Abtei lung II I
C-7642/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
M._______,
vertreten durch lic. iur. Erich Leuzinger, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisesperre.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7642/2007
Sachverhalt:
A.
Der aus Portugal stammende Beschwerdführer (geb. 1976) kam am
19. Juni 2003 in die Schweiz und gelangte in den Genuss einer
EG/EFTA-Kurzaufenthaltsbewilligung, um in Schwanden (GL) bei ei-
nem Bauunternehmen zu arbeiten. Diese Bewilligung wurde jeweils
verlängert, letztmals bis zum 30. Dezember 2007.
B.
Am 8. Oktober 2007 verhaftete die Kantonspolizei Glarus den Be-
schwerdeführer in Näfels (GL), weil er dringend verdächtigt wurde, ei-
nen Raubüberfall begangen zu haben. Nachdem er dies zunächst be-
stritten hatte, gab er in den Einvernahmen vom 9. und 10. Oktober
2007 schliesslich zu, seinen Nachbar überfallen zu haben, um ihn zu
bestehlen. Gestützt auf die von der Kantonspolizei Glarus durchge-
führten Ermittlungen (Aussagen der Beteiligten sowie einer Zeugin,
Spurensicherung und Hausdurchsuchung) wurde gegen den Be-
schwerdeführer am 11. Oktober 2007 Strafanzeige wegen bewaffneten
Raubes (Versuch), Gefährdung des Lebens, einfacher Körperverlet-
zung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch erhoben.
C.
Ebenfalls am 11. Oktober 2007 verhängte die Vorinstanz über den Be-
schwerdeführer eine Einreisesperre für die Dauer von fünf Jahren (mit
Wirkung ab 17. Oktober 2007) und begründete dies mit seinem Verhal-
ten, welches zu schweren Klagen Anlass gegeben habe (Raubüberfall,
Körperverletzung, Gefährdung des Lebens). Seine Anwesenheit sei
deshalb unerwünscht. Mit derselben Verfügung wurde einer allfälligen
Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Am 16. Oktober 2007 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg
nach Lissabon ausgeschafft.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. November 2007 an das Bundesver-
waltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der
gegen ihn verhängten Einreisesperre. In prozessualer Hinsicht ersuch-
te er um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde.
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Zur Begründung wird im Wesentlichen angeführt, die Vorinstanz habe
eine Rechtsverweigerung begangen, da diese offenkundig mit der an-
gefochtenen Verfügung die Ausweisungstatbestände gemäss Art. 11
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) habe umgehen wollen
und daher nur eine Einreisesperre verhängt habe, obwohl materiell
auch eine Ausweisung vorliege. Abgesehen von dem dem Beschwer-
deführer zur Last gelegten strafrechtlichen Verhalten habe dieser sich
während seines fünfjährigen Aufenthaltes in der Schweiz völlig klaglos
verhalten. Die Anordnung einer Einreisesperre erweise sich in Anbe-
tracht aller Umstände als völlig unverhältnismässig.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2008 wies der damals zustän-
dige Instruktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um Wie-
derherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab.
F.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 28. Februar
2008 auf Abweisung der Beschwerde.
G.
Der Beschwerdeführer liess sich trotz gewährtem Replikrecht nicht
mehr vernehmen.
H.
Am 1. Oktober 2008 verurteilte das Kantonsgericht des Kantons Gla-
rus den Beschwerdeführer wegen versuchten Raubes, Sachbeschädi-
gung und Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von
zwölf Monaten. Dieses Urteil erwuchs am 19. Februar 2009 in Rechts-
kraft.
I.
Auf den weiteren Akteneinhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer
der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. auch Verfügungen des BFM betreffend Einreisesperre.
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung zur Be-
schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52
VwVG), soweit es um die von der Vorinstanz verfügte Einreisesperre
geht. Bei dieser handelt es sich um eine reine Fernhaltemassnahme,
die ihre Wirkung erst beim Verlassen der Schweiz entfaltet. Sie kann
daher nicht Grundlage einer Aus- oder Wegweisung sein. In casu wur-
de die Ausschaffung des Beschwerdeführers denn auch durch die Mi-
grationsbehörde des Kantons Glaraus angeordnet (vgl. Ausschaf-
fungsauftrag vom 11. Oktober 2007). Die Überprüfung der Recht-
mässigkeit einer durch den Kanton angeordneten Aus- oder Wegwei-
sung fällt nicht in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
(vgl. Art. 33 VGG) und kann demzufolge auch nicht Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Auf die Vorbringen des Be-
schwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Ausweisung aus der
Schweiz sowie der gegenüber der Vorinstanz erhobenen Rüge der
Rechtsverweigerung ist demnach nicht einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
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bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
3.1 Mit Inkraftreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Ja-
nuar 2008 wurde das ANAG abgelöst (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I
des Anhangs 2 zum AuG). Auf Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt ein-
geleitet wurden, bleibt das bisherige materielle Recht anwendbar (Art.
126 Abs. 1 AuG; BVGE 2008/1 E. 2). Die angefochtene Verfügung er-
ging vor dem Inkrafttreten des AuG. Für die materielle Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde ist daher auf die altrechtliche Regelung, ins-
besondere auf Art. 13 Abs. 1 ANAG abzustellen.
3.2 Der Beschwerdeführer ist portugiesischer Staatsangehöriger und
als sogenannter Vertragsausländer aus dem Abkommen vom 21. Juni
1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits
und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten ande-
rerseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA], SR
0.141.112.681) begünstigt. Die ordentliche Ausländergesetzgebung
und namentlich das ANAG gelangen daher nur soweit zur Anwendung,
als das Freizügigkeitsabkommen keine abweichende Regelung kennt
oder die ordentliche Ausländergesetzgebung ihm eine vorteilhaftere
Rechtsstellung vermittelt (vgl. Art. 1 Bst. a ANAG; Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts C-5308/2007 vom 3. Dezember 2009 E. 2.3, C-
8544/2007 vom 15. Oktober 2009 E. 7.1 und C-2662/2007 vom
14. März 2008 E. 3).
4.
4.1 Die eidgenössische Behörde kann über unerwünschte Auslände-
rinnen und Ausländer eine Einreisesperre verhängen. Während der
Einreisesperre ist der ausländischen Person jeder Grenzübertritt ohne
ausdrückliche Ermächtigung der verfügenden Behörde untersagt (Art.
13 Abs. 1 Satz 1 und 3 ANAG).
4.2 Als "unerwünscht" im Sinne des Gesetzes gelten nach ständiger
Praxis in der Regel Fremde, die ein Verbrechen oder Vergehen
begangen haben bzw. deswegen gerichtlich verurteilt wurden. Die Ein-
reisesperre hat jedoch keinen Strafcharakter, sondern stellt lediglich
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eine präventiv-polizeiliche Administrativmassnahme zum Schutz der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Mit dieser Massnahme sollen
Ausländerinnen und Ausländer ferngehalten werden, deren Vorleben
bzw. konkretes Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie nicht willens
oder nicht fähig sind, sich in die geltende Ordnung einzufügen (vgl.
BGE 129 IV 246 E. 3.2 S. 251 f. sowie Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts C-8304/2007 vom 2. September 2009 E. 5 und C-135/2006
vom 20. Dezember 2007 E. 3.2, mit Hinweisen). Die Begehung einer
Straftat kann ein Indiz dafür sein, die ausländische Person werde er-
neut delinquieren. Dabei sind die Anforderungen an die in Kauf zu
nehmende Wiederholungsgefahr angesichts eines schweren Ver-
stosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung niederiger als
bei leichten Verfehlungen (vgl. auch BGE 131 II 352 E. 3.3 S. 358 mit
Hinweis).
4.3 Der Beschwerdeführer ist wie erwähnt EU-Bürger und kann sich
auf das Freizügigkeitsabkommen berufen, das ihm eine Reihe von
Freizügigkeitsrechten vermittelt. Dazu gehört unter anderem das Recht
auf Einreise (Art. 3 FZA i.V.m. Art. 1 Anhang I FZA). Die Zulässigkeit
nationaler Massnahmen, die – wie die Einreisesperre gemäss Art. 13
Abs. 1 ANAG – die Ausübung von Freizügigkeitsrechten behindern,
knüpft das Freizügigkeitsabkommen an die Voraussetzung, dass sie
durch Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit
gerechtfertigt sind (Ordre-Public-Vorbehalt, vgl. Art. 5 Abs. 1 Anhang I
FZA). Im Interesse einer einheitlichen Anwendung und Auslegung die-
ses Ordre-Public-Vorbehaltes verweist das Freizügigkeitsabkommen
auf die Richtlinien 64/221/EWG, 72/194/EWG und 75/35/EWG in ihrer
Fassung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung (Art. 5 Abs. 2 Anhang I
FZA) und auf die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes der
Europäischen Gemeinschaften (nachfolgend EuGH) vor dem Zeitpunkt
der Unterzeichnung (Art. 16 Abs. 2 FZA). In diesem Sinne schränkt
das Freizügigkeitsabkommen die ausländerrechtlichen Befugnisse na-
tionaler Behörden bei der Handhabung landesrechtlicher Massnahmen
wie der Einreisesperre ein.
5.
In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob das Landesrecht eine Einrei-
sesperre gegen einen Ausländer zulässt, der sich in gleicher Weise
wie der Beschwerdeführer verhalten hat.
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5.1 Es steht unbestrittenermassen fest, dass der Beschwerdeführer
am 8. Oktober 2007 seinen Nachbar im Hausflur überfallen und ver-
sucht hat, diesen auszurauben. Ausgesrüstet mit Gummihandschuhen,
einer Rolle Klebeband und einem Küchenmesser sowie einem Pullover
mit hohem Kragen und einem Hut, um sein Gesicht zumindest teilwei-
se unkenntlich zu machen, griff er seinen Nachbar von hinten an, als
dieser seine Wohnung verliess, und würgte ihn. Der Nachbar wehrte
sich, so dass es zu einem Kampf kam. Im Verlaufe des Kampfes
verschoben sie sich in die Wohnung des Nachbarn. Dort konnte sich
der Nachbar befreien, worauf der Beschwerdeführer dessen Wohnung
verliess. Der Nachbar wurde dabei verletzt (Rissquetschwunde am
Kopf sowie Prellungen und kleine Schürfwunden am übrigen Körper)
und musste deswegen medizinisch behandelt werden.
5.2 Der Tatbestand des Raubes, auch wenn er in casu nicht vollendet
war, stellt ein schwerwiegendes Vermögensdelikt dar, was sich schon
aus der Strafandrohung (Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren) ergibt. Be-
reits aufgrund der objektiven Schwere dieses Delikts ist der inzwi-
schen rechtskräftig verurteilte Beschwerdeführer gemäss ständiger
Praxis als "unerwünschter Ausländer" im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz
1 ANAG zu betrachten. Hinzu kommen vorliegend noch Sachbeschädi-
gung und Hausfriedensbruch. Einzig dem Umstand, dass sich das Op-
fer wehren und demzufolge der Raub nicht vollendet werden konnte,
hat der Beschwerdeführer eine relative geringe Strafe zu verdanken,
was aber nichts an der Verwerflichkeit seiner Tat und dem damit ver-
bundenen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung ändert. Die Anordnung einer Einreisesperre durch die
Vorinstanz ist daher im Lichte des nationalen Rechts grundsätzlich
nicht zu beanstanden.
6.
In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Einreisesperre vor dem
Freizügigkeitsabkommen standhält bzw. ob die Tatbestandsvorausset-
zungen einer Einreisesperre auch nach Massgabe des Freizügigkeits-
abkommens erfüllt sind.
6.1 Der EuGH hat in seiner Rechtsprechung regelmässig betont, dass
Ausnahmen vom freien Personenverkehr restriktiv auszulegen sind.
Die Berufung einer nationalen Behörde auf den Begriff der öffentlichen
Ordnung setzt, wenn er Beschränkungen der Freizügigkeitsrechte
rechtfertigen soll, jedenfalls voraus, dass ausser der Störung der öf-
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fentlichen Ordnung, wie sie jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tat-
sächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein
Grundinteresse der Gesellschaft berührt (BGE 131 II 352 E. 3.2 S. 357
f., 130 II 493 E. 3.2 S. 498 f., 130 II 176 E. 3.4.1 S. 182 ff., 129 II 215
E. 7.3 S. 222; Urteile des EuGH vom 19. Januar 1999 in der Rechtssa-
che C-348/96, Calfa, Slg. 1999, I-11, Randnr. 23 und 25, und vom
27. Oktober 1977 in der Rechtssache 30-77, Bouchereau, Slg. 1977,
1999, Randnr. 33-35). Für Massnahmen, die mit der öffentlichen Ord-
nung und Sicherheit begründet werden, darf im Übrigen nur das per-
sönliche Verhalten der in Betracht kommenden Einzelperson aus-
schlaggebend sein (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG). Ausge-
schlossen sind deshalb generalpräventiv motivierte Massnahmen, das
heisst solche, die der Abschreckung anderer ausländischer Personen
dienen (BGE 131 II 352 E. 3.2 S. 357 f., 130 II 493 E. 3.2 S. 498 f., 130
II 176 E. 3.4.1 S. 182 ff., 129 II 215 E. 7.1 S. 221 f.; Urteil des EuGH
vom 26. Februar 1975 in der Rechtssache 67-74, Bonsignore, Slg.
1975, 297, Randnrn. 6-7). Strafrechtliche Verurteilungen für sich allein
vermögen sodann nicht ohne weiteres eine Massnahme zu rechtferti-
gen, welche die Ausübung von Freizügigkeitsrechten beschränkt (Art.
3 Abs. 2 der Richtlinie 64/221/EWG). Solche Verurteilungen dürfen nur
insoweit berücksichtigt werden, als die ihr zugrunde liegenden Um-
stände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegen-
wärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Es ist aller-
dings möglich, dass schon allein das vergangene Verhalten den Tatbe-
stand einer solchen Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllt (BGE
131 II 352 E. 3.2 S. 357 f., 130 II 493 E. 3.2 S. 498 f., 130 II 176 E.
3.4.1 S. 182 ff.; erwähnte Urteile des EuGH in Sachen Bouchereau,
Randnr. 27-29, und Calfa, Randnr. 24).
6.2 Der EuGH hat sich bisher nicht näher zu den Kriterien geäussert,
welche für die Einschätzung einer Gefährdung als gegenwärtig im Sin-
ne der Richtlinie 64/221/EWG massgebend sind. Sicherlich setzt die
Aktualität der Gefährdung nicht voraus, dass weitere Straftaten fast mit
Sicherheit zu erwarten sind. Auf der anderen Seite ist der Gefährdung
nicht erst dann die Aktualität abzusprechen, wenn die Möglichkeit
einer Wiederholung mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Es ist
vielmehr eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterver-
letzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit zu ver-
langen, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung stören wird. Mit Blick auf die Bedeutung des Grundsatzes der
Freizügigkeit dürfen an die Wahrscheinlichkeit keine zu geringen An-
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forderungen gestellt werden. Allerdings hängen diese auch von der
Schwere der möglichen Rechtsgüterverletzung ab; je schwerer diese
ist, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu
nehmende Rückfallgefahr (BGE 131 II 352 E. 3.3 S. 358, 130 II 493 E.
3.3 S. 499 f., 130 II 176 E. 4.3.1 S. 185 f.; Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C-2662/2007 vom 14. März 2008 E. 7.2).
6.3 Da ein gemeinschaftsrechtlicher Begriff der öffentlichen Ordnung
nicht besteht, hat sich der EuGH auch nicht zur Frage geäussert, ob
und welche Verhaltensweisen im Lichte des Gemeinschaftsrechts als
Störung der Grundinteressen der Gesellschaft gelten können. Er ver-
weist in diesem Zusammenhang regelmässig auf das innerstaatliche
Recht und billigt den Mitgliedstaaten einen Beurteilungsspielraum zu,
dem er unter hilfsweisem Rückgriff auf das gemeinschaftsrechtliche
Diskriminierungsverbot gemäss Art. 6 des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft Grenzen setzt (vgl. die analoge Bestim-
mung des Art. 2 FZA).
In casu machen die Art und Weise des Vorgehens, insbesondere die
dabei getroffenen Vorbereitungen (planmässiges Vorgehen; ausgerüs-
tet mit Handschuhen, Klebeband und Messer) sowie die Entschlossen-
heit, mit welcher der Beschwerdeführer den Überfall ausübte, deutlich,
dass er sich keineswegs um die geltende Rechtsordnung kümmerte.
Aus geringem Anlass (Geldnot) benutzte er die nächstbeste Gelegen-
heit (Überfall des Nachbarn), was eine tatsächliche und schwere Ge-
fährdung belegt. Die dabei gefährdeten Rechtsgüter (körperliche Un-
versehrtheit, Freiheit, Schutz des Eigentums vor Raub) berühren
Grundinteressen der Gesellschaft. Bezüglich Gefährdung der öffentli-
chen Sicherheit und Ordnung kann dem Beschwerdeführer in mass-
nahmerechtlicher Hinsicht für die nähere Zukunft keine günstige Prog-
nose gestellt werden, überfiel er doch – wie bereits gesagt – ohne be-
sondere Not unvermittelt, hemmungs- und wahllos eine Person, die
gerade in seiner Nähe war. Mit Blick auf die von ihm verletzten Rechts-
güter erweist sich auch seine bisherige Bewährungszeit als zu kurz,
als dass bereits von einer grundlegenden und gefestigten Wandlung
ausgegangen werden könnte (vgl. BGE 130 II 493 E. 5 S. 504). Bei
dieser Sachlage durfte die Vorinstanz durchaus von einer aktuellen
und schwerwiegenden Gefährdung im Sinne der Richtlinie
64/221/EWG und der oben zitierten Rechtsprechung ausgehen.
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7.
7.1 Eine Fernhaltemassnahme muss dem Grundsatz nach sowie von
ihrer Dauer her in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens er-
gangen und angemessen sein. Unter dem Gesichtspunkt des Frei-
zügigkeitsabkommens ist dabei insbesondere der Grundsatz der Ver-
hältnismässigkeit zu beachten (BGE 131 II 352 E. 3.3 S. 358, 130 II
493 E. 3.3 S. 499 f.; 130 II 176 E. 3.4.2 S. 184; Urteile des EuGH vom
30. November 1995 in der Rechtssache C-55/94, Gebhard, Slg. 1995,
I-4165, Randnr. 37, und vom 18. Mai 1989 in der Rechtssache 249/86,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik
Deutschland, Slgh. 1989, 1263, Randnr. 20).
7.2 Vergegenwärtigt man sich, dass der Beschwerdeführer aus
finanziellen Motiven bereit war, eine Person zu überfallen, und offen-
bar auch in Kauf nahm, diese Person zu verletzen oder sie in Todes-
angst zu versetzen (vgl. Aussagen des Opfers bei der Kriminalpolizei
Glarus vom 8. Oktober 2007, S. 3 des Einvernahmeprotokolls), steht
ausser Frage, dass die Einreisesperre hier eine geeignete und er-
forderliche Massnahme darstellt, um die von ihm ausgehende Gefahr
für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abzuwehren. Mit Blick auf
die Zumutbarkeit, d.h. der Ausgewogenheit von Eingriffszweck und
Eingriffswirkung, lässt sich festhalten, dass das vom Beschwerde-
führer ausgehende Gefährdungspotenzial beträchtlich erscheint.
Schliesslich hat er bei seiner Tat ein Küchenmesser mitgeführt, auch
wenn er es beim Überfall dann nicht verwendete. Angesichts seines
Beweggrundes, welcher zur Straftat geführt hat, kann eine Wieder-
holungsgefahr – sollte der Beschwerdeführer wieder einen finanziellen
Engpass haben – nicht ausgeschlossen werden. Überdies hat er sich,
wie an anderer Stelle dargetan (vgl. E. 6.3 hiervor), noch zu wenig
lange bewährt. Es besteht daher auch unter dem Blickwinkel der Ver-
hältnismässigkeit nach wie vor ein erhebliches öffentliches Interesse
an seiner Fernhaltung.
7.3 Daran vermag auch sein jahrelanges klagloses Verhalten während
seines Aufenthaltes in der Schweiz nichts zu ändern. Ausser der hier
verbrachten vier Jahre und fünf Monate als Bauarbeiter bestehen
offenbar keine besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz
(Freunde oder Verwandte). In der Rechtsmitteleingabe wird ferner nicht
geltend gemacht, ob er hier weiterhin einer Arbeit nachgehen will. Sein
privates Interesse an ungehinderten bzw. unkontrollierten Einreisen in
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die Schweiz ist demnach nicht gross. Insoweit schränkt ihn die auf fünf
Jahre begrenzte Fernhaltemassnahme nicht übermässig ein.
7.4 Bei dieser Sachlage gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Ergebnis, dass die öffentlichen Sicherheitsinteressen gegenüber den
Interessen des Beschwerdeführers und denjenigen an der Durch-
setzung der Freizügigkeitsrechte überwiegen. Die verhängte fünf-
jährige Einreisesperre erweist sich somit als eine verhältnismässige
und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung
und Sicherheit.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49 VwVG).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdefüh-
rer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf
Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 13. Februar 2008 geleisteten Kostenvor-
schuss gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...]
zurück)
- die Migrationsbehörde des Kantons Glarus (GL [...])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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