B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7675/2016
Absch r e i bung sen t s c he i d
vom 2 1 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
A._______, (Thailand),
Zustelladresse: c/o B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Rentenanspruch
(Einspracheentscheid vom 16. November 2016).
C-7675/2016
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (im Folgenden: Vorinstanz)
mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. November 2016 die
Verfügung vom 26. August 2016 bestätigt hat, mit welcher sie die Alters-
rente von A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) sowie die Kinder-
rente für C._______ gekürzt hat,
dass die Vorinstanz die Rentenkürzung damit begründet hat, dass die bis-
her ausbezahlte Kinderrente für D._______ weggefallen sei, weshalb der
Kürzungsbetrag zufolge der vorbezogenen Altersrente nunmehr auf die Al-
tersrente des Beschwerdeführers und die Kinderrente für C._______ auf-
zuteilen sei,
dass der Beschwerdeführer hiergegen mit Eingabe vom 8. Dezember 2016
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, es seien ihm ab dem 1. April
2012 jeweils lediglich die eigene Altersrente und die Kinderrente für
C._______ ausbezahlt worden, die Kinderrente für D._______ dagegen sei
an seine Ex-Ehefrau E._______ geleistet worden, und erklärt, „wenn Sie
mir die Kinderrente D._______ auszahlen würden ab dem 1. April 2012
wäre alles korrekt“,
dass damit vorliegend bezogen auf die angefochtene Verfügung vom
16. November 2016 kein hinreichend klarer Antrag mit einer einschlägigen
Begründung vorliegt,
dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Auszahlung der Kinderrente
für den Sohn D._______ an ihn vor der Vorinstanz hätte vorbringen müs-
sen und erst eine einschlägige Verfügung Anfechtungsgegenstand vor dem
Bundesverwaltungsgericht sein kann,
dass die Vorinstanz mit zwei Verfügungen vom 18. September 2017 ihre
Verfügung vom 26. August 2016 ersetzt und einerseits dem Beschwerde-
führer eine Altersrente von neu Fr. 1‘809.– sowie eine Kinderrente für
C._______ im Betrag von Fr. 724.– sowie andererseits dem Sohn
D._______ eine Kinderrente zur Rente des Vaters von ebenfalls Fr. 724.–
zugesprochen hat,
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Seite 3
dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 21. September 2017 dem Bundes-
verwaltungsgericht mitgeteilt hat, sie habe im Dezember 2015 die Kinder-
rente für D._______ eingestellt, weil dieser keiner Ausbildung mehr nach-
gegangen sei; nun habe sie die Auszahlung der Kinderrente für D._______
per 1. September 2017 wieder aufgenommen, womit Rentenansprüche für
den Beschwerdeführer sowie die beiden Söhne erneut wie vor Dezember
2015 bestünden, nämlich eine ordentliche Altersrente für A._______ im Be-
trag von Fr. 1809.–, eine ordentliche Kinderrente für C._______ im Betrag
von Fr. 724.– sowie eine ordentliche Kinderrente für D._______ im Betrag
von Fr. 724.–,
dass sich der Beschwerdeführer auf die ihm mit Instruktionsverfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 2018 eingeräumte Gelegenheit,
seinen Antrag inklusive Begründung zu präzisieren beziehungsweise mit-
zuteilen, ob und in welchem Umfang er die Beschwerde aufrecht erhält,
nicht hat vernehmen lassen,
dass aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass der Anfechtungs- und
Streitgegenstand dahingefallen sind,
dass bei dieser Ausgangslage die Beschwerde im einzelrichterlichen Ver-
fahren (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG) als gegenstandslos geworden ab-
geschrieben werden kann, soweit überhaupt darauf einzutreten wäre,
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, de-
ren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass vorliegend die Änderung des Sachverhalts betreffend den Sohn
D._______ während dem hängigen Beschwerdeverfahren die Gegen-
standslosigkeit bewirkt hat und bei dieser Sachlage auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 6 Bst. b VGKE),
dass bei dieser Sachlage dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerde-
führer keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)
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Seite 4
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieser Entscheid geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Marion Sutter
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Seite 5
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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