Abtei lung III
C-768/2006
{T 0/2}
Urteil vom 28. Juni 2007
Mitwirkung: Richter Trommer (Vorsitz);
Richter Vaudan; Richterin Avenati-Carpani;
Gerichtsschreiber Birgelen.
B._______ und J._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Einreisebewilligung für
E._______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der 1984 im Kosovo geborene E._______ (nachfolgend: Gesuchsteller)
beantragte am 28. April 2006 beim Schweizerischen Verbindungsbüro in
Pristina ein Visum für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei seinem
im Kanton Aargau wohnhaften Vater B._______ (nachfolgend: Gastge-
ber). Die Schweizerische Vertretung verweigerte eine Erteilung des Vi-
sums in eigener Kompetenz formlos und leitete das Gesuch an das Bun-
desamt für Migration (BFM, nachfolgend: Vorinstanz) zur Prüfung und zum
formellen Entscheid weiter.
B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Aargau beim Gastgeber ergän-
zende Auskünfte eingeholt hatte, lehnte die Vorinstanz das Einreisegesuch
mit Verfügung vom 31. Mai 2006 ab. Zur Begründung wurde insbesondere
ausgeführt, die vom Gastgeber abgegebenen finanziellen Garantien seien
ungenügend und eine fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers
nach Ablauf des Visums könne nicht als hinreichend gesichert betrachtet
werden.
C. Gegen diese Verfügung erhoben der Gastgeber und seine Ehefrau
J._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 9. Juni 2006 beim Eidge-
nössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Beschwerde. Darin er-
suchen sie sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und
um Erteilung des beantragten Visums. Zur Begründung machen sie gel-
tend, die von der Vorinstanz erhobenen Einwände seien nicht gerechtfer-
tigt. Sie würden für sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Reise und
dem Aufenthalt in der Schweiz aufkommen und hätten auch für die Wie-
derausreise schriftlich garantiert.
D. In einem unaufgefordert eingereichten Schreiben vom 8. August 2006 bo-
ten die Beschwerdeführer an, den Gesuchsteller zur Kontrolle bei ihrer
Wohngemeinde nach der Einreise an- und nach erfolgter Ausreise wieder
abzumelden sowie eine Kaution von Fr. 5'000.-- zu hinterlegen.
E. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 28. August 2006 an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Dass die Beschwerdeführer die Unterhaltsgarantie nicht restlos
erfüllen könnten, werde von ihrer Wohngemeinde bescheinigt; es bestün-
den Steuerschulden und Betreibungen. Was das Risiko einer nicht fristge-
rechten Wiederausreise betreffe, so seien beim Gesuchsteller keine indivi-
duellen Verbindlichkeiten auszumachen, die von einer Emigration abzuhal-
ten vermöchten.
F. Die Beschwerdeführer verzichteten in der Folge auf die Einreichung einer
Replik.
3Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verweige-
rung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR
142.20] i.V.m. Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der anlässlich
des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei
Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwer-
dediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung
gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsge-
richtsgesetz nichts anderes vorsieht. Das Bundesverwaltungsgericht ent-
scheidet endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.4 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 20 Abs. 2 ANAG und Art. 48
VwVG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
2.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen An-
spruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehält-
lich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungs-
behörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4
und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 14. Januar
1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern
[VEA, SR 142.211], PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER
UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländer-
recht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht,
Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S.
143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und
Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protec-
tion de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw.
2000, S. 24).
2.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz ei-
nen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung
von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 VEA).
2.3 Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in
4Art. 1 Abs. 2 VEA aufgeführten allgemeinen Einreisevoraussetzungen er-
füllen (Art. 9 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 VEA). Unter anderem haben sie Ge-
währ für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c
VEA). Sie müssen zudem über genügend Mittel verfügen, um ihren Le-
bensunterhalt während des Aufenthalts in der Schweiz zu bestreiten, oder
in der Lage sein, sich diese Mittel auf legale Weise zu beschaffen (Art. 1
Abs. 2 Bst. d VEA). Darüber hinaus kann die Bewilligungsbehörde die un-
terzeichnete Garantieerklärung bis zu einem Umfang von 20'000 Franken
einer solventen natürlichen oder juristischen Person in der Schweiz verlan-
gen (Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VEA).
2.4 Der Gesuchsteller kann sich nicht auf eine Ausnahmeregelung berufen. Er
ist auf Grund seiner Staatszugehörigkeit visumspflichtig. Die Vorinstanz
verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die fi-
nanziellen Mittel beziehungsweise die Garantien seien ungenügend und
die fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.
3.
3.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausrei-
se erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen
sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen tref-
fen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerin-
nen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirt-
schaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit
Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen
Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einrei-
sebewilligung in Einklang steht.
3.2 Die Sicherheitslage in der von der UNMIK verwalteten Provinz Kosovo
konnte zwar im Verlauf der letzten Jahre weitgehend stabilisiert werden
und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruktur ist unter Beteili-
gung internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften in Gang
gekommen. Trotz grosser internationaler Unterstützung ist es aber bisher
nicht gelungen, eine Wachstumsdynamik einzuleiten; es herrscht wirt-
schaftliche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch. So
sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest ohne re-
gelmässiges Einkommen. Die Reduktion der Arbeitslosigkeit und die Erhö-
hung des allgemeinen Lebensstandards haben zwar für die UNMIK hohe
Priorität, doch in Anbetracht dessen, dass von den Experten für die Zu-
kunft ein massiver Rückgang bei den Hilfsgeldern erwartet wird, sind auch
die wirtschaftlichen Perspektiven zumindest mittelfristig schlecht. Gemäss
World Bank Brief lag der Armutsanteil der Bevölkerung im Kosovo im Jahr
2005 bereits bei 37% (Tendenz steigend). Entsprechend hoch ist der An-
teil jener, die versuchen, ins Ausland zu gelangen, um sich unter günstige-
ren Lebensbedingungen eine bessere Existenz sichern zu können. Laut
der "International Organization for Migration" (IOM) sollen in einer zu Be-
ginn des Jahres 2003 durchgeführten Umfrage über 50% der Befragten
angegeben haben, sie würden lieber im Ausland leben und arbeiten. Unter
den Migrationswilligen gilt vor allem Westeuropa und damit auch die
5Schweiz als Wunschdestination. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss
dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder
Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland be-
steht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulas-
sungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestim-
mungen.
4.
4.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände
und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten
Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuchstellerin oder einem
Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche,
gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand
durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünsti-
gen. Umgekehrt muss bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die in ih-
rer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein
fremdenpolizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einrei-
se zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
4.2 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 22-jährigen, ledigen Mann
ohne eigene Kinder. Gemäss einer mit dem Visumsgesuch eingereichten
amtlichen Bestätigung der UNMIK vom 5. April 2006 lebt er in Familienge-
meinschaft mit seinen zwei volljährigen Geschwistern und einer Schwäge-
rin. Weitergehendes ist in Bezug auf die persönlichen und familiären Ver-
hältnisse nicht bekannt. Aus den Umständen kann jedenfalls nicht ge-
schlossen werden, der Gesuchsteller habe gegenüber nahen Verwandten
an seinem Aufenthaltsort Verpflichtungen, die besondere Gewähr für eine
Rückkehr abgeben könnten.
4.3 Der Gesuchsteller selbst hat sich anlässlich der Antragstellung als arbeits-
los bezeichnet. Eine laufende Ausbildung erwähnte er unter der entspre-
chenden Rubrik des Gesuchsformulars nicht. Der Beschwerdeführer hat
zwar gegenüber dem Migrationsamt des Kantons Aargau am 16. Mai 2006
festgehalten, sein Sohn werde nach dem Besuchsaufenthalt eine Schule
besuchen bzw. ein Studium beginnen. Was er studieren will und an wel-
cher Institution, ist jedoch nicht bekannt. Dies ist allerdings im Zusammen-
hang mit der Risikoeinschätzung auch nicht entscheidend. Die Erfahrung
zeigt nämlich ganz allgemein, dass selbst eine höhere Schul- oder Berufs-
bildung (ob begonnen oder schon abgeschlossen) angesichts des herr-
schenden sozialen und wirtschaftlichen Umfelds im Kosovo nicht nachhal-
tig von einer allfälligen Emigration abhalten kann.
5. In Beachtung der konkreten Umstände durfte die Vorinstanz zu Recht Hin-
derungsgründe im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA annehmen. An die-
ser Risikoeinschätzung vermag grundsätzlich nichts zu ändern, dass die
Beschwerdeführer für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise
garantieren wollen, da sie aus naheliegenden Gründen nicht für ein be-
stimmtes Verhalten ihres Gastes in verbindlicher und durchsetzbarer Wei-
se einstehen können.
66. Bei dieser Sachlage braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob die Vorin-
stanz zu Recht Hinderungsgründe für eine Visumserteilung auch in Form
einer ungenügenden Garantiefähigkeit bei den Gastgebern angenommen
hat.
7. Die Verfügung der Vorinstanz erweist sich auf Grund vorstehender Erwä-
gungen als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen (Art. 49
VwVG).
8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrens-
kosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 7
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.-- werden den Beschwerde-
führern auferlegt. Sie sind durch den am 7. August 2006 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- den Beschwerdeführern (einschreiben)
- der Vorinstanz (einschreiben, Akten 2 158 839 zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
A. Trommer L. Birgelen
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