B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-765/2012
U r t e i l v o m 2 0 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A. A._______, Z.________ (Kroatien),
vertreten durch B. A._______, Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Rentenbeginn); Verfügung der IVSTA vom
9. Januar 2012.
C-765/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a A. A_______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer),
kroatischer Staatsangehöriger, geboren am (…) 1951, wohnhaft in
Z.______/Kroatien, war von 1977 bis 1987 in der Schweiz als Zimmer-
mann tätig und entrichtete während dieser Zeit Beiträge an die obligatori-
sche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; vgl.
Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [nachfolgend IVSTA]/8, 17
S. 8, 38, 40). Zuletzt arbeitete er in Kroatien als Zimmermann bis 31. Ok-
tober 2008 (IVSTA/32).
A.b Am 5. April 2011 ging bei der IVSTA eine Anmeldung zum Bezug für
IV-Leistungen ein, die der kroatische Versicherungsträger am 23. März
2011 an die Vorinstanz weitergeleitet hatte (IVSTA/1). Die Vorinstanz
nahm in der Folge verschiedene Dokumente medizinischer Natur und zur
Erwerbssituation zu den Akten (IVSTA/7-19, 22-28, 31).
A.c Mit Vorbescheid vom 18. Oktober 2011 teilte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer mit, ein Anspruch auf eine ganze Rente bestehe seit dem
1. Februar 2008. Da der Antrag jedoch erst am 23. März 2011 gestellt
worden sei, könne die Rente frühestens ab 1. September 2011 ausgerich-
tet werden (IVSTA/35).
A.d Mit Verfügung vom 9. Januar 2012 sprach sie dem Versicherten eine
ordentliche ganze Invalidenrente ab 1. September 2011 zu (IVSTA/41).
B.
B.a Gegen diese Verfügung erhob B. A._______ im Namen seines Bru-
ders am 26. Januar 2012 per E-Mail eine Beschwerde und machte gel-
tend, die Anmeldung durch die kroatische Rentenanstalt müsse zu einem
früheren Zeitpunkt erfolgt sein, weshalb auch bereits zu einem früheren
Zeitpunkt als der 1. September 2011 ein Rentenanspruch bestehe (Be-
schwerdeakten [B-act.] 1).
B.b Mit Beschwerdeverbesserung vom 20. Februar 2012 reichte
B. A._______ die mit seiner Unterschrift versehene Beschwerde und eine
vom Beschwerdeführer unterschriebene Vollmacht ein (B-act. 5).
B.c Mit Eingabe vom 16. März 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (B-act. 9). Dieses Ge-
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Seite 3
such wurde mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2012 gutgeheissen
(B-act. 16).
B.d In ihrer Vernehmlassung vom 17. September 2012 beantragte die
Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfü-
gung zu bestätigen (B-act. 17).
B.e Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 25. Oktober 2012
daran fest, dass eine Anmeldung beim kroatischen Versicherungsträger
am 28. Juli 2006 erfolgt sei und der Anspruch auf eine Invalidenrente am
1. Februar 2009 entstanden sei (B-act. 19).
B.f Nachdem die Vorinstanz innert angesetzter Frist keine Duplik einge-
reicht hatte, schloss der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
20. Dezember 2012 den Schriftenwechsel (B-act. 21).
C.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unter-
lagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen nä-
her eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden-
versicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
C-765/2012
Seite 4
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Er hat mit Voll-
macht vom 16. Februar 2012 (B-act. 5 Beilage 2) seinen Bruder
B. A._______ als Vertreter eingesetzt, welcher die Beschwerde mit Be-
schwerdeverbesserung vom 20. Februar 2012 rechtsgültig unterzeichnet
hat (B-act. 5). Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerde legiti-
miert.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wur-
de, ist auf die Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG).
2.
2.1 Auf den vorliegenden Fall ist das Abkommen zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über Soziale
Sicherheit vom 9. April 1996 (nachfolgend: Sozialversicherungsabkom-
men; SR 0.831.109.291.1) anwendbar (zur Anwendbarkeit vgl. Art. 3 des-
selben). Nach Art. 4 Abs. 1 dieses Abkommens sind die Staatsangehöri-
gen des einen Vertragsstaates in ihren Rechten und Pflichten aus den
Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, zu denen gemäss Art. 1
Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 2 A Bst. ii die Bundesgesetzgebung
über die schweizerische Invalidenversicherung gehört, den Staatsange-
hörigen dieses Vertragsstaates gleichgestellt; abweichende Bestimmun-
gen in diesem Abkommen bleiben vorbehalten. Demnach bestimmt sich
vorliegend der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ausschliesslich
nach dem internen schweizerischen Recht.
Noch nicht zur Anwendung gelangt vorliegend das Abkommen vom
21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer-
seits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten an-
dererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681), welcher Kroa-
tien per 1. Juli 2013 beitritt (vgl. die Mitteilung des Bundesamtes für
Sozialversicherungen [BSV] vom 3. Juni 2013,
themen/internationales/02094/03279/index.html?lang=de, besucht am
5. Juni 2013).
2.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf den im
Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier:
9. Januar 2012) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V
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Seite 5
329, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein allfälliger Leistungsanspruch
ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab
diesem Zeitpunkt nach den in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro
rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Daher sind hier die ab 1. Januar
2003 geltenden Bestimmungen des ATSG anwendbar. Bei den materiel-
len Bestimmungen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversi-
cherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) ist auf die Fassung ge-
mäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IV-Revi-
sion; AS 2003 3837) abzustellen. Soweit ein Rentenanspruch ab dem
1. Januar 2008 zu prüfen ist, sind weiter die mit der 5. IV-Revision zu die-
sem Zeitpunkt in Kraft getretenen Gesetzes- und Verordnungsänderun-
gen (AS 2007 5129 und AS 2007 5155) und ab dem 1. Januar 2012 die
mit dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision zu letzterem Zeit-
punkt in Kraft getretenen Gesetzesänderungen zu beachten (IVG in der
Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).
2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig ge-
wesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die
versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente,
wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Inva-
liditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. Hieran
haben die 5. und 6. IV-Revision nichts geändert (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG in
der ab dem 1. Januar 2008 und der ab 1. Januar 2012 geltenden Fas-
sung). Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab dem 1. Januar
2008 geltenden Fassung) werden jedoch Renten, die einem Invaliditäts-
grad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet,
die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben, was laut Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvor-
aussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von die-
sem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staats-
angehörige der EU, denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40%
eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU
Wohnsitz haben.
2.4 Der Rentenanspruch entsteht frühestens in jenem Zeitpunkt, in dem
die versicherte Person mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig
(Art. 7 ATSG) geworden ist oder während eines Jahres ohne wesentli-
chen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig
(Art. 6 ATSG) gewesen war (vgl. Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG in den bis
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Seite 6
Ende 2007 gültig gewesenen Fassungen). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in
der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene Versicherten
Anspruch auf eine Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähig-
keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Ein-
gliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern
können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentli-
chen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40% arbeitsunfähig
(Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu min-
destens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c).
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die
Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Ver-
waltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Über-
zeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich
zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme wei-
terer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER,
Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999,
S. 212, Rz 450; vgl. auch BGE 122 V 162 E. 1d, 122 II 464 E. 4a, 120 Ib
224 E. 2b). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht immer wieder bestä-
tigt (vgl. z.B. das Urteil des Bundesgerichts 9C_108/2010 vom 15. Juni
2010 E. 4.2.2).
4.
Vorliegend hat die Vorinstanz mit Beschluss vom 22. Dezember 2011
(IVSTA/37), angefochtener Verfügung (s. Begründung in IVSTA/36) und
Vernehmlassung vom 17. September 2012 (B-act. 17) festgehalten, dass
der Rentenanspruch am 19. bzw. 1. Februar 2008 entstanden sei, was
vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Strittig ist einzig der Zeit-
punkt der Anmeldung beim kroatischen Versicherungsträger und damit
verbunden der Anspruchsbeginn für die Gewährung einer ganzen Invali-
denrente an den Beschwerdeführer.
4.1 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde sinngemäss gel-
tend, ihm sei die ganze Rente bereits ab 1. Februar 2008 auszubezahlen,
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Seite 7
da die Anmeldung nicht erst am 23. März 2011 beim kroatischen Versi-
cherungsträger erfolgt sei (B-act. 1 i.V.m B-act. 9). In seiner Beschwerde-
verbesserung und mit Replik reichte er die Kopie eines Antrags an die
Rentenversicherung Kroatiens vom 28. Juli 2006 ein und machte dieses
Datum als zu berücksichtigendes Antragsdatum geltend (B-act. 5 Beilage
4; B-act. 19; B-act. 19 Beilage 1; Übersetzung in B-act. 23).
4.2 Die Vorinstanz ihrerseits hält in der Vernehmlassung daran fest, dass
auf den Zeitpunkt der Anmeldung beim kroatischen Versicherungsträger,
der das Anmeldeformular am 23. März 2011 an die IVSTA weitergeleitet
habe, abzustellen sei. Gemäss Art. 9 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung
zur Durchführung des Abkommens vom 9. April 1996 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über So-
ziale Sicherheit vom 24. November 1997 (nachfolgend: Verwaltungsver-
einbarung; SR 0.831.109.291.12) hätten in Kroatien wohnhafte Personen
ihren Antrag auf dem hierfür vorgesehenen Formular beim zuständigen
Träger der kroatischen Renten- und Invalidenversicherung einzureichen.
Aus Art. 32 des Sozialversicherungsabkommens i.V.m Art. 9 Abs. 1 der
Verwaltungsvereinbarung sei ferner zu schliessen, dass der Eingang des
Antragsformulars beim zuständigen kroatischen Träger als Anmeldeda-
tum massgebend sei. Wie den Vorakten Nr. 1 und 4 entnommen werden
könne, sei die Anmeldung am 23. März 2011 erfolgt. Das Datum des
28. Juli 2006 sei zudem irrelevant, handle es sich doch um einen Antrag
für eine kroatische Invalidenrente (B-act. 17).
4.3
4.3.1 Dem vorliegend anwendbaren Sozialversicherungsabkommen ist in
seinen Durchführungsbestimmungen (Art. 29 ff.) zu entnehmen, dass Ge-
suche, Erklärungen und Rechtsmittel, die nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Verwal-
tungsbehörde, einem Gericht oder einem Träger dieses Vertragsstaates
einzureichen sind, als fristgerecht eingereicht gelten, wenn sie innert die-
ser Frist bei einer entsprechenden Stelle, einem entsprechenden Gericht
oder einem entsprechenden Träger des anderen Vertragsstaates einge-
reicht werden. In solchen Fällen vermerkt die betreffende Stelle Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung das Eingangsdatum auf dem
eingereichten Schriftstück und leitet es an die zuständige Stelle des an-
deren Vertragsstaates weiter (Art. 32).
Die Verwaltungsvereinbarung wiederum enthält – wie die Vorinstanz zu-
treffend darauf hinweist – folgende Präzisierung betreffend Antragsstel-
C-765/2012
Seite 8
lung im Leistungsbereich Alter, Invalidität und Tod: In Kroatien wohnhafte
Personen, die Leistungen der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen-
oder Invalidenversicherung beanspruchen, reichen ihren Antrag auf dem
hiefür vorgesehenen Formular beim zuständigen Träger der kroatischen
Renten- und Invalidenversicherung ein. Diese Stelle vermerkt das Ein-
gangsdatum auf dem Formular und leitet es an die in Artikel 2 Buchstabe
B Ziffer ii erwähnte Verbindungsstelle weiter (Art. 9 Abs. 1).
4.3.2 Soweit der Beschwerdeführer mit Beschwerdeverbesserung und
Replik als Antragsdatum den 28. Juli 2006 geltend macht, ist mit der Vor-
instanz zu schliessen, dass es sich beim eingereichten Antragsformular
um ein Gesuch zur Gewährung einer kroatischen Rente handelte, das
sich überdies – wie dem Titel des Formulars entnommen werden kann –
auf ein Abkommen zwischen der kroatischen Republik und Bosnien und
Herzegowina über die Zusammenarbeit im Bereich der Kriegsopfer in
Bosnien und Herzegowina abstützt. Es handelt sich somit klarerweise
nicht um die Anmeldung zum Leistungsbezug einer schweizerischen In-
validenrente via den hierfür zuständigen kroatischen Versicherungsträger
auf dem hierfür vorgesehenen Anmeldeformular. Deshalb ist nicht auf den
28. Juli 2006 als Anmeldezeitpunkt abzustellen. Der vom Beschwerdefüh-
rer auf der Anmeldung zusätzlich rot markierten Passage ist überdies ein-
zig zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ausserhalb Kroatiens
noch in der Schweiz und in Bosnien und Herzegowina einer Erwerbstätig-
keit nachgegangen ist (vgl. B-act. 22 f.). Hieraus kann der Beschwerde-
führer nichts zu seinen Gunsten ableiten.
4.3.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung fest, dass die Anmel-
dung für eine Schweizer Invalidenrente am 23. März 2011 erfolgt sei, was
den Vorakten Nr. 1 und 4 entnommen werden könne. Weshalb auf dieses
Datum abzustellen sei, begründet die Vorinstanz nicht weiter.
Unbestrittenermassen ist das Antragsformular (IVSTA/1) an diesem Da-
tum an die Vorinstanz überwiesen worden, welche dessen Empfang am
5. April 2011 auf dem Formular vermerkte. Der genannten Anmeldung ist
zu entnehmen, dass es sich beim 23. März 2011 um das Datum der Prü-
fung durch den Versicherungsträger der vom Antragssteller auf dem For-
mular gemachten Angaben und der Bestätigung deren Richtigkeit handelt
(„Die zuständige Einreichungsstelle bestätigt, dass die Auskünfte des/der
Versicherten unter Punkt 1 bis Punkt 4.1 des vorliegenden Formulars der
Richtigkeit entsprechen und die beigefügten Dokumente gültig sind. Un-
terschrift und Stempel der zuständigen Behörde.“).
C-765/2012
Seite 9
Beim Gesuchsformular handelt es sich im Weiteren unzweifelhaft um das
in E. 4.3.1 erwähnte, vorliegend ausschlaggebende Formular („Eidgenös-
sische Invalidenversicherung [IV], Anmeldung zum Bezug von IV-
Leistungen für Erwachsene“). Das Formular enthält auf Seite 1 im obers-
ten Abschnitt folgende Bemerkungen: „Raum für die zuständige Einrei-
chungsstelle“ und „Datum der Anmeldung“. Unter letztgenanntem Punkt
ist handschriftlich das Datum „08.02.2007“ eingetragen worden, bei wel-
chem es sich in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer sein Ge-
such auf der letzten Seite des Formulars zwar unterzeichnet, jedoch Ort
und Datum seiner Unterzeichnung nicht eingetragen hat (was praxisge-
mäss vielfach dem Anmeldedatum entspricht), und gemäss Art. 9 Abs. 1
i.V.m. Art. 2 Bst. B Ziff. ii der Verwaltungsvereinbarung der Versicherungs-
träger das Anmeldedatum auf dem Formular zu vermerken hat, nur um
das Datum der Einreichung des Gesuchs beim kroatischen Versiche-
rungsträger handeln kann. Dieses Datum stimmt zudem mit dem mit der
Anmeldung eingereichten Beschluss der Rentenversicherung Kroatiens
vom 18. März 2010 überein (IVSTA/3), welcher als Datum für die Einrei-
chung des Antrags auf Gewährung einer Invalidenrente den 8. Februar
2007 nennt. Es ist daher mit dem im gesamten Sozialversicherungsrecht
geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129
V 177 E. 3.1) erstellt, dass der Beschwerdeführer sein Gesuch um Ge-
währung einer schweizerischen Invalidenrente am 8. Februar 2007 beim
kroatischen Versicherungsträger eingereicht hat.
4.4 Im Ergebnis ist deshalb das Datum der Anmeldung auf den 8. Februar
2007 festzulegen, womit dem Beschwerdeführer – nach Ablauf der ein-
jährigen Wartefrist, die am 19. Februar 2007 zu laufen begonnen hat (vgl.
IVSTA/34 S. 6 ff., IVSTA/35) – ab dem 1. Februar 2008 (vgl. IVSTA/35,
IVSTA/36, B-act. 17) ein Anspruch auf Ausrichtung einer ganzen Invali-
denrente zuzuerkennen ist.
5.
Die Beschwerde wird damit teilweise gutgeheissen und das Dispositiv der
angefochtenen Verfügung insofern abgeändert, als dem Beschwerdefüh-
rer ab 1. Februar 2008 eine ganze Invalidenrente zusteht. Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen. Die Vorinstanz wird angewiesen, die
ausstehenden Rentenzahlungen an den Beschwerdeführer, unter Beach-
tung von Art. 26 Abs. 2 ATSG, zu veranlassen.
C-765/2012
Seite 10
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei.
Soweit der Beschwerdeführer obsiegt (vorliegend ist von einem Obsiegen
zu zwei Dritteln auszugehen), sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerle-
gen; soweit der Beschwerdeführer unterliegt, ist er – in Berücksichtigung
des mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2012 gutgeheissenen Gesuchs
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1
VwVG) – von der Leistung von Verfahrenskosten zu befreien. Der Vorins-
tanz werden, soweit sie unterlegen ist, keine Verfahrenskosten auferlegt
(Art. 63 Abs. 2 VwVG).
6.2 Dem nicht-anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine not-
wendigen und verhältnismässig hohen Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1
VwVG entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen ist. Die Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf Ausrichtung
einer Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Febru-
ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
C-765/2012
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung vom
9. Januar 2012 insofern abgeändert, als dem Beschwerdeführer eine
ganze Invalidenrente ab dem 1. Februar 2008 zugesprochen wird. Im
Weiteren wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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