Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C7696/2010
U r t e i l v om 7 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richterin Madeleine HirsigVouilloz,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien X._______,
vertreten Y._______,
Zustelladresse Z_______,
Beschwerdeführer,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente (Verfügung vom 20. Oktober 2010).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass X._______ (im Folgenden Beschwerdeführer), geboren am
_______, kosovarischer Staatsangehöriger und im Kosovo wohnhaft, mit
Anmeldeformular vom 16. August 2007 bei der IVStelle für Versicherte
im Ausland (Vorinstanz) um Ausrichtung von IVLeistungen ersuchte
(Vorakten 1),
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 12. September 2008 (Vorakten
43) das Leistungsbegehren abwies,
dass der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2008 gegen diese Verfügung
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C6358/2008 vom 10.
Februar 2010 (Vorakten 45) die Beschwerde guthiess, die Verfügung vom
12. September 2008 der Vorinstanz aufhob, ihr die Sache zur weiteren
Abklärung des Sachverhalts zurückwies, verbunden mit der Anweisung,
den Beschwerdeführer vorzugsweise in der Schweiz in psychiatrischer
und somatischer Hinsicht von Spezialärzten (oder/und Spezialärztinnen)
mit entsprechenden Facharzttiteln begutachten zu lassen, ein
Zumutbarkeitsprofil erstellen zu lassen und anschliessend eine neue
anfechtbare Verfügung zu erlassen (vgl. BVGer 6358/2008 E. 6),
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. Oktober 2010 (Vorakten 50)
das Leistungsbegehren erneut abwies mit der Begründung, dass der
Beschwerdeführer die versicherungsmässige Voraussetzung nach einem
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz gemäss Art. 6
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) nicht erfülle, nachdem der
Bundesrat im Dezember 2009 das Sozialversicherungsabkommen vom 8.
Juni 1962 zwischen der Schweiz und der Föderativen Republik
Jugoslawien im Verhältnis zum Kosovo per 31. März 2010 beendet habe
und dieses Abkommen vorliegend nicht mehr anwendbar sei,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
30. Oktober 2010 (act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen vollumfänglich
zuzusprechen, alles unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Vorinstanz,
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dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 6. Januar 2011 (act. 3)
die Abweisung der Beschwerde bzw. die Gutheissung der angefochtenen
Verfügung beantragte und dabei ergänzend geltend machte, in
Anbetracht der Beendigung des besagten Abkommens habe sie die mit
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 2010
angeordneten pluridisziplinären Abklärungen aus zeitlichen Gründen nicht
mehr durchführen und demzufolge in der Sache auch keine neue
Verfügung erlassen können,
dass der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist keine Replik
einreichte und das Bundesverwaltungsgericht am 3. März 2011 (act. 6)
den Schriftenwechsel abschloss,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG zur Beurteilung von Beschwerden gegen
Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist,
dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und vor
liegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs
rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist und formgerecht eingereicht wurde
(Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), weshalb auf die
Beschwerde einzutreten ist,
dass sich im vorliegenden Verfahren die Frage stellt, ob das Abkommen
vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR
0.831.109.818.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen) sowie
die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durch
führung dieses Abkommens (SR 0.831.109. 818.12) auf Bürger von Ko
sovo weiterhin anwendbar sind,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage mit Grundsatz
urteil C4828/2010 vom 7. März 2011 geäussert und die
Weiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens bejaht hat,
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dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_329/2011 vom 27. September 2011
auf die Beschwerde gegen den Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts C4828/2010 nicht eingetreten und das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C4828/2010 vom 7. März 2011 damit in
Rechtskraft erwachsen ist,
dass das Sozialversicherungsabkommen demnach auch im vorliegenden
Fall weiterhin anwendbar ist,
dass der Beschwerdeführer somit die Voraussetzungen des Wohnsitzes
erfüllt, zudem während mindestens eines Jahres Beiträge an die
schweizerische AHV/IV geleistet hat (Vorakten 44) und damit die
versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Anspruch auf
Leistungen der Invalidenversicherung gemäss Art. 6 IVG erfüllt,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung daher zu Unrecht
das Rentenbegehren wegen fehlenden versicherungsmässigen
Voraussetzungen ohne weitere Abklärung des Sachverhalts abgewiesen
hat und die Rüge des Beschwerdeführers daher begründet ist,
dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
der Vorinstanz aufzuheben und ihr die Sache zurückzuweisen ist, damit
sie die Prüfung des Rentenbegehrens nach dem Stand des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts C6358/2008 vom 10. Februar 2010 und
unter Anwendung des noch in Kraft stehenden
Sozialversicherungsabkommens vom 8. Juni 1962 fortsetze und
verfügungsweise neu entscheide,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu
erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass dem vertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in
Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädi
gung zuzusprechen ist,
dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des gebotenen und
aktenkundigen Aufwands auf Fr. 500. festzusetzen ist,
dass die unterliegende Vorinstanz keinen Anspruch auf
Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass die
angefochtene Verfügung vom 20. Oktober 2010 der Vorinstanz
aufgehoben und ihr die Sache zurückgewiesen wird, damit sie die
Prüfung des Rentenbegehrens im Sinne der Erwägungen fortsetze und
darüber neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine von der Vorinstanz zu leistende
Parteientschädigung von Fr. 500. zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. ______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraus
setzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsge
setzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechts
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schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthal
ten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie
der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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