Abtei lung II I
C-7676/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
J._______,
vertreten durch Amtsbeiständin M._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Zweigstelle Deutschschweiz, Binzstrasse 15,
Postfach 2855, 8022 Zürich,
Vorinstanz.
Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung BVG.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7676/2007
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2007 (act. 1/4) hat die Stiftung Auffang-
einrichtung BVG (Vorinstanz) J._______ als Arbeitgeber rückwirkend
per 1. Januar 2005 zwangsweise angeschlossen und ihm die Kosten
der Verfügung von Fr. 450.- sowie die Gebühren für die Durchführung
des Zwangsanschlusses von Fr. 375.- auferlegt. Aufgrund der AHV-
Jahresabrechnungen 2005 – 2006 der Ausgleichskasse des Kantons
Bern ergebe sich, dass der Arbeitgeber seit dem 1. Januar 2005 dem
Obligatorium unterstellten Arbeitnehmern Löhne ausgerichtet habe.
Den Nachweis über einen Anschluss an eine registrierte Vorsorgeein-
richtung habe er nicht erbracht.
B.
Gegen diese Verfügung liess J._______ (Beschwerdeführer) durch sei-
ne Amtsbeiständin der Stadt Biel am 14. November 2007 (Post-
stempel) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben mit
dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben (act. 1). Zur
Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe R._______ in der
fraglichen Zeitspanne ein Entgelt für die Pflege seiner beiden Kinder
K._______ und T._______ ausgerichtet, welches dem von der Ge-
meinde Heimberg festgelegten Pflegevertrag entsprochen habe. Davon
sei pro Kind monatlich nur Fr. 600.- als Entgelt für die Pflegeeltern vor-
gesehen, wodurch der gesetzliche Mindestlohn nicht erreicht werde
und sich auch keine BVG-Versicherungspflicht ergebe. Demgegenüber
sei der AHV-Ausgleichskasse jeweils ein zu hoher Lohn gemeldet wor-
den.
C.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. Dezember 2007 (act. 5) beantragte
die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer
bzw. die Vormundschaft der Stadt Biel habe auf das Schreiben der Vor-
instanz vom 4. Mai 2007 zwar reagiert, aber keinen Nachweis er-
bracht, welcher einen Anschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung
BVG als nicht notwendig erscheinen lasse. Der gemäss Lohnbeschei-
nigung der Jahre 2005 und 2006 gemeldete Jahreslohn sei wesentlich
höher gewesen, als der von der Vormundschaftsbehörde ausbezahlte
Jahreslohn.
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D.
Mit Replik vom 30. Januar 2008 (act. 7) hielt der Beschwerdeführer an
seinen Anträgen und deren Begründung gemäss seiner Beschwerde
fest. Am 12. Dezember 2007 habe seine Amtsbeiständin die AHV-Aus-
gleichskasse informiert und am 29. Januar 2008 das Rektifikat der
Lohnzahlung eingereicht. Damit sei der Nachweis erbracht, wonach
ein Anschluss an die Auffangeinrichtung BVG nicht notwendig sei. Mit
Eingabe vom 8. Februar 2008 (act. 9) liess der Beschwerdeführer die-
ses Rektifikat der Lohnbescheinigung der AHV-Ausgleichskasse des
Kantons Bern zu den Akten geben.
E.
Mit Duplik vom 20. Februar 2008 (act. 11) beantragte die Vorinstanz
die Gutheissung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungs-
folge zulasten des Beschwerdeführers. Mit dem nachträglich einge-
reichten Rektifikat habe der Beschwerdeführer nunmehr den Nachweis
erbracht, weshalb von einem Zwangsanschluss abzusehen sei. Dem-
gegenüber seien ihm die verfügungsweise auferlegten Kosten zu über-
binden, da er den Nachweis erst nach Erlass der angefochtenen Verfü-
gung erbracht habe.
F.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2008 (act. 11/2) kam die Vorinstanz
wiedererwägungsweise auf ihre angefochtene Verfügung vom 10. Ok-
tober 2007 zurück, hob den verfügten Zwangsanschluss auf (Disposi-
tivziffer 1) und auferlegte dem Beschwerdeführer die Kosten der Verfü-
gung von Fr. 300.-. Des Weiteren auferlegte sie diesem die gemäss
Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung in Rechnung gestellten
Kosten für die Verfügung von Fr. 450 .- sowie für die Durchführung des
Zwangsanschlusses von 375.-. Der Arbeitgeber habe die Löhne des
Arbeitnehmers R._______ nachträglich von der Ausgleichskasse des
Kantons Bern unter die BVG-Eintrittsschwelle korrigieren lassen, wes-
halb sich ein Zwangsanschluss nun erübrige.
G.
Auch diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 14. März 2008
(Datum des Poststempels) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht angefochten (act. 13). Darin beantragt er die Aufhebung der
Verfügung mit der Begründung, er habe der Vorinstanz rechtzeitig die
Lohnänderung mitgeteilt, weshalb sie die dem Beschwerdeführer auf-
erlegten Kosten hätte vermeiden können.
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H.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 18. Juni 2008
(act. 15) die Ablehnung der Beschwerde und verwies zur Begründung
auf ihre Stellungnahme vom 20. Februar 2008.
I.
Den mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2008 (act. 16) auferlegten
Kostenvorschuss von Fr. 500.- hat der Beschwerdeführer am 4. Au-
gust 2008 einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist der Verwal-
tungsakt der Vorinstanz vom 10. Oktober 2007, welcher gemäss Art.
60 Abs. 2bis BVG eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG; SR 172.021) darstellt. Beschwerden gegen Verfügungen
der Auffangeinrichtung beurteilt das Bundesverwaltungsgericht ge-
stützt auf Art. 31 und 33 Bst. h VGG, sofern, wie vorliegend, keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt.
2.
Der Beschwerdeführer hat gegen die Verfügung vom 10. Oktober
2007 form- und fristgerecht Beschwerde erhoben (Art. 50 und 52
VwVG). Er hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung in seinen rechtlichen und tatsächlichen
Verhältnissen besonders berührt und hat demnach ein schutzwürdiges
Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Daher ist er zur Beschwerde legitimiert. Nachdem der Beschwerdefüh-
rer auch den geforderten Kostenvorschuss einbezahlt hat, ist auf seine
Beschwerde einzutreten.
3.
Gemäss Art. 58 Abs. 3 VwVG setzt die Beschwerdeinstanz die Be-
handlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die Wiedererwä-
gungsverfügung nicht gegenstandslos geworden ist (oder vom Be-
schwerdeführer zurückgezogen wird).
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3.1 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungs-
rechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches im Rahmen des durch
die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes den aufgrund
der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen-
stand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungs- und
Streitgegenstand identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefoch-
ten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einen
Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtverhältnisses, gehören
die nicht beanstandeten Teilaspekte wohl zum Anfechtungs-, aber
nicht zum Streitgegenstand. In der Verwaltungsverfügung festgelegte
und somit Teil des Anfechtungsgegenstandes bildende, aber aufgrund
der Beschwerdebegehren nicht mehr streitige Punkte zählen nicht zum
Streitgegenstand. Sie werden im Beschwerdeverfahren nur überprüft,
wenn die beanstandeten Punkte in engem Sachzusammenhang mit
dem Streitgegenstand stehen (BGE 122 V 242 E. 2a, BGE 117 V 294
E. 2a mit Hinweisen).
3.2 Mit der Beschwerde vom 14. November 2007 hat der Beschwerde-
führer in erster Linie die Aufhebung des Zwangsanschlusses an die
Auffangeinrichtung BVG beantragt. In dieser Beziehung ist die Be-
schwerde durch die gestützt auf Art. 58 Abs. 1 VwVG erlassene Wie-
dererwägungsverfügung vom 20. Februar 2008 teilweise gegenstands-
los geworden, wurde doch der zwangsweise rückwirkend per 1. Januar
2005 verfügte Anschluss an die Auffangeinrichtung BVG aufgehoben.
Insoweit ist das Beschwerdeverfahren somit als gegenstandslos ge-
worden abzuschreiben (Art. 58 Abs. 2 VwVG).
In seiner Beschwerde gegen die Wiedererwägungsverfügung vom 20.
Februar 2008 anerkennt der Beschwerdeführer die Auferlegung der
Kosten der Verfügung sowie der Gebühren für die Durchführung nicht.
Diese Punkte sind somit weiterhin streitig und bilden den (nun einge-
schränkten) Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.
4.
4.1 Zu beurteilen ist somit, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
die Kosten für die beiden genannten Verfügungen von Fr. 450.- und
300.-- sowie die Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlus-
ses von Fr. 375.- in Rechnung stellen kann, auch wenn der Zwangsan-
schluss aufgrund nachträglich eingereichter Unterlagen nicht vollzogen
wird.
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4.2 Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Al-
tersjahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetz-
lichen Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und In-
validenvorsorge (BVG, SR 831.40) in Verbindung mit Art. 5 der Verord-
nung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und bei der AHV
versichert ist (Art. 5 Abs. 1 BVG). Dieser Mindestlohn wurde bisher
verschiedene Male der Entwicklung in der AHV angepasst (Art. 9
BVG). In der beruflichen Vorsorge sind die Begriffe Arbeitnehmer,
Selbständigerwerbender und Arbeitgeber im Sinne des AHV-Rechts zu
verstehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute
Bundesgericht] B 52/05 vom 9. Juni 2006 mit Hinweisen, ferner BGE
115 Ib 37 E. 4).
4.3 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmer, die obligatorisch zu ver-
sichern sind, muss er sich gemäss Art. 11 BVG einer in das Register
für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtung an-
schliessen. Die Ausgleichskasse der AHV überprüft, ob die von ihr er-
fassten Arbeitgeber einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. Ar-
beitgeber, die ihrer Anschlusspflicht nicht nachgekommen sind, fordert
sie auf, sich innerhalb von zwei Monaten anzuschliessen. Kommt der
Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht nach, meldet die Ausgleichskas-
se ihn an die Auffangeinrichtung (Art. 11 Abs. 4 - 6 BVG). Diese ist
verpflichtet, den Arbeitgeber im Rahmen der gesetzlichen Pflichten bei
ihr anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG), und zwar rückwirkend
auf den Zeitpunkt, in dem er obligatorisch zu versichernde Arbeitneh-
mer beschäftigt hat (Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG).
4.4 Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG Satz 1 stellen die Auffangeinrichtung
und die Ausgleichskasse der AHV dem säumigen Arbeitgeber den von
ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung.
4.5 Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer mit Schreiben vom 4. Mai 2007 (act. 5/2), aufgrund der
Meldung der AHV-Ausgleichskasse, Gelegenheit bis zum 4. Juni 2007
gab, zu einem allfälligen Zwangsanschluss gemäss Art. 60 Abs. 2 BVG
Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 11. Mai 2007 liess sich der
Beschwerdeführer durch seine Amtsbeiständin vernehmen. Dabei
machte er insbesondere geltend, das Entgelt für das Pflegeverhältnis
sei tiefer als der gesetzliche BVG-Mindestbetrag, weshalb eine BVG-
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Versicherungspflicht und demzufolge auch ein Zwangsanschluss nicht
gegeben sei. Wie die Amtsbeiständin des Beschwerdeführers in ihrer
Replik vom 30. Januar 2008 (act. 7) ausführt, habe der bisherige Bei-
stand einen zu hohen Lohn der AHV-Ausgleichskasse gemeldet, wes-
halb sie am 12. Dezember 2007 bei der AHV-Ausgleichskasse um eine
entsprechende Rektifikation der Lohnmeldungen für die Jahre 2005
und 2006 ersucht habe. Den Akten lässt sich weiter entnehmen, dass
das Rektifikat dieser Lohnbescheinigungen für die Jahre 2005 und
2006 erst am 29. Januar 2008 erstellt wurde (act. 11/1), mithin nach
dem erwähnten Aufforderungsschreiben der Vorinstanz vom 4. Mai
2007 und nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10. Ok-
tober 2007. Der Beschwerdeführer bzw. seine Amtsbeiständin nennt
als Grund für diese verspätete Einreichung, der vorherige Beistand
des Beschwerdeführers habe in Unkenntnis des Umstandes, dass nur
die Entgelte für Pflege und Erziehung beitragspflichtig seien, jeweils
das gesamte Pflegegeld als Lohn deklariert (vgl. act. 7). Diesen Man-
gel habe die Amtsbeiständin erst unmittelbar nach ihrer Amtseinset-
zung entdeckt und entsprechend reagiert. Nicht nachvollziehbar bleibt
dabei allerdings, weshalb sie die Rektifikatsmeldung an die AHV-Aus-
gleichskasse erst am 12. Dezember 2007 einreichte und nicht inner-
halb der Frist, welche ihr die Vorinstanz im Rahmen des rechtlichen
Gehörs im besagten Schreiben vom 4. Mai 2007 eingeräumt hatte.
Dies gilt umso mehr, als letztere darin eingehend über Anlass und
Kostenfolgen eines allfälligen Zwangsanschlusses informiert hatte. Je-
denfalls spricht nichts dagegen, dass der Beschwerdeführer bzw. sei-
ne Amtsbeiständin das Versäumnis ohne Weiteres im Rahmen des
Verfahrens betreffend die Anschlusskontrolle hätte nachholen können.
Dessen Folgen hat der Beschwerdeführer nun zu vertreten. Zwar
macht die Amtsbeiständin in ihrer Eingabe vom 13. März 2008 (act.
13) geltend, die Vorinstanz hätte ihren Hinweisen nachgehen oder sie
um weitere Auskünfte ersuchen können. Ersteres ist nicht Aufgabe der
Auffangeinrichtung, zumal der Arbeitgeber für die Meldung der korrek-
ten Beiträge seiner Arbeitnehmer an die Ausgleichskasse - welche
Grundlage für die Bestimmung der BVG-Beitragspflicht sind - zustän-
dig ist (Art. 51 Abs. 3 AHVG), letzteres hätte die Auffangeinrichtung
aber durchaus tun können. So hätte sie beispielsweise die Amtsbei-
ständin darauf hinweisen können, dass sie die erforderlichen Belege
einzureichen habe.
4.6 Unter diesen Umständen hätte somit der Beschwerdeführer bei
pflichtgemässem Handeln - trotz wenig kundenfreundlichem Verhalten
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der Stiftung Auffangeinrichtung BVG - den verfügten Zwangsanschluss
und die der Vorinstanz dadurch entstandenen Kosten vermeiden kön-
nen. Deshalb ist die Wiedererwägungsverfügung der Vorinstanz vom
20. Februar 2008, welche ihre Verfügung vom 10. Oktober 2007 er-
setzt, hinsichtlich der Kostenerkenntnis (Dispositivziffer 2) zu bestäti-
gen.
4.7 Aufgrund der Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen An-
ordnungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden sind. Die Beschwer-
den sind daher abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor-
den sind (vgl. vorne E. 3.2).
5.
5.1 Dieser Ausgang des Verfahrens hat zur Folge, dass der Beschwer-
deführer kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskos-
ten werden in Anwendung des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 500.- festgesetzt und mit dem geleiste-
ten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
5.2 Der obsiegenden Vorinstanz, welche die obligatorische Versiche-
rung durchführt, ist gemäss der Rechtsprechung, wonach Träger oder
Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich kei-
nen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126 V 143 E. 4)
keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit sie nicht gegenstands-
los geworden sind.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.-
verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Stufetti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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