B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7689/2010
U r t e i l v o m 2 1 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiber Tobias Merz.
Parteien
A._______,
vertreten durch Ulrich Bühler, Fürsprecher, Länggassstras-
se 7, 3012 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Ave-
nue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Revision); Verfügung der IVSTA vom 22.
September 2010.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass dem 1972 geborenen schweizerischen Staatsangehörigen
A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) mit Verfü-
gung vom 11. Mai 1998 von der IV-Stelle des Kantons Solothurn haupt-
sächlich wegen psychischer Leiden eine ganze Rente der Invalidenversi-
cherung (nachfolgend: IV) mit Wirkung ab 1. Februar 1998 zugesprochen
wurde (Akten [nachfolgend: act.] der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
[nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz] 14),
dass die IV-Stelle des Kantons Solothurn in ihren Mitteilungen vom
13. April 2004 (act. 17) und vom 22. August 2006 (act. 44) nach durchge-
führtem Rentenrevisionsverfahren die weitere Ausrichtung der bisherigen
Rente bestätigte,
dass die nach Wohnsitznahme des Beschwerdeführers in Thailand im
August 2006 (act. 38) zuständige IVSTA am 26. November 2009 von Am-
tes wegen ein weiteres Revisionsverfahren einleitete, um die Rentenbe-
rechtigung zu überprüfen (act. 48),
dass sich im Laufe des Revisionsverfahrens herausstellte, dass neurolo-
gische und psychiatrische Begutachtungen mit Untersuchungen in der
Schweiz erforderlich sind (act. 51),
dass am 20. Mai 2010 eine klinisch neurologische Untersuchung durch
Dr. med. B._______, Spezialarzt für Neurologie, und eine psychiatrische
Untersuchung durch Dr. med. C._______, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, erfolgten, und die Ärzte der IVSTA mit Gutachten vom
3. Juni 2010 (act. 65) und vom 8. Juni 2010 (act. 66) Bericht erstatteten,
dass Dr. B._______ die Verdachtsdiagnose einer oligosymptomatischen
schubweise verlaufenden Multiplen Sklerose (nachfolgend: MS) bestätig-
te, bei seiner Untersuchung jedoch keine neurologischen Defizite fest-
stellte und zum Untersuchungszeitpunkt aus neurologischer Sicht keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestierte (act. 65),
dass Dr. C._______ in seinem Gutachten festhielt, die Symptomatik des
Borderlinesyndroms sei nachweisbar, als Diagnose eine Borderline-
Persönlichkeitsstörung ohne psychotische Symptome (ICD-10 F60.31)
festhielt und eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 50 % attestierte
(act. 66),
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dass der RAD-Arzt Dr. med. D._______, Arzt für Psychiatrie und Psycho-
therapie, die medizinischen Akten beurteilte und in seinem Bericht vom
1. Juli 2010 festhielt, ab 8. Juni 2010 bestehe eine 50-prozentige Arbeits-
fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und in einer angepassten Tätigkeit
(act. 70),
dass die Vorinstanz dem Versicherten mit Vorbescheid vom 14. Juli 2010
mitteilte, aufgrund der am 20. Mai 2010 durchgeführten neurologischen
und psychiatrischen Untersuchungen sei eine Verbesserung der Erwerbs-
fähigkeit festzustellen, und die IV beabsichtige, die bisherige ganze Rente
durch eine halbe Rente zu ersetzen (act. 71),
dass der Versicherte mit Eingabe vom 6. August 2010 zum Vorbescheid
Stellung nahm und mitteilte, er sei mit der beabsichtigten Rentenrevision
nicht einverstanden; die ursprüngliche Rente sei ausschliesslich aufgrund
seines psychischen Leidens zugesprochen worden und der günstige Ver-
lauf der MS könne somit nicht zu einer rentenwirksamen Verbesserung
des Gesundheitszustandes führen (act. 72),
dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. September 2010 und Wirkung
ab 1. November 2010 den Ersatz der bisher bezahlten ganzen Rente
durch eine halbe Rente anordnete, da keine neurologischen Defizite mehr
festgestellt worden seien, die Symptomatik der Borderline-Störung bei
positiven Bedingungen im sozialen Umfeld einen positiven Verlauf ge-
nommen habe und unter Berücksichtigung der reduzierten Ausdauer und
Konzentration, verminderter Stressbelastung, Flexibilität und Umstel-
lungsfähigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50% bestehe (act. 74);
dass in der Verfügung vom 22. September 2010 der Entzug der aufschie-
benden Wirkung einer gegen die Rentenrevisionsverfügung gerichteten
Beschwerde angeordnet wurde (act. 74),
dass der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Bühler, am
30. Oktober 2010 gegen die Rentenrevisionsverfügung vom
22. September 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob
(Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1) und die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte; dem Beschwerde-
führer sei weiterhin eine ganzen Rente, eventualiter einer Dreiviertelrente
auszurichten; bei einer Rückweisung an die Vorinstanz sei diese anzu-
weisen, mindestens bis zum Erlass einer neuen Verfügung weiterhin eine
nicht revidierte Rente auszurichten,
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dass der Beschwerdeführer seine Anträge im Wesentlichen wie folgt be-
gründete:
– Der Sachverhalt sei unvollständig festgestellt worden, indem die Vor-
instanz es unterlassen habe, den Invaliditätsgrad durch einen Ein-
kommensvergleich zu ermitteln;
– die Abklärungen und Beurteilungen zur Zumutbarkeit der Erwerbs-
möglichkeiten und zur Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit auf
dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt seien
mangelhaft;
– die Auswirkungen einer Rückkehr in die Schweiz und der zugemute-
ten Tätigkeit auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
seien nicht abgeklärt worden;
– bei der Bemessung des Invaliditätsgrades sei kein Leidensabzug be-
rücksichtigt worden,
dass der Beschwerdeführer am 25. November 2010 ein Gesuch um un-
entgeltliche Prozessführung einreichte (BVGer-act. 3),
dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 13. Januar 2011 eine Vernehmlas-
sung zur Beschwerde einreichte, deren Abweisung und die Bestätigung
der angefochtenen Verfügung beantragte (BVGer-act. 4),
dass die IVSTA ihren Antrag im Wesentlichen wie folgt begründete:
– Der Beschwerdeführer könne laut Beurteilung der medizinischen Gut-
achter wieder zu 50 % in seiner angestammten Tätigkeit arbeiten;
– die von der Vorinstanz angewendete Methode des Prozentvergleichs
sei in dieser Situation sachgerecht;
– für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit sei unerheblich, ob sich der
Beschwerdeführer im In- oder Ausland aufhalte;
– eine mögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der
Erwerbsfähigkeit bei einer allfälligen Rückkehr in die Schweiz wäre für
die Rentenrevision nicht massgebend, da im Revisionsverfahren auf
den Zeitraum vor Erlass der Revisionsverfügung abzustellen sei,
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dass der Beschwerdeführer am 25. Februar 2011 eine Replik und eine
Begründung seines Antrages auf unentgeltliche Prozessführung einreich-
te (BVGer-act. 6) und zur Vernehmlassung der Vorinstanz im Wesentli-
chen wie folgt Stellung nahm:
– das ärztliche Gutachten von Dr. C._______ sei nicht schlüssig, da die
attestierte Arbeitsfähigkeit nur unter der Gefahr einer Verschlimme-
rung des Gesundheitszustandes bestehe, diese Gefahr jedoch bei der
Einschätzung nicht berücksichtigt worden sei;
– die Frage der Zumutbarkeit einer Verweistätigkeit sei bei der Beurtei-
lung der Erwerbsfähigkeit nicht thematisiert worden;
– die Erwerbsfähigkeit beurteile sich auf der Grundlage des in Betracht
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarktes, weshalb massgebend
sei, welche Tätigkeiten dem Versicherten ohne Gesundheitsgefähr-
dung auf dem ausgeglichenen schweizerischen Arbeitsmarkt zumut-
bar seien;
– die Voraussetzungen für einen Prozentvergleich seien nicht gegeben,
dass die IVSTA auf eine Stellungnahme zur Replik verzichtete (BVGer-
act. 9),
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspfle-
ge mit Zwischenverfügung vom 14. März 2011 (BVGer-act. 10) gutge-
heissen und Rechtsanwalt Ulrich Bühler dem Beschwerdeführer als ge-
richtlich bestellter Anwalt beigeordnet wurde,
dass dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 6. März 2013
(BVGer-act. 18) Gelegenheit zum allfälligen Rückzug der Beschwerde
gegeben wurde, da beabsichtigt sei, die angefochtene Verfügung aufzu-
heben, und die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die
Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. BGE 137 V 314 E. 3.2.4), und der Be-
schwerdeführer mit Eingabe vom 13. März 2013 (BVGer-act. 19) mitteilen
liess, er verzichte auf einen Rückzug,
dass auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die weiteren Akten
– soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher einge-
gangen wird,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.
32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorins-
tanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt,
dass die IVSTA eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG ist, und
vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit besteht, so dass das
Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde
ist (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021],
vgl. Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allge-
meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]),
dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf
die Beschwerde einzutreten ist,
dass zu prüfen ist, ob der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers sich
erheblich geändert hat, und ob die Invalidenversicherungsrente zu Recht
herabgesetzt wurde (Art. 17 Abs. 1 ATSG),
dass zur Beurteilung der Erwerbsfähigkeit die verbleibenden Erwerbs-
möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits-
markt massgebend sind (Art. 7 Abs. 1 ATSG, vgl. Art. 16 ATSG),
dass sowohl Validen- als auch Invalideneinkommen nach den Verhältnis-
sen in der Schweiz zu bestimmen sind (vgl. BGE 110 V 273 E. 4b; Urteil
des Bundesgerichts I 817/05 vom 5. Februar 2007 E. 8.1) und folglich zur
Beurteilung der Verwertbarkeit seiner Resterwerbsfähigkeit und zur Be-
stimmung der hypothetischen Verdienstmöglichkeiten auf die Verhältnisse
in der Schweiz abzustellen ist,
dass Dr. C._______ in seinem Gutachten vom 8. Juni 2010 die Diagnose
Borderline-Persönlichkeitsstörung ohne psychotische Symptome, ICD-10:
F60.31, stellte und festhielt, die Borderline-Störung habe sich teilweise
zurückgebildet und stabilisiert, seit längerem seien keine psychotischen
Phasen mehr aufgetreten, der Aufenthalt in Thailand sei eine Art Milieu-
therapie, welche zur Beruhigung der psychischen Störung geführt habe;
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sollte der Versicherte in den schweizerischen Verhältnissen leben, wo
deutlich mehr Druck und Stress als in Thailand vorhanden sei, könnte es
eventuell zu einer Verstärkung der Borderline-Persönlichkeitsstörung
kommen; der Versicherte müsste dann die ambulante psychiatrische The-
rapie wieder aufnehmen (act. 66),
dass Dr. C._______ folgerte, die Arbeitsfähigkeit des Versicherten könne
aktuell auf 50 % angesetzt werden, wobei der Versicherte ähnliche Tätig-
keiten wie früher ausüben könne (act. 66),
dass der RAD-Arzt Dr. D._______ in seinem Bericht vom 1. Juni 2010
gestützt auf das Gutachten Dr. C._______ die Diagnose emotional insta-
bile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ, ICD-10: F60.31, stellte,
die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen und in an-
gepassten Tätigkeiten auf 50 % ab dem 8. Juni 2010 festlegte und über-
dies der Gesundheitszustand sei nicht stabilisiert (act. 70),
dass bei der Beurteilung der gesundheitlichen Einschränkung der Arbeits-
und Erwerbsfähigkeit das funktionelle Leistungsvermögen, aber auch der
Aspekt einer möglichen Gesundheitsgefährdung durch die zugemutete
Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in der Schweiz zu
berücksichtigen ist,
dass dem Gutachten von Dr. C._______ nicht zu entnehmen ist, ob sich
seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf den Gesundheitszustand be-
zieht, der unter den Lebens- und Arbeitsverhältnissen in Thailand besteht,
oder ob die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der hypothetischen
Entwicklung unter Verhältnissen auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt
attestiert wurde,
dass Dr. C._______ dem Beschwerdeführer ohne weitere Erklärungen
eine 50-prozentige Arbeitsfähigkeit in vergleichbaren Tätigkeiten wie der
früheren attestierte, sich aber nicht dazu äusserte, welche konkreten
krankheitsbedingten Limitierungen bei einer Erwerbstätigkeit bestehen
und unter welchen Bedingungen eine 50 %ige Arbeitstätigkeit möglich ist,
dass die ärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Dres
C._______ und D._______ unter diesen Aspekten nicht nachvollziehbar
ist,
dass ohne diese Informationen im vorliegenden Fall nicht beurteilt werden
kann, welche Tätigkeiten dem Versicherten möglich und welche Bedin-
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gungen und Limitierungen zu berücksichtigen sind, und damit wesentliche
Informationen zur Beurteilung der Resterwerbsfähigkeit und des Invali-
deneinkommens fehlen,
dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeits-
plätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinder-
te mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers
rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 29. August
2007 E. 4.3 mit Hinweisen), und von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne
von Art. 16 ATSG dort nicht mehr gesprochen werden kann, wo die zu-
mutbare Tätigkeit nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines
durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204
E. 3c, ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 8C_1050/2009
vom 28.4.2010 E. 3.3, BGE 102 V 165),
dass somit auch abgeklärt und beurteilt werden muss, ob eine Anstellung
des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der hypothetischen Ent-
wicklung des Gesundheitszustandes unter schweizerischen Lebensver-
hältnissen einem Arbeitgeber mit realistischem Entgegenkommen zumut-
bar wäre,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter diesen Umständen zum
Schluss kommt, dass der Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt ist,
und zur Beurteilung der Rentenrevision zusätzliche Abklärungen erforder-
lich sind,
dass der Invaliditätsgrad bei Erwerbstätigen grundsätzlich nach der gene-
rellen Methode des Einkommensvergleichs bestimmt wird (Art. 16 ATSG)
und die Methode des Prozentvergleichs insbesondere dann zulässig ist,
wenn in der bisherigen Tätigkeit eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit be-
steht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1681/2009 vom
27. April 2010), und daraus auf das Invalideneinkommen geschlossen
werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_755/2009 vom
8. Januar 2010 E. 4.3.2); nicht sachgerecht wäre der Prozentvergleich,
wenn die weitere Sachverhaltsabklärung zusätzliche Einschränkungen,
welche das hypothetische Invalideneinkommen mindern, zeigen sollte,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und die Sache gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist, verbunden mit der Anweisung, die erfor-
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derlichen zusätzlichen Abklärungen vorzunehmen und anschliessend in
der Sache neu zu verfügen,
dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen
die Verfügung, mit welcher die Rente revisionsweise herabgesetzt wurde,
bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Vornahme weiterer
Abklärungen grundsätzlich auch noch für den Zeitraum dieses Abklä-
rungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verfügung andauert (BGE 129
V 370 E. 3.1 mit Hinweisen),
dass die Behörde befugt ist, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
im Bereich der Invalidenversicherung selbst dann zu entziehen, wenn die
Verfügung auf eine Geldleistung gerichtet ist (vgl. Art. 66 IVG i.V. mit
Art. 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]), und ihr damit beim
Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung in diesem Be-
reich ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt wurde,
dass das Gericht in diesen Ermessensspielraum nur einzugreifen hat,
wenn die Gründe, die gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung
geltend gemacht werden, eindeutig schwerer wiegen als diejenigen für
einen sofortigen Vollzug der Verfügung, und die Verwaltung ein erhebli-
ches Interesse daran hat, Rückerstattungsforderungen zu vermeiden (vgl.
SVR 1999 IV Nr. 18 E. 5, BGE 124 V 88 f.; UELI KIESER, ATSG–
Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, hiernach: KIESER ATSG-Kommentar,
N. 27. zu Art. 56),
dass die Interessen der versicherten Person gegenüber dem Interesse
der Verwaltung jedenfalls so lange nicht eindeutig schwerer wiegen, als
nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die versicherte
Person im Hauptprozess obsiegen werde (BGE 105 V 266 E. 2; ZAK
1990 S. 152 E. 5c; SVR 1999 IV Nr. 18 E. 4),
dass mangels ausreichender Sachverhaltsabklärung keine Prognose zur
Hauptsache gemacht werden kann, und die aufschiebende Wirkung da-
her auch für den Zeitraum der künftigen Abklärung durch die Vorinstanz
bis zum Erlass der Verfügung nicht wiederherzustellen ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang dem obsiegenden Beschwerdefüh-
rer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG
e contrario),
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dass dem rechtlich vertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) eine von der Vorinstanz zu entrichtende Partei-
entschädigung zuzusprechen ist und diese unter Berücksichtigung des
aktenkundigen Aufwands auf CHF 2'600.- festgesetzt wird,
dass bei diesem Verfahrensausgang das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege keine Rechtsfolge zeigt,
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die ange-
fochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurück-
gewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehe.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe von
CHF 2'600.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Tobias Merz
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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