Abtei lung III
C-767/2006
{T 0/2}
Urteil vom 10. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Trommer (Vorsitz);
Richter Vaudan und Richterin Beutler;
Gerichtsschreiberin Kaufmann.
F._______ und J._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung für
A._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die aus dem Kosovo stammende serbische Staatsangehörige A._______
(im Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 28. März 2006 beim
Schweizerischen Verbindungsbüro in Pristina ein Visum für einen einmo-
natigen Besuchsaufenthalt bei ihrer Schwester und ihrem Schwager
F._______ und J._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerde-
führer) in Zetzwil (AG). Die Schweizer Vertretung überwies das Gesuch in
der Folge der Vorinstanz zum Entscheid.
B. In einer Verfügung vom 15. Mai 2006 verweigerte die Vorinstanz die nach-
gesuchte Einreisebewilligung. Dies im Wesentlichen mit der Begründung,
die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise könne angesichts der
wirtschaftlichen und soziokulturellen Lage im Herkunftsland sowie der per-
sönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin nicht als gesichert betrachtet
werden.
C. Mit Rechtsmitteleingaben vom 12. Juni und 4. Juli 2006 gelangten die
Gastgeber an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).
Sie beantragten implizit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und
die Erteilung der Einreisebewilligung. Zur Begründung brachten sie sinnge-
mäss vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die anstandslose
und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin sei nicht gesichert.
Diese wolle wirklich nur zu einem Besuchsaufenthalt von drei bis vier Wo-
chen in die Schweiz kommen, und sie werde nicht länger als geplant hier
bleiben. Sie habe zu Hause ein Coiffeurgeschäft. Die ganze Familie sei im
Kosovo gut integriert. Sie (die Beschwerdeführer) seien bereit, bei der Ge-
meindebehörde eine finanzielle Sicherheit in Form einer Bürgschaft zu hin-
terlegen, um ihre lautere Absicht zu bekräftigen. Sie hätten bereits fünfmal
die Mutter des Beschwerdeführers bei sich zu Besuch gehabt, und diese
sei jeweils wieder ausgereist.
D. Auf entsprechende Aufforderung hin äusserten sich die Beschwerdeführer
schriftlich (Eingabe vom 10. August 2006) und telefonisch (Gespräch vom
15. August 2006) zu den persönlichen und beruflichen Verhältnissen der
Gesuchstellerin. Sie lebe zusammen mit drei Brüdern, einem Onkel und ei-
nem Cousin in einem Haushalt. Das Coiffeurgeschäft betreibe sie nicht of-
fiziell. Pro Jahr verdiene sie knapp 4'000 Euro.
E. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 31. August 2006
die Abweisung der Beschwerde. In der Begründung führt sie unter ande-
rem an, der Umstand, dass sich die Mutter beziehungsweise Schwieger-
mutter der Beschwerdeführer bereits mehrmals in der Schweiz als Besu-
cherin aufgehalten habe, vermöge den Entscheid nicht zu ändern, da die
beiden Fälle nicht vergleichbar seien.
F. Die Beschwerdeführer verzichteten auf die Einreichung einer Replik.
3Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betr. Einreiseverweigerung unterliegen der Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesge-
setzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März
1931 [ANAG, SR 142.20], Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes bereits
beim EJPD hängige Rechtsmittelverfahren werden vom Bundesverwal-
tungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfah-
rensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Gemäss Artikel 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern dieses Gesetz nichts an-
deres bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig
(Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.4 Die Beschwerdeführer sind zur Erhebung dieses Rechtsmittels legitimiert
(Art. 20 Abs. 2 ANAG, Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
2.1 Die schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen An-
spruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist – vorbehält-
lich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe – von der Bewilligungs-
behörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4
und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über Einreise und
Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern vom 14. Januar 1998
[VEA, SR 142.211]; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER
UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländer-
recht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht,
Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S.
143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und
Frankfurt a.M., 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La pro-
tection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel
usw. 2000, S. 24).
2.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz ei-
nen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung
von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 VEA).
Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in
Artikel 1 Absatz 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben
unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten
4(Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA).
3.
3.1 Die Gesuchstellerin bedarf aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in die
Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verweigerte die Er-
teilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und
fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.
3.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausrei-
se erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen
sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen tref-
fen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerin-
nen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirt-
schaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit
Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen
Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einrei-
sebewilligung in Einklang steht.
Die Gesuchstellerin lebt im Kosovo. Die Sicherheitslage in dieser Region
konnte zwar im Verlauf der letzten Jahre weitgehend stabilisiert werden
und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruktur ist unter Beteili-
gung internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften in Gang
gekommen. Die damit verbundenen Hoffnungen wurden aber durch eine
anhaltend hohe Arbeitslosigkeit und einen niedrigen Lebensstandard
schon bald massiv gedämpft. Der wirtschaftliche Transformationsprozess
entwickelt sich nur langsam und eine nachhaltige Verbesserung der wirt-
schaftlichen und sozialen Situation erweist sich als schwierig. Die wirt-
schaftlichen Prognosen sind eher schlecht, wird doch von Experten für die
nächsten Jahre ein Rückgang bei den Hilfsgeldern um bis zu 70% erwar-
tet. In breiten Teilen der Bevölkerung ist bereits jetzt eine gewisse Desillu-
sionierung eingetreten. Entsprechend hoch ist nach wie vor der Anteil de-
rer, die sich zur Emigration entschliessen. Laut der "International Organi-
zation for Migration" (IOM) sollen in einer zu Beginn des Jahres 2003
durchgeführten Umfrage über 50% der Befragten angegeben haben, sie
würden lieber im Ausland leben und arbeiten. Unter den Migrationswilligen
gilt vor allem Westeuropa und damit auch die Schweiz als Wunschdestina-
tion. Der Wille zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort noch be-
günstigt, wo - wie vorliegend - sich bereits Verwandte oder Bekannte im
Ausland etabliert haben und entsprechend ein soziales Netz besteht.
4. Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und
Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Ein-
zelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller oder einer Ge-
suchstellerin im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, ge-
sellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durch-
aus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Um-
gekehrt muss bei Gesuchstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen
Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht vor-
schriftsgemässes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchs-
aufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
55.
5.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 24-jährige, ledige Frau,
die mit drei Brüdern, einem Onkel und einem Cousin in einem gemeinsa-
men Haushalt lebt. Besondere Verpflichtungen persönlicher oder familiärer
Natur sind keine auszumachen. Auch in den beruflichen und damit den
wirtschaftlichen Verhältnissen liegen keine Besonderheiten, die Gewähr für
eine fristgerechte Wiederausreise abzugeben vermöchten. Die Beschwer-
deführer machen zwar geltend, die Gesuchstellerin betätige sich zu Hause
als Coiffeuse und verdiene damit im Jahr ungefähr 4'000 Euro. Die Ge-
suchstellerin selbst vermerkte demgegenüber in ihrem persönlichen Einrei-
segesuch, sie gehe keiner Erwerbstätigkeit nach ("out of work"). Selbst
wenn davon auszugehen ist, dass sie sich als Coiffeuse betätigt, kann da-
raus aber noch nicht auf Verhältnisse geschlossen werden, die verlässlich
von einer Emigration abzuhalten vermöchten.
5.2 Vorliegend kommt hinzu, dass die Gesuchstellerin offenbar einen stärke-
ren Bezug zur Schweiz hat, als dies aufgrund der Angaben im Beschwer-
deverfahren den Anschein haben könnte. Aus den beigezogenen Akten ei-
nes Bruders der Gesuchstellerin, der sich seinerseits im Jahre 2006 erfolg-
los um eine Einreisebewilligung in die Schweiz bemüht hat, kann nämlich
geschlossen werden, dass auch die Eltern und ein Bruder der Gesuchstel-
lerin in der Schweiz leben. Dieser Umstand wurde von den Beschwerde-
führern nicht erwähnt, obwohl im Beschwerdeverfahren die Frage nach
den nächsten Familienangehörigen und deren Aufenthaltsort klar gestellt
worden war (Zwischenverfügung des EJPD vom 13. Juli 2006). Bei diesen
Verhältnissen dürfte die Rückkehrbereitschaft nochmals zu relativieren
sein.
5.3 Vor dem aufgezeigten persönlichen und allgemeinen Hintergrund durfte
die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Ge-
währ für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuch-
stellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Risikoeinschät-
zung vermag auch die Bereitschaft der Beschwerdeführer, eine finanzielle
Garantie zu leisten, nichts zu ändern. Als Gastgeber könnten sie wohl für
gewisse finanziellen Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufent-
halt, aus nahe liegenden Gründen aber nicht für ein bestimmtes Verhalten
ihres Gastes garantieren.
6. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte
von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb
abzuweisen.
7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die unterliegenden
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]).
6Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern aufer-
legt. Sie sind durch den am 11. August 2006 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- den Beschwerdeführern (Einschreiben)
- der Vorinstanz (Einschreiben; Akten 2 222 794 zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
A. Trommer D. Kaufmann
Versand am: