Abtei lung II I
C-7686/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
A._______,
vertreten durch Fürsprecherin Katerina Baumann,
Berner Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7686/2007
Sachverhalt:
A.
Am 14. Mai 1996 reiste der Beschwerdeführer (damals ägyptischer
Staatsangehöriger, geboren 1960) erstmals in die Schweiz ein und
reichte am 28. Mai 1996 ein Asylgesuch ein. Gegen die Abweisung
des Asylgesuches am 21. Oktober 1996 erhob er Beschwerde. Noch
während des hängigen Beschwerdeverfahrens heiratete er am 15. Au-
gust 1997 die Schweizerin B._______ (geboren 1955). Daraufhin
erklärte der Beschwerdeführer den Rückzug der Beschwerde, und das
Verfahren wurde mit Entscheid vom 4. September 1997 abgeschrie-
ben. Diese Ehe wurde am 28. Dezember 1998 geschieden.
B.
Am 24. Februar 1999 heiratete der Beschwerdeführer die Schweizer
Bürgerin C._______ (geboren 1961). Gestützt auf diese Ehe stellte der
Beschwerdeführer am 19. Februar 2002 ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung gemäss Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom
29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Im Rahmen des Einbürgerungs-
verfahrens unterzeichneten er und seine Ehefrau am 4. Oktober 2002
gemeinsam eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen,
ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse
zusammenlebten und dass weder Trennungs- noch Scheidungs-
absichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur
Kenntnis, "dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn
vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten
die Trennung oder Scheidung beantragt oder keine tatsächliche ehe-
liche Gemeinschaft mehr besteht." Ebenfalls bestätigten sie ihre
Kenntnisnahme davon, dass die Verheimlichung solcher Umstände zur
Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne. Am 17. Oktober 2002
wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 27 BüG erleichtert
eingebürgert und erwarb das Bürgerrecht der Gemeinden Schoren/BE
und Erlenbach/ZH.
C.
Am 14. Juli 2003 trennten sich die Ehegatten und am 9. März 2004
wurde ihre Ehe rechtskräftig geschieden. Der Beschwerdeführer ver-
heiratete sich am 24. März 2005 in seinem Herkunftsland mit einer
Ägypterin. Nachdem seine Ehefrau am 27. November 2005 in die
Schweiz eingereist war, stellte er am 19. Dezember 2005 für diese ein
Gesuch um Familiennachzug.
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C-7686/2007
D.
Diese Vorfälle bewogen das BFM ein Verfahren betreffend Nichtig-
erklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 BüG zu
eröffnen.
Am 19. Januar 2006 forderte das BFM den Beschwerdeführer auf,
binnen Monatsfrist zur Frage einer allfälligen Nichtigerklärung der
Einbürgerung, zur Scheidung von der schweizerischen Ehefrau und
zur Verheiratung mit einer Frau aus seinem Herkunftsland Stellung zu
nehmen. Mit Schreiben vom 17. März 2006 erklärte der damalige
Rechtsvertreter namens des Beschwerdeführers, die im Oktober 2002
von den Ehegatten abgegebene Erklärung betreffend die eheliche Ge-
meinschaft habe voll und ganz der tatsächlichen Situation entspro-
chen. Die Ursachen für die spätere Trennung und Scheidung seien zu
diesem Zeitpunkt noch nicht absehbar gewesen. Grund für die Tren-
nung seien Probleme mit den 1983 und 1985 geborenen Söhnen der
Ehefrau aus erster Ehe gewesen, die sich nach der erleichterten Ein-
bürgerung des Beschwerdeführers zunehmend gegen ihren Stiefvater
aufgelehnt hätten. Dieser habe eine konservative Einstellung bezüglich
der Erziehung gehabt. Als die Söhne ihre Mutter vor die Wahl gestellt
hätten, sich entweder für ihre Söhne oder für ihren Ehemann zu ent-
scheiden, habe die Ehefrau den Beschwerdeführer gebeten, sich eine
eigene Wohnung zu suchen. Auch nach der Scheidung habe der
Beschwerdeführer intensiven Kontakt zu seiner Ex-Ehefrau aufrecht-
erhalten, bis er im Winter 2004/05 in Ägypten seine heutige Frau
kennen gelernt habe. Ferner stellte der Beschwerdeführer Bestätigun-
gen für diese Ausführungen von Drittpersonen, wie beispielsweise
dem Arzt, bei dem er im fraglichen Zeitpunkt in Behandlung gewesen
sei, in Aussicht.
E.
Mit Schreiben vom 2. November 2006 lud das BFM die Ex-Ehefrau des
Beschwerdeführers ein, zur Frage Stellung zu nehmen, weshalb es so
kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung des Beschwerde-
führers zur Trennung und später zur Scheidung gekommen sei. Am
7. November 2006 erklärte die Ex-Ehefrau anlässlich eines Telefon-
gespräches gegenüber dem BFM, dass die gravierenden Probleme
zwischen den Ehegatten nach einem Umzug im Oktober 2002 ange-
fangen hätten. Das Verhältnis zwischen ihr und ihren Söhnen einer-
seits und ihrem damaligen Ehemann andererseits habe sich erheblich
verschlechtert. Neun Monate nach der erleichterten Einbürgerung sei
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es ihr nicht mehr möglich gewesen, die eheliche Gemeinschaft auf-
recht zu erhalten. Am 13. November 2006 nahm die Ex-Ehefrau dem
BFM gegenüber schriftlich Stellung. Aufgrund sprachlicher Probleme
hätten der Beschwerdeführer und ihre Söhne nicht direkt miteinander
kommunizieren können. Daneben sei die Arbeitslosigkeit des Be-
schwerdeführers prägend gewesen. Dieser habe gehofft, durch die
Einbürgerung bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu haben. Er
habe jedoch auch nach der erfolgten Einbürgerung seine dies-
bezüglichen Bemühungen nicht intensiviert. Sie sei dann nicht mehr
länger bereit gewesen, alleine für den Unterhalt der Familie aufzu-
kommen und auch noch zwischen ihren Söhnen und ihrem Mann zu
vermitteln. Da sie insbesondere auch allein für die Wohnung aufge-
kommen sei, habe sie sich entschlossen, in eine kleinere und gün-
stigere Wohnung zu ziehen. Deshalb habe sie sich im Sommer 2003
vom Beschwerdeführer getrennt. Am 4. Oktober 2002 sei die eheliche
Gemeinschaft noch intakt und stabil gewesen. Dass sich ihre Hoffnun-
gen so rasch zerschlagen könnten, habe sie damals nicht geahnt, und
sie leide noch heute unter dem Scheitern der Ehe.
F.
Das BFM gab dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. August
2007 ein weiteres Mal Gelegenheit zur Stellungnahme. Davon machte
dieser mit Eingabe vom 3. Oktober 2007 Gebrauch. Darin führte der
Rechtsvertreter aus, die Aussagen der Ehegatten stimmten darin über-
ein, dass die Probleme zwischen den Ehegatten erst nach der erleich-
terten Einbürgerung des Beschwerdeführers aufgetreten seien; die
Beziehung des Beschwerdeführers zu den Söhnen seiner Ehefrau sei
auch vor der erleichterten Einbürgerung nicht völlig konfliktfrei gewe-
sen, wie es oft in der Pubertät vorkomme. Dies habe aber zu jener Zeit
keine Auswirkungen auf die eheliche Beziehung gehabt. Das Scheitern
sei auf die Forderung der Söhne zurückzuführen, die Ex-Ehefrau solle
sich zwischen ihren Söhnen und ihrem Mann entscheiden. So werde
verständlich, weshalb die Ex-Ehefrau in ihrer Stellungnahme festgehal-
ten habe, sie leide auch heute noch unter der Scheidung. Auch der
Beschwerdeführer habe Mühe gehabt, das Scheitern der Ehe zu
verarbeiten und sei deswegen in psychiatrischer Behandlung gewesen.
Ferner deute der Hinweis der Frau, die Hoffnungen des Beschwerde-
führers auf eine Arbeitsstelle seien enttäuscht worden, darauf hin,
dass der Konflikt zwischen den Ehegatten erst nach der erleichterten
Einbürgerung eingesetzt habe.
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G.
Mit Schreiben vom 8. respektive 9. Oktober 2007 gaben die Heimat-
kantone Bern und Zürich ihre Zustimmung zur Nichtigerklärung der
erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 BüG.
H.
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2007 erklärte das BFM die erleichterte
Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Zur Begründung
wurde im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund der Akten sei davon aus-
zugehen, dass die Ehegatten zum Zeitpunkt der erleichterten Einbür-
gerung nicht mehr in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zusam-
men gelebt hätten. Es sei lebensfremd, davon auszugehen, dass die
beiden Söhne der Ehefrau vor der erleichterten Einbürgerung des
Beschwerdeführers mit diesem in gutem Einvernehmen gelebt hätten
und es dann ganz unvermittelt zu Konflikten gekommen sei. Aus den
Aussagen der Ehefrau gehe hervor, dass es mit der Kommunikation
zwischen ihren Söhnen und ihrem Ehemann von Anfang an nicht zum
Besten gestanden habe. Die Ehe sei offenbar schon lange vor der
erleichterten Einbürgerung belastet gewesen, was dem Beschwerde-
führer nicht habe verborgen bleiben können. Indem er sein Verhalten
nicht geändert habe, habe er das Scheitern der Ehe nach der erleich-
terten Einbürgerung wenn nicht provoziert, so doch in Kauf genom-
men. Durch die vorbehaltlose Unterzeichnung der Erklärung betreffend
die eheliche Gemeinschaft habe der Beschwerdeführer deshalb den
materiellen Tatbestand von Art. 41 BüG erfüllt. Es sei ihm nicht gelun-
gen, die sich aus dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der
erleichterten Einbürgerung und der Auflösung der ehelichen Gemein-
schaft ergebende tatsächliche Vermutung zu entkräften.
I.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. November 2007 beantragt die inzwi-
schen neu beauftragte Rechtsvertreterin namens ihres Mandanten die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Zur Begründung wird ange-
führt, dass für den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der erleichterten
Einbürgerung die rasche Verschlechterung der Situation bis hin zur
Scheidung nicht voraussehbar gewesen sei. Zwar sei die Beziehung
zwischen den Söhnen der Ehefrau aus erster Ehe und dem Beschwer-
deführer auch vor der erleichterten Einbürgerung nicht konfliktfrei
gewesen, da dieser eine strengere Linie in Erziehungsfragen vertreten
habe als seine Ehefrau. Ausserdem habe die Arbeitslosigkeit des
Beschwerdeführers das Eheleben belastet. Diese Schwierigkeiten
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hätten jedoch bis zum Winter 2002 nie das normale Mass an Familien-
problemen überstiegen.
Als Belege wurden drei Arztzeugnisse zu den Akten gereicht.
Ferner ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung und um die Einsetzung der Rechtsvertreterin
als amtliche Anwältin.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2007 wurde dem Be-
schwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und die
bisherige Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin eingesetzt.
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. Januar 2008 führt die Vorinstanz aus,
sie habe von den Ausführungen in der Beschwerde und den vor-
gelegten Beweismitteln Kenntnis genommen. Es sei nicht auszu-
schliessen, dass, hätten die Beweismittel bereits zum Zeitpunkt des
Erlasses der Verfügung vorgelegen, anders entschieden worden wäre;
mit Sicherheit wären jedoch weitere Erhebungen gemacht worden.
Nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Beweismittel nicht bereits
während des erstinstanzlichen Verfahrens eingereicht worden seien,
zumal ohne entsprechende Ermächtigung bzw. Entbindung von der
ärztlichen Schweigepflicht entsprechende Erhebungen nicht möglich
gewesen wären. Der Beschwerdeführer sei insofern seiner Mitwir-
kungspflicht nicht nachgekommen.
L.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2008 nahm der Beschwerdeführer zur
Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Er weist die Verletzung der
Mitwirkungspflicht zurück und ersucht um Gutheissung der Beschwer-
de.
M.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheiderheblich, in der
Erwägungen eingegangen.
Seite 6
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche
von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden.
Darunter fallen Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM),
welche die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung betreffen
(Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 BüG).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt.
1.3 Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerde-
führer zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt wer-
den, sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz ver-
fügt hat (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten
Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann ein Ausländer nach der Ehe-
schliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge-
wohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher
Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. Seine Einbürgerung
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setzt zudem gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG voraus, dass er in die schwei-
zerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechts-
ordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz
nicht gefährdet. Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen so-
wohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der
Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbür-
gerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleich-
terte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 132 II 113
E. 3.2 S. 115 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f., BGE 129 II 401 E. 2.2
S. 403 mit Hinweis).
3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen
einer Ehe. Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemein-
schaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig auf-
recht zu erhalten. Gemäss konstanter Praxis muss sowohl im Zeit-
punkt der Gesuchseinreichung als auch im Zeitpunkt des Einbürge-
rungsentscheides eine tatsächliche Gemeinschaft bestehen, die Ge-
währ für die Stabilität der Ehe bietet. Mit Art. 27 BüG wollte der
Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers
die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürger-
rechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu
fördern. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft
aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit
nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die
Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 165, BGE 130
II 482 E. 2 S. 484, Urteil des Bundesgerichts 5A.2/2006 vom 28. April
2006 E. 2.1).
4.
4.1 Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom BFM mit
Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig
erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung
erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist.
4.2 Die formellen Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 BüG für eine
Nichtigerklärung sind vorliegend erfüllt: Die Kantone Bern und Zürich
als Heimatkantone haben die Zustimmung zur Nichtigerklärung der
erleichterten Einbürgerung erteilt und die Nichtigerklärung ist seitens
der zuständigen Instanz innerhalb der gesetzlichen Frist von fünf Jah-
ren ergangen.
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4.3 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen
für eine Nichtigerklärung gegeben sind, indem der Beschwerdeführer
seine Einbürgerung erschlichen hat. Das blosse Fehlen einer Einbür-
gerungsvoraussetzung genügt nicht für eine Nichtigerklärung. Diese
setzt vielmehr voraus, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen,
d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden
ist (BGE 135 II 161 E. 2 S. 165, BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 115). Arglist
im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforder-
lich. Immerhin ist es notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche
Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in falschem Glauben lässt
und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die
Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II
161 E. 2 S. 165, BGE 130 II 482 E. 2 S. 484 mit weiteren Hinweisen).
Hat der Betroffene erklärt, in einer stabilen Ehe zu leben, und weiss
er, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch
im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so hat er gestützt auf
seine Mitwirkungs- bzw. Auskunftspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a
VwVG die Behörde unaufgefordert zu informieren, wenn diese Voraus-
setzungen nicht mehr vollständig vorliegen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3
S. 115 f.).
5.
5.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der frei-
en Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes
vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]).
Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre
Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben,
wie ein gültiger Beweis zustande kommt und welchen Beweiswert die
einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweis-
würdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 278 f.; zu
den Beweismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3. S. 172 ff.). Für eine bela-
stende Verfügung trägt die Verwaltung die Beweislast. Bei der Nichtig-
erklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von der Verwaltung zu
untersuchen, ob die Ehe im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchsein-
reichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde (BGE 135 II
161 E. 3 S. 166, BGE 130 II 169 E. 2.3.1 S. 172). Hierbei geht es
vielfach um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und
schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig,
von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermu-
tungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen können
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sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich
auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei um Wahrschein-
lichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen
werden (BGE 135 II 161 E. 3 S. 166, BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.
mit Hinweisen).
5.2 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermu-
tung weder die Beweislast noch die Untersuchungsmaxime. Letztere
gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, d.h. die
Vermutung erschütternden Elementen sucht. Hinsichtlich der Voraus-
setzung des intakten Ehelebens liegt es jedoch in der Natur der
Sache, dass solche Elemente der Behörde oft nicht bekannt sein dürf-
ten und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen. Es obliegt daher
dem erleichtert Eingebürgerten, der nicht nur zur Mitwirkung verpflich-
tet ist (Art. 13 VwVG), sondern angesichts der gegen ihn sprechenden
tatsächlichen Vermutung selber ein eminentes Interesse hat bzw.
haben sollte, die Vermutung durch den Gegenbeweis oder das Vorbrin-
gen erheblicher Zweifel umzustürzen (BGE 135 II 161 E. 3 S. 166,
BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.). Die Pflicht zur Mitwirkung ist dann
erfüllt, wenn der Betroffene einen oder mehrere Gründe angibt, die es
plausibel erscheinen lassen, dass er im Zeitpunkt der Erklärung mit
dem Schweizer Ehepartner in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft
lebte und dass er diesbezüglich nicht gelogen hat. Denkbar ist entwe-
der ein ausserordentliches Ereignis, das zum raschen Zerfall des
Willens zur ehelichen Gemeinschaft im Anschluss an die Einbürgerung
führte, oder dass der Betroffene darlegen kann, aus welchem Grund er
die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und im Zeitpunkt,
als er die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, mit
dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen
Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 S. 166).
6.
6.1 Aufgrund des Akteninhaltes steht fest, dass der Beschwerdeführer
am 15. August 1997 während des laufenden Beschwerdeverfahrens in
Sachen Asyl ein erstes Mal eine Schweizerin geheiratet hat. Nach
einem Jahr und vier Monaten, am 28. Dezember 1998, wurde diese
Ehe wieder geschieden. Nur zwei Monate später, am 24. Februar
1999, heiratete der Beschwerdeführer erneut eine Schweizerin. Kurz
bevor die Mindestdauer der Ehe gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. c BüG
erreicht war, reichte er am 19. Februar 2002 das Gesuch um erleich-
terte Einbürgerung ein, welches am 17. Oktober 2002 gutgeheissen
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wurde. Neun Monate später trennten sich die Ehegatten und weitere
rund sieben Monate später wurde die Ehe geschieden (am 9. März
2004). Am 24. März 2005, also ein gutes Jahr nach der Scheidung,
ging der Beschwerdeführer seine dritte Ehe ein, diesmal mit einer Frau
aus seinem Herkunftsland.
6.2 Augrund der dargestellten zeitlichen Abfolge durfte die Vorinstanz
von der tatsächlichen Vermutung ausgehen, dass die eheliche Ge-
meinschaft sowohl zum Zeitpunkt der Erklärung als auch zum Zeit-
punkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr intakt und auf eine
gemeinsame Zukunft ausgerichtet war. Die Vermutung wird zudem
durch die übereinstimmenden Aussagen der Ehegatten gestützt, wo-
nach die Ehe durch die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers und
durch die Konflikte zwischen diesem und den beiden Söhnen der
Ehefrau belastet war. Dementsprechend stellt sich die Frage, ob die
vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente geeignet sind, die
eben beschriebene tatsächliche Vermutung umzustossen.
7.
7.1 Bereits vor der Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer geltend ge-
macht, dass sich das Verhältnis zwischen ihm und den Söhnen seiner
Ex-Ehefrau nach der erleichterten Einbürgerung schnell verschlechtert
habe. Er habe strengere Ansichten bezüglich der Erziehung vertreten
als seine Ehefrau. Die Söhne hätten schliesslich ihre Mutter dazu ge-
drängt, sich zwischen ihnen und dem Ehemann zu entscheiden (Akten
Vorinstanz Nr. 9 und 17).
7.2 Auf Beschwerdeebene wiederholt der Beschwerdeführer im We-
sentlichen diese Vorbringen und belegt sie zusätzlich mit Zeugnissen
dreier Ärzte (Beschwerdebeilagen 4 bis 6):
7.2.1 Der Hausarzt, D._______, praktischer Arzt, hält in seinem
Bericht vom 12. November 2007 fest, dass die Ehe des Be-
schwerdeführers zum Zeitpunkt der Erklärung betreffend die eheliche
Gemeinschaft durch die gesundheitlichen Probleme des Beschwerde-
führers nicht besonders belastet gewesen sei. Erst im Verlaufe der Zeit
hätten sich zu den körperlichen Problemen noch psychische (Depres-
sion) ergeben. Dies habe zusammen mit der Arbeitslosigkeit und der
Überforderung der Ehefrau zum Bruch geführt. Die Söhne hätten den
Beschwerdeführer wegen seiner Arbeitslosigkeit nicht mehr akzeptiert.
Es sei zu grossen Spannungen gekommen. Auch die Ehefrau und
einer der Söhne hätten deshalb gesundheitliche Probleme bekommen.
Seite 11
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7.2.2 Dr. med. E._______, Spezialarzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, bestätigt in seinem Bericht vom 12. November 2007,
dass der Beschwerdeführer von März bis August 2003 bei ihm in
Behandlung gewesen sei. Die Trennung von der Ehefrau sei nicht aus
freien Stücken geschehen, vielmehr sei er wegen der unüberbrück-
baren Schwierigkeiten mit den Stiefkindern quasi genötigt worden,
auszuziehen. Der Arzt macht geltend, dem Beschwerdeführer wegen
der zunehmenden Verschlechterung des psychischen Gesundheits-
zustandes auch zum Auszug geraten zu haben.
7.2.3 F._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hält in
seinem Bericht vom 13. November 2007 fest, dass der Beschwerde-
führer seit Juni 2005 in seiner Behandlung sei. Der Leidensdruck des
Beschwerdeführers wegen der von ihm nicht gewünschten Trennung
sei glaubhaft gewesen. Erst durch eine medikamentöse Behandlung
habe er sich aus seiner psychosozialen Isolation befreien können.
Dass der Beschwerdeführer eine neue Beziehung eingegangen sei,
könne als Therapieerfolg gewertet werden.
7.3 Die Ex-Ehefrau hat gegenüber der Vorinstanz (telefonisch und
schriftlich) diesen Sachverhalt im Wesentlichen bestätigt (Akten Vorin-
stanz Nr. 12 und Nr. 13, vgl. auch vorne Bst. E).
7.4
7.4.1 Zur Situation vor der erleichterten Einbürgerung stimmen die
Aussagen beider Ehegatten überein. So sei das Verhältnis zwischen
dem Beschwerdeführer und den bei der Eheschliessung 14 und
16jährigen Söhnen seiner Ehefrau von Anfang an nicht einfach gewe-
sen ist. Zudem habe die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers die
Beziehung belastet. Was die Gründe anbelangt, die nach der erleich-
terten Einbürgerung zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft und
schlussendlich zur Scheidung führten, machen die Ehegatten aller-
dings unterschiedliche Angaben. Der Beschwerdeführer räumt zwar
ein, strengere Erziehungsgrundsätze vertreten zu haben als seine
Frau; er bestreitet jedoch, durch sein Verhalten zu den Problemen bei-
getragen zu haben, die schliesslich zum Scheitern der Ehe geführt
hätten. Es seien die Söhne gewesen, die von ihrer Mutter verlangt
hätten, sich zwischen ihnen und ihrem Ehemann zu entscheiden. Aus
der Sicht der Ex-Ehefrau hingegen bemühte sich der Beschwerde-
führer nach der erleichterten Einbürgerung nicht genügend um eine
Arbeitsstelle. Da sie nicht mehr länger bereit gewesen sei, in finan-
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zieller Hinsicht ganz alleine für die Familie aufzukommen, habe sie
sich vom Beschwerdeführer getrennt. Beide Ehegatten erklären über-
einstimmend, dass die schwerwiegenden Probleme in der ehelichen
Beziehung erst nach der erleichterten Einbürgerung eingetreten seien
und später zur Trennung und schliesslich zu Scheidung geführt hätten.
Dabei habe die Zerschlagung der mit der Einbürgerung verbundenen
Hoffnung auf eine Verbesserung der Chancen des Beschwerdeführers
auf dem Arbeitsmarkt im Vordergrund gestanden.
7.4.2 Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein
Zusammenleben in Familienkonstellationen, wie der vorliegenden,
Schwierigkeiten mit sich bringen kann. Daraus kann jedoch nicht ohne
Weiteres geschlossen werden, dass das Verhältnis zwischen den Ehe-
gatten nicht intakt war. Das gleiche gilt, wenn ein Ehepartner arbeits-
los ist. Wenn auch der Beschwerdeführer und seine Ex-Ehefrau die
Ursachen für die rasche Verschlechterung der ehelichen Beziehung
unterschiedlich sehen, besteht doch Einigkeit darüber, dass diese erst
nach der erleichterten Einbürgerung eingesetzt hat. Ob der Beschwer-
deführer sich nach der erleichterten Einbürgerung genügend um eine
Arbeitsstelle bemüht hat oder nicht, bzw. ob seine Bemühungen auf-
grund der medizinischen Probleme (vgl. das Arztzeugnis des Haus-
arztes D._______) möglicherweise mit erheblichen Schwierigkeiten
verbunden waren, kann vorliegend offen gelassen werden. Ent-
scheidend ist vielmehr, dass die Einbürgerung für beide Ehegatten mit
sehr grossen Hoffnungen auf bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt
für den Beschwerdeführer und der Beendigung seiner Arbeitslosigkeit
verbunden war. Dies macht deutlich, dass der Wille der Eheleute zu
einer gemeinsamen Zukunft zum Zeitpunkt der Einbürgerung noch vor-
handen war. Nachdem sich die Hoffnung zerschlagen hatte, war die
Ehefrau offenbar der Belastung, für den gesamten Unterhalt der Fami-
lie aufzukommen zu müssen, nicht länger gewachsen. Unter diesen
Umständen erscheint auch eine Solidarisierung der mittlerweile 18 und
20jährigen, erwachsenen Söhne mit ihrer Mutter und einer damit ein-
hergehenden wachsenden Auflehnung gegen den Beschwerdeführer
nachvollziehbar. Die daraus erwachsenden Spannungen auch
zwischen den Ehegatten hatten schliesslich die Trennung und die
Scheidung zur Folge. Die auf Beschwerdeebene vorgelegten Arztzeug-
nisse bestätigen insbesondere, dass die schwerwiegenden Probleme
in der Ehe erst nach der erleichterten Einbürgerung des Beschwer-
deführers aufgetreten seien. Die Vorbringen des Beschwerdeführers,
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wonach die schwere Ehekrise erst nach der erleichterten Einbürge-
rung eingetreten ist, erscheinen somit insgesamt plausibel.
7.5 Zu dieser Auffassung ist offenbar auch die Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung vom 23. Januar 2008 gelangt. Insbesondere aufgrund
der vorgelegten Arztberichte führte sie dort aus, ihr Entscheid hätte
möglicherweise anders ausgesehen, hätten ihr diese Beweismittel
bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vorgelegen. Zumin-
dest hätte sie jedoch weitere Abklärungen treffen können. Die Vorin-
stanz geht somit in ihrer Vernehmlassung ebenfalls davon aus, dass
die Vorbringen des Beschwerdeführers, die von Drittpersonen bestätigt
wurden, an deren Glaubwürdigkeit keine Zweifel bestehen, plausibel
sind.
8.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es dem Beschwer-
deführer gelungen ist, die aufgrund der zeitlichen Verhältnisse des
Ereignisablaufs aufgestellte tatsächliche Vermutung, wonach die Ehe
zum Zeitpunkt der Erklärung bezüglich der ehelichen Gemeinschaft
und der erleichterten Einbürgerung nicht intakt und stabil gewesen sei,
umzustossen. Die angefochtene Verfügung verletzt somit Bundesrecht
(Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen.
9.
9.1 Grundsätzlich trägt die unterlegene Partei die Verfahrenskosten
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG werden Vorin-
stanzen keine Verfahrenskosten auferlegt. Einer obsiegenden Partei
können dann Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn sie Verfahrens-
pflichten verletzt hat (Art. 63 Abs. 3 VwVG). Indem der Beschwerde-
führer erst auf Beschwerdeebene die relevanten Beweismittel beige-
bracht hat, obwohl er am 17. März 2006 gegenüber der Vorinstanz
erklärt hatte, diese sobald wie möglich vorzulegen, und er diese auch
seiner zweiten Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren nicht
beigelegt hat, hat er seine Mitwirkungspflicht verletzt (Art. 13 Abs. 1
Bst. a VwVG; vgl. zur Weitergeltung der Mitwirkungspflicht – nach
erfolgter Einbürgerung – im Verfahren betreffend Nichtigerklärung das
Urteil des Bundesgerichts 5A.9/2006 vom 7. Juli 2006 E. 2.4). Daran
vermag der Einwand des Beschwerdeführers in der Replik nichts zu
ändern, den vorinstanzlichen Akten sei nicht zu entnehmen, dass die
Vorinstanz ihn aufgefordert hätte, die Ärzte von ihrer Schweigepflicht
zu entbinden. Zu einer solchen Massnahme hatte die Vorinstanz nicht
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zuletzt deshalb keinen Anlass, weil der Beschwerdeführer angekündigt
hatte, die Bestätigungen baldmöglichst nachzusenden.
9.2 Bezüglich der Kostenverteilung würde dies insgesamt dazu
führen, dass der Beschwerdeführer den Anteil an die Verfahrenskosten
bezahlen müsste, der durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht ent-
standen ist (Art. 63 Abs. 3 VwVG). Infolge der Bewilligung der unent-
geltlichen Verfahrensführung ist der Beschwerdeführer jedoch von der
Bezahlung von Verfahrenskosten befreit.
9.3 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann der ganz oder teilweise obsie-
genden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädi-
gung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten zugesprochen werden. Vorliegend sind die Kosten, welche ent-
standen sind, weil der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht
nicht nachgekommen ist, nicht als notwendig im Sinne dieser Bestim-
mung anzusehen und deshalb nicht entschädigungsfähig. Infolge der
Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist die Rechtsvertre-
terin für den Aufwand, der nicht durch die Parteientschädigung
gedeckt ist, gemäss Art. 65 Abs. 2 und 3 VwVG aus der Gerichtskasse
zu entschädigen.
Dem Gericht liegt keine Kostennote vor, so dass die Entschädigung
aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dabei erscheint ein
Betrag von insgesamt Fr. 1'500.- (inkl. MWST) angemessen. Davon
entfallen Fr. 500.- auf die Parteientschädigung, welche zulasten der
Vorinstanz geht; die Differenz von Fr. 1'000.- wird der Rechtsvertreterin
als amtliches Honorar aus der Gerichtskasse ausbezahlt. Der Be-
schwerdeführer hat diesen Betrag dem Gericht zu ersetzen, sollte er
zu ausreichenden Mitteln gelangen (Art. 65 Abs. 4 VwVG).
(Dispositiv S. 16)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 500.- (inkl. MWST) zugesprochen.
4.
Die amtliche Anwältin, Fürsprecherin Katerina Baumann, wird aus der
Gerichtskasse mit Fr. 1'000.- (inkl. MWST) entschädigt.
5.
Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, dem Gericht das Honorar für die
amtliche Vertretung zurückzuerstatten, sollte er zu ausreichenden
Mitteln gelangen.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...]
zurück)
- den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern
- das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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