B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7660/2010
U r t e i l v o m 1 4 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
X._______, Spanien,
vertreten durch Y._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV (Rentenrevision).
C-7660/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die am (…) 1968 geborene, verheiratete, spanische Staatsangehörige
X._______ lebt in Spanien. Sie war in den Jahren 1991 bis 1998 in der
Schweiz vorwiegend als Reinigungsangestellte erwerbstätig und entrich-
tete dabei Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (IV-act. 1 und 5).
B.
B.a Am 7. Juni 2007 meldete sich X._______ über den spanischen Sozi-
alversicherungsträger zum Bezug einer Invalidenrente an (IV-act. 1). Die-
ses Gesuch wurde der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend:
IVSTA oder Vorinstanz) am 22. Juni 2007 (vgl. IV-act. 4) übermittelt.
B.b Mit Verfügung vom 7. April 2009 sprach ihr die IVSTA mit Wirkung ab
27. September 2007 eine Viertelsrente zu.
Die IVSTA stützte sich dabei im Wesentlichen auf die zusammenfassen-
den Beurteilungen von Dr. med. A._______, Facharzt für Allgemeine In-
nere Medizin, vom 28. Oktober 2008 (IV-act. 38) und
Dr. med. B._______, Facharzt für Neurologie beim Regionalen Ärztlichen
Dienst, vom 22. Januar 2009 (IV-act. 44). Letzterer diagnostizierte ge-
stützt auf die eingeholten ärztlichen Berichte eine Multiple Sklerose (bis-
her drei Schübe) sowie eine reaktive Depression. Die daraus resultieren-
den Beeinträchtigungen beschrieben die Ärzte im Wesentlichen mit Pa-
rästhesien der rechten Körperhälfte, Kraftverlust in der rechten Hand,
starke Müdigkeit/Erschöpfung und rezidivierende Sehstörungen/Doppel-
sichtigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Reini-
gungsangestellte bezifferte er auf 100%, die Einschränkung im Haushalt
auf 34% und die Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf
50%.
C.
C.a Mit Schreiben vom 31. März 2010 (IV-act. 62) beantragte X._______,
vertreten durch Y._______, die Revision der Invalidenrente, da sich ihr
gesundheitlicher Zustand verschlechtert habe. Als Beweis für die Ver-
schlechterung reichte sie diverse Arztberichte (IV-act. 56 ff.) ein.
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C.b Mit Vorbescheid vom 17. Mai 2010 (IV-act. 65) teilte die IVSTA
X._______ sinngemäss mit, dass voraussichtlich nicht auf das Revisions-
gesuch eingetreten werden könne, da eine Verschlechterung des ge-
sundheitlichen Zustands nicht glaubhaft gemacht worden sei.
C.c Mit undatiertem Schreiben (Posteingang IVSTA am 11. August 2010;
IV-act. 71) reichte X._______ einen weiteren ärztlichen Bericht (IV-
act. 70) ein.
C.d Mit Verfügung vom 14. September 2010 (IV-act. 74) entschied die
IVSTA folgendermassen über das Revisionsgesuch: "Das Leistungsbe-
gehren wird abgewiesen."
D.
Gegen die Verfügung vom 14. September 2010 erhob X._______ (nach-
folgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Y._______, mit Eingabe
vom 17. Oktober 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Auf
Aufforderung des Instruktionsrichters verbesserte sie ihre Beschwerde,
indem sie diese mit Schreiben vom 3. November 2010 begründete. Sie
machte sinngemäss geltend, mit dem Revisionsgesuch sowie den nach-
träglich bei der IVSTA eingereichten Unterlagen sei eine Verschlechte-
rung des Gesundheitszustands nachgewiesen worden; die IVSTA habe
das Gesuch somit zu Unrecht abgewiesen.
E.
Am 30. Dezember 2010 ist der mit Zwischenverfügung vom 29. No-
vember 2010 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.--
sowie ein zusätzlicher Betrag von Fr. 39.-- beim Gericht eingegangen.
F.
Mit Eingabe vom 9. März 2011 reichte die Beschwerdeführerin einen wei-
teren medizinischen Bericht ein.
G.
Mit Vernehmlassung vom 14. März 2011 beantragte die IVSTA die Abwei-
sung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, dass im Rahmen
eines Revisionsgesuchs aufgrund der eingeichten Unterlagen lediglich
summarisch geprüft werde, ob eine Verschlechterung des Gesundheits-
zustands glaubhaft gemacht worden sei. Gelinge dies nicht, so würden
keine weiteren Abklärungen veranlasst und es werde – wie vorliegend –
auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten. In casu sei man zufolge Prü-
fung der eingereichten Berichte, inklusive des Berichts von Dr. med.
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Seite 4
C._______, zum Schluss gekommen, dass keine Veränderung glaubhaft
gemacht worden sei.
H.
Mit Replik vom 31. März 2011 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem An-
trag fest und führte aus, die eingetretenen Verschlechterungen seien
nachgewiesen worden und zudem habe sie im Februar 2011 zusätzlich
einen weiteren Schub ihrer Krankheit erfahren, welcher zur Folge habe,
dass sich die Sehkraft auf beiden Augen massiv reduziert habe.
I.
Mit Duplik vom 15. Juni 2011 beantragte die IVSTA die Abweisung der
Beschwerde. In Bezug auf die neu geltend gemachten Verschlechterun-
gen führte sie aus, diese seien im Rahmen eines neuen Revisionsge-
suchs zu prüfen.
J.
Mit Eingabe vom 15. August 2011 reichte die Beschwerdeführerin einen
weiteren Bericht von Dr. med. C._______ ein.
K.
Die IVSTA machte mit Eingabe vom 24. Oktober 2011 geltend, der einge-
reichte Bericht von Dr. med. C._______ belege eine Verschlechterung
des gesundheitlichen Zustands der Beschwerdeführerin, so dass sich der
Invaliditätsgrad auf 57% erhöhe. Allerdings sei aufgrund der zeitlichen
Grenze der richterlichen Überprüfbarkeit dieser Umstand erst im Rahmen
eines weiteren Revisionsverfahrens zu berücksichtigen, da die Ver-
schlechterung erst nach der angefochtenen Verfügung eingetreten sei.
L.
Mit Schreiben vom 30. Dezember 2011 führte die Beschwerdeführerin
aus, die IVSTA verkenne in ihrer Stellungnahme, dass sich die ärztliche
Bestätigung auf den ganzen Zeitraum vom 14. September 2010 bis heute
beziehe und somit vorliegend zu berücksichtigen sei; sie beantrage des-
halb – wie von der IVSTA berechnet – die umgehende Anpassung des In-
validitätsgrads auf 57%.
M.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Be-
weismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach-
folgenden Erwägungen einzugehen.
C-7660/2010
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwal-
tungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland ge-
gen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bun-
desgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1
IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung
(Art. 1a bis 26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände-
rung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss
fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist spanische Staatsangehörige, sodass vor-
liegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein-
schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA,
SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend Koordinie-
rung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG).
Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die in-
nerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Verordnung Nr. 1408/71,
SR 0.831.109.268.1) haben die in den persönlichen Anwendungsbereich
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der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen
aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die
gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
Noch nicht zu beachten sind vorliegend die am 1. April 2012 für die
Schweiz anwendbar gewordenen neuen EU-Verordnungen (insb. Verord-
nung [EG] Nr. 883/2004 und Verordnung [EG] Nr. 987/2009).
2.2 Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage an-
wendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden
Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens –
unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der Ef-
fektivität – sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer
schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen
Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vor-
liegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invali-
denversicherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizeri-
schen Recht, insbesondere nach dem IVG sowie der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201).
Gemäss Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger ei-
nes Mitgliedstaates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines An-
tragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann
verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgeleg-
ten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung
als übereinstimmend anerkannt sind, was für das Verhältnis zwischen
Spanien und der Schweiz (ebenso wie das Verhältnis zwischen den übri-
gen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz) nicht der Fall ist. Gemäss
Art. 40 der Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die
Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung
der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige
sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und
abwandern (Verordnung Nr. 574/72, SR 0.831.109.268.11) hat der Träger
eines Mitgliedstaates aber bei der Bemessung des Invaliditätsgrades die
von den Trägern der anderen Staaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen
und Berichte sowie Auskünfte der Verwaltung zu berücksichtigen, soweit
sie rechtsgenüglich ins Verfahren eingebracht werden (vgl. Art. 32
VwVG). Jeder Träger behält jedoch die Möglichkeit, die antragstellende
Person durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl untersuchen zu las-
sen. Eine Pflicht zur Durchführung einer solchen Untersuchung besteht
allerdings nicht.
C-7660/2010
Seite 7
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Un-
angemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seit-
her verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Ver-
waltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
3.3 Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tat-
bestandes Geltung hatten (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1). Ein
allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel
aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Nor-
men zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Bei den materiellen
Bestimmungen ist daher vorliegend auf die seit 1. Januar 2008 geltende
Fassung des IVG, der IVV des ATSG und der Verordnung vom 11. Sep-
tember 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSV, SR 830.11) abzustellen.
Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft
getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fas-
sung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).
4.
4.1 Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerde-
verfahren bilden – wie erwähnt – Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG.
Die Beschwerdeinstanz hat daher grundsätzlich nur über Anspruchsbe-
rechtigungen zu entscheiden, hinsichtlich derer die Verwaltung eine Ver-
fügung erlassen hat (BGE 125 V 413 E. 1a) und/oder über welche sie
gemäss dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und dem
Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen hätte verfügen müssen
(BGE 116 V 23 E. 3c und d; Urteile des Bundesgerichts [BGer] I 66/03
vom 27. Mai 2003 E. 4.1 und 9C_766/2007 vom 3. Januar 2008 E. 4).
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Seite 8
4.2 Gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV ist in einem Revisionsgesuch glaubhaft zu
machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch er-
heblichen Weise geändert hat. Nach der Rechtsprechung ist die Verwal-
tung nicht nur bei einer Neuanmeldung, sondern auch beim Eingang ei-
nes Revisionsgesuchs zur Prüfung der Frage verpflichtet, ob die Vorbrin-
gen der versicherten Person glaubhaft erscheinen; verneint sie dies, so
erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten
(vgl. BGE 109 V 262 E. 3). Demnach stellt die Glaubhaftmachung einer
anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades eine Vorausset-
zung für das Eintreten auf das Revisionsgesuch dar. Tritt die Verwaltung
auf das Gesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich
zu vergewissern, ob die vom Versicherten glaubhaft gemachte Verände-
rung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest,
dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfü-
gung keine Änderung erfahren hat, so weist sie das Gesuch ab. Andern-
falls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung
genügt, um eine Änderung des Anspruchs zu bejahen. Im Beschwerdefall
obliegt die gleiche Prüfungspflicht auch dem Gericht (vgl. BGE 130 V 71
E. 3.2.2 f.).
4.3 Im vorliegenden Fall ist nicht ohne Weiteres davon auszugehen, die
Vorinstanz habe die Voraussetzungen von Art. 87 Abs. 3 IVV stillschwei-
gend als erfüllt erachtet und das Revisionsgesuch materiell behandelt, da
sich aus dem Dispositiv und der Begründung der Verfügung sowie der
Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren diesbezüglich Widersprüche
ergeben. Die IVSTA kündigte im Vorbescheid sinngemäss ein Nichteintre-
ten auf das Revisionsgesuch an ("Wir wären deshalb nicht in der Lage,
das Revisionsgesuch zu prüfen."), formulierte in der Verfügung das
Dispositiv im Sinne einer Abweisung ("Das Leistungsbegehren wird ab-
gewiesen.") und stellte aber gleichzeitig fest, dass sich durch die seit Er-
lass des Vorbescheids eingereichten Unterlagen keine andere Beurtei-
lung aufdränge, weshalb an der bisherigen Einschätzung festgehalten
werde. Unklar und zu prüfen bleibt somit, ob es sich bei der angefochte-
nen Verfügung um ein Nichteintreten auf das Revisionsgesuch oder um
eine Abweisung des Revisionsbegehrens handelt.
Für die Annahme einer Nichteintretensverfügung sprechen mehrere An-
haltspunkte. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz sowohl
im Vorbescheid als auch in der Verfügung auf Art. 87 Abs. 3 IVV verwie-
sen und ihren Entscheid damit begründet hat, die eingereichten Unterla-
gen würden nicht auf eine Änderung des Gesundheitszustandes hindeu-
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Seite 9
ten. Ferner führte die IVSTA in ihrer Vernehmlassung im Beschwerdever-
fahren aus, sie habe die eingereichten Unterlagen dem ärztlichen Dienst
unterbreitet und habe keinen Anlass gesehen, weitere Abklärung anzu-
ordnen, da dieser bestätigt habe, dass im Vergleich zu früher keine zu-
sätzlichen Funktionseinschränkungen aufgetreten seien. Die IVSTA
schloss daraus, dass der Nichteintretensentscheid somit zu Recht ergan-
gen sei.
Die IVSTA selbst geht demzufolge von einem Nichteintretensentscheid
aus. Eine materielle Behandlung des Revisionsgesuchs hätte nämlich
zumindest die Festsetzung des Grades der Arbeitsunfähigkeit sowie, bei
einer Änderung desselben im Vergleich zur letzten rechtskräftigen Ren-
tenverfügung, die Durchführung eines Einkommensvergleichs erfordert.
Aufgrund dieser Erwägungen ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz
lediglich überprüft hat, ob eine anspruchsrelevante Veränderung des In-
validitätsgrades glaubhaft dargelegt worden ist, und dass sie diese Frage
schliesslich verneint hat. Die angefochtene Verfügung ist somit in Über-
einstimmung mit den Ausführungen der IVSTA als Nichteintretensent-
scheid zu qualifizieren.
Entsprechend diesem Ergebnis wird die Frage des Anspruchs auf eine
Rentenerhöhung, welche die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
30. Dezember 2011 beantragte, nicht vom Anfechtungsgegenstand um-
fasst (vgl. E. 4.1 hiervor). Da im Rahmen einer Beschwerde gegen einen
Nichteintretensentscheid keine Begehren mit Bezug auf die Sache selbst
gestellt werden können (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Christoph Auer/Markus
Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 52 Rz. 3),
ist auf den Antrag der Beschwerdeführerin, ihr sei eine Invalidenrente auf
der Basis eines Invaliditätsgrades von 57% zuzusprechen, nicht einzutre-
ten. Der Streitgegenstand beschränkt sich im vorliegenden Verfahren auf
die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Gesuch um Erhöhung
der Rente eingetreten ist.
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung vom 14. September 2010
im Wesentlichen damit, dass die von der Beschwerdeführerin eingereich-
ten medizinischen Unterlagen lediglich die bekannten Gesundheitsbeein-
trächtigungen bestätigten, aber keine neuen Elemente enthalten würden.
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5.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, sie habe
weitere Schübe ihrer Krankheit erlitten, was eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes zur Folge gehabt habe. Sie verliere zunehmend
die Kraft in den Beinen und gehe deswegen ohne fremde Hilfe nicht mehr
aus dem Haus; auch habe sie die Schwimmtherapie auf Anraten des Arz-
tes abbrechen müssen. Ferner sei von den Ärzten ein beginnender grau-
er Star sowie Doppelsichtigkeit festgestellt worden.
5.3 Anlässlich der ersten Rentenfestsetzung haben die Ärzte – wie be-
reits ausgeführt (vgl. B.b hiervor) – das Vorliegen einer Multiplen Sklerose
mit diversen für diese Krankheit typischen Symptomen wie Kraftverlust,
Müdigkeit/Erschöpfung, Parästhesien sowie Sehstörungen/Doppel-
sichtigkeit beschrieben. Auch damals machte die Beschwerdeführerin be-
reits geltend, sie könne den Haushalt nur mit Hilfe anderer Familienmit-
glieder bewältigen.
Den anlässlich des Revisionsgesuches eingereichten medizinischen Be-
richten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin einen erneuten
Schub der Multiplen Sklerose erlitten hat und aus diesem Grund am
15. Februar 2010 hospitalisiert werden musste. Die Ärzte beschrieben in
den eingereichten Zeugnissen im Wesentlichen das Vorliegen von Seh-
störungen und Parästhesien sowie ein unsicherer Gang. Den Berichten
ist nicht zu entnehmen, inwiefern sich der Zustand der Beschwerdeführe-
rin im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenfestsetzung im April 2009 ver-
ändert haben soll.
Gestützt auf die anlässlich des Beschwerdeverfahrens eingereichten Be-
richte lässt sich jedoch sagen, dass seit dem erneuten Krankheitsschub
im Februar 2011 (vgl. den Bericht von Dr. med. C._______ vom 28. Juli
2011) zusätzliche Einschränkungen aufgetreten sind. Die Beschwerdefüh-
rerin hat seither nebst den bekannten Einschränkungen zusätzlich Defizi-
te in den kognitiven Fähigkeiten wie beispielsweise Gedächtnisverlust
und Verlangsamung der kognitiven Fähigkeiten im Allgemeinen. Wie die
IVSTA zu Recht festgestellt hat, ist jedoch die zeitliche Grenze der richter-
lichen Überprüfung auf das Datum der angefochtenen Verfügung be-
schränkt. Da die Verfügung bereits am 14. September 2010 erlassen
wurde und die neu aufgetretenen neurologischen Probleme, wie
Dr. med. C._______ in ihrem Bericht vom 28. Juli 2011 feststellte, auf den
Krankheitsschub von Februar 2011 zurückzuführen sind, sind diese Ver-
änderungen vorliegend nicht zu berücksichtigen.
C-7660/2010
Seite 11
5.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass mit den eingereichten
ärztlichen Berichten keine anspruchsrelevante Veränderung des Gesund-
heitszustands bis zum 14. September 2010 glaubhaft gemacht worden
ist. Die IVSTA ist daher zu Recht auf das Revisionsbegehren nicht einge-
treten. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist (vgl. E. 4.3 hiervor).
Die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 15. August 2011 und vom
30. Dezember 2011, mit welchen sie neue medizinische Unterlagen ein-
gereicht hat, sind jedoch – wie von der Vorinstanz beantragt – als erneu-
tes Revisionsgesuch zu betrachten, und deshalb sind die Akten der Vor-
instanz zwecks Prüfung dieses Gesuches zu überweisen.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
6.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1'000 Franken festzule-
gen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind die Verfah-
renskosten auf Fr. 400.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin als
unterlegene Partei aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- sind
mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der zusätzlich ge-
leistete Betrag von Fr. 39.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr bekannt zu gebendes
Konto zurückzuerstatten.
6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes-
behörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Partei-
entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
C-7660/2010
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Akten werden der Vorinstanz überwiesen, damit diese das neue Re-
visionsbegehren prüft.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der zusätz-
lich geleistete Betrag von Fr. 39.-- wird der Beschwerdeführerin nach Ein-
tritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: For-
mular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
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Seite 13
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: