Abtei lung II I
C-7674/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
S._______, Australien,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Berechnung der Altersrente (Beitragszeit); Verfügung der
SAK vom 12. November 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7674/2008
Sachverhalt:
A.
Die am (Geburtsdatum) geborene, verheiratete, Schweizerbürgerin
S._______ (nachfolgend Versicherte oder Beschwerdeführerin) lebt in
Australien. Sie war in der Zeit von 1966 – 2008 (mit Unterbrüchen) bei
der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-
sicherung versichert gewesen. Am 12. Februar 2008 meldete sie sich
bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend SAK oder Vor-
instanz) zum Bezug einer Altersrente der schweizerischen Alters- und
Hinterlassenenversicherung an (act. SAK 13).
B.
Mit Verfügung vom 10. April 2008 (act. SAK 26) sprach ihr die SAK mit
Wirkung ab dem 1. Mai 2008 eine monatliche ordentliche Altersrente
von Fr. 879.- zu. Diese wurde aufgrund einer anrechenbaren Bei-
tragsdauer von 34 Versicherungsjahren und einem massgebenden
durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 10'608.- (Rentenskala
35) festgelegt.
C.
Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 2. Mai 2008 (act.
SAK 27) Einsprache und beantragte, es seien ihr richtigerweise Bei -
träge für die Jahre 1970 von 12 Monaten, 1979 von 9 Monaten, 1980
von 12 Monaten, 1981 von 3 Monaten, 1984 von 11 Monaten und
2008 von 4 Monaten gutzuschreiben, was, zusammen mit den 3
Zusatzjahren, insgesamt 38 Versicherungsjahre ergebe. Zur Be-
gründung machte sie geltend, die SAK habe verschiedene Ver-
sicherungszeiten, in denen sie Beiträge entrichtet gehabt habe, nicht
berücksichtigt.
D.
Mit Verfügung vom 12. November 2008 (act. SAK 33) hiess die SAK
die Einsprache teilweise gut und legte die Altersrente monatlich neu
auf Fr. 904.- fest, dies aufgrund einer anrechenbaren Beitragsdauer
von 35 Versicherungsjahren und einem massgebenden
durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 10'608.- (Rentenskala
36). Zur Begründung führte sie aus, sie habe Korrekturen hinsichtlich
der Beitragsjahre für 1970 von 12 Monaten, 1980 von 1 Monat, 1981
von 3 Monaten und 2008 von 4 Monaten berücksichtigt, nicht aber für
1984.
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E.
Gegen diese Verfügung erhob S._______ mit Eingabe vom 22.
November 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (act. 1)
und beantragte sinngemäss, ihr die von der SAK einspracheweise
nicht anerkannten Versicherungsmonate in den Jahren 1979 – 1981
sowie 1984 gutzuschreiben. Es handle sich hierbei um Zeiten, in
welcher sie als Nichterwerbstätige zusammen mit ihrem Ehemann,
welcher im Ausland als Entsandter tätig und AHV/IV-versichert war,
mitversichert gewesen sei. Ebenso sei sie bei ihrer Rückkehr in die
Schweiz für die Monate Februar und März 1984 bis zur Anmeldung in
der Wohnsitzgemeinde M._______ am 1. April 2004 versichert ge-
wesen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. Februar 2009 (act. 3) beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Für die Zeit vom 28. März
1979 bis 31. März 1981 sei aus unbekannten Gründen kein
individuelles Beitragskonto für die Versicherte angelegt worden,
wonach sie hätte zusammen mit ihrem Ehegatten mitversichert und
von der Beitragszahlung dispensiert sein sollen. Bei diesem Vorgang
sei die freiwillige Versicherung nicht beteiligt gewesen. Die Zeit vom 1.
Februar bis zum 31. März 1984 gelte nicht als Versicherungszeit, so -
lange noch kein zivilrechtlicher Wohnsitz in der Schweiz begründet
worden sei.
G.
In ihrer Replik vom 3. März 2009 (act. 5) hielt die Beschwerdeführerin
an ihren Anträgen und deren Begründung gemäss ihrer Beschwerde
fest. Ergänzend machte sie geltend, sie sei ab dem 1. Dezember 1980
freiwillig versichert gewesen, weshalb für sie ein individuelles Konto
mit dem Eintrag der entsprechenden Versicherungszeiten hätte geführt
werden und die SAK somit auch von April bis Dezember 1981 Bei-
tragsmonate hätte anrechnen müssen.
H.
In ihrer Duplik vom 6. Mai 2009 (act. 7) hielt die Vorinstanz an ihren
Anträgen und deren Begründung gemäss ihrer Vernehmlassung vom
3. Februar 2009 fest. Ergänzend führte sie aus, bei der konto-
führenden Ausgleichskasse des Ehemannes hätte die Eröffnung eines
individuellen Kontos verlangt werden müssen. Die Beschwerdeführerin
habe es indes unterlassen, einen Kontoauszug zu verlangen und eine
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Berichtigung zu beantragen, sodass im vorliegenden Zeitpunkt der
Beweis für eine offenkundige Unrichtigkeit nicht erbracht worden sei.
Die Versicherte sei vom Dezember 1980 bis März 1981 zusammen mit
ihrem Ehemann in der freiwilligen Versicherung aufgenommen worden,
weshalb es nicht möglich sei, den beiden Ehegatten unterschiedliche
Beitragszeiten anzurechnen. Schliesslich sei für die Festsetzung der
Beitragszeiten in 1984 auf die Angaben der Einwohnerkontrolle der
Gemeinde abzustellen.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten
Akten wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland
gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt
keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.1 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, so-
weit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an-
wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
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1.3 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
schliesslich Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangs-
bestimmungen.
2.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (vgl. Art. 37
VGG) sowie des ATSG. Nach Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG
keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
ATSG anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Be-
stimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und
Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht aus-
drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2.3 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
2.4 Die Beschwerdeführerin ist schweizerische Staatsangehörige,
sodass sich ihre Ansprüche gegenüber der AHV nach
schweizerischem Recht bestimmen.
3.
Vorliegend streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist,
ob die Vorinstanz bei der Berechnung der Altersrente der Be-
schwerdeführerin die Beitragsdauer korrekt berücksichtigt hat.
3.1 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG
nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Er-
ziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person
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berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Voll-
renten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form
von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur
Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Voll -
rente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis
zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen
ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Bei-
tragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG).
3.2 Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine
Person insgesamt länger als elf Monate der Beitragspflicht unterstellt
war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag (Art. 10 AHVG) ent-
richtet hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b
und c AHVG aufweist.
3.3 Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte
Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Alters-
jahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele
Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in
Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG).
3.4 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der
Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30 ter
AHVG). Der seit dem 1. Januar 1969 in Kraft stehende Art. 140 Abs. 1
Bst. d AHVV schreibt vor, dass das individuelle Konto das Beitragsjahr
und die Beitragsdauer in Monaten umfassen muss. Für die Jahre 1948
bis 1968 wurden hingegen nur die Kalenderjahre der Beitragsleistung
in die individuellen Konten eingetragen, so dass daraus die Beitrags-
dauer in Monaten nicht ersichtlich ist. Deshalb ist gemäss der Recht-
sprechung des Bundesgerichts in Fällen, in denen Belege mit näheren
Angaben über die Beitragsdauer für die Jahre 1948 bis 1968 (z.B.
Wohnsitzbescheinigungen, Arbeitszeugnisse, zusätzliche Angaben der
kontenführenden Ausgleichskassen) fehlen, auf die eigens zur Ermitt-
lung der mutmasslichen Beitragsdauer publizierten Tabellen des BSV
abzustellen (BGE 107 V 7 E. 3b). Das Bundesgericht nennt als mög-
liche Beweismittel für eine von den Tabellenwerten abweichende Bei -
tragszeit z. B. eine Wohnsitzbestätigung, ein Arbeitszeugnis oder zu-
sätzliche Angaben der kontenführenden Ausgleichskassen.
Laut Wegleitung über die Renten (RWL) der Eidgenössischen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Rz. 4204 werden die
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einzelnen Beitragsperioden auf den Monat genau ermittelt, wobei an-
gebrochene Kalendermonate als volle Monate angerechnet werden
(vgl. auch ZAK 1982 S. 373).
3.5 Art. 16 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Beiträge, die nicht innert fünf
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet
sind, mit Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert
und nicht mehr entrichtet werden können. Ausserdem gilt die Vor-
schrift, dass im individuellen Konto grundsätzlich nur Beiträge einge-
tragen werden dürfen, welche auch tatsächlich geleistet wurden
(Art. 30ter Abs. 2 AHVG). Hat der Versicherte jedoch nie einen Konten-
auszug von der Ausgleichskasse verlangt, gegen einen erhaltenen
Kontenauszug keinen Einspruch erhoben oder wurde ein erhobener
Einspruch abgewiesen, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalls die
Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt
werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle
Beweis erbracht wird. Dies gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch
für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im individuellen Konto
(Art. 141 Abs. 3 AHVV; BGE 117 V 261 ff., BGE 110 V 89 E. 4a). Damit
wird jedoch keine Beweiserschwernis herbeigeführt, sondern es gilt,
wie das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung ausgeführt hat, der
im Sozialversicherungsrecht anwendbare Untersuchungsgrundsatz.
Das hat zur Folge, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das
Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus ei-
gener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisan-
träge der Parteien abzuklären und festzustellen hat, wobei die Partei-
en eine Mitwirkungspflicht trifft; im Fall der Beweislosigkeit fällt jedoch
der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ablei-
ten will (BGE 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen). Die Kontenberichtigung
erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer der Versicherten,
beschlägt also auch Beitragsjahre, für welche nach Art. 16 Abs. 1
AHVG jede Beitragsnachzahlung infolge Verjährung unzulässig ist
(ZAK 1984 S. 178 E. 1 und S. 441). In diesem Sinne ist beispielsweise
die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Beiträge jederzeit der
Korrektur zugänglich (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweisen).
4.
4.1 Vorliegend hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung der
Rentenberechnung eine Beitragsdauer der Beschwerdeführerin von
1966 bis 2008 zugrunde gelegt, bei welcher 35 volle Versicherungs-
jahre angerechnet und die Rentenskala 36 angewendet wurde. Die
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Beschwerdeführerin bestreitet einzig die Anrechnung der Ver-
sicherungsjahre in den Beitragsperioden von 1979 – 1981 sowie im
Jahr 1984, und die Anwendung der Rentenskala, sodass sich die
nachfolgende Prüfung darauf beschränkt.
4.2 Für die Beitragsdauer 1979 – 1981 sind auf dem individuellen
Konto der Beschwerdeführerin für 1979 keine Beitragsmonate, für
1980 ein Beitragsmonat und 1981 drei Beitragsmonate eingetragen
(act. SAK 23 und 29). Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hätten für
1979 10 Beitragsmonate, für 1980 deren 12 und für 1981 deren 3
eingetragen werden müssen. Gemäss Art. 29bis Abs. 2 AHVG in der
damals geltenden Fassung (heute Art. 29 ter Abs. Abs. 2 Bst. b AHVG)
setzt die Anrechnung von Beitragsjahren der von der Beitragspflicht
befreiten Ehefrau voraus, dass sie als nichterwerbstätige Ehegattin
eines erwerbstätigen Versicherten gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. b AHVG
(heute Art. 3 Abs. 3 AHVG) versichert gewesen war.
4.2.1 In den Jahren 1979 bis 1981 war die Beschwerdeführerin zu-
sammen mit ihrem Ehemann in Bahrain wohnhaft, wo er vom 28. März
1979 bis zum 31. März 1981 für die Zweigniederlassung des
S._______ erwerbstätig war (act. SAK 27/2, act. 1/2). Dabei war er in
der schweizerischen AHV/IV weiterhin versichert und entrichtete ent-
sprechend von März 1979 bis März 1981 die Beiträge, welche in
seinem individuellen Konto eingetragen sind (act. SAK 22 Seite 2).
4.2.2 Die Beschwerdeführerin, welche bis zu ihrer Abreise ins Ausland
gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a AHVG, in der damals geltenden Fassung
(heute Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG), versichert war, geht davon aus,
dass sie ihre Versicherung automatisch als mitversicherte Ehefrau
habe weiterführen können, weshalb ihr die im Ausland verbrachten
Ehejahre als Beitragsjahre für die gleiche Dauer wie bei ihrem Ehe-
mann anzurechnen seien.
Gemäss seit 1978 geltender Praxis des Eidgenössischen Ver-
sicherungsgerichts (heute Bundesgericht) muss jede Person die
Voraussetzungen zur Versicherung persönlich erfüllen. Demnach wird
die Versicherteneigenschaft eines im Ausland wohnhaften, in der
Schweiz erwerbstätigen Schweizers sowie eines Schweizers, der im
Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig ist und von diesem
entlöhnt wird, nicht auf die mit ihm im Ausland weilende nichterwerb-
stätige Ehefrau ausgedehnt. Letzterer stehe zur Vermeidung von Bei-
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tragslücken der Beitritt zur obligatorischen Versicherung oder zur
freiwilligen Versicherung offen (Urteile des Bundesgerichts H 141/05
vom 8. Februar 2006 E 5.1; H 176/03 vom 19. Oktober 2005 E. 2.2 mit
weiteren Hinweisen, so unter anderem auf BGE 117 V 97 E. 3c).
4.2.3 Unbestrittenermassen war der Ehegatte der Beschwerdeführerin
für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig, von diesem entlöhnt und
daher nach Massgabe von Art. 1 Abs. 1 Bst. c AHVG in der damals
geltenden Fassung (heute Art. 1 Abs. 3 Bst. a AHVG) weiterhin
obligatorisch versichert. Entgegen der Beschwerdeführerin war sie
damit jedoch nicht automatisch als nichterwerbstätige Ehefrau mitver-
sichert, wovon sie zu Unrecht ausgeht. Mit ihrem Wegzug aus der
Schweiz trat sie aus der obligatorischen Versicherung aus. Zur Weiter -
führung ihrer Versicherung stand ihr der Beitritt zur freiwilligen Ver-
sicherung gemäss Art. 2 Abs. 2 AHVG in der damals geltenden
Fassung (heute Art. 2 AHVG) offen. Es ist auch nicht so, dass der
Arbeitgeber ihres Ehemannes, der Schweizerische Bankverein in
Zürich, die Beschwerdeführerin als Ehegattin der AHV-Ausgleichskase
hätte anmelden müssen, wovon sie ausgeht (vgl. Replik S. 2). Denn
dieser war nur für den Beitragsbezug seines Arbeitnehmers P._______
zuständig (Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 AHVG in der damals geltenden
Fassung, heute Art. 51 AHVG). Dies geht im Übrigen auch aus dem
Bestätigungsschreiben des S._______ vom 14. März 1979 an
P._______ explizit (vgl. Ziff. 8) hervor. Die Vorinstanz weist (vgl. Duplik
act. 7 und Vernehmlassung act. 3) daher zu Recht darauf hin, dass bei
der kontoführenden Ausgleichskasse des Ehemannes die Eröffnung
eines zweiten Kontos für die Beschwerdeführerin hätte verlangt
werden müssen, in welchem die Beitragszeiten einzutragen gewesen
wären.
4.2.4 Dass die Beschwerdeführerin der freiwilligen Versicherung bei-
getreten ist, kann erstmals dem Schreiben der Schweizerischen Bot-
schaft in Abu Dhabi vom 30. März 1981 an die Beschwerdeführerin
entnommen werden, wonach ihr die Aufnahme in die Versicherung der
AHV/IV per 1. Dezember 1980 bestätigt wurde (vgl. IV 27/4 = act. 5/1).
Zwar wendet die Beschwerdeführerin ein, dieser Zeitpunkt sei nicht
korrekt gewesen, indes habe sie eine Richtigstellung zu verlangen
versäumt (vgl. act. IV 27). Die Vorinstanz geht aufgrund dieser Be-
stätigung, welche ihr die Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren
vorgelegt hatte, ebenfalls von einem Beitritt zur freiwilligen Ver-
sicherung ab dem 1. Dezember 1980 aus, weshalb sie gemäss
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interner Notiz vom 3. Oktober 2008 (act. IV 29) das Nachtrags-IK vom
24. Oktober 2008 (vgl. act. IV 29) errichten liess, worin für 1980 1 Bei -
tragsmonat (Dezember) und 1981 3 Beitragsmonate (Januar – März)
eingetragen sind. Dabei hält die Vorinstanz, entgegen der Be-
schwerdeführerin, am besagten Beitritt per 1. Dezember 1980 fest und
macht geltend, ihr seien die Gründe nicht bekannt, weshalb ein Beitritt
nicht früher erfolgt sei (vgl. act. 3), was auch aufgrund der Aktenlage
nicht auszumachen ist. Zu Recht weist die Vorinstanz allerdings darauf
hin, dass es an der Beschwerdeführerin gewesen wäre, die IK-
Führung zu überprüfen, indem sie einen Auszug aus ihrem IK bei der
Vorinstanz verlangt und gegebenenfalls eine Korrektur des Eintrags
verlangt hätte, wozu sie gemäss Art. 141 AHVV berechtigt gewesen
wäre. Nachdem sie dies, wie sie selber ausführt, versäumt hatte, kann
im heutigen Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsfall eingetreten
ist, eine Berichtigung ihres individuellen Kontos nur erfolgen, soweit
dessen Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis er-
bracht wird und im Falle der Beweislosigkeit die Beschwerdeführerin,
welche daraus Rechte ableiten will, die Folgen zu tragen hat (vgl.
vorne E. 3.5). Vorliegend finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte
für die offensichtliche Unrichtigkeit des IK. Ebensowenig ist der Be-
schwerdeführerin der Beweis für die von ihr geltend gemachten Bei-
tragszeiten von März 1979 bis November 1980, mithin 21 Beitrags-
monate, gelungen. Dementsprechend ist zu ihren Ungunsten von der
Richtigkeit des vorliegenden IK-Eintrags für das Jahr 1980 (Beitrags-
zeit Dezember = 1 Beitragsmonat) auszugehen.
4.2.5 Die Beschwerdeführerin macht replikweise neu geltend, sie sei
im Jahr 1981, in welchem ihr im IK Beiträge nur bis März gut-
geschrieben worden seien, auch für die restlichen Monate bis Ende
Jahr freiwillig versichert gewesen, weshalb ihr noch weitere 9 Bei-
tragsmonate gutzuschreiben seien, zumal ihr Ehemann ebenfalls
freiwillig versichert gewesen sei und mehr als den doppelten Mindest-
betrag bezahlt habe. Tatsächlich sind in ihrem besagten Nachtrags-IK
für das Jahr 1981 drei Beitragsmonate von Januar bis März ein-
getragen. Weitere Einträge gehen nicht hervor. Übereinstimmend sind
im IK von P._______ für 1981 ebenfalls 3 Beitragsmonate von Januar
bis März eingetragen. Dieser hatte nämlich seine Tätigkeit für den
Schweizerischen Bankverein am 31. März 1980 beendet (vgl. Arbeits-
zeugnis act. IV 27/2) und nahm, soweit aktenkundig ist und auch aus
seinem IK hervorgeht, eine weitere Erwerbstätigkeit erst bei seiner
Rückkehr in die Schweiz für die Winter Partners AG Zürich am 1.
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Februar 1984 auf (vgl. Arbeitszeugnis act. IV 27/3). Die Anrechnung
von Beitragsmonaten in diesem Zeitraum, wie von der Beschwerde-
führerin verlangt, setzt voraus, dass beide Ehegatten, welche noch im
Ausland wohnten (vgl. Wohnsitzbescheinigung der Schweizerischen
Botschaft in Abu Dhabi act. 1/3), der freiwilligen Versicherung unter-
stellt gewesen wären. Dafür finden sich in den Akten weder Hinweise
noch Belege. Die Bestätigung der Schweizerischen Botschaft in Abu
Dhabi vom 30. März 1981 (act. IV 27/4) bezieht sich einzig auf den
Beitritt der Beschwerdeführerin zur freiwilligen Versicherung und nicht
auch auf jenen ihres Ehemannes. Sie ging nämlich davon aus, dass
der Ehemann der Beschwerdeführerin über seinen Arbeitgeber in der
Schweiz (der Schweizerische Bankverein) obligatorisch versichert war
und forderte die Beschwerdeführerin auf, eine künftige Änderung
dieser Situation sofort zu melden. Demzufolge hätte die Beschwerde-
führerin die Beendigung der Erwerbstätigkeit und die Unterstellung
ihres Ehemannes unter die freiwillige Versicherung per 31. März 1981
melden müssen, was ebenfalls nicht aktenkundig ist. Der Be-
schwerdeführerin ist vorliegend im Rahmen ihrer Beweislast gemäss
Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht gelungen darzutun, dass die von ihr
geltend gemachten Beitragsmonate in ihrem IK hätten eingetragen
werden müssen, weil sie in dieser Zeitspanne freiwillig versichert ge-
wesen wäre. Daher ist vorliegend wie mit der Vorinstanz von einer
fehlenden Versicherung und einem korrekten Nachtrags-IK auszu-
gehen.
4.3 Für die Beitragsdauer im Jahr 1984 sind im individuellen Konto der
Beschwerdeführerin laut Kontoauszug keine Beitragsmonate vermerkt.
4.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei mit ihrem Ehe-
mann am 1. Februar 1984 wieder in die Schweiz gezogen, wo er ab
diesem Zeitpunkt bei der Winter Partners in Zürich beschäftigt und in
der AHV/IV obligatorisch versichert gewesen sei. Auf diesen Zeitpunkt
hin seien denn auch die AHV/IV-Beiträge ihres Ehemannes sowie von
der Steuerverwaltung des Kantons Zürich die Steuern in der Schweiz
erhoben worden. Dementsprechend sei ab diesem Zeitpunkt die Be-
schwerdeführerin in der AHV/IV als nichterwerbstätige Ehefrau auto-
matisch mitversichert gewesen. Dafür hätte ihr die SAK ein
individuelles Konto erstellen müssen, in welchem gleichviele Bei-
tragsmonate wie bei ihrem Ehemann (demnach für 1984 11 Bei-
tragsmonate) hätten vermerkt werden sollen. Ein solches IK ist zwar
aus den Akten nicht ersichtlich und wurde auch von der Vorinstanz
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nicht erwähnt. Doch hat diese der Beschwerdeführerin bei der
Rentenberechnung für 1984 9 Beitragsmonate berücksichtigt. Für die
nicht berücksichtigten Beitragsmonate Februar und März 1984 macht
die Vorinstanz hingegen das Fehlen eines schweizerischen Wohn-
sitzes geltend. So habe sich die Beschwerdeführerin erst ab dem
1. April 1984 offiziell bei ihrer Wohnsitzgemeinde angemeldet und
damit erst ab diesem Zeitpunkt einen Wohnsitz in der Schweiz be-
gründet, was ausschlaggebend sei.
4.3.2 Es ist unbestritten, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin
ab dem 1. Februar 1984 in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausgeübt
hat, und in der AHV/IV obligatorisch versichert war (Art. 1a Abs. 1 Bst.
b AHVG). Dies geht insbesondere aus dem von der Beschwerde-
führerin einspracheweise (act. 27/3) eingereichten Arbeitszeugnis des
Arbeitgebers ihres Ehemannes, die W._______AG, sowie den ent-
sprechenden Einträgen im IK (vgl. act. SAK 22) hervor. Daraus lässt
sich indes, entgegen der Beschwerdeführerin, nicht ohne Weiteres
folgern, dass sie als Nichterwerbstätige zum gleichen Zeitpunkt ver-
sichert war, denn die Versicherteneigenschaft ist persönlicher Natur,
und eine Übertragung dieser Eigenschaft vom Ehemann auf die Ehe-
frau kann nicht stattfinden (Urteil des Eidgenössischen Ver-
sicherungsgerichts [heute Bundesgericht] H 216/03 vom 6. April 2004
E. 4.2.2). Vielmehr sind nach ständiger Rechtsprechung die Ver-
sicherungsvoraussetzungen für jede Person einzeln zu beurteilen (vgl.
etwa BGE 126 V 217 E. 1d mit Hinweisen). Für die nicht erwerbstätige
Beschwerdeführerin war demnach eine Versicherungspflicht gemäss
Art. 1 Abs. 1 Bst. a AHVG erst gegeben, als sie in der Schweiz ihren
Wohnsitz hatte.
4.3.3 Als AHV-rechtlicher Wohnsitz gilt gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG
derjenige des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210; vgl. unter altem Recht
auch BGE 106 V 5 E. 2). Nach Art. 23 ZGB befindet sich der Wohnsitz
einer Person an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden
Verbleibens aufhält (Abs. 1). Niemand kann an mehreren Orten zu-
gleich seinen Wohnsitz haben (Abs. 2). Der einmal begründete Wohn-
sitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohn-
sitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Als Wohnsitz gilt derjenige Ort, wo sich
eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und wo
sich der Schwerpunkt - oder der Mittelpunkt - ihrer Beziehungen be-
findet. Für die Begründung eines Wohnsitzes müssen somit zwei
Merkmale erfüllt sein: Ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie
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ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens (BGE 133
V 309 E. 3.1 und BGE 127 V 237, je mit weiteren Hinweisen). Als An-
zeichen für das Bestehen eines Wohnsitzes kann die Hinterlegung der
Schriften, die Zahlung von Steuern oder die Ausübung der politischen
Rechte beachtlich, jedoch nicht bestimmend sein (BGE 106 V 5
a.a.O.).
4.3.4 Die Beschwerdeführerin legt zur Untermauerung ihres Stand-
punktes beschwerdeweise ein Schreiben ihres Ehemannes vom 20.
Januar 1984 an die schweizerische Botschaft in Abu Dhabi ins Recht,
woraus hervorgeht, dass sich die Ehegatten von ihrem bisherigen
ausländischen Wohnsitz abmelden und erklären, sie würden in die
Schweiz zurückkehren, wo sie sich ab dem 2. Februar 1984 in
M._______ niederlassen würden (act. 1/4). Des Weiteren legt sie eine
Veranlagungsverfügung des kantonalen Steueramtes Zürich ins Recht,
woraus hervorgeht, dass der Beginn der Steuerpflicht ab dem 1.
Februar 1984 festgelegt wird (act. 1/5). Allerdings meldete sich die
Beschwerdeführerin, wie sie selber darlegt und sich auch aus der
telefonischen Abklärung der Vorinstanz vom 7. August 2008 (act. SAK
28) ergibt, erst am 1. April 2004 bei der Gemeinde M._______ an.
Dies mit der Begründung, die Ehegatten hätten erst auf diesen Zeit -
punkt hin in die frei werdende Wohnung einziehen können und seien
vorher bei Verwandten, Bekannten und in Hotels untergebracht ge-
wesen.
4.3.5 Aufgrund dieser Unterlagen ergibt sich, dass die Ehegatten
S._______ mit dem Tätigkeitswechsel des Ehemannes ihren Lebens-
mittelpunkt vom Ausland in die Schweiz verlegt hatten, wo sie be-
absichtigten, sich mit dem Beginn der Erwerbstätigkeit von P._______
in M._______ niederzulassen. Dies wird von der Vorinstanz nicht be-
stritten, auch wenn sie einzig an der offiziellen Anmeldung bei der
Gemeinde M._______ festhält. Somit ergeben sich genügende An-
haltspunkte für eine Wohnsitznahme der Beschwerdeführerin ab dem
1. Februar 1984 in der Schweiz.
4.3.6 Demzufolge ist ab diesem Zeitpunkt eine Versicherungspflicht
der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige gemäss Art.1a Abs. 1
Bst. a AHVG zu bejahen. Als Ehefrau eines erwerbstätigen Ver-
sicherten galten ihre eigenen Beiträge als bezahlt, nachdem ihr Ehe-
mann offensichtlich Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des
Mindestbeitrags bezahlt hatte (Art. 3 Abs. 3 Bst. a AHVG). Somit sind
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bei der Rentenberechnung der Beschwerdeführerin für das Jahr 1984
11 Monate zu berücksichtigen, anstatt deren 9, wie in der an-
gefochtenen Verfügung.
5.
5.1 Gestützt auf die Einträge in den individuellen Konten der Be-
schwerdeführerin und unter Berücksichtigung der sich aus den ge-
nannten bei den Vorakten befindenden sowie von der Beschwerde-
führerin eingebrachten Unterlagen ergebenden Beitragszeiten ist vor-
liegend von einer Beitragszeit von insgesamt 424 Beitragsmonaten
und nicht – wie von der Vorinstanz errechnet – von deren 422 auszu-
gehen. Im Ergebnis sind aber mit der Vorinstanz unverändert 35 volle
Jahre zu berücksichtigen, da für die darüber hinausgehenden 2 Bei -
tragsmonate, wie die Vorinstanz erwähnt, kein volles Beitragsjahr vor-
liegt (Art. 50 AHVV). Die Versicherungsjahre des Jahrgangs der Be-
schwerdeführerin (1944) liegen im Zeitpunkt des Rentenalters bei 43
Jahren (Rententabellen 2007 S. 7). Da die Beitragsdauer der Be-
schwerdeführerin von derjenigen ihres Jahrganges abweicht und somit
eine unvollständige Beitragsdauer vorliegt, entspricht die Teilrente
einem gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVV vorgegebenen Bruchteils der Voll-
rente, welcher vorliegend 81,82 % beträgt und sich nach der Renten-
skala 36 ergibt.
5.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Altersrente
der Beschwerdeführerin im Ergebnis korrekt ermittelt hat und die
angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist. Aus diesen
Gründen ist die Beschwerde daher abzuweisen.
6.
6.1 Das vorliegende Verfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 85bis
Abs. 3 AHVG).
6.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist der unterliegenden
Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 11.
Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der obsiegenden
Vorinstanz steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Stufetti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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