Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-7660/2009
Abschreibungsentscheid
vom 8. Februar 2011
Besetzung Richter Vito Valenti, Einzelrichter
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung (Einstellung der Invalidenrente,
Verfügung vom 11. November 2009).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) die Verfügung der
Eidgenössische Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz), vom 11. November
2009 betreffend Einstellung der ganzen Invalidenrente per 1. Januar 2010
mit Beschwerde vom 4. Dezember 2009 beim Bundesverwaltungsgericht
angefochten hat,
dass das Gericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33
VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat
und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist,
dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf die bisherige ganze IV-
Rente auch ab 1. Januar 2010 mit Verfügung der IVSTA vom 5. Januar
2011 bestätigt wurde,
dass die Beschwerdeführerin – bevor ihr die Gelegenheit gegeben wurde,
zur Gegenstandslosigkeit Stellung zu nehmen – dem
Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 28. Januar 2011 erklärte,
dass aufgrund der Verfügung vom 5. Januar 2011 keine Notwendigkeit
mehr bestehe, das vorliegende Verfahren weiterzuführen,
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als
gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass die Beschwerdeführerin darum ersucht, von der Auflage von
Verfahrenskosten abzusehen,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art.37 VGG und Art. 4 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) in Verbindung mit Art. 72 des
Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
(BZP, SR 273) mit summarischer Prüfung über die Prozesskosten auf
Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes entscheidet,
wenn ein Rechtsstreit gegenstandslos wird oder mangels rechtlichen
Interesses dahinfällt (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 8C_155/2007
vom 26. August 2008),
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dass somit für die Entscheidung über die Kosten- und
Entschädigungsfolgen in erster Linie auf den mutmasslichen
Prozessausgang abzustellen ist, wobei es bei einer knappen Beurteilung
der Aktenlage sein Bewenden haben muss,
dass sich vorliegend der mutmassliche Ausgang des Verfahrens ohne
Weiteres feststellen lässt,
dass demnach die Beschwerde mutmasslich gutzuheissen gewesen
wäre,
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von
Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario),
dass daher der Beschwerdeführerin der bereits geleistete
Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 288.-- zurückzuerstatten ist,
dass es der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht gelang
zu beweisen, im Sinne der überwiegenden Wahrscheinlichkeit seien ihr
notwendige und verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihr
keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (die Vorinstanz als
Bundesbehörde hätte in jedem Fall auch keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung gehabt [vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit
Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE {vgl. auch BGE 127 V 205}]),
dass ansonsten der von der Beschwerdeführerin zum ersten Mal im
Schreiben vom 28. Januar 2011 verlangten Erweiterung des
Streitgegenstandes auf Punkte ausserhalb des
Anfechtungsgegenstandes (im konkreten Fall eine Entschädigung für die
materielle und psychische "Beschädigung", die sie während den
vergangenen 14 Monaten erlitten habe) nicht stattgegeben werden kann,
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
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Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 4. Dezember 2009 wird, soweit auf sie einzutreten
ist, als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete
Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 288.-- wird der Beschwerdeführerin
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieser Entscheid geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ________________; Einschreiben; Beilage:
Kopie der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. Januar 20011)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Vito Valenti Roger Stalder
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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