Abtei lung III
C-765/2006
{T 0/2}
Urteil vom 5. März 2007
Mitwirkung: Richterin Beutler; Richter Vaudan; Richter Vuille;
Gerichtsschreiberin Haake.
X._______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf Y._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der serbische Staatsangehörige Y._______ (nachfolgend Gesuchsteller)
beantragte am 4. April 2006 beim schweizerischen Verbindungsbüro bei
der Mission der Vereinten Nationen im Kosovo (UNMIK) in Prishtina (nach-
folgend Verbindungsbüro) ein Visum für einen einmonatigen Besuchsauf-
enthalt bei seinem Bruder X._______ in A._______ (SG). Das Verbin-
dungsbüro überwies das Gesuch vom 4. April 2006 dem Bundesamt für
Migration zum Entscheid
B. Das Ausländeramt des Kantons St. Gallen forderte X._______ als
Gastgeber am 21. April 2006 schriftlich auf, bis zum 10. Mai 2006 eine
Garantieerklärung abzugeben sowie spezifische Fragen zur persönlichen
Situation des Gesuchstellers und zum Besuchsaufenthalt zu beantworten.
X._______ kam dieser Aufforderung nicht nach, woraufhin das Auslän-
deramt des Kantons St. Gallen davon ausging, dass kein Interesse mehr
an dem Besuchsaufenthalt bestehe (vgl. das Schreiben ans Bundesamt für
Migration vom 23. Mai 2006). In der Folge lehnte das Bundesamt für
Migration (nachfolgend Vorinstanz) das Einreisegesuch am 29. Mai 2006
ab. Als Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Gastge-
ber X._______ auf die Anfragen nicht reagiert habe, weshalb davon
auszugehen sei, dass kein Interesse mehr am Besuchsaufenthalt bestehe.
Zudem fehle es an einer Garantieerklärung. Deshalb seien die Voraus-
setzungen für die Erteilung eines Visums nicht gegeben.
C. Mit Schreiben vom 3. Juni 2006 (Eingang bei der Vorinstanz: 13. Juni
2006) erhob X._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde.
Diese wurde zuständigkeitshalber an den Beschwerdedienst EJPD über-
wiesen. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung sowie die Erteilung einer Einreisebewilligung an
den Gesuchsteller. Als Begründung bringt er im Wesentlichen vor, dass
sein Bruder lediglich seine Familie sehen wolle, da sie seit Jahren keinen
Kontakt gehabt hätten. Der Beschwerdeführer erklärt zudem, für sämtliche
Kosten aufzukommen und beteuert, dass sein Bruder fristgerecht wieder
ausreisen werde.
D. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 9. August 2006 die
Abweisung der Beschwerde. Zu den Vorbringen in der Beschwerde,
wonach der Beschwerdeführer für sämtliche Kosten aufkomme und für die
rechtzeitige Ausreise aus der Schweiz besorgt sein werde, führt sie aus,
dass die Verfügung selbst bei Vorliegen dieser Garantien nicht anders
ausgefallen wäre. Dies mit der Begründung, dass die Wiederausreise auf-
grund der wirtschaftlichen und politischen Gegebenheiten in der Herkunfts-
region sowie aufgrund fehlender zwingender beruflicher, familiärer oder
gesellschaftlicher Verpflichtungen nicht gesichert sei. Zuletzt weist sie dar-
auf hin, dass ein analoges Begehren bereits im September 2005 abgelehnt
worden sei.
E. Das mit Schreiben vom 15. August 2006 eingeräumte Replikrecht wurde
vom Beschwerdeführer nicht wahrgenommen.
3Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt
der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in
Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden, sowie gegen Be-
schlüsse gemäss Art. 34 VGG.
Darunter fallen die Verfügungen des Bundesamtes für Migration betreffend
Bewilligung der Einreise (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG,
SR 142.20]) und Art. 18 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und
Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern vom 14. Januar 1998
(VEA, SR 142.211). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig
(Art. 83 Bst. a Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die
Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemen-
te hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art.
53 Abs. 2 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber von der angefochtenen Verfügung
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 48
Abs. 1 VwVG, Art. 20 Abs. 2 ANAG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzu-
treten (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der Schweiz be-
rechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung haben
oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a ANAG). Gewisse Gruppen von Aus-
länderinnen und Ausländern benötigen für die Einreise in die Schweiz ein
Visum (vgl. Art. 3 ff. VEA).
Das Bundesamt für Migration entscheidet im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen
über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung (Art. 4 und Art. 16
Abs. 1 ANAG, Art. 9 VEA). Dies bedeutet, dass die schweizerische
Rechtsordnung weder ein allgemeines Recht auf Einreise kennt, noch
einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums gewährt (vgl.
PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter
Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher
für die Anwaltspraxis Bd. 8, Basel 2002, Rz. 5.28).
Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 VEA aufgeführten
Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). Insbesondere
müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in die Schweiz reisen
4möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden
(Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA).
3. Der Gesuchsteller benötigt aufgrund seiner Nationalität zur Einreise in die
Schweiz neben dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verweigerte die
Erteilung eines solchen Visums zunächst mit der Begründung, dass der
Beschwerdeführer nicht auf die Anfrage des Ausländeramtes St. Gallen
reagiert habe und deshalb davon auszugehen sei, dass kein Interesse
mehr an dem Besuch bestehe. In ihrer Vernehmlassung ergänzte sie ihre
Begründung dahingehend, dass die fristgerechte Wiederausreise nicht
gesichert sei. Daran ändere die nachträgliche Garantieerklärung nichts.
4. Gemäss Art. 6 Abs. 1 VEA kann die zuständige Bewilligungsbehörde von
einer solventen natürlichen oder juristischen Person eine Garantieerklä-
rung verlangen. Diese Garantieerklärung erstreckt sich über eine Summe
von Fr. 20'000.-- (Art. 7 Abs. 3 VEA) und ist von den zuständigen kanto-
nalen oder kommunalen Behörden zu kontrollieren (Art. 8 Abs. 1 VEA).
Vorliegend hat der Beschwerdeführer auf die entsprechende Aufforderung
des Ausländeramtes des Kantons St. Gallen vom 21. April 2006 nicht rea-
giert. Erst in der Beschwerdeschrift gibt er die Erklärung ab, für sämtliche
Kosten aufzukommen, die während des Besuches des Gesuchstellers ent-
stehen. Dabei stellt sich die Frage, ob diese Erklärung den Anforderungen
gemäss Art. 6 Abs. 1 VEA genügt, welche die Garantieerklärung von einer
solventen Person verlangt. Der Beschwerdeführer bringt keinerlei Belege
bei, welche seine Solvenz bestätigen würden. Allerdings kann diese Frage
vorliegend offenbleiben, da, wie zu zeigen ist, die Beschwerde aus ande-
ren Gründen abzuweisen ist.
5. In ihrer Vernehmlassung bringt die Vorinstanz vor, dass die fristgerechte
Wiederausreise des Gesuchstellers gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA nicht
gesichert erscheine. Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesi-
cherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt
werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern
lediglich Prognosen machen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreise-
gesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten beziehungsweise
Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen
Verhältnissen von vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die per-
sönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und
Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
5.1 Serbien gehört aufgrund der dort herrschenden politischen, gesellschaf-
tlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu denjenigen Ländern, deren
Staatsangehörige in vielen Fällen versuchen, mit Hilfe eines Visums in die
Schweiz zu gelangen, um anschliessend hier zu bleiben. Vor allem für An-
gehörige der jüngeren Generation, die, wie der Gesuchsteller, aus der Pro-
vinz Kosovo stammen, ist die Verlockung gross, sich in einem anderen
Land ein neues Leben aufzubauen, da die wirtschaftliche und soziale Situ-
ation in ihrem Heimatland nach wie vor desolat ist. Die Arbeitslosigkeit ist
hoch (2005: Serbien rund 20 %, Provinz Kosovo mehr als 40 %) und 37 %
der Bevölkerung der Provinz Kosovo lebten gemäss den Zahlen der
5Weltbank für das Jahr 2002 unter der Armutsgrenze (vgl. "Kosovo Poverty
Assessment" vom 16. Juni 2005, S. 16 f., unter ,
besucht am 14. Februar 2007). Entsprechend gross ist der Anteil jener, die
versuchen, nach Westeuropa – unter anderem auch in die Schweiz – zu
gelangen, um sich hier eine neue Existenz aufzubauen. Die Tendenz zur
Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei jüngeren
und ungebundenen Personen, die bereits über ein minimales soziales
Beziehungsnetz im Ausland (Verwandte oder Freunde) verfügen. Demzu-
folge gilt es nach Möglichkeit zu verhindern, dass Gesuchsteller ihre An-
wesenheit in der Schweiz, entgegen der ursprünglichen Absichtserklärung,
dazu nutzen, ein Asylgesuch einzureichen oder die fristgerechte Wieder-
ausreise auf andere Weise zu umgehen. Die schwierige Lage in Serbien
spiegelt sich im Übrigen auch in der schweizerischen Asylstatistik wider, in
der Serbien im Jahre 2006 mit 11.6 % die grösste Gruppe von Asylsu-
chenden stellte.
5.2 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände
und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten
Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt dem Gesuchsteller oder der Ge-
suchstellerin beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche
oder familiäre Verantwortung, so kann dieser Umstand durchaus die Prog-
nose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss
bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine be-
sonderen Verpflichtungen haben, das Risiko, dass sie sich nach einer
bewilligten Einreise nicht gemäss den fremdenpolizeilichen Regeln verhal-
ten, als hoch eingeschätzt werden.
Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 20-jährigen Mann. Gemäss
Angaben auf dem Einreisegesuch ist er von Beruf "bujk" (Bauer). Gegen-
über der UNMIK-Vertretung in Klina erklärte der Gesuchsteller am 6. März
2006, er sei ledig und lebe mit seinen Eltern zusammen im gleichen
Haushalt.
Aus diesen Angaben sind keine familiären oder gesellschaftlichen Ver-
pflichtungen ersichtlich, welche die für den Gesuchsteller nachteilige Prog-
nose aufgrund der allgemeinen Situation in Serbien positiv beeinflussen
könnte. Den Akten der Vorinstanz ist zu entnehmen, dass der Gesuch-
steller bereits in den Jahren 2004 und 2005 Einreisevisa beantragt hatte,
welche ebenfalls abgewiesen wurden. Auch im Jahre 2005 trat der heutige
Beschwerdeführer als Gastgeber auf und erklärte im Fragebogen zuhan-
den des Ausländeramtes des Kantons St. Gallen, dass sein Bruder Kellner
in einem Speiserestaurant in Klina sei. Die berufliche Situation des
Gesuchstellers erscheint aufgrund dieser von 2005 zu 2006 variierenden
Angaben nicht gefestigt, sodass auch daraus keine besondere Verpflich-
tung erkennbar wird, die ihn nachhaltig von einer Emigration abhalten
könnte. Angesichts der wirtschaftlich sehr schwierigen Situation in der ser-
bischen Provinz Kosovo sowie dem daraus entstehenden Zuwan-
derungsdruck (vgl. oben Ziffer 5.1.), muss daher das Risiko, dass der Ge-
suchsteller nicht fristgerecht aus der Schweiz ausreist, als hoch eingestuft
werden.
66. Zusammenfassend ergibt sich, dass die fristgerechte und anstandslose
Wiederausreise des Gesuchstellers als nicht gesichert erscheint. Dabei
handelt es sich nicht um eine sichere Erkenntnis, sondern um eine Prog-
nose betreffend das zukünftige Verhalten des Gesuchstellers im Falle
seiner Einreise in die Schweiz; doch reicht praxisgemäss eine negative
Prognose aus, um den Antrag auf Erteilung einer Einreisebewilligung,
worauf wie erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht, abzulehnen.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergeb-
nis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- (Gerichtsgebühren) werden dem
Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 30. Juni 2006 in
gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- der Vorinstanz (eingeschrieben), Akten Ref-Nr. 2 182 019 Sph/Dis retour
- dem Ausländeramt des Kantons St. Gallen
- dem schweizerischen Verbindungsbüro in Prishtina
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Haake
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