Abtei lung II I
C-7688/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . J u n i 2 0 0 9
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille,
Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
S._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Visum zu Besuchszwecken.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7688/2008
Sachverhalt:
A.
Die 1980 geborene philippinische Staatsangehörige M._______ (im
Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 13. Oktober 2008 bei der
Schweizerischen Botschaft in Manila ein Visum für einen dreimonati-
gen Besuchsaufenthalt bei ihrer Schwester S._______ (im Folgenden:
Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin) in H._______ (SG). Die
Schweizer Vertretung lehnte es ab, ein Visum in eigener Kompetenz zu
erteilen und leitete das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die
Vorinstanz weiter.
B.
Zum Antrag begrüsst, holte das Ausländeramt des Kantons St. Gallen
bei der Gastgeberin ergänzende Auskünfte ein und leitete sie an die
Vorinstanz weiter. Letztere lehnte es in einer Verfügung vom 17. No-
vember 2008 ab, das beantragte Besuchsvisum zu erteilen. Dies im
Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte
Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesi-
chert betrachtet werden. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus
der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturel-
len Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustel-
len sei. Bei der Gesuchstellerin selbst seien weder zwingende berufli-
che noch gesellschaftliche Verpflichtungen, aber auch keine familiären
Verantwortlichkeiten erkennbar, die trotz dieser Verhältnisse besonde-
re Gewähr für eine Wiederausreise bieten könnten.
C.
Mit Beschwerde vom 1. Dezember 2008 (Datum des Poststempels) be-
antragt die Gastgeberin beim Bundesverwaltungsgericht implizit die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des Be-
suchsvisums. Zur Begründung bringt sie sinngemäss vor, die Vorin-
stanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise der Ge-
suchstellerin nicht gesichert wäre. Es gehe ihnen lediglich darum,
dass die Schwester sie in ihrer neuen Heimat besuchen könne. Diese
habe nicht die Absicht, hier zu bleiben oder auch nur, ihren Aufenthalt
zu verlängern. Sie (die Beschwerdeführerin) garantiere für die fristge-
rechte Wiederausreise der Gesuchstellerin.
D.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 11. Februar 2009 an
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der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der
Beschwerde. Bei der Gesuchseinreichung habe die junge und kinder-
lose Gesuchstellerin weder ein Arbeitsverhältnis noch ein Einkommen
nachweisen können. Der Gesuchstellerin oblägen auf den Philippinen
keinerlei Verpflichtungen. Es könne nicht ausgeschlossen werden,
dass sie sich von der hier lebenden älteren Schwester Unterstützung
beim Aufbau besserer Zukunftsperspektiven erhoffe, zumal die Be-
schwerdeführerin den Weg in die Migration bereits erfolgreich beschrit-
ten habe. Unter diesen Umständen vermöchten die Zusicherungen der
Beschwerdeführerin die Zweifel an einer fristgerechten Wiederausreise
nicht zu entkräften. Generell weist die Vorinstanz darauf hin, dass sich
derzeit ca. 9% der philippinischen Gesamtbevölkerung als Erwerbstäti-
ge im Ausland aufhielten, und von diesen seien ausgesprochen viele
Frauen.
E.
In einer Replik vom 10. März 2009 hält die Beschwerdeführerin an ih-
rem Rechtsbegehren und an dessen Begründung fest und bringt sinn-
gemäss vor, sie wäre allenfalls auch mit einer kürzeren Besuchsdauer
einverstanden. Gleichzeitig reichte sie zwei Bestätigungen betreffend
frühere Anstellungen der Gesuchstellerin und eine Erklärung einer
Verwandten zu den Akten. Auf diese Unterlagen wird, soweit ent-
scheidswesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Ausstellung eines Ein-
reisevisums verweigert wird. In dieser rechtlichen Materie entscheidet
das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
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1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50–52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten
auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern
die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtun-
gen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Am 1. Januar 2008 sind das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die
dazu gehörigen Ausführungsverordnungen (u.a. die Verordnung vom
24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, AS
2007 5537]) in Kraft getreten. In der Volksabstimmung vom 5. Juni
2005 wurde dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die
Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwi-
schen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen
und an Dublin (SR 362) zugestimmt. Die entsprechenden Assoziie-
rungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Uni-
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on und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses
Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schen-
gen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz
am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Seitdem ist die
Schweiz verpflichtet, den übernommenen Schengen-Besitzstand anzu-
wenden und umzusetzen, wie u.a. die Bestimmungen zur gemeinsa-
men Visapolitik, auf die verschiedentlich in EG-Rechtsakten verwiesen
wird. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden im
AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4
AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über
die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine
abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total
revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember
2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen,
übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden.
5.
5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie
der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des ge-
planten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit
erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle ei-
nes nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausrei-
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se Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im natio-
nalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Wi-
derspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorüberge-
henden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklä-
rung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen.
Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufent-
haltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der je-
weilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Auf-
enthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne
äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI
verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Ein-
schätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der An-
tragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit
Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbe-
suchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort nie-
derzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur
Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Bele-
ge werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex auf-
gelistet.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
ausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
6.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Vi-
sumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
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freit sind. Als philippinische Staatsangehörige unterliegt die Gesuch-
stellerin damit der Visumspflicht.
7.
7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen tä-
tigen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besu-
cherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen
und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaft-
lich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeu-
ten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in
Einklang steht.
7.3 Auf den Philippinen sind breite Bevölkerungsschichten von ver-
gleichsweise kargen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen
betroffen. Wiederkehrende politische Turbulenzen und die hohe Staats-
und Auslandverschuldung haben das Land in der Entwicklung und im
Vergleich zu den Nachbarländern zurückgeworfen. In den letzten Jah-
ren befand es sich zwar auf einem stabilen Wachstumspfad mit
Wachstumsraten von durchschnittlich 6%. Dennoch ist es der Regie-
rung nicht gelungen, die Armut zu reduzieren. Nach Angaben der Welt-
bank ist der Anteil der unter der Armutsgrenze lebenden Bevölkerung
im Gegenteil sogar von 30% im Jahr 2003 auf 33% im Jahr 2006 ange-
stiegen, und dies gegen den Trend der Südostasien-Region, in der die
Armut allgemein rückläufig ist. Auch die Arbeitslosigkeit bleibt ein
drängendes Problem. Im Jahr 2008 ist die Arbeitslosenrate zwar weit-
gehend stabil geblieben (7,4% geschätzt); zu den offiziellen Arbeitslo-
sen kommen jedoch ca. 21% Unterbeschäftigte (Quelle: Länder- und
Reiseinformationen auf der Webseite des deutschen Auswärtigen Am-
tes: > Länder, Reisen und Sicherheit > Phil-
ippinen > Wirtschaft, Stand: April 2009, besucht im Juni 2009). Ent-
sprechend hoch ist der Anteil jener, die zeitweise oder auf Dauer ins
Ausland emigrieren wollen, um dort unter günstigeren Lebensbedin-
gungen eine bessere Existenz aufbauen zu können. Sogar die Regie-
rung fördert gezielt die Entsendung von Gastarbeitern ins Ausland; ei-
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nerseits, um den heimischen Arbeitsmarkt zu entlasten, andererseits
auch, um Devisen zu erwirtschaften und den Inlandkonsum anzukur-
beln. Mittlerweile verlassen über 1 Mio. Menschen jährlich die Philippi-
nen, um im Ausland Arbeit zu suchen (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.).
Vor dem aufgezeigten wirtschaftlichen Hintergrund ist – vor allem in
der jüngeren Bevölkerung – ein starker Migrationsdruck festzustellen.
Dabei gilt auch die Schweiz als Zielland vieler Auswanderer im er-
werbsfähigen Alter, welche sich hier unter besseren Lebensbedingun-
gen eine (neue) Existenz aufbauen möchten. Die Tendenz zur Auswan-
derung wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo bereits ein
soziales Beziehungsnetz (Verwandte, Freunde) im Ausland besteht. Im
Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsre-
gelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmun-
gen.
7.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuch-
stellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere be-
rufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser
Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausrei-
se begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat
keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremden-
polizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu
einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
8.
8.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 28-jährige, ledige
und kinderlose Frau. Zu ihren persönlichen und familiären Verhältnis-
sen ist nur gerade bekannt, dass auf den Philippinen noch Verwandte
leben. Mit der Replik wurde ein als „Authorization“ betiteltes Dokument
eingereicht, welches von einer Tante der Gesuchstellerin verfasst wur-
de und vom 25. Februar 2009 datiert ist. Dieser Erklärung ist zu ent-
nehmen, dass die Gesuchstellerin im damaligen Zeitpunkt bei der be-
treffenden Tante wohnte und ihr Gesellschaft leistete. Weiter ist der Er-
klärung zu entnehmen, dass während des geplanten Auslandaufent-
halts der Gesuchstellerin für befristete Zeit deren Bruder ihre Rolle
übernehmen solle. Ob die Tante auf eine besondere Betreuung ange-
wiesen ist, ergibt sich weder aus ihrem Schreiben noch aus den
Rechtsschriften der Beschwerdeführerin. Aufgrund der Akten kann je-
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denfalls geschlossen werden, dass eine allfällige Betreuung durchaus
auch für längere Zeit von Drittpersonen übernommen werden könnte.
Die Gesuchstellerin wohnte nämlich gemäss ihren Angaben im per-
sönlichen Visumsantrag bereits damals bei der Tante (vgl. Rubrik Ziff.
8, „gegenwärtiger Aufenthaltsort"), was sie aber nicht hinderte, ohne
Not gleich für volle drei Monate einen Besuchsaufenthalt bei ihrer
Schwester in der Schweiz zu planen. Bei der Gesuchstellerin sind da-
her keine persönlichen oder familiären Verpflichtungen erkennbar, wel-
che sie von einer Emigration abhalten könnten.
8.2 Im Zeitpunkt der Antragsstellung ging die Gesuchstellerin erklär-
termassen keiner Erwerbstätigkeit nach. Ihren Lebensunterhalt bestritt
sei teils mit eigenen Ersparnissen, teils mit finanzieller Unterstützung
der Beschwerdeführerin (dies gemäss den schriftlichen Auskünften der
Gesuchstellerin gegenüber der Schweizerischen Botschaft in Manila).
Den auf Beschwerdeebene eingereichten Arbeitsbestätigungen ist zu-
dem zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin in der Vergangenheit je-
weils nur für befristete Zeit (13. April bis 12. September 2007, 16. No-
vember bis 31. Dezember 2007 sowie 8. bis 24. Dezember 2008) einer
Erwerbstätigkeit nachgehen konnte. Somit sind auch in den beruflichen
(und damit in den wirtschaftlichen) Verhältnissen keine Besonderhei-
ten erkennbar, die eine Emigration als unwahrscheinlich erscheinen
liessen.
8.3 Andererseits ist nicht ersichtlich, was die Gesuchstellerin davon
abhalten sollte, es ihrer älteren Schwester (der Beschwerdeführerin)
gleichtun zu wollen, welche – aus den Akten zu schliessen – offenbar
vor rund fünf Jahren durch Heirat zu einer Aufenthaltsregelung in der
Schweiz gekommen ist.
8.4 Die Vorinstanz durfte vor dem allgemeinen und persönlichen Hin-
tergrund demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr
für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuch-
stellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung
vermögen die Zusicherungen der Beschwerdeführerin (für die Wieder-
ausreise ihres Gastes besorgt sein zu wollen) nichts zu ändern. Sol-
che Zusicherungen eines Gastgebers sind rechtlich nicht verbindlich
und faktisch auch nicht durchsetzbar. Als Gastgeberin kann die Be-
schwerdeführerin zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammen-
hang mit dem Besuchsaufenthalt, aus nahe liegenden Gründen aber
nicht für ein bestimmtes Verhalten ihres Gastes garantieren (anstelle
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vieler vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-204/2008 vom 5.
März 2009 E. 8.4 und C-3243/2007 vom 10. Juni 2008 E. 5.5).
9.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
10.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten [...] retour)
- das Ausländeramt des Kantons St. Gallen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
Versand:
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