Abtei lung II I
C-7661/2006/mas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . J u n i 2 0 0 8
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Susanne Marbet Coullery.
X._______,
vertreten durch Frau Rosemarie Jung, Lugar O Busto s/n,
Santa Sabina, ES-15840 Santa Comba,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung, Verfügung vom 25. Oktober 2006.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7661/2006
Sachverhalt:
A.
Die am 1. September 1954 geborene, in Spanien wohnhafte spanische
Staatsangehörige X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin)
arbeitete in den Jahren 1974 bis 1976 während 17 Monaten in der
Schweiz und leistete Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung. Zuletzt war sie in ihrer Heimat als Bäuerin tätig.
Am 6. August 2004 stellte sie bei der Schweizerischen Invalidenver-
sicherung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IV-
Stelle), ein Gesuch um Bezug von Leistungen der schweizerischen
Invalidenversicherung (IV).
B.
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2006 wies die IV-Stelle das Leistungs-
gesuch der Beschwerdeführerin ab mit der Begründung, aufgrund
ihres Gesundheitszustandes könne sie ihre bisherige Tätigkeit in der
Landwirtschaft zwar nicht mehr ausüben, doch sei eine leichtere, dem
Gesundheitszustand angepasste gewinnbringende Tätigkeit noch in
rentenausschliessender Weise zumutbar.
C.
Am 22. November 2006 reichte die Beschwerdeführerin bei der IV-
Stelle eine Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte sie aus, sie sei
weder psychisch noch physisch in der Lage zu arbeiten, und stellte die
Einreichung der neuesten medizinischen Unterlagen in Aussicht.
Diese Eingabe wurde in der Folge zuständigkeitshalber an die Eidge-
nössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (im Folgen-
den: REKO AHV/IV) weitergeleitet. Am 1. Januar 2007 übernahm das
Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Verfahren.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. März 2007 beantragte die IV-Stelle die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
Verfügung. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerin
habe die in Aussicht gestellten neuen medizinischen Unterlagen nicht
nachgereicht. Aus diesem Grund werde auf die der angefochtenen Ver-
fügung zugrunde liegende ärztliche Stellungnahme des medizinischen
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Dienstes der IV-Stelle verwiesen, wonach die Beschwerdeführerin in
ihrer letzten Tätigkeit als Landwirtin erheblich eingeschränkt sei, dass
sie jedoch trotz ihrer Leiden in der Lage wäre, leichtere Tätigkeiten
(z.B. als Pförtnerin/Hauswartin, Aufseherin, Kassierin, Billettverkäufe-
rin) zu 80% auszuüben. Gemäss dem durchgeführten Lohnvergleich
würde sie dabei eine gesundheitlich bedingte Erwerbseinbusse von
35% erleiden, was keinen Anspruch auf eine IV-Rente begründe.
E.
Mit ihrem Schreiben vom 8. März 2007 (Postaufgabe am 13. März
2007) reichte die Beschwerdeführerin den Bericht vom 1. März 2007
von Dr. A._______ als weiteres Beweismittel ein.
In ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2007 führte die Vorinstanz unter
Hinweis auf die ergänzenden Ausführungen vom 31. Mai 2007 des
ärztlichen Dienstes der IV-Stelle aus, dass sich hinsichtlich der
bisherigen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
trotz des neuen Arztberichtes keine Änderungen ergäben, weshalb
weiterhin die Abweisung der Beschwerde beantragt werde.
F.
Am 26. Juli 2007 nahm die Beschwerdeführerin zu den Ausführungen
der Vorinstanz vom 6. März und 11. Juni 2007 Stellung und beantragte
die Ausrichtung einer Invalidenrente, da sie in ihrer bisherigen Tätig-
keit als Landwirtin zu 70%, in leichteren Arbeiten zu 20% und im
Haushalt zu 35% arbeitsunfähig sei. Zudem wies sie darauf hin, dass
sie vom spanischen Staat eine Invalidenrente von 50% beziehe.
G.
In ihren abschliessenden Bemerkungen vom 30. August 2007 führte
die Vorinstanz aus, der Invaliditätsgrad werde durch eine Gegenüber-
stellung des hypothetischen Valideneinkommens mit dem hypotheti-
schen Invalideneinkommen errechnet, und nicht – wie von der Be-
schwerdeführerin irrtümlich angenommen – durch Ermittlung des pro-
zentualen Durchschnitts der einzelnen Arbeitsunfähigkeiten.
H.
Mit Verfügung vom 11. September 2007 wurde der Schriftenwechsel
geschlossen.
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Am 6. Dezember 2007 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert
neue medizinische Unterlagen ein, welche der Vorinstanz am 23. Mai
2008 zur Kenntnis gebracht wurden.
I.
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen
wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 22. November 2006, mit welcher
die Verfügung der IV-Stelle vom 26. Oktober 2006 angefochten wurde.
Gegenstand des Verfahrens ist die Ablehnung des Begehrens der Be-
schwerdeführerin um Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversi-
cherung.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsge-
richtsgesetz, VGG, SR 173.32) bei Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemen-
te hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfah-
rensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.
021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstan-
zen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu diesen
gehört auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland, die mit Verfügun-
gen über Rentengesuche befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs.
1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenver-
sicherung [IVG, SR 831.20]).
1.3 Gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1)
ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legiti-
miert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl.
auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin, welche am vor-
instanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen hat, ist als Adressatin
durch die angefochtene Verfügung ausreichend berührt und hat an de-
ren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Nachdem
der Verfahrenskostenvorschuss rechtzeitig geleistet worden ist, kann
auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde eingetreten
werden.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We-
sentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (vgl. Art. 37
VGG) sowie des ATSG. Dabei finden nach den allgemeinen intertem-
poralrechtlichen Regeln diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche
im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1
E. 3.2, vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VVG).
2.1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die angefochtene Ver-
fügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder
des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder
sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall –
das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen,
wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss
des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136).
2.3.1 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor-
derungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Ge-
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schehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360
E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes
wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht
bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimm-
ter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und
weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergeb-
nis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu
verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwal-
tungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz.
450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111 und 320;
GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 E. 4a, BGE 122 III 223
E. 3c, BGE 120 1b 229 E. 2b, BGE 119 V 344 E. 3c mit Hinweisen).
2.3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrund-
satz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die rich-
tige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet
zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE
125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen
umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht un-
besehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Viel-
mehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechts-
verhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt.
Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt,
ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist
(GYGI, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungs-
behörden und Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen
stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Par-
teivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhalts-
punkten hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hin-
weis; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 520/
99 vom 20. Juli 2000).
2.3.3 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die vorgelegten und er-
hobenen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwal-
tungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweis-
würdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversiche-
rungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, so-
wie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerde-
verfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhän-
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gig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Be-
urteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Ein erhöhter Be-
weiswert kann allerdings ärztlichen Gutachten zukommen, welche für
die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen
beruhen, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kennt-
nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden und in der Darlegung
der Zusammenhänge sowie der Beurteilung der medizinischen Situati-
on einleuchtend sind, und in welchen die Schlussfolgerungen der Ex-
perten begründet werden (BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160 E. 1c
mit Hinweisen; AHI 2001 S. 113 E. 3a; RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193 E.
2a/bb und RKUV 1998 Nr. U 313 S. 475 E. 2a). Der erhöhte Beweis-
wert umfasst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts aller-
dings nur medizinische Fragen, zu deren Beantwortung Ärzte im Sozi-
alversicherungsverfahren beigezogen werden – nicht aber weitere Fra-
gen, zu deren Beantwortung sie als Laien nicht berufen sind (insb.
wirtschaftliche Beurteilungen).
3.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung haben. Ein allfälliger Leistungsanspruch ist
für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab
diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata tempo-
ris; BGE 130 V 445).
3.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines Mitgliedstaa-
tes der Europäischen Union, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002
in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft anderer-
seits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkom-
men, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a
IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. De-
zember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizü-
gigkeit im Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errich-
tung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkom-
men setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkom-
men zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den ein-
zelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin
derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8
Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert,
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um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertrags-
staaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) haben
die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, für die die-
se Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen
dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verord-
nung nichts anderes vorsehen. Demnach richtet sich vorliegend der
Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversi-
cherung nach dem schweizerischen Recht.
3.2 Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene schweizeri-
schen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der Verfügung
vom 26. Oktober 2006 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vor-
schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren,
die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Ren-
tenanspruchs von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Juni 2002 in der
Fassung vom 8. Oktober 1999 [AS 2002 701, sowie AS 2002 685]; ab
dem 1. Januar 2003 in der Fassung vom 6. Oktober 2000 [AS 2002
3371 und 3453] und ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21.
März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVG-Revision]).
Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1)
sowie die entsprechende Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV,
SR 830.11) in Kraft getreten, welche für die Beurteilung des vorliegend
geltend gemachten Leistungsanspruchs ab diesem Zeitpunkt anwend-
bar sind. Bezüglich der auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsun-
fähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur
Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der In-
validenrente und anderer Dauerleistungen (Art.17) hat das Schweizeri-
sche Bundesgericht (vormals EVG) erkannt, dass es sich bei den in
Art. 3 bis Art. 13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um
eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtspre-
chung zu den entsprechenden Begriffen vor Inkrafttreten des ATSG
handelt. Inhaltlich haben sich in dieser Beziehung keine Änderungen
ergeben, so dass die zu den erwähnten Begriffen entwickelte Recht-
sprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130
V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3).
Seite 8
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Die Änderungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie
der IVV und der ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision, AS
2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) sind im
vorliegenden Verfahren nicht anwendbar, da der angefochtene Ein-
spracheentscheid vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen
ergangen ist (vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich Basel
Genf 2003, Art. 82 Rz. 4 [im Folgenden: KIESER, ATSG]).
3.3 Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgeben-
den Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (25. Oktober
2006) eintraten, sind im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu
berücksichtigen (BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen).
Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert
haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfü-
gung sein (BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).
4.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Ein-
tritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) ge-
leistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Diese Bedingungen müssen kumulativ
gegeben sein; fehlt eine, so entsteht selbst dann kein Rentenan-
spruch, wenn die andere erfüllt ist.
Die Beschwerdeführerin hat von November 1974 bis März 1976 in der
Schweiz gearbeitet und somit während mehr als einem Jahr Beiträge
an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche-
rung geleistet, so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer
für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist. Zu prü-
fen bleibt damit, ob und gegebenenfalls ab wann und in welchem Um-
fang die Beschwerdeführerin invalid im Sinne des Gesetzes ist.
4.1 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestand gemäss der bis
zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung von Art. 28 Abs. 1
IVG, wenn die versicherte Person mindestens zu zwei Dritteln, derjeni-
ge auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte und der-
jenige auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid war.
Seit dem 1. Januar 2004 besteht laut Art. 28 Abs. 1 IVG der Anspruch
auf eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindes-
tens 70%, derjenige auf eine Dreiviertels-Rente bei einem solchen von
mindestens 60%, derjenige auf eine halbe Rente ab einem Grad der
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Invalidität von 50% und derjenige auf eine Viertelsrente ab einem sol-
chen von 40%. Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem
Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte
ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
ATSG) in der Schweiz haben. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt
seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der
Europäischen Gemeinschaft, denen bei einem Invaliditätsgrad ab 40%
eine Rente auch dann ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitglied-
staat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben.
4.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erfor-
derliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2). Erwerbsunfähigkeit ist
der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesund-
heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7
ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der kör-
perlichen und geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit
zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in ei-
nem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
4.3 Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen
Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen
zu erzielen (BGE 110 V 275 E. 4a, BGE 102 V 166) oder sich im bishe-
rigen Aufgabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Ar-
beitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bisheri-
gen Tätigkeit, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu
prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätzlich nach wirtschaftlichen
und nicht nach medizinischen Grundsätzen zu ermitteln: Bei der Be-
messung der Invalidität kommt es auf die objektiven wirtschaftlichen
Folgen einer funktionellen Behinderung an – und nicht allein auf den
ärztlich festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung (BGE 110
V 275; ZAK 1985 S. 459).
Seite 10
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Trotzdem ist die Verwaltung und im Beschwerdefall auch das Gericht
auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch an-
dere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist
es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu neh-
men, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versi-
cherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits-
leistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE
115 V 134 E. 2, BGE 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319
E. 1c). Die rein wirtschaftlichen und rechtlichen Beurteilungen, insbe-
sondere im Zusammenhang mit der Bestimmung der Erwerbsfähigkeit,
obliegen dagegen der Verwaltung und im Beschwerdefall dem Gericht.
4.3.1 Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden
Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist ein dauernd in seiner
Arbeitsfähigkeit eingeschränkter Versicherter gehalten, innert nützli-
cher Frist Arbeit im angestammten oder einem anderen Berufs- oder
Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie noch möglich
und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, BGE 111 V 239 E. 2a).
Deshalb ist es am beurteilenden Arzt, aus medizinischer Sicht zu ent-
scheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Ar-
beitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf
dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch einsetzen kann. Diese Arbeits-
möglichkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensan-
gepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheb-
lich ist, ob er seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder
nicht.
4.3.2 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoreti-
scher und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich
der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung ab-
zugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleich-
gewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen;
anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur
her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen
Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person
die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und
sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder
nicht (BGE 110 V 276 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt,
dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine
invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermit-
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telt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Ar-
beitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Ar-
beitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI
1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16
ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zu-
mutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie
der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur
unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen
Arbeitgebers möglich wäre (SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c, ZAK
1989 S. 322 E. 4).
4.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen,
Art. 16 ATSG).
4.4.1 Der Einkommensvergleich bei Erwerbstätigen hat in der Regel
so zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge-
stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi-
tätsgrad bestimmen lässt. Soweit die fraglichen Erwerbseinkommen
ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach
Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen, und es
sind die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu verglei-
chen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Erwerbsunfä-
higkeit ist, vereinfacht ausgedrückt, die durch einen Gesundheitsscha-
den verursachte Unfähigkeit, durch zumutbare Arbeit Geld zu verdie-
nen (ALFRED MAURER, Bundessozialversicherungsrecht, Basel 1993, S.
140).
4.4.2 Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht
zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifi-
sche Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsver-
gleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerb-
lichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der kon-
kreten wirtschaftlichen Situation zu bestimmen (BGE 128 V 30 E. 1).
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C-7661/2006
4.4.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird der In-
validitätsgrad für diese Erwerbstätigkeit nach Art. 16 ATSG festgelegt.
Waren sie neben ihrer beruflichen Tätigkeit auch in einem weiteren
Aufgabenbereich (meistens im Haushalt) tätig, so wird der Invaliditäts-
grad für diese Tätigkeit (seit dem 1. Januar 2004) nach Art. 28 Abs. 2bis
IVG berechnet. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und
der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invali-
ditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu be-
messen (gemischte Methode, vgl. Urteil des Bundesgerichts I 725/04
vom 20. Januar 2006 mit Verweis auf BGE 131 V 51 und BGE 125 V
146).
4.4.4 Ist jedoch anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne ge-
sundheitliche Beeinträchtigung teilerwerbstätig oder sie arbeitete un-
entgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne da-
neben in einem anderen Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig
zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Er-
werbstätige, somit nach Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember
2002 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 16 ATSG zu bemessen (Art.
27bis Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 1 Satz 2 und 3 e contrario IVV). Die ge-
mischte Methode gelangt in diesem Fall nicht zur Anwendung. Das Va-
lideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden
ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die
versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen
würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie ge-
sundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber
das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit
zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Grün-
den des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenver-
sicherung einzustehen. Das Invalideneinkommen bestimmt sich ent-
sprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte
Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das –
vom Arzt festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser
sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (BGE
131 V 51 E. 5.1.2).
4.5 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicher-
te Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbs-
Seite 13
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einkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach
Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an
sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach
der Rechtsprechung in der Regel die gesamtschweizerischen Tabel-
lenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus-
gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl. das
Urteil des Bundesgerichts U 75/03 vom 12. Oktober 2006), allenfalls
die Zahlen der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP; vgl. BGE 129
V 472 E. 4.2.1, BGE 126 V 75 E. 3.b).
4.6 Der Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG setzt voraus, dass
bei der Ermittlung der beiden Vergleichseinkommen gleich vorgegan-
gen wird, dass also eine gleichartige Vergleichsbasis vorliegt (Gleich-
artigkeit der Vergleichseinkommen, vgl. KIESER, ATSG, Art. 16 Rz. 7).
In zeitlicher Hinsicht sind die Verhältnisse bei Entstehen des (hypothe-
tischen) Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invaliden-
einkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige
rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Ver-
fügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksich-
tigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1).
Die Gleichartigkeit der Vergleicheinkommen setzt aber auch voraus,
dass die auf einem vergleichbaren örtlichen Arbeitsmarkt hypothetisch
erzielbaren Einkommen verglichen werden. So ist dann, wenn sich das
hypothetische Valideneinkommen aufgrund eines tatsächlichen Ein-
kommens bestimmt, das der Versicherte vor dem Eintritt der Invalidität
über längere Zeit im Ausland erzielt hat, nicht etwa das in der Schweiz
erzielbare hypothetische Invalideneinkommen beizuziehen, sondern
ein Invalideneinkommen zu ermitteln und dem Valideneinkommen ge-
genüber zu stellen, das der Versicherte auf dem örtlichen ausländi-
schen Arbeitsmarkt erzielen könnte. Eine Bestimmung des Invaliden-
einkommens aufgrund der schweizerischen Tabellenlöhne kommt nur
dann in Betracht, wenn auch auf ein Valideneinkommen in der Schweiz
abgestellt wird.
5.
Im vorliegenden Verfahren macht die Beschwerdeführerin geltend, sie
sei sowohl aus psychischen als auch aus physischen Gründen nicht in
der Lage zu arbeiten. Selbst einfache Arbeiten könne sie nicht länger
als 2 Stunden pro Tag ausführen. Aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit
habe die Seguridad Social einen Invaliditätsgrad von 50% festgestellt.
Seite 14
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5.1 Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin aus
der Tatsache, dass sie von der spanischen Behörde eine Invalidenren-
te erhält, nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Gemäss konstanter
Rechtsprechung sind die schweizerischen Behörden an die Beurtei-
lung ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, anderer Be-
hörden und Ärzte nicht gebunden (vgl. ZAK 1989 S. 320 E.2). Vielmehr
unterstehen ausländische Beweismittel der freien Beweiswürdigung
des Richters (vgl. Urteil des EVG vom 11. Dezember 1981 i.S. D.). Die
Frage, ob der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente zusteht, beur-
teilt sich demnach allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvor-
schriften, mithin in freier richterlicher Beweiswürdigung der im Recht
liegenden Akten.
5.2 Bei der Beurteilung der gesundheitlichen Situation der Beschwer-
deführerin hat sich die Vorinstanz insbesondere auf folgende Berichte
der behandelnden spanischen Ärzte abgestützt:
- Bericht vom 15. Juni 2005 des spanischen Versicherungsträgers
(Dr. B._______), in welchem die Diagnosen einer schweren Co-
xarthrose links sowie einer Fibromyalgie gestellt und nur im an-
gestammten Beruf, nicht aber in angepassten Tätigkeiten eine
Arbeitsunfähigkeit attestiert wird (INSS; act. 24),
- Bericht vom 15. November 2005 von Dr. A._______, Psychiater,
der auf eine Somatisierung auf der Basis osteoartikulärer und di-
gestiver Leiden hinweist und eine gemischte Angst- und depres-
sive Störung (ICD-10 F41.2) diagnostiziert (act. 27),
- Bericht vom 1. März 2006 von Dr. C._______, Psychiater, der
eine nicht pathologische, ängstliche Persönlichkeitsstruktur be-
schreibt (act. 27),
- Bericht vom 7. März 2006 von Dr. D._______, Rheumatologe, der
eine Fibromyalgie bei ängstlich-depressiver Persönlichkeit diag-
nostiziert (act. 27).
Nach Würdigung dieser Berichte nennt Frau Dr. E._______ vom medi-
zinischen Dienst der IV-Stelle in ihrer Stellungnahme vom 27. Juli
2006 (act. 29) als Hauptdiagnose eine "Coxarthrose, Status nach Hüft-
TP-Operation links mit leichter Funktionseinschränkung" und als Ne-
bendiagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die "Fibromy-
algie", den "Status nach Hysterektomie" sowie die "ängstliche Persön-
lichkeit (keine Krankheit)".
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Im Weiteren hält sie fest, dass die im Bericht vom 15. November 2005
erwähnte ängstlich depressive Episode im psychiatrischen Bericht
vom 1. März 2006 nicht bestätigt wurde, weshalb sie eine Arbeitsunfä-
higkeit aus psychiatrischer Sicht nicht attestiert. In Abweichung vom
rheumatologischen Bericht vom 7. März 2006 geht Frau Dr. E._______
zudem davon aus, dass bei der Versicherten die Arbeitsunfähigkeit
nicht wegen der Fibromyalgie bestehe, sondern vielmehr aufgrund der
bestehenden Hüftproblematik.
Dem im Beschwerdeverfahren nachgereichten ärztlichen Bericht vom
1. März 2007 von Dr. A._______, in welchem nun die Diagnose Dys-
thymie (ICD-10 F34.7) gestellt und eine Arbeitsunfähigkeit von 80% bis
90% angegeben wird, vermag Frau Dr. E._______ keine Anhaltspunk-
te für eine andere Beurteilung entnehmen.
5.3 Diese Würdigung der Berichte der spanischen Ärzte durch den
medizinischen Dienst der IV-Stelle ist nicht zu beanstanden, geht doch
aus den Berichten deutlich hervor, dass bei der Beschwerdeführerin
einzig aufgrund der Hüftoperation bzw. der Coxarthrose eine Funk-
tionseinschränkung zu verzeichnen ist.
5.3.1 Die in den ärztlichen Berichten ebenfalls erwähnte Fibromyalgie
weist zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstörungen gemeinsa-
me Aspekte auf, so dass die im Bereich der somatoformen Schmerz-
störungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisie-
renden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden sind (BGE
132 V 70 Erw. 4.1). Nach bundesgerichtlicher Praxis besteht die Ver-
mutung, dass eine somatoforme Schmerzstörung bzw. ihre Folgen mit
einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind und eine zur
Invalidität führende Einschränkung der Erwerbsfähigkeit nur beim Vor-
liegen zusätzlicher Voraussetzungen angenommen werden kann.
Bei der Beschwerdeführerin sind indes keine Umstände ersichtlich,
welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern und
den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess ausnahmsweise als unzu-
mutbar erscheinen lassen könnten. Da weder eine relevante psychia-
trische Komorbidität noch ein objektivierbarer sozialer Rückzug bestä-
tigt ist, hat die Vorinstanz die diagnostizierte Fibromyalgie – gestützt
auf die Beurteilung von Frau Dr. E._______ – bei der Bemessung der
Arbeitsunfähigkeit richtigerweise nicht berücksichtigt (vgl. BGE 130 V
352). Ebenso hat Frau Dr. E._______ zu Recht betont, dass die
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psychiatrisch diagnostizierte gemischte Angst- und depressive
Störung bzw. Dysthymie (moderate depressive Verstimmung) nicht zu
Folge hat, dass der eigene Wille der Beschwerdeführerin ausge-
schaltet wäre. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die fest-
gestellte Befindlichkeitsstörung keinen Krankheitswert aufweist und für
sich allein die Arbeitsfähigkeit nicht einschränkt.
5.3.2 Ohne Bedeutung für die Beurteilung des Gesundheitszustandes
der Beschwerdeführerin ist der am 6. Dezember 2007 nachgereichte
Bericht von Dr. F._______, bezieht er sich doch ausschliesslich auf
eine Hospitalisierung der Beschwerdeführerin wegen einer exogen-
allergischen Alveolitis im Oktober 2007 und enthält keine Aussagen
zum Gesundheitszustand bei Erlass der angefochtenen Verfügung (26.
Oktober 2006).
5.3.3 Die einzig aufgrund der Hüftproblematik bestätigte Arbeitsun-
fähigkeit von 70% als Landwirtin ist ebenfalls nicht zu beanstanden,
trägt sie doch der Situation und dem gesundheitlichen Zustand der Be-
schwerdeführerin hinreichend Rechnung. Da die Hüftoperation offen-
sichtlich ohne Komplikationen verlaufen und die Funktionseinschrän-
kung gemäss den neueren Untersuchungsberichten (vgl. insb. act. 24)
relativ gering ist, ist auch die attestierte Arbeitsfähigkeit von 80% in
leichten (bis mittelschweren), dem Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin angepassten Tätigkeiten nachvollziehbar. Als
zumutbare Verweisungstätigkeiten bieten sich etwa Hausmeisterin,
Park-/Museums-Aufseherin, Kassierin, Billetverkäuferin, Telefonistin
oder eine Tätigkeit beim Empfang oder in der Datenerfassung an. Die
Vorinstanz ist demnach zu Recht von einer Arbeitsunfähigkeit von 70%
in der angestammten Tätigkeit als Landwirtin und von einer 20%igen
Arbeitsunfähigkeit in leichteren (bis mittelschweren) Verweisungstätig-
keiten ausgegangen.
5.4 Für die Bestimmung der Methode der Invaliditätsbemessung ist
ausschlaggebend, was die versicherte Person – bei im Übrigen unver-
änderten Umständen – täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti-
gung bestünde. Den (allerdings spärlichen) Angaben im Fragebogen
für Versicherte (act. 7) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin
bis am 17. März 2004 ohne Gesundheitsschaden voll als Bäuerin er-
werbstätig gewesen ist – mit täglichen Arbeitszeiten von 8 bis 13 und
15 bis 22 Uhr. Es finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die
Beschwerdeführerin diese Tätigkeit ohne gesundheitliche Beeinträchti-
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gung eingeschränkt hätte. Die Vorinstanz hat daher im vorliegenden
Verfahren zu Recht die allgemeine Methode der Invaliditätsbemessung
angewandt. Für die Ermittlung von Validen- und Invalideneinkommen
hat sie auf statistische Werte betreffend den schweizerischen Arbeits-
markt abgestellt, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, liegen
doch keine konkreten Zahlen zum Einkommen der Beschwerdeführerin
als selbständige Landwirtin in Spanien vor (vgl. oben Ziff. 4.6).
5.4.1 Für die Bestimmung des Valideneinkommens der Beschwerde-
führerin hat die Vorinstanz das Einkommen von Arbeitnehmerinnen in
Gartenbaubetrieben (LSE 2004 TA1, Anforderungsniveau 4) herange-
zogen und auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 42,8
Stunden aufgerechnet.
In seinem Urteil 9C_335/2007 vom 8. Mai 2008 hat jedoch das Bun-
desgericht festgehalten, dass sich das Einkommen von selbständigen
Landwirten nicht aus dem statistischen Einkommen von Arbeitneh-
mern in Gartenbaubetrieben ableiten lasse, weshalb auf die jährlichen
Agrarberichte des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) abzustellen
sei (vgl. auch das Urteil des EVG I 258/02 vom 2. Mai 2003). Die Be-
schwerdeführerin wäre ohne Gesundheitsschaden als selbständige
Landwirtin tätig, so dass unter Berücksichtigung der bundesgerichtli-
chen Rechtsprechung auch im vorliegenden Verfahren die statisti-
schen Angaben des BLW über die Einkommen der Landwirtschaftsbe-
triebe beizuziehen sind – und die Berechnung der Vorinstanz in dieser
Beziehung zu korrigieren ist.
Gemäss den ärztlichen Unterlagen sowie ihren eigenen Angaben ist
die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit seit dem 18. März
2004 eingeschränkt, weshalb ein allfälliger Rentenanspruch frühes-
tens im Jahr 2005 entstehen konnte. Unter diesen Umständen ist auf
die statistischen Zahlen aus diesem Jahr abzustellen (Art. 29 Abs. 1
Bst. b IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung; BGE 129
V 222 E. 4.1 und 4.2).
Die massgeblichen Zahlen sind demnach dem Agrarbericht 2006 zu
entnehmen. Der im Jahre 2005 erzielte landwirtschaftliche Arbeits-
verdienst je Arbeitskraft betrug durchschnittlich Fr. 36'687.– (Anhang
zum Agrarbericht 2006, S. A16; Arbeitsverdienst je Familienarbeitskraft
[Mittelwert] gemäss Tabelle 16 "Betriebsergebnisse: Alle Regionen").
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Zu diesem Verdienst ist das im Jahr 2005 pro Arbeitskraft im Durch-
schnitt erzielte Nebeneinkommen (ausserlandwirtschaftliches Einkom-
men) in der Höhe von Fr. 17'880.65 hinzuzurechnen (Anhang zum
Agrarbericht 2006, a.a.O; vgl. zur Berechnung das erwähnte Urteil des
Bundesgerichts 9C_335/2007 vom 8. Mai 2008, E. 3.3), so dass von
einem hypothetischen Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 4'547.30
pro Monat (Fr. 54'567.65 : 12) auszugehen ist.
5.4.2 Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens ist aufgrund der
genannten Verweisungstätigkeiten der standardisierte monatliche Brut-
tolohn im Sektor "Dienstleistungen" für Frauen in der Anforderungs-
stufe 4 (LSE 2004 Tabelle TA1) heranzuziehen. Diesem Tabellenlohn
(Fr. 3'900.–) liegt eine Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche zugrun-
de, so dass unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit
im Dienstleistungssektor von wöchentlich 41,7 Stunden im Jahr 2005
sowie in Beachtung der Nominallohnentwicklung von 1,0% in diesem
Sektor (Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2006, S. 31, T1.2.93)
bei einem 80%-Pensum im Jahr 2005 ein monatliches Erwerbsein-
kommen von Fr. 3'285.10 (3'900.– x [41,7 / 40] x 1,01 x 0,8) resultiert.
Der von der Vorinstanz berücksichtigte leidensbedingte Abzug in der
Höhe von 15% ist angesichts des Alters der Beschwerdeführerin nicht
zu beanstanden, so dass sich das heranzuziehende Invalideneinkom-
men auf total Fr. 2'792.35 beläuft.
5.4.3 Aus der Gegenüberstellung der massgeblichen Einkommen re-
sultiert ein Invaliditätsgrad von 38,59%, welcher der Beschwerdefüh-
rerin keinen Anspruch auf die Ausrichtung einer Invalidenrente ein-
räumt.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Leis-
tungsbegehren der Beschwerdeführerin im Ergebnis zu Recht abge-
wiesen hat. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.
6.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei-
entschädigung.
6.1 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfah-
renskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese setzen sich zusam-
men aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen, und werden unter Be-
rücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache
und der finanziellen Lage der Parteien im vorliegenden Verfahren auf
Seite 19
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Fr. 312.– festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis und 5 VwVG, Art. 1, 2 und 3 des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Sie sind mit dem bereits geleisteten Verfahrenskostenvorschuss in
gleicher Höhe zu verrechnen.
6.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteient-
schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 312.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 340.54.763.184)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Susanne Marbet Coullery
Seite 20
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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