Abtei lung II I
C-7657/2007/frj/fas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . M a i 2 0 0 9
Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidität (Verfügung vom 12. Oktober 2007).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7657/2007
Sachverhalt:
A.
Der 1947 geborene, österreichische Staatsangehörige, A._______ war
von Juni 1978 bis Juli 1998 in der Schweiz (als Elektromechaniker) bei
der B._______ AG in C._______ angestellt und bei der schwei-
zerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV)
versichert (IV-Akt. 1, 3 und 6). Nach einer Periode der Arbeitslosigkeit
führte er von April 1999 bis Januar 2002 als Selbständigerwerbender
einen Imbisstand (IV-Akt. 4). Von Juli 2003 bis Juni 2004 war er im
Rahmen eines befristeten Anstellungsverhältnisses im Bereich
Mikroverfilmung tätig (IV-Akt. 23). Am 26. September 2005 meldete er
sich über den österreichischen Versicherungsträger zum Bezug einer
Invalidenrente an, nachdem er seit Juli 2004 keine Erwerbstätigkeit
mehr ausgeübt hatte (IV-Akt. 1, S. 2 und 7).
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) holte
zur Abklärung des Sachverhalts den Fragebogen für den Versicherten
(IV-Akt. 20), den Fragebogen für Arbeitgeber (IV-Akt. 23) und die
medizinischen Unterlagen (IV-Akt. 25 ff.) ein. Daraufhin legte sie das
Dossier dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor.
Im Bericht von Dr. D._______, RAD Rhone, vom 3. März 2007, wird
als Hauptdiagnose eine peripher arterielle Verschlusskrankheit des
linken Beines (ICD-10 I 73.9) aufgeführt, als Nebendiagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein metabolisches Syndrom mit
Diabetes mellitus Typ II (insulinpflichtig, mit Verdacht auf Polyneuro-
pathie), Adipositas, Hypercholesterinämie und Hypertonie sowie eine
koronare Herzkrankheit. In der bisherigen Tätigkeit als Elektromecha-
niker sei der Versicherte seit dem 29. März 2005 nicht mehr arbeits-
fähig. Eine leichte Tätigkeit mit sitzend / wechselnden Arbeitsposi-
tionen, nur kurzen Gehstrecken (nur gemütliches Gehen), ohne Heben
von Gewichten über 10 kg, könne aber noch ausgeübt werden. Der
frühere Beruf als Schneider und die Tätigkeit im Bereich Mikrover-
filmung könnten weiterhin ausgeübt werden. Infolge der verschiedenen
Leiden müsse aber (ab dem 1. Oktober 2005) auch in einer ange-
passten Tätigkeit eine um 30 % verminderte Leistungsfähigkeit ange-
nommen werden (IV-Akt. 33). Aufgrund des Einkommensvergleichs
ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 43.99 % (IV-Akt. 35).
Auf Rückfrage der Verwaltung präzisierte Dr. D._______ in seiner
Stellungnahme vom 5. Juni 2007, ab Januar 2004 könne von einer
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C-7657/2007
20 % Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf ausgegangen
werden. Im Frühjahr 2005 sei es dann zu einer Verschlechterung des
Gesundheitszustandes gekommen. Seit dem 29. März 2005 sei der
Versicherte in seinem angestammten Beruf zu 100 % und in einer
angepassten Tätigkeit zu 30 % arbeitsunfähig (IV-Akt. 39). In einer
Aktennotiz hielt die Verwaltung fest, der Invaliditätsgrad betrage 30 %,
entsprechend der attestierten Arbeitsunfähigkeit in einer Tätigkeit im
Bereich Mikroverfilmung (IV-Akt. 40). Mit Vorbescheid vom 11. Juni
2007 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in
Aussicht (IV-Akt. 41). Dagegen wandte der Versicherte am 10. Juli bzw.
1. August 2007 (IV-Akt. 42 und 46) ein, gemäss dem Gutachten von
Dr. E._______ (vom 19. Juli 2006, IV-Akt. 28) sei er vollumfänglich
invalid. Nachdem die IV-Stelle eine weitere Stellungnahme des RAD
eingeholt hatte (IV-Akt. 49), wies sie das Leistungsbegehren mit
Verfügung vom 12. Oktober 2007 ab (IV-Akt. 51).
B.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ mit Datum vom
11. November 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
beantragte sinngemäss die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente
sowie die Befreiung von Verfahrenskosten (Akt. 1).
Am 14. Dezember 2007 ging das Formular „Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege“ mit Beilagen beim Gericht ein (Akt. 3).
C.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. Februar 2008 beantragte die IV-Stelle,
die Beschwerde sei abzuweisen (Akt. 6).
D.
Der Beschwerdeführer verzichtete darauf, innerhalb der bis zum
17. März 2008 angesetzten Frist eine Replik einzureichen.
E.
Auf die weiteren Vorbringen und die eingereichten Akten wird, soweit
für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Seite 3
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen
gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die eidgenössische IV-
Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinne von
Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen dieser IV-Stelle
ist zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ausdrücklich
vorgesehen.
Angefochten ist eine Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der
Beschwerde zuständig.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben
gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bun-
desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1).
Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer
davon berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG) ist daher
einzutreten.
3.
Zunächst sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden
gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung ent-
wickelten Grundsätze dazulegen.
3.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier:
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12. Oktober 2007) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2
mit Hinweis). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329).
3.1.1 Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung
vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR
831.201) ist auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft
getretenen Änderungen (4. IV-Revision) abzustellen. Nicht zu
berücksichtigen sind die durch die 5. IV-Revision eingeführten
Änderungen, welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind
(AS 2007 5129). Im Folgenden werden deshalb die ab 1. Januar 2004
(bis Ende 2007) gültig gewesenen Bestimmungen des IVG und der
IVV zitiert.
3.1.2 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Österreich,
weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom
21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitglieds-
staaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681)
zu beachten ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8
FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden
(Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs
wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verord-
nung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung
der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbst-
ständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemein-
schaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: Verord-
nung Nr. 1408/71), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates
vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit
auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienange-
hörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR
0.831.109.268.11; nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72), oder gleich-
wertige Vorschriften an. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die
Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverord-
nungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA).
3.1.3 Nach Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom
Träger eines Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines
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Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur
dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten
festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser
Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind. Eine solche aner-
kannte Übereinstimmung besteht für das Verhältnis zwischen einzel-
nen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz nicht. Der Invaliditätsgrad
bestimmt sich daher auch im Geltungsbereich des FZA nach schwei-
zerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).
3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit
oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein-
gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög-
lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits-
markt (Art. 7 ATSG, in der bis Ende 2007 gültigen Fassung). Arbeits-
unfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit
in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits-
leistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62
E. 4b/cc).
3.4 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die
medizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweis-
würdigung – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung
an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
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würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel,
unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere
darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür-
digen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf
die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizini-
schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder
des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung-
nahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V
157 E. 1c).
3.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Ein-
kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkom-
men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli-
chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein-
kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes
Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der
Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom-
men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber-
gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi-
tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver-
gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, BGE 128 V 29 E. 1). Für den Einkom-
mensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des
allfälligen Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invali-
deneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige
rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfü-
gungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksich-
tigen sind (BGE 129 V 222 E. 4).
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3.6 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid sind, bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine
halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei
mindestens 70 % auf eine ganze Rente. Laut Abs. 1ter dieser Norm
werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 %
entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende
Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002
für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen
Gemeinschaft und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben (siehe BGE 130 V 253
E. 2.3 und E. 3.1).
4.
Streitig und in einem ersten Schritt zu prüfen ist, in welchem Umfang
der Beschwerdeführer arbeitsunfähig ist.
4.1 Der IV-Stelle lagen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit folgende
medizinische Unterlagen vor: zwei Berichte des F._______, betreffend
Behandlung vom 29. März bis 12. April 2005 (Bericht der Abteilung für
Gefässchirurgie vom 8. April 2005, IV-Akt. 25; Bericht der Abteilung für
Innere Medizin vom 26. April 2005, IV-Akt. 26); das im Auftrag der
Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Vorarlberg, erstellte
Gutachten von Dr. G._______, Facharzt für Innere Medizin, vom
7. November 2005 (IV-Akt. 27); das zu Handen des Arbeits- und
Sozialgerichts Feldkirch erstellte Gutachten von Dr. E._______,
Facharzt für Innere Medizin – Kardiologie, vom 19. Juli 2006 (IV-
Akt. 28).
4.1.1 Die medizinischen Diagnosen stimmen in den verschiedenen
Berichten weitgehend überein (peripher arterielle Verschlusskrankheit
[PAVK] des linken Beines, Diabetes mellitus Typ II, [Verdacht auf]
diabetische Polyneuropathie, Adipositas, Hypercholesterinämie und
massiver Nikotin-Abusus; gemäss Dr. E._______ zudem Status nach
mittelgrossem Vorderwandinfarkt mit Einschränkung der kardialen
Leistungsbreite). Unterschiedlich beurteilt wird die dadurch verur-
sachte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
4.1.2 Nach Dr. G._______ sind dem Beschwerdeführer noch
körperlich leichte Tätigkeiten (Heben von max. 10 kg, Tragen von
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max. 5 kg) zumutbar. Trotz PAVK sei schmerzfreies Gehen über 500 m
in der Regel möglich, auch nachher müsse keine schmerzbedingte
Pause eingelegt werden, die Beschwerden würden beim Weitergehen
verschwinden. Eine sitzende oder stehende Tätigkeit mit
gelegentlichem Gehen erachtete er als vollschichtig zumutbar.
Demgegenüber erachtete Dr. E._______ den Beschwerdeführer
aufgrund seines multimorbiden Gesundheitszustandes unter den
üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses als nicht mehr
arbeitsfähig. Er begründete dies mit der schwer fortgeschrittenen
PAVK, der eingeschränkten Herzleistung und allgemeinen
Leistungsfähigkeit sowie dem abgelaufenen Herzinfarkt. Bei der
bestehenden schweren Stoffwechselstörung sei zudem kurz- oder
mittelfristig mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu
rechnen.
4.1.3 Nach Einschätzung des RAD-Arztes Dr. D._______ ist der
Beschwerdeführer in seinem angestammten Beruf nicht mehr arbeits-
fähig. Er könne aber eine leichte Tätigkeit mit sitzend / wechselnden
Arbeitspositionen, bei welcher nur kurze Gehstrecken in gemütlichem
Tempo zurückgelegt und keine Gewichte über 10 kg angehoben wer-
den müssen, ganztags ausüben. Angesichts der verschiedenen Leiden
müsse jedoch auch in einer angepassten Tätigkeit von einer um 30 %
verminderten Leistungsfähigkeit ausgegangen werden. Zur Begrün-
dung führte er unter anderem aus, bei der durchgeführten Ergometrie
sei noch eine Belastung von 75 Watt möglich gewesen, weshalb
mittelschwere Belastungen zumutbar seien. Die PAVK verursache ein
störendes Einschlafen und Kribbeln der Zehen bei längerem Stehen
oder Sitzen. Langsames Gehen sei jedoch über eine Stunde möglich.
Der Versicherte könne auch eine angepasste sportliche Tätigkeit (bzw.
sein Hobby Eisstockschiessen) noch ohne Probleme ausüben. Eine
angepasste berufliche Tätigkeit mit regelmässigen Pausen sei daher
aus medizinischer Sicht noch möglich. Eine weitere Verschlechterung
des Gesundheitszustandes, wie von Dr. E._______ prognostiziert,
könnte verhindert werden durch einen absoluten Nikotinstopp,
Gewichtsabnahme und Bewegungstherapie oder auch leichte
körperliche Tätigkeit. Aus medizinischer Sicht sei der Fall klar, ob dem
Versicherten angesichts seines Alters die Aufnahme einer
angepassten Tätigkeit zumutbar sei, müsse die Verwaltung beurteilen.
4.2 Aufgabe des regionalen ärztlichen Dienstes ist es, zu Handen der
Verwaltung den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu
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würdigen. Dazu gehört auch, bei sich widersprechenden medizini-
schen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die
eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche
Untersuchung vorzunehmen sei (Urteil BGer 9C_341/2007 vom
16. November 2007 4.1 mit Hinweisen). Die von Dr. D._______ vorge-
nommene Beurteilung ist nachvollziehbar und schlüssig. Demgegen-
über ist die Arbeitsunfähigkeitsschätzung von Dr. E._______ nicht
ohne Weiteres nachvollziehbar, führt der Gutachter doch aus, beim
Eisstockschiessen verursache das Hin- und Hergehen zwischen den
Standplätzen keine Beschwerden von Seiten der Beine und auch keine
wesentliche Atemnot. Aus dem im Gutachten aufgeführten Beschwer-
debild wird ersichtlich, dass insbesondere längeres Stehen Beschwer-
den verursacht. Angesichts der erhobenen Befunde und dem
Beschwerdebild ist kaum nachvollziehbar, weshalb eine leichte,
vorwiegend (aber nicht dauernd) sitzende Tätigkeit nicht mehr möglich
sein soll. Die IV-Stelle hat daher zu Recht auf die Beurteilung des
RAD-Arztes abgestellt, wonach dem Beschwerdeführer eine dem
Leiden angepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar sei.
5.
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten
Beeinträchtigung.
5.1 Die Verwaltung hat zunächst einen Einkommensvergleich durch-
geführt, bei dem sie für das Valideneinkommen auf das Einkommen,
welches der Beschwerdeführer bei seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit
im Bereich der Mikroverfilmung erzielt hat, abstellte. Danach kam sie
zum Schluss, die festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 30 % entspreche
dem Invaliditätsgrad, weil die zuletzt ausgeübte Tätigkeit weiterhin
ausgeübt werden könnte.
5.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend,
was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Renten-
beginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am
zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom-
mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empiri-
scher Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesund-
heitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit
Hinweisen).
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5.1.2 Die Anstellung bei der H._______ war auf ein Jahr befristet. Das
Anstellungsverhältnis endete am 30. Juni 2004 durch Zeitablauf, mithin
neun Monate bevor sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers Ende März 2005 soweit verschlechterte, dass er
auch in einer leichteren Tätigkeit nur noch zu 70 % arbeitsfähig war.
Vor diesem Arbeitseinsatz war der Beschwerdeführer mehrmals
arbeitslos. Die Tätigkeit im Bereich der Mikroverfilmung bei der
H._______ erfolgte im Rahmen eines Wiedereingliederungs-
programms für Langzeitarbeitslose (vgl. , besucht am
20. April 2009). Der Beschwerdeführer würde als Gesunder demnach
nicht mehr bei der H._______ arbeiten, weshalb der dort erzielte
Verdienst nicht als Grundlage für die Ermittlung des Valideneinkom-
mens herangezogen werden kann.
5.1.3 Der Beschwerdeführer war während zwanzig Jahren (bis 1998)
in der Schweiz als Elektromechaniker tätig. Die Akten enthalten keine
Hinweise dafür, dass er danach freiwillig nur noch unqualifizierte
Arbeiten – zu einem geringen Lohn – ausgeübt hat. Da er mehrmals
arbeitslos war, erscheinen vielmehr arbeitsmarktliche Gründe
naheliegend. Da der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesund-
heitsschadens arbeitslos war und Elektromechaniker grundsätzlich in
verschiedenen Wirtschaftszweigen tätig sein können, ist nicht auf das
bei der B._______ AG erzielte Einkommen, sondern auf statistische
Durchschnittslöhne abzustellen (vgl. Urteil EVG I 358/05 vom
8. November 2005 E. 2.4, Urteil BGer I 943/06 vom 13. April 2007,
publiziert in Sozialversicherungsrecht – Rechtsprechung [SVR] 2007
IV Nr. 38, E. 5.1.3).
5.1.4 Die Vergleichseinkommen (Validen- und Invalideneinkommen)
müssen sich auf den gleichen Arbeitsmarkt beziehen (BGE 110 V 273
E. 4b; Urteil des Bundesgerichts I 817/05 vom 5. Februar 2007,
E. 8.1). Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheits-
schadens keine zumutbare Verweistätigkeit aufgenommen hat, ist das
Invalideneinkommen ebenfalls anhand der statistischen Durchschnitts-
löhne zu ermitteln (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1, BGE 126 V 75
E. 3b/bb). Deshalb können im vorliegenden Fall sowohl die Lohn-
statistiken aus Österreich als auch die Tabellenlöhne gemäss den vom
Bundesamt für Statistik (BFS) periodisch herausgegebenen Lohnstruk-
turerhebungen (LSE) herangezogen werden.
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5.1.5 Für die Ermittlung des Valideneinkommens anhand der LSE ist
die Tabelle TA1, Privater Sektor, massgebend. Da für den Beschwer-
deführer aufgrund seiner beruflichen Qualifikation verschiedene Bran-
chen in Frage kamen, ist auf das Total Anforderungsniveau 3 (Männer)
abzustellen, das im Jahr 2004 Fr. 5'550.- betrug. Umgerechnet auf
eine betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden (vgl. Die
Volkswirtschaft, Heft 4/2007, S. 90 Tabelle B9.2) und angepasst an die
Lohnentwicklung bis im Jahr 2005 (vgl. Lohnentwicklung 2005, BFS,
T1.93) hätte er als Gesunder demnach ein Jahreseinkommen von
Fr. 69'957.- erzielen können.
Nach Eintritt des Gesundheitsschadens konnte der Beschwerdeführer
seinen erlernten Beruf nicht mehr ausüben. Deshalb ist das Invaliden-
einkommen aufgrund des Totals für einfache und repetitive Tätigkeiten
(Anforderungsniveau 4) zu ermitteln. Angepasst an die betriebsübliche
Wochenarbeitszeit und die Lohnentwicklung sowie unter Berücksich-
tigung der Einschränkung von 30 % ergibt dies ein Einkommen von
Fr. 40'483.-
5.1.6 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter
Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass
gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfs-
arbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen
und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benach-
teiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohn-
ansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechnung zu
tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versi-
cherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationa-
lität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkun-
gen auf die Lohnhöhe haben können. Ein Abzug soll aber nicht
automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts-
punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder
mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeits-
fähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurch-
schnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der
Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merk-
male auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im
Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 %
des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75,
vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.3).
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5.1.7 Die IV-Stelle hat bei ihrem zunächst durchgeführten Einkom-
mensvergleich (den sie später als nicht massgebend erachtete) unter
Hinweis auf die persönlichen und beruflichen Umstände im konkreten
Fall einen Abzug von 20 % vorgenommen (IV-Akt. 35). Angesichts des
Alters des Beschwerdeführers von – im Zeitpunkt des Erlasses der
Verfügung – nahezu 60 Jahren und des Umstandes, dass er auch in
einer leichten Tätigkeit nicht voll einsatzfähig ist, erschiene ein solcher
Abzug grundsätzlich angemessen. Allerdings gilt es vorliegend zu
berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer, auch wenn er nicht mehr
in seinem angestammten Beruf arbeiten kann, eine abgeschlossene
Berufsausbildung, eine langjährige Berufserfahrung und Kenntnisse
mitbringt, die sich generell eher lohnerhöhend auswirken. Zudem
wurde der verminderten Leistungsfähigkeit bereits bei der Arbeitsun-
fähigkeitsschätzung Rechnung getragen. Unter Berücksichtigung der
gesamten Umstände rechtfertigt sich daher ein Abzug von höchstens
10 %. Die Einkommenseinbusse beträgt somit 47.92 %, was einen
Invaliditätsgrad von gerundet 48 % ergibt (zu den Rundungsregeln vgl.
BGE 130 V 121).
6.
Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28
IVG frühestens im Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindes-
tens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist
(Bst. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)
gewesen war (Bst. b).
6.1 Art. 29 Abs. 1 Bst. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein
weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheits-
zustand vorliegt (vgl. BGE 119 V 98 E. 4a mit Hinweisen) und sich der
Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbes-
sern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). Diese Voraussetzungen
sind beim Beschwerdeführer nicht erfüllt. Daher entsteht der Renten-
anspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b
IVG. Diese gilt in dem Zeitpunkt als eröffnet, in dem eine erhebliche
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Als erheblich gilt bereits
eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124, Urteil EVG I
232/03 vom 22. Januar 2004, veröffentlicht in SVR 2005 IV Nr. 39,
E. 4.3.1, Urteil BGer 8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 2.2).
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6.2 Der Beschwerdeführer ist in seiner angestammten Tätigkeit seit
Januar 2004 zu 20 % und seit dem 29. März 2005 zu 100 % arbeits-
unfähig. Am 29. Juni 2005 war er demnach seit einem Jahr durch-
schnittlich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig und der Anspruch auf
eine Viertelsrente entstanden. Gemäss Art. 29 Abs. 2 IVG ist die
Rente ab Juni 2005 auszurichten.
6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
seit Juni 2005 einen Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Die ange-
fochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Beschwerde teil-
weise gutzuheissen.
7.
Bei diesem Ergebnis sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl.
Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege ist deshalb gegenstandslos geworden. Da dem nicht anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführer keine unverhältnismässig hohen Kosten
entstanden sind, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Fe-
bruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene
Verfügung vom 12. Oktober 2007 wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab Juni 2005
Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
2.
Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie nach der
Berechnung der Rente über den Anspruch neu verfüge.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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