Abtei lung II I
C-7644/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . J a n u a r 2 0 0 9
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
A._______AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Zweigstelle Deutschschweiz, Binzstrasse 15,
Postfach 2855, 8022 Zürich,
Vorinstanz.
Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung BVG.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7644/2007
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2007 (act. 1/1) hat die Stiftung Auffang-
einrichtung BVG (Vorinstanz) die Firma A._______ AG als Arbeitgebe-
rin rückwirkend per 1. Januar 1989 zwangsweise angeschlossen, wo-
bei der Vertrag vom 1. Januar 1989 bis zum 31. Juli 2004 laufe. Auf-
grund der AHV-Jahresabrechnungen der Jahre 1989 bis 2003 der Aus-
gleichskasse des Kantons Bern ergebe sich, dass die Arbeitgeberin
seit dem 1. Januar 1989 dem Obligatorium unterstellten Arbeitneh-
mern Löhne ausgerichtet habe. Die Arbeitgeberin habe auf die Auffor-
derung der Vorinstanz gemäss ihrem Schreiben vom 10. Juni 2007 hin
zwar den Nachweis über den Anschluss an eine registrierte Vorsorge-
einrichtung, die PK-Aetas BVG Sammelstiftung, per 1. August 2004 er-
bracht. Für die frühere BVG-Versicherungszeit fehle indes ein entspre-
chender Nachweis.
B.
Diese Verfügung hat die A._______ AG (Beschwerdeführerin) mit Be-
schwerde vom 12. November 2007 (Poststempel) beim Bundesverwal-
tungsgericht angefochten (act. 1). Darin beantragt sie deren Aufhe-
bung mit der Begründung, sie sei auch für die Zeit ab dem 1. Januar
1989 bis zum 31. Juli 2004 bei einer registrierten Vorsorgeeinrichtung
angeschlossen gewesen, und zwar bei der Sammelstiftung BVG der
Zürich Lebensversicherungsgesellschaft in Zürich. Deshalb erübrige
sich ein Zwangsanschluss.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2007 (act. 2) hat das Bun-
desverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin bei der Beschwerde-
führerin einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- erhoben. Diesen hat sie
am 23. November 2007 (act. 4) eingezahlt.
D.
Mit Vernehmlassung vom 1. Februar 2007 (recte 2008) beantragte die
Vorinstanz, die Beschwerde sei gutzuheissen unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin (act. 6). Die Be-
schwerdeführerin habe die Anschlussbestätigung der Vita Lebensver-
sicherungsgesellschaft (heute Sammelstiftung der Zürich Lebensversi-
cherungsgesellschaft) per 1. Januar 1989 nunmehr erbracht. Diese
habe die Beschwerdeführerin indes nicht innerhalb der Frist bis zum
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12. Juli 2007 zugestellt, welche ihr die Vorinstanz mit Schreiben vom
10. Juni 2007 eingeräumt habe.
E.
Mit Verfügung vom 7. Februar 2008 (act. 7) hat das Bundesverwal-
tungsgericht der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Vorins-
tanz vom 1. Februar 2008 mit Beilagen zur Kenntnis gebracht und ihr
Gelegenheit gegeben, bis zum 12. März 2008 allfällige Bemerkungen
(eine Replik) und entsprechende Beweismittel einzureichen. Innerhalb
dieser Frist hat sich die Beschwerdeführerin nicht mehr vernehmen
lassen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist der Verwal-
tungsakt der Vorinstanz vom 18. Oktober 2007, welcher gemäss Art.
60 Abs. 2bis BVG eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG; SR 172.021) darstellt. Beschwerden gegen Verfügungen
der Auffangeinrichtung beurteilt das Bundesverwaltungsgericht ge-
stützt auf Art. 31 und 33 Bst. h VGG, sofern, wie vorliegend, keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat gegen die Verfügung vom 18. Oktober
2007 form- und fristgerecht Beschwerde erhoben (Art. 50 und 52
VwVG). Sie hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung in ihren rechtlichen und tatsächlichen Ver-
hältnissen besonders berührt und hat demnach ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Daher ist sie zur Beschwerde legitimiert. Nachdem die Beschwerde-
führerin auch den geforderten Kostenvorschuss einbezahlt hat, ist auf
ihre Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Al-
tersjahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetz-
lichen Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes
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vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und In-
validenvorsorge (BVG, SR 831.40) in Verbindung mit Art. 5 der Verord-
nung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und bei der AHV
versichert ist (Art. 5 Abs. 1 BVG). Dieser Mindestlohn wurde bisher
verschiedene Male der Entwicklung in der AHV angepasst (Art. 9
BVG). In der beruflichen Vorsorge sind die Begriffe Arbeitnehmer,
Selbständigerwerbender und Arbeitgeber im Sinne des AHV-Rechts zu
verstehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute
Bundesgericht] B 52/05 vom 9. Juni 2006 mit Hinweisen, ferner BGE
115 Ib 37 E. 4).
2.2 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmer, die obligatorisch zu ver-
sichern sind, muss er sich gemäss Art. 11 BVG einer in das Register
für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtung an-
schliessen. Die Ausgleichskasse der AHV überprüft, ob die von ihr er-
fassten Arbeitgeber einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. Ar-
beitgeber, die ihrer Anschlusspflicht nicht nachgekommen sind, fordert
sie auf, sich innerhalb von zwei Monaten anzuschliessen. Kommt der
Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht nach, meldet die Ausgleichskas-
se ihn an die Auffangeinrichtung (Art. 11 Abs. 4 - 6 BVG). Diese ist
verpflichtet, den Arbeitgeber im Rahmen der gesetzlichen Pflichten bei
ihr anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG), und zwar rückwirkend
auf den Zeitpunkt, in dem er obligatorisch zu versichernde Arbeitneh-
mer beschäftigt hat (Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG).
2.3 Aus der von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten An-
schlussvereinbarung mit der Vita Lebensversicherungsgesellschaft,
Zürich (act. 1/2) geht hervor, dass sie sich gemäss Art. 11 BVG per 1.
Januar 1989 an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung angeschlossen
hat. Damit ist sie ihrer gesetzlichen Anschlusspflicht nachgekommen.
Aus diesem Grund entfällt nachträglich der von der Vorinstanz verfügte
Zwangsanschluss gemäss Art. 60 Abs. 2 BVG, was unter den Parteien
denn auch nicht mehr strittig ist. Insbesondere anerkennt die Vorins-
tanz implizit, dass die Beschwerdeführerin den verlangten Nachweis
für einen Anschluss gemäss BVG nun rechtsgültig erbracht hat.
3.
Zu prüfen bleibt vorliegend noch die Frage, ob die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin die Kosten für den Zwangsanschluss gemäss Dispo-
sitivziffer 2 der angefochtenen Verfügung auch dann in Rechnung stel-
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len kann, wenn der Zwangsanschluss aufgrund nachträglich einge-
reichter Unterlagen nicht vollzogen wird.
3.1 Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellen die Auffangeinrichtung und die
Ausgleichskasse der AHV dem säumigen Arbeitgeber den von ihm
verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Dadurch dass die Be-
schwerdeführerin im Verfahren für die Kontrolle der Anschlusspflicht
die ihr auferlegten Fristen unbenutzt verstreichen liess, war die Vorins-
tanz gezwungen, diese zwangsweise anzuschliessen. Erst im Verlauf
des vorliegenden Verfahrens erbrachte die Beschwerdeführerin den
verlangten Nachweis eines Anschlusses an eine registrierte Vorsorge-
einrichtung, was zur Folge hatte, dass die Voraussetzungen für den
Zwangsanschluss nachträglich wegfielen. Die Folgen des verspäteten
Nachweises hat die Beschwerdeführerin, die unstrittig bereits ab dem
1. Januar 1989 anschlusspflichtig war, zu vertreten. Ihr Versäumnis
hätte sie ohne Weiteres im Rahmen des Verfahrens betreffend die An-
schlusskontrolle nachholen können.
3.2 Unter diesen Umständen hätte somit die Beschwerdeführerin bei
pflichtgemässem Handeln den verfügten Zwangsanschluss und die der
Vorinstanz dadurch entstandenen Kosten vermeiden können. Deshalb
ist dem Antrag der Vorinstanz zu entsprechen, und ihre Kostenauferle-
gung gemäss Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung zu bestä-
tigen.
3.3 Zusammenfassend ist die Beschwerde insofern teilweise gutzuhei-
ssen, als die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Zwangsanschlus-
ses (Dispositivziffern 1, 3 und 4) beantragt. Im Kostenpunkt (Disposi-
tivziffer 2) wird die angefochtene Verfügung bestätigt und die Be-
schwerde abgewiesen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens, das einem teilweisen Unter-
liegen entspricht, wären der Beschwerdeführerin grundsätzlich redu-
zierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 zweiter Satz
VgVG). Für eine Reduktion der Verfahrenskosten besteht freilich kein
Anlass, denn die Beschwerdeführerin hat den Grund sowohl für das
vorinstanzliche Verfahren als auch für das Beschwerdeverfahren ge-
setzt, indem sie erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens den
Nachweis für einen Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung
vorgelegt hat (vgl. E. 3.1). Damit hat sie das Beschwerdeverfahren
durch Verletzung ihrer verfahrensrechtlichen Obliegenheiten zu verant-
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worten (Art. 63 Abs. 3 VwVG). Die Verfahrenskosten sind somit in An-
wendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 800.- festzuset-
zen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Diese werden mit dem
von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet.
4.2 Da der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin keine notwendi-
gen und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind, ist ihr keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
4.3 Der teilweise obsiegenden Vorinstanz, welche die obligatorische
Versicherung durchführt, ist gemäss der Rechtsprechung, wonach Trä-
ger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätz-
lich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126 V 149
E. 4), keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutge-
heissen.
2.
Die Dispositivziffern 1, 3 und 4 der Verfügung der Vorinstanz vom
18. Oktober 2007 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die angefoch-
tene Verfügung (Dispositivziffer 2) bestätigt.
3.
Der Beschwerdeführerin werden die Verfahrenskosten von Fr. 800.-
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 800.- verrechnet.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherung
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Stufetti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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