
lange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt
die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und
dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer
das 65. Altersjahr vollendet haben.
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Seite 10
4.
Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, die Vorinstanz habe in den
Jahren 1982, 1983, 1985 und 1986 weniger Beitragsmonate berücksichtigt
als die AK Arbeitgeber in ihrer Verfügung vom 15. Juli 2014.
4.1
4.1.1 Gemäss den Akten hat die AK Arbeitgeber in ihrer Verfügung vom
15. Juli 2014 dem Versicherten für das Jahr 1982 zehn und für die Jahre
1983, 1985 und 1986 je zwölf Beitragsmonate angerechnet (vgl. SAK
19.4). Demgegenüber hat die SAK in ihrem Einspracheentscheid vom
8. Januar 2015 dem Beschwerdeführer im Jahr 1982 acht und in den Jah-
ren 1983, 1985 und 1986 je zehn Beitragsmonate angerechnet (vgl. SAK
32.9). Im Ergebnis ermittelte die AK Arbeitgeber 36 Beitragsjahre und neun
-monate sowie die Rentenskala 37 (SAK 19.3), die Vorinstanz ermittelte 35
Versicherungsjahre und acht Monate sowie die Rentenskala 35 (SAK
32.7). Beim Rentenanspruch ergibt sich aufgrund der unterschiedlichen er-
mittelten Rentenskalen eine Differenz von rund Fr. 100.– pro Monat.
4.1.2 Den aktenkundigen IK-Auszügen beider Ausgleichskassen ist über-
einstimmend zu entnehmen, dass für den Beschwerdeführer im Jahr 1982
von Mai bis Dezember (acht Monate), im Jahr 1983 von März bis Dezem-
ber (zehn Monate), im Jahr 1985 von März bis Dezember (zehn Monate)
und im Jahr 1986 ebenfalls von März bis Dezember (zehn Monate) Ein-
träge vorgenommen wurden (SAK 11.6, Beilagen zu B-act. 7).
4.2 Die Vorinstanz hat sich – auch auf die explizite Nachfrage des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2015 (B-act. 6) hin – nicht dazu ge-
äussert, weshalb dem Beschwerdeführer in den Jahren 1982, 1983, 1985
und 1986 von der AK Arbeitgeber je zwei Monate mehr angerechnet wur-
den. Die Differenzen bei den angerechneten Beitragsmonaten lassen sich
indessen – gestützt auf die nunmehr vervollständigten Akten – nachvollzie-
hen.
4.2.1 Die AK Arbeitgeber ging aufgrund der Adressangaben des Beschwer-
deführers in seiner Anmeldung vom 1. Juli 2014 davon aus, dass er seinen
Wohnsitz in der Schweiz habe (SAK 6.1). Gestützt darauf berücksichtigte
sie in Anrechnung von Beiträgen eines obligatorisch Versicherten gemäss
Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG (siehe oben E. 3.3.1), zuletzt als Nichter-
werbstätiger, für die (ganzen) Jahre 2012, 2013 und Januar – August 2014
(Ende der Beitragspflicht des Beschwerdeführers, oben E. 3.4) insgesamt
449 Beitragsmonate. Gestützt auf Art. 52c AHVV füllte sie die Lücken der
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Seite 11
Jahre 1982, 1983, 1985 und 1986 je mit zwei Monaten auf (acht Beitrags-
monate im Jahr 2014; oben E. 3.2.3). Damit ergaben sich zusätzlich mit
dem angerechneten Jahr 2013 36 anrechenbare Beitragsjahre und 9 Mo-
nate – sowie aufgrund der aufgefüllten Lücken – die Rentenskala 37.
4.2.2 Da der Beschwerdeführer jedoch unbestritten seit Dezember 2012
seinen Wohnsitz in Serbien hatte (oben E. 2.5.3), und auch nicht mehr in
der Schweiz arbeitete, war er ab Dezember 2012 nicht mehr obligatorisch
bei der AHV/IV versichert (vgl. oben E. 3.3.1). Hinweise dazu, dass er sich
nach seinem Wegzug nach Serbien für die verbleibende Zeit seiner AHV-
Versicherungspflicht freiwillig versichert hätte (vgl. Art. 2 Abs. 1 AHVG,
oben E. 3.3.2), finden sich in den Akten nicht. Der Beschwerdeführer be-
hauptet Letzteres auch nicht. Unter diesen Umständen kann dem Be-
schwerdeführer nach dem 30. November 2012 keine Beitragszeit mehr an-
gerechnet werden und erweisen sich die Erhebungen der AK Arbeitgeber
in ihrer Verfügung vom 15. Juli 2014 insoweit als nicht korrekt, als dass
dem Beschwerdeführer für das Jahr 1982 (gestützt auf den IK-Auszug) nur
acht Monate, sowie für die Jahre 1983, 1985 und 1986 nur je zehn Monate
sowie für das Jahr 2013 keine Beiträge angerechnet werden können. Bei
dieser Sachlage besteht auch keine Möglichkeit, vorhandene Beitrags-
lücken zu füllen.
4.2.3 Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass sich die Berechnung
der Beitragszeit durch die Vorinstanz als korrekt erweist.
4.3 Da sich bei der – durch die Vorinstanz ausführlich erläuterten – Berech-
nung der anrechenbaren Beitragssumme keine Hinweise auf eine unkor-
rekte Berechnung ergeben und der Beschwerdeführer dies auch nicht be-
streitet, ist von einer korrekten Berechnung der ermittelten Summe des
massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 63'450.–
auszugehen. Da der verwitwete Beschwerdeführer mit der Altersrente
einen Witwerzuschlag enthält (siehe oben E. 3.1), entspricht die ihm zuge-
sprochene Rente der höchstmöglichen Rente der Rentenskala 35 (vgl.
Rententabellen des Bundesamtes für Sozialversicherungen, Ausgabe
2013, S. 36). Unter diesen Umständen ist die Festlegung der Altersrente
des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde
als unbegründet abzuweisen ist.
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Seite 12
5.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so-
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwerdefüh-
rer haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– die Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
C-764/2015
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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