Abtei lung II I
C-7668/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . A p r i l 2 0 0 9
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Blaise Vuille,
Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiberin Barbara Haake.
Y._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung für X._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7668/2007
Sachverhalt:
A.
Am 28. August 2007 beantragte die 1984 geborene X._______,
Staatsangehörige von Thailand, bei der Schweizerischen Botschaft in
Bangkok ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei
ihrer in Biel lebenden Gastgeberin Y._______. Nach formloser Ver-
weigerung übermittelte die Vertretung dieses Gesuch zum Entscheid
an die Vorinstanz und wies darauf hin, dass sowohl die fristgerechte
Wiederausreise der Gesuchstellerin als auch der tatsächliche Zweck
ihres Besuchs fraglich erschienen.
B.
Nachdem die Fremdenpolizei der Stadt Biel weitere Abklärungen zum
beabsichtigten Besuchsaufenthalt vorgenommen und sich dagegen
ausgesprochen hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Ver-
fügung vom 26. Oktober 2007 ab. Sie begründete ihre Ablehnung da-
mit, dass die Erteilung einer Einreisebewilligung unter anderem dann
zu verweigern sei, wenn die anstandslose und fristgerechte Wieder-
ausreise der gesuchstellenden Person nicht als gesichert betrachtet
werden könne, sei es als Folge der in ihrem Ursprungsland herr-
schenden politischen oder sozioökonomischen Verhältnisse oder auf-
grund ihrer persönlichen Situation. Wie die in zahlreichen Fällen ge-
machte Erfahrung zeige, würden insbesondere Touristen- oder Besu-
chervisa immer wieder von Personen, welche sich eigentlich dauerhaft
hier niederlassen möchten, missbraucht. Die Gesuchstellerin stamme
immerhin aus einer Region, aus welcher der starke Zuwanderungs-
druck anhalte. Soweit ersichtlich oblägen ihr in ihrer Heimat auch keine
zwingenden beruflichen, gesellschaftlichen oder familiären Verpflich-
tungen, welche das vorgängig beschriebene Risiko entsprechend ge-
ring erscheinen liessen.
C.
Gegen diese Verfügung erhob Y._______, Geschäftsführerin eines
asiatischen Lebensmittelhandels, am 13. November 2007 Beschwerde
mit dem sinngemässen Begehren um Erteilung der beantragten
Einreisebewilligung. Sie macht geltend, sie wolle X._______ „in die
Schweiz einladen für die Zusammenarbeit“. Ihr Gast sei die Tochter
eines für sie wichtigen Lieferanten von Reis und anderen
Lebensmitteln aus Thailand. Deren Anwesenheit sei für sie sehr
wichtig, da sie selbst für eine Geschäftsreise nach Thailand und das
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Kennenlernern dortiger neuer Produkte keine Zeit habe. Sollte die
Gesuchstellerin, die übrigens bereits zweimal – in den Jahren 2005
und 2007 – die Schweiz besucht habe, nach Ablauf der Besuchsdauer
nicht wieder ausreisen, so werde sie, Y._______, hierfür die volle
Verantwortung übernehmen.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. Dezember 2007 spricht sich die Vor-
instanz unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Abwei-
sung der Beschwerde aus. Die Beschwerdeführerin hat hierzu keine
weitere Stellungnahme abgegeben.
E.
Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein-
reisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig
beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50–52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
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von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän-
dern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Am 1. Januar 2008 sind das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die
dazu gehörigen Ausführungsverordnungen (u.a. die Verordnung vom
24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumsverfahren [VEV, AS
2007 5537]) in Kraft getreten. In der Volksabstimmung vom 5. Juni
2005 wurde dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die
Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwi-
schen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen
und an Dublin (SR 362) zugestimmt. Die entsprechenden Assozi-
ierungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen
Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung
dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des
Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die
Schweiz am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Seitdem ist
die Schweiz verpflichtet, den übernommenen Schengen-Besitzstand
anzuwenden und umzusetzen, wie u.a. die Bestimmungen zur gemein-
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samen Visapolitik, auf die verschiedentlich in EG-Rechtsakten verwie-
sen wird. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden
im AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4
AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über
die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine
abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total
revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember
2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen,
übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden. Das bedeutet,
dass die Schweiz ungeachtet der übergangsrechtlichen Bestimmung
von Art. 126 Abs. 1 AuG völkerrechtlich verpflichtet ist, auf Verfahren,
die am 12. Dezember 2008 hängig sind, das neue Recht anzuwenden
(zum Vorrang des internationalen Rechts: vgl. BGE 131 II 352 E. 1.3.1
[mit Hinweis auf Rechtsprechung und zitierte Doktrin], 119 V 171 E. 4;
RAINER J. SCHWEIZER, Zur Einleitung: Das Bundesverwaltungsgericht im
System der öffentlich-rechtlichen Rechtspflege des Bundes, in: Bern-
hard Ehrenzeller/Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Das Bundesverwaltungs-
gericht: Stellung und Aufgaben, St. Gallen 2008, S. 24).
5.
5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie
der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des ge-
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planten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit
erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle
eines nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederaus-
reise Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im
nationalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im
Widerspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorüber-
gehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtser-
klärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen.
Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufent-
haltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der je-
weilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Auf-
enthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne
äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI
verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Ein-
schätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der An-
tragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit
Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbe-
suchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort nie-
derzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur
Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Bele-
ge werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex auf-
gelistet.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
ausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
6.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die
Visumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
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im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Als Staatsangehörige von Thailand unterliegt die Gesuch-
stellerin damit der Visumspflicht.
7.
Die Wirtschaft Thailands hat sich nach der Asienkrise von 1997 über-
raschend schnell erholt und verzeichnet seit 2002 wieder gute Wachs-
tumswerte. Im Jahr 2007 lag die Steigerungsrate bei robusten 4,8%
(vgl. Website des Auswärtigen Amtes, Länder- und Reiseinformationen
> Thailand > Wirtschaft, , Stand: Ju-
ni 2008, besucht im März 2009). Die ermutigende Entwicklung der letz-
ten Jahre kann jedoch nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass
nach wie vor eine breite Bevölkerungsschicht von vergleichsweise
schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen
ist. Das Bruttoinlandprodukt pro Kopf der Bevölkerung betrug im Jahr
2007 nur gerade 3'737 USD, im Jahr 2008 schätzungsweise 4'102
USD (vgl. Website des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO),
Themen > Aussenwirtschaft > Länderinformationen > Asien/Ozeanien
> Thailand, , Stand Juni 2008, besucht im
März 2009). Vor diesem Hintergrund besteht ein vielfacher Wunsch zur
Auswanderung, der sich vor allem bei denjenigen manifestiert, die
bereits über ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland ver-
fügen. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven frem-
denpolizeilichen Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung aus-
länderrechtlicher Bestimmungen. Dabei geht es nicht etwa allein um
die Einreichung von Asylgesuchen nach erfolgter Einreise, sondern es
wird oftmals versucht, den Aufenthalt zu verlängern oder – beispiels-
weise durch Ausbildung oder Heirat – auf eine andere migrations-
rechtliche Grundlage zu stellen.
8.
Angesichts der geschilderten Situation ist nicht zu beanstanden, wenn
die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise
von Besuchern aus Thailand generell als hoch einschätzt. Bei der
Risikoanalyse sind allerdings nicht nur allgemeine Umstände und Er-
fahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten
Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt der gesuchstellenden Person
beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder fami-
liäre Verantwortung, so kann dieser Umstand durchaus die Prognose
für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen.
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8.1 Angaben der Beschwerdeführerin zufolge handelt es sich bei der
24-jährigen Gesuchstellerin um die Tochter eines ihrer thailändischen
Geschäftspartner, mit der angeblich geschäftliche Besprechungen
stattfinden sollen. Abgesehen davon, dass X._______ in ihrem
Visumsantrag „business travel“ als Zweck ihres Besuchs angegeben
hat, spricht jedoch nichts dafür, dass dies der wirkliche Grund für eine
Einreise sein könnte. Vielmehr deuten die übrigen Umstände ihres
Einreisegesuchs darauf hin, dass dem geplanten Aufenthalt in der
Schweiz völlig andere Motive zugrunde liegen.
8.2 Dabei fällt zunächst ins Auge, dass ein dreimonatiger Aufenthalt
absolut nicht notwendig erscheint, wenn es lediglich darum geht, der
Beschwerdeführerin neue Lebensmittelprodukte vorzustellen. Zudem
erwecken die beidseitigen Angaben den Anschein, als würden sich
Gastgeberin und Gast persönlich gar nicht kennen; erst recht erscheint
damit eine derart lange Besuchsdauer unangemessen.
Im schriftlichen Visumsantrag hat die Gesuchstellerin ihre berufliche
Tätigkeit als Praktikum (internship) bezeichnet; ihre beiden privaten
Mail-Adressen lauten gruenesgemüse@ und supergift@hot-
. Persönlich hat sie ihr Einreisegesuch bei der Schweizeri-
schen Vertretung damit begründet, dass sie im Lebensmittelgeschäft
der Beschwerdeführerin die Kundschaft beobachten wolle, um deren
Kaufverhalten kennenzulernen, dass sie dort aber keineswegs arbei-
ten wolle (vgl. das in den BFM-Akten befindliche Schreiben der
Schweizerischen Botschaft in Bangkok vom 30. August 2007). Die
Vertretung hat aufgrund dieser Angaben die Befürchtung geäussert,
dass die über nur wenig englische Sprachkenntnisse verfügende Ge-
suchstellerin beabsichtigen könnte, in der Schweiz einer illegalen Er-
werbstätigkeit – genauer gesagt der Prostitution – nachzugehen.
8.3 Vor dem geschilderten Hintergrund ist der von Gastgeberin und
Gast angebene Besuchszweck stark in Frage zu stellen, zumal die Be-
schwerdeführerin zur in der vorinstanzlichen Vernehmlassung geäus-
serten Vermutung der beabsichtigten Schwarzarbeit nicht mehr Stel-
lung bezogen hat. Gleichzeitig ergeben sich damit erhebliche Zweifel
an einer anstandslosen und fristgerechten Wiederausreise der Ge-
suchstellerin, erst recht auch deshalb, weil Y._______ in ihrer
Beschwerde nichts vorgebracht hat, was auf irgendwelche persön-
lichen Verpflichtungen ihres Gastes im Heimatland hindeutet. Es kann
daher nicht ausgeschlossen werden, dass X._______ – einmal in
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die Schweiz eingereist – der Verpflichtung zur anstandslosen
Wiederausreise womöglich nicht mehr nachkommt.
8.4 Die Beschwerdeführerin hat zwar betont, sie werde alle Verant-
wortung übernehmen für den Fall, dass die Gesuchstellerin nach Ab-
lauf des dreimonatigen Besuchsaufenthalts die Schweiz nicht verlas-
sen sollte. Sie geht dabei offensichtlich und zutreffenderweise davon
aus, dass sie selbst keine Garantie für die fristgerechte Wiederaus-
reise ihres Gastes, sondern lediglich für gewisse mit den Besuch ver-
bundene finanzielle Risiken übernehmen kann (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-3243/2007 vom 10. Juni 2008 E. 5.5). Bei der
Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise ist
jedoch in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes – welches
vorliegend nicht mit dem behaupteten Besuchzweck in Übereinstim-
mung gebracht werden kann – von Bedeutung. Dass die Gesuch-
stellerin die Schweiz nach früheren Aufenthalten anscheinend wieder
anstandslos verlassen hat, fällt angesichts dessen nicht ins Gewicht.
9.
Die Vorinstanz durfte unter den gegebenen Umständen zu Recht da-
von ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin
sei nicht gewährleistet. Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu
einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die
Erteilung einer Einreisebewilligung – auf welche, wie erwähnt, ohnehin
kein Rechtsanspruch besteht – abzulehnen.
10.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Er-
gebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz
- die Fremdenpolizei der Stadt Biel
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Haake
Versand:
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