B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7677/2010
U r t e i l v o m 8 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch lic. iur. Alexander Kunz, Rechtsanwalt,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-7677/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein 1981 geborener albanischer Staatsangehöri-
ger, der sich zuvor während zehn Jahren in Italien aufgehalten hatte, ver-
heiratete sich am 15. Februar 2008 in Solothurn mit einer hier niederlas-
sungsberechtigten serbischen Staatsangehörigen. Gestützt auf diesen
Eheschluss wurde sein Aufenthalt im Kanton Solothurn geregelt. Mit Urteil
des Richteramts Solothurn-Lebern vom 19. November 2008 wurde den
Ehegatten das Getrenntleben gestattet. Am 10. März 2010 verfügte die
Migrationsbehörde des Kantons Solothurn die Nichtverlängerung der Auf-
enthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz
weg. Zur Ausreise wurde ihm Frist bis zum 31. Mai 2010 gesetzt. Diese
Frist wurde später auf Gesuch hin noch um zwei Monate bis Ende Juli
2010 verlängert. Die Ehe wurde am 27. Mai 2010 geschieden.
B.
In der kurzen Zeit seines geregelten Aufenthalts in der Schweiz kam der
Beschwerdeführer verschiedentlich mit dem Gesetz in Konflikt. So wurde
er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 18. August 2008
wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges zu einer Busse
von Fr. 500.- verurteilt. Mit Strafbefehl des Bezirksstatthalteramts Sissach
vom 7. Januar 2009 wurde er wegen grober Verletzung von Verkehrsre-
geln (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Auto-
bahn um 45.00 km/h) schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geld-
strafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 70.- verurteilt. Mit Strafverfügung der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 21. Januar 2010 wurde er
wegen wiederholter Missachtung eines zivilrichterlichen Verbots (Parkbe-
schränkung) zu einer Busse von Fr. 100.- verurteilt.
Im Mai 2010 eröffneten die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-
Landschaft im Zusammenhang mit umfangreichen bandenmässig be-
gangenen Einbruchs- und Folgedelikten ein Strafverfahren gegen den
Beschwerdeführer. Am 7. Juli 2010 wurde er festgenommen und bis zum
27. September 2010 in Untersuchungshaft gehalten. Danach wurde er
von der kantonalen Migrationsbehörde in Ausschaffungshaft versetzt und
am 30. September 2010 auf dem Luftweg nach Italien ausgeschafft.
C.
Mit Verfügung vom 29. September 2010 verhängte die Vorinstanz gegen
den Beschwerdeführer ein dreijähriges Einreiseverbot. Gleichzeitig ordne-
te sie die Ausschreibung dieser Massnahme im Schengener Informati-
C-7677/2010
Seite 3
onssystem (SIS) an und entzog einer allfälligen Beschwerde vorsorglich
die aufschiebende Wirkung. Sie begründete die Fernhaltemassnahme
damit, dass der Beschwerdeführer mit den von ihm erwirkten Vorstrafen
und im Zusammenhang mit dem gegen ihn bestehenden Verdacht auf
Diebstahl, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung gegen die öffentli-
che Sicherheit und Ordnung verstossen habe bzw. diese gefährde. Zu-
dem habe er in Ausschaffungshaft genommen und ausgeschafft werden
müssen.
D.
Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit einer Rechtsmitteleingabe
vom 28. Oktober 2010 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt
darin die ersatzlose Aufhebung der Fernhaltemassnahme. Zur Begrün-
dung bringt er im Wesentlichen vor, die Massnahme sei nicht verhältnis-
mässig. Die erwirkten Vorstrafen lägen schon lange zurück und dürften
beim Entscheid über ein Einreiseverbot kaum beachtlich sein. Die im Zu-
sammenhang mit einem hängigen Strafverfahren gegen ihn erhobenen
Vorwürfe des Diebstahls und der Sachbeschädigung bestreite er. Er habe
lediglich – in Unkenntnis dessen, was die Täter beabsichtigten – Fahr-
dienste zum Tatort geleistet und Diebesgut entgegengenommen. Ihm
drohe im vermutlich schlechtesten Fall eine Verurteilung wegen Gehilfen-
schaft zum Diebstahl und wegen Hehlerei. Bloss leichtere oder einmalige
Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung könnten die Ver-
hängung einer Fernhaltemassnahme aber kaum je rechtfertigen.
E.
In einer Vernehmlassung vom 14. Januar 2011 beantragte die Vorinstanz
Abweisung der Beschwerde.
F.
Der Beschwerdeführer hielt in einer Replik vom 21. Februar 2011 an sei-
nem Rechtsbegehren und dessen Begründung fest.
G.
In einer Eingabe vom 28. Oktober 2011 informierte der Beschwerdeführer
das Gericht darüber, dass er am 8. September 2011 in Albanien eine
Schweizer Bürgerin geheiratet habe.
H.
Mit Schreiben vom 14. September 2012 schliesslich liess der Beschwer-
deführer mitteilen, dass das gegen ihn durchgeführte Strafverfahren in
C-7677/2010
Seite 4
Bezug auf zwei Fälle (Vorwurf des banden- und gewerbsmässigen Dieb-
stahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs [begangen
am 13. April 2010], sowie Vorwurf des Diebstahls, evtl. der Hehlerei [be-
gangen vom 18. bis 20. Juni 2010]) eingestellt worden sei und in einem
weiteren Fall (Vorwurf der Gehilfenschaft zu Diebstahl und zu Hausfrie-
densbruch sowie der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Waf-
fen, Waffenzubehör und Munition) zu einer Verurteilung geführt habe.
Gegen den entsprechenden Strafbefehl vom 22. August 2012 habe er
Einsprache erhoben; zum einen, weil er zurzeit gezwungenermassen
landesabwesend sei und zum andern, weil das Strafmass (bedingt voll-
ziehbare Freiheitsstrafe von sechs Monaten) unangemessen hoch ausge-
fallen sei.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden.
Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreisever-
bots eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges
Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG
liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener zur Erhebung
des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff.
VwVG).
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Seite 5
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden
Streitsache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis).
3.
3.1 In seiner letzten Eingabe vom 14. September 2012 lässt der Be-
schwerdeführer beiläufig rügen, es sei ihm bei der Verhängung des Ein-
reiseverbots das rechtliche Gehör nicht gewährt worden.
3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie ihn Lehre und Rechtspre-
chung aus Artikel 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ableiten und wie er
sich für das Bundesverwaltungsverfahren aus den Art. 29 ff. VwVG ergibt,
umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensga-
rantien (vgl. aus der Literatur etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungs-
mässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des
modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; ANDREAS AUER / GIORGIO MA-
LINVERNI / MICHEL HOTTELIER, Droit constitutionnel suisse Vol. II., Les
droits fondamentaux, 2. Aufl., Bern 2006, S. 606 ff.; BENOIT BOVAY, Pro-
cédure administrative, Bern 2000, S. 207 ff.; ULRICH HÄFELIN / GEORG
MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. vollständig
überarbeitete Aufl., Zürich / St. Gallen 2010, Rz. 1672 ff.; ALFRED KÖLZ /
ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 129 ff. und 292 ff.; JÖRG PAUL MÜLLER /
MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, Bern 2008, S. 846 ff.).
Zunächst – und für die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund ste-
hend – gehört dazu das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung
(vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG), welches den Betroffenen einen Einfluss auf
C-7677/2010
Seite 6
die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Dabei kommt der
von einem Verfahren betroffenen Person der Anspruch zu, sich vorgängig
einer behördlichen Anordnung zu allen wesentlichen Punkten, welche die
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes betreffen, zu äussern
und von der betreffenden Behörde alle dazu notwendigen Informationen
zu erhalten (vgl. BVGE 2010/35 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
3.3 Aus den Vorakten ergibt sich, dass das Amt für öffentliche Sicherheit
des Kantons Solothurn dem Beschwerdeführer anlässlich einer Einver-
nahme am 29. September 2010 die Möglichkeit einräumte, sich zu einer
allfällig über ihn zu verhängenden Fernhaltemassnahme zu äussern. Der
Beschwerdeführer machte von dieser Möglichkeit Gebrauch und gab da-
bei unterschriftlich zu Protokoll, dass er kein Einreiseverbot möchte und
auch inskünftig in der Schweiz verbleiben wolle. Das Protokoll wurde von
der kantonalen Migrationsbehörde an die Vorinstanz weitergeleitet. Die
Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich somit als un-
begründet.
4.
4.1 Das Einreiseverbot ist in Art. 67 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20)
geregelt. Die angefochtene Verfügung datiert vom 29. September 2010.
Auf den 1. Januar 2011 trat als Folge der Weiterentwicklung des Schen-
gen-Besitzstandes eine neue Fassung von Art. 67 in Kraft (zum Ganzen
vgl. BBl 2009 S. 8881 und AS 2010 S. 5925). Nach Art. 67 Abs. 1 AuG
wird ein Einreiseverbot vom BFM – unter Vorbehalt von Abs. 5 gegenüber
weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern verfügt, wenn die Weg-
weisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a – c AuG sofort vollstreckt wird (Art.
67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflich-
tung nicht innert Frist nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es
kann nach Art. 67 Abs. 2 sodann gegen ausländische Personen erlassen
werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz
oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2
Bst. a AuG), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b
AuG) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft ge-
nommen worden sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird
für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine län-
gere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwie-
gende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67
Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären
oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreisever-
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Seite 7
bots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend
aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
4.2 Die Vorinstanz stützte das Einreiseverbot vorab auf Art. 67 Abs. 1 Bst.
a AuG in der Fassung vom 1. Januar 2008 (AS 2007 5457). Dieser Fern-
haltegrund der Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung wurde in Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG vom 1. Januar 2011 un-
verändert übernommen; diesbezüglich kann auf das neue Recht abge-
stellt werden. Gleich verhält es sich mit dem von der Vorinstanz ebenfalls
angerufenen Fernhaltegrund der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder
Durchsetzungshaft. Auch dieser altrechtliche Fernhaltegrund (Art. 67 Abs.
1 Bst. d AuG in der Fassung vom 1. Januar 2008) wurde in Art. 67 Abs. 2
Bst. c weitgehend übernommen. Was schliesslich den (von der Vorin-
stanz angezogenen) altrechtlichen Fernhaltegrund der Ausschaffung (Art.
67 Abs. 1 Bst. c AuG in der Fassung vom 1. Januar 2008) betrifft, so wur-
de dieser im Zuge der Gesetzesrevision zwar gestrichen, allerdings mit
der Begründung, es müsse in solchen Fällen künftig gestützt auf den
neuen Art. 67 Abs. 1 AuG grundsätzlich immer ein Einreiseverbot ver-
hängt werden (BBl 2009 S. 8896 ad Art. 67 Abs. 2 in fine). Der neue Art.
67 Abs. 1 Bst. b AuG ist demnach anwendbar, wobei aufgrund des Rück-
wirkungsverbots die erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung ins
Gesetz aufgenommene starke Einschränkung des Entschliessungs-
ermessens nicht vorzunehmen ist (vgl. BBl 2009 S. 8896 ad Art. 67 Abs.
1 AuG).
5.
5.1 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten,
sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3813). Die Feststellung ei-
ner solchen Gefahr ist ein Wahrscheinlichkeitsurteil, das sich naturge-
mäss auf vergangenes Verhalten einer ausländischen Person abstützen
muss. Stellt bereits dieses vergangene Verhalten eine Störung der öffent-
lichen Sicherheit und Ordnung dar, wird die Gefahr künftiger Störungen
von Gesetzes wegen vermutet (BBl 2002 3760). Das Gesetz lässt des-
halb einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung als An-
lass für ein Einreiseverbot genügen, ohne dass die Gefahr einer Störung
nachgewiesen werden müsste. Ist die Vermutungsbasis dagegen nicht er-
füllt, verlangt Art. 80 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) konkrete
Anhaltspunkte, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz
C-7677/2010
Seite 8
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentli-
che Sicherheit und Ordnung führt.
5.2 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2
Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen
Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objekti-
ven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (BBl 2002 3809; vgl.
auch RAINER J. SCHWEIZER / PATRICK SUTTER / NINA WIDMER, in: Rainer J.
Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR
Bd. III/1, Basel 2008, Teil B Rz. 13 mit Hinweisen). In diesem Sinne liegt
nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zu-
lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Ver-
stoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem vor,
wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet
werden. Verbrechen und Vergehen fallen grundsätzlich unter diese Beg-
riffsbestimmung und können als solche ein Einreiseverbot nach sich zie-
hen (vgl. BBl 2002 3813).
6.
Wird gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union besitzt (Drittstaatsangehörige), ein Einreisever-
bot nach Art. 67 AuG verhängt, wird diese Person gestützt auf Art. 94
Abs. 1 und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durch-
führung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der
Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungs-
übereinkommen [SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62)
und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die
polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) in der Regel
im Schengener Informationssystem ([SIS], vgl. dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Diese Ausschreibung bewirkt dem
Grundsatz nach, dass der betroffenen Person die Einreise in das Ho-
heitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten verboten ist (vgl. Art. 5 Abs. 1
Bst d und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemein-
schaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[Schengener Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-
32]). Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, einer sol-
chen Person aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen In-
teresses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen (die sich nament-
lich auch aus der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101] ergeben kön-
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Seite 9
nen) die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (Art. 13 Abs. 1
i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK) bzw. ihr zu diesem Zweck ein Schengen-
Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen (Art. 25 Abs. 1
Bst. a [ii] der Vorordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Ge-
meinschaft [Visakodex], Abl. L 243 vom 15. September 2009).
7.
7.1 Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabtei-
lung Liestal vom 22. August 2012 wurde der Beschwerdeführer der Gehil-
fenschaft zu Diebstahl, zu Sachbeschädigung und zu Hausfriedensbruch
sowie der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffen-
zubehör und Munition schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren
Freiheitsstrafe von 6 Monaten – bei einer Probezeit von 3 Jahren – verur-
teilt. Mit einer Delinquenz dieser Art hat sich der Fernhaltegrund einer
Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 67 Abs. 2
Bst. a AuG ohne weiteres verwirklicht. Tritt hinzu, dass der Beschwerde-
führer nach Entlassung aus der Untersuchungshaft am 27. September
2010 der kantonalen Migrationsbehörde übergeben, von dieser in Aus-
schaffungshaft versetzt und am 30. September 2010 aus der Schweiz
ausgeschafft wurde. Damit wurde auch ein Fernhaltegrund im Sinne von
Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG gesetzt. Nicht erfüllt hingegen wäre ein Tatbe-
stand nach Art. 67 Abs. 1 Bst. a oder Bst. b AuG, wurde dem Beschwer-
deführer doch von der zuständigen Behörde eine angemessene Ausreise-
frist eingeräumt, die er schon deshalb nicht wahrnehmen konnte, weil er
sich anschliessend in Untersuchungshaft befand.
7.2 Dass der Beschwerdeführer den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal vom 22. August 2012 angefoch-
ten haben will, tut nichts zur Sache. Denn den Sachverhalt, wie er dem
Urteil zugrunde gelegt wurde, scheint er nicht ernsthaft in Frage stellen zu
wollen. Thema seiner Einsprache ist offenbar nur das ausgefällte Straf-
mass. Tritt hinzu, dass eine administrative Fernhaltemassnahme nicht an
die Erfüllung einer Strafnorm, sondern an das Vorliegen einer Polizeige-
fahr anknüpft. Ob eine solche besteht und gegebenenfalls wie sie zu ge-
wichten ist, hat die Behörde in eigener Kompetenz unter Zugrundelegung
spezifisch ausländerrechtlicher Kriterien zu beurteilen (vgl. dazu statt vie-
ler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8374/2007 vom 21. Januar
2009, E.6.1).
C-7677/2010
Seite 10
8.
8.1 Bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Er-
messens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte-
resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein-
trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung
der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord-
nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfü-
gungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl.
statt vieler ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemei-
nes Verwaltungsrecht, 6. überarbeitete Aufl., Zürich und St. Gallen 2010,
S. 133 f.).
8.2
8.2.1 Das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdefüh-
rers ist schon aus objektiver, präventiv-polizeilicher Sicht als gewichtig
einzustufen. Ausländische Personen, die sich während ihrer Anwesenheit
in der Schweiz der Verbrechen oder Vergehen gegen das Vermögen bzw.
der Widerhandlungen gegen einschlägige Bestimmungen des Waffenge-
setzes schuldig machen, sind nach Möglichkeit von der Schweiz fernzu-
halten. Es gilt durch eine kontinuierliche und konsequente Verwaltungs-
praxis zu verdeutlichen, dass solche Delinquenz zum Schutz der öffentli-
chen Sicherheit und Ordnung Fernhaltemassnahmen zur Folge haben
kann.
8.2.2 In subjektiver Hinsicht wiegt das dem Beschwerdeführer vorgehal-
tene, massnahmeauslösende Fehlverhalten entgegen seiner eigenen
Einschätzung nicht leicht. Aus dem mehrfach erwähnten Strafbefehl vom
22. August 2012 zu schliessen, hatte er am Abend des 5. Juni 2010 meh-
rere ihm bekannte Personen auf deren Bitte hin mit seinem Auto transpor-
tiert, sie am gewünschten Zielort abgesetzt, sich danach weisungsge-
mäss mit dem Auto vorübergehend entfernt, um sich dann auf telefoni-
sche Aufforderung hin wieder vor Ort zu begeben und seine Passagiere
abzuholen. Daraufhin begab man sich gemeinsam in seine Wohnung, wo
ihm ein Teil des soeben erbeuteten umfangreichen Diebesgutes (Uhren,
Schmuck und Waffen im Gesamtwert von über 160'000 Franken) gezeigt
wurde. Am nächsten Tag erhielt er (als Entgelt für seine Dienste) Teile des
Schmucks, mehrere Uhren und einen Revolver ausgehändigt. Letzteren
bewahrte er zunächst während dreier Tage in seiner Wohnung auf, um
ihn dann im benachbarten Wald zu verstecken.
C-7677/2010
Seite 11
Tritt hinzu, dass die vorerwähnten Straftaten des Beschwerdeführers in
die mit Strafbefehl des Bezirksstatthalteramts Sissach vom 7. Januar
2009 ausgefällte Probezeit fielen. Nur weil es sich beim jüngsten Vorfall
nicht um ein gegenüber dem früheren einschlägiges Delikt handelte, wur-
de von der Ausfällung einer unbedingten Strafe abgesehen, die Probezeit
allerdings auf drei Jahre festgesetzt und diejenige der Vorstrafe um ein
Jahr verlängert.
Dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum enge Beziehungen zu
einem kriminogenen Umfeld pflegte, ergibt sich ohne weiteres aus dem
von ihm selbst eingereichten polizeilichen Ermittlungsbericht vom
29. September 2010. Darin wird unter anderem ausgeführt, dass der Be-
schwerdeführer über seine Rufnummern oft in Kontakt mit sog. Prepaid-
Nummern stand, die bei Hausdurchsuchungen aufgefunden wurden und
niemandem zugeordnet werden konnten, weil sie auf fiktive Namen ein-
gelöst worden waren. Ferner wurde anhand der Standorte seiner Mobil-
Telefone und eines von den Tätern benutzten Fahrzeuges festgestellt,
dass er sich mit seinen Begleitern nächtelang und scheinbar ziellos durch
zahlreiche Gemeinden und Wohnquartiere bewegt hatte. Die Darstellung
der Ereignisse durch den Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift las-
sen zum einen eine Einsicht in die Problematik seines Tuns weitgehend
vermissen und andererseits auch nicht erkennen, dass er sich im Nach-
hinein von seinem kriminogenen Umfeld distanzieren würde. Unklar bleibt
auch, was der Beschwerdeführer mit der ihm von seinen Begleitern über-
lassenen Waffe vorhatte.
In Anbetracht der aufgezeigten Verhältnisse kann eine aktuelle erhebliche
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Be-
schwerdeführer nicht ernsthaft in Frage gestellt werden.
Schliesslich gilt zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nach sei-
ner Entlassung aus der Untersuchungshaft von der Strafermittlungs- an
die Ausländerbehörde übergeben und von letzterer zur Sicherstellung des
Wegweisungsvollzugs in Ausschaffungshaft genommen wurde. Die Aus-
reisefrist war inzwischen abgelaufen und der Beschwerdeführer hatte an-
lässlich seiner Festnahme am 7. Juli 2010 die Absicht geäussert, eine in
der Schweiz niedergelassene tschechische Staatsangehörige zu heiraten
und anschliessend hier zu bleiben.
C-7677/2010
Seite 12
8.2.3 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist das von
der Vorinstanz angenommene erhebliche Interesse an einer befristeten
Fernhaltung des Beschwerdeführers zu bestätigen.
8.3
8.3.1 Unter dem Aspekt entgegenstehender persönlicher Interessen dar-
an, nicht mit einer Fernhaltemassnahme belegt zu werden, lässt der Be-
schwerdeführer vorbringen, dass ein grosser Teil seiner Verwandtschaft in
Italien wohne. Aufgrund des Einreiseverbots – welches infolge des Ein-
trages im Schengener Informationssystem (SIS) für das ganze Gebiet
des Schengen-Raums Rechtswirkung zeitigt – werde ihm die Pflege von
Kontakten zu diesen Verwandten verwehrt. Überdies müsse berücksich-
tigt werden, dass er in der Zwischenzeit am 8. September 2011 in Alba-
nien eine Schweizer Staatsangehörige geheiratet habe.
8.3.2 Was die Heirat betrifft, so belässt es der Beschwerdeführer bei ei-
nem blossen Hinweis, ohne Absichten über die Planung seines künftigen
Lebensmittelpunktes bekannt zu geben. Immerhin handelt es sich bei
seiner aktuellen Ehegattin um eine Frau kosovarischer Herkunft. Sollten
die Ehegatten eine gemeinsame Wohnsitznahme in der Schweiz anstre-
ben, so wäre ihnen unbenommen, ein entsprechendes Aufenthaltsbewilli-
gungsverfahren für den Beschwerdeführer einzuleiten; dies unbesehen
eines bestehenden Einreiseverbots.
8.3.3 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer gerügte Beeinträchtigung
persönlicher Kontakte zu Verwandten in Italien kann auf die Erwägungen
unter Ziff. 6 vorstehend verwiesen werden. Er übersieht, dass ein ausge-
schriebenes Einreiseverbot zwar die Ausstellung eines vollgültigen
Schengen-Visums, nicht aber diejenige eines nationalen Visums mit
räumlich beschränkter Gültigkeit ausschliesst. Der Beschwerdeführer be-
gründet im Übrigen nicht weiter, weshalb die Wahrung solcher Kontakte
nur durch Einreisen nach Italien möglich sein sollte.
9.
Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt
das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die verhängte Fernhal-
temassnahme sowohl von ihrem Grundsatz her wie auch in der ausge-
sprochenen Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnah-
me zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
C-7677/2010
Seite 13
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49 VwVG).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
11.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer
die Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv Seite 14)
C-7677/2010
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrech-
net.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Dossier Ref-Nr. […])
– das Migrationsamt des Kantons Solothurn (Beilage: Dossier SO […])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli
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