Abtei lung II I
C-7674/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . S e p t e m b e r 2 0 0 7
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
T._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf W.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7674/2006
Sachverhalt:
A.
Am 18. Oktober 2006 ersuchte W._______ (geb. 1987, Thailand) bei
der Schweizerischen Botschaft in Bangkok um ein Visum für einen
dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem im Kanton Zürich
wohnhaften Vater T._______ (Beschwerdeführer). Nach formloser
Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch
zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Gastgeber er-
gänzende Auskünfte eingeholt hatte, wies die Vorinstanz mit Verfügung
vom 7. Dezember 2006 das Einreisegesuch mit der Begründung ab,
die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher der Zu-
wanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen
und soziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark
anhalte. Viele ihrer Landsleute versuchten, ihren Aufenthalt in der
Schweiz durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlän-
gern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungs-
massnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Der Ein-
geladenen oblägen im Heimatland weder zwingende berufliche oder
gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten,
die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten
könnten. Zudem hätten Abklärungen ergeben, dass die finanziellen
Garantien ungenügend seien.
C.
Mit Verwaltungsbeschwerde an das Eidgenössische Justiz- und Poli-
zeidepartement (EJPD) vom 27. Dezember 2006 beantragt der Be-
schwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur Be-
gründung bringt er im Wesentlichen vor, seine Tochter habe durchaus
gesellschaftliche Verpflichtungen und familiäre Verantwortlichkeiten,
müsse sie sich doch im Heimatland um ihre 84-jährige, gesundheitlich
angeschlagene Grossmutter kümmern. Die finanzielle Garantie für die
Gesuchstellerin werde von seinem (ebenfalls in Winterthur wohnhaf-
ten) Schwager R._______ übernommen.
Der Eingabe war ein entsprechendes Schreiben von R._______ vom
27. Dezember 2006 beigelegt, wonach er die finanziellen Garantien
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übernehmen und nötigenfalls eine Garantieerklärung unterzeichnen
werde.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. März 2007 spricht sich die Vorinstanz
für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, die
Eingeladene sei jung, ledig, kinderlos und nach Abbruch ihres Studi-
ums ohne feste Anstellung. Überdies sei der Beschwerdeführer nicht
in der Lage, die notwendigen finanziellen Garantien zu übernehmen.
Daran vermöge auch die von einem Bekannten aus reiner Gefälligkeit
abgegebene Verpflichtungserklärung nichts zu ändern.
E. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 27. März 2007 wurde dem
Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der
Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb unge-
nutzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
[ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsge-
setzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schieds-
kommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängi-
gen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht
(Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Urteil ist
endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.4 Der Beschwerdeführer ist als "Mitbeteiligter" (Vater und zugleich
Gastgeber) gemäss Art. 20 Abs. 2 ANAG zur Beschwerdeführung legi-
timiert; auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzutre-
ten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Ausländer/-innen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt,
wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen
oder wenn sie keiner solchen bedürfen (vgl. Art. 1a ANAG). Die Behör-
de entscheidet, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Ver-
träge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung
von Aufenthalt oder Niederlassung (Art. 4 ANAG). Daher räumt das
schweizerische Recht weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Er-
teilung eines Visums ein (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesen-
heit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold
(Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen
Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz,
Basel/Genf/München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht
somit im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer
Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmäh-
lich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis.
3.
Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz
neben einem Pass ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer
Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (vgl. Art. 1,
Art. 3 und Art. 4 der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise
und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [VEA, SR
142.211]). Die Gesuchstellerin kann sich auf keine Ausnahmeregelung
berufen; sie ist aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit visumspflichtig.
Das Visum wird verweigert, wenn die Ausländerin oder der Ausländer
die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 VEA nicht erfüllt (vgl. Art. 14
Abs. 1 VEA). So müssen Personen, die in die Schweiz reisen möchten,
unter anderem Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen
werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c. VEA). Dazu lassen sich jedoch, da ein
künftiges Verhalten zu beurteilen ist, in der Regel keine gesicherten
Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind
sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
Im Weitern müssen die Eingeladenen über genügend Mittel verfügen,
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um ihren Lebensunterhalt während der Durchreise oder des Aufent-
halts in der Schweiz zu bestreiten, oder in der Lage sein, sich diese
Mittel auf legale Weise zu beschaffen (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. d i.V.m.
Art. 6-8 VEA).
4.
4.1 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besuche-
rin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen
und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaft-
lich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeu-
ten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in
Einklang steht.
4.2 Die Asienkrise von 1997 liess auch die Wirtschaft Thailands
schrumpfen, dem Land gelang allerdings schnell der Umschwung hin
zu neuem Wirtschaftswachstum. Seit 2005 sind die Wachstumswerte
wieder leicht rückläufig. Hauptträger des Wachstums 2005 waren, ge-
stützt durch umfangreiche Konjunkturprogramme der Regierung, der
Export und öffentliche Investitionen, die den privaten Verbrauch als
Wachstumsmotor klar abgelöst haben (Quelle:
, Stand: Oktober 2006). Die grundsätzlich ermutigenden
wirtschaftlichen Entwicklungen können aber nicht über die Tatsache
hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von
vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbe-
dingungen betroffen sind. Das Bruttoinlandprodukt pro Kopf der Bevöl-
kerung betrug im Jahre 2005 nur gerade 2'628 USD. Entsprechend
hoch ist der Anteil jener, die versuchen, ins Ausland zu gelangen, um
sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz si-
chern zu können. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort beson-
ders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Bekannten
bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im
Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsre-
gelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmun-
gen.
4.3 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch, wie unter Ziffer 3 ausgeführt,
sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichti-
gen. Obliegt einem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin im Hei-
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matstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche
oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Pro-
gnose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Anderer-
seits muss bei Gesuchstellern, die in der Heimat keine der erwähnten
Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhal-
ten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines
fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewil-
ligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
4.4 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um einen unverheiratete
20-jährige Frau, welche sich im Einreisegesuch als Studentin bezeich-
nete, gemäss den Angaben der Schweizerischen Botschaft in Bangkok
allerdings ihr Studium seit letztem Semester abgebrochen haben soll
(vgl. Bemerkungen zum Einreisegesuch vom 18. Oktober 2006). Für
die Annahme, die Eingeladene ginge mittlerweile in Thailand einer ge-
regelten Erwerbstätigkeit nach und sei nunmehr in der Arbeitswelt inte-
griert, ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte.
Der Beschwerdeführer verweist hingegen auf das intakte soziale Um-
feld der eingeladenen Tochter im Heimatland und bringt in diesem Zu-
sammenhang vor, seine 84-jährige Mutter, die gesundheitlich ange-
schlagen sei, sei auf die ständige Hilfe ihrer Enkelin angewiesen. Die-
ses Argument vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil der
Umstand, dass gleich eine mehrmonatige Landesabwesenheit geplant
ist, nicht ohne weiteres darauf schliessen lässt, die Präsenz der Ge-
suchstellerin sei für die Belange ihrer Familie unverzichtbar; aufgrund
der Aktenlage ist eher davon auszugehen, die von ihr geleistete Unter-
stützung könne durchaus für längere Zeit auch auf andere Weise si-
chergestellt werden. Insofern darf bezweifelt werden, dass der Eingela-
denen im Heimatland besondere Verpflichtungen obliegen, die sie
ernsthaft von einer Emigration abzuhalten vermöchten, zumal mit dem
Rekurrenten – ihrem Vater – sowie der ebenfalls in Winterthur leben-
den Mutter N._______ und älteren Schwester P._______ bereits
nächste Familienangehörige definitiv in die Schweiz übersiedelt sind.
Diesem Gesichtspunkt gilt es bei der Beurteilung des vorliegenden
Einreisegesuches ebenfalls Rechnung zu tragen, ist doch das Risiko,
dass weitere Angehörige aus dem engeren Familienkreis (wie bei-
spielsweise die Gesuchstellerin), die im Heimatland möglicherweise
mit den gleichen oder zumindest ähnlichen Problemen zu kämpfen ha-
ben, ebenfalls einen dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz anstreben
könnten, nicht bloss als gering einzustufen. Vor diesem Hintergrund
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müssen die Beteuerungen des Beschwerdeführers, wonach seine
Tochter die Schweiz fristgerecht verlassen werde, als nicht ausschlag-
gebend bezeichnet werden. Im Übrigen hegte auch die Schwei-
zerische Vertretung in Bangkok, welche mit den sozialen, wirtschaftli-
chen und politischen Verhältnissen im Herkunftsstaat der Ausländerin
gut vertraut ist und sich somit durchaus ein Bild der Einreisewilligen
machen kann, grosse Bedenken bezüglich der anstandslosen Wieder-
ausreise und verweigerte formlos die Einreisebewilligung.
4.5 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz daher zu Recht davon
ausgehen, die Wiederausreise der Eingeladenen sei im Sinne der
massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. Zwar lässt sich diese
Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie
reicht aber aus, um die Erteilung eines Einreisevisums – auf das, wie
erwähnt, kein Rechtsanspruch besteht – abzulehnen. Daran ändert
auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer für die rechtzeiti-
ge Rückreise der Gesuchstellerin garantieren würde; denn eine solche
Garantie ist trotz bester und ehrlicher Absichten nicht möglich bzw.
rechtlich nicht durchsetzbar (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehör-
den [VPB] 57.24; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2341/2006
vom 7. August 2007 E. 6). Die Voraussetzungen gemäss Art. 1 Abs. 2
Bst. c VEA sind somit nicht erfüllt, weshalb die Vorinstanz die Einreise-
bewilligung zu Recht verweigert hat.
Bei dieser Sachlage kann letztlich die Frage offen gelassen werden,
ob die Gesuchstellerin über genügend Mittel verfügt hätte, um ihren
Lebensunterhalt während des Aufenthaltes in der Schweiz zu bestrei-
ten oder ob der Rekurrent als Gastgeber – allenfalls in der Lage gewe-
sen wäre, die erforderliche finanzielle Garantie zugunsten der eingela-
denen Tochter zu leisten (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. d VEA).
5.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig
und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat das ihr zustehende
Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG).
Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
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Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.-- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Daniel Brand
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