B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 21.04.2016 (8C_231/2016)
Abteilung III
C-7698/2015
Ur t e i l vom 2 9 . Feb r ua r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien
X._______,
Zustelladresse: c/o _______
vertreten durch lic. iur. Mukadeze Bajrami,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch / Neuanmeldung
(Verfügung vom 27. Oktober 2015).
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Sachverhalt:
A.
Der 1963 geborene X._______ ist Staatsangehöriger von Kosovo und
wohnt im Kosovo (vgl. IV-act. 37). Er hat von 1988 bis 2007 mit Unter-
brüchen in der Schweiz gearbeitet und Beiträge an die schweizerische
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet (IV-
act. 20).
A.a Einen Antrag von X._______ vom 17. Januar 2008 (nicht in den Akten)
auf Zusprechung einer IV-Rente wies die IV-Stelle des Kantons Zürich mit
Verfügung vom 18. März 2010 ab. Aufgrund der medizinischen Beurteilung
sei die Ausübung der bisherigen Tätigkeit (Gartenbauarbeiter) sowie jede
andere wechselbelastende Tätigkeit mit leichter bis mittelschwerer Ge-
wichtsbelastung im Umfang von 90 % zumutbar. Dies ergebe einen Invali-
ditätsgrad von 10 %, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (IV-act. 33).
A.b Mit Datum vom 30. Oktober 2010 stellte X._______, der am 10. Okto-
ber 2010 (vgl. Beschwerdebeilage) in den Kosovo zurückgekehrt war, An-
trag auf Rückvergütung der AHV-Beiträge (IV-act. 37). Die Schweizerische
Ausgleichskasse (SAK) wies das Begehren mit der Begründung ab, die
Ehefrau von X._______ habe noch Wohnsitz in der Schweiz (Verfügung
vom 13. Mai 2011; IV-act. 40). Mit Datum vom 26. Februar 2013 stellte
X._______ – mit Hinweis auf die am 31. Oktober 2012 erfolgte Scheidung
(IV-act. 44) – erneut Antrag auf Rückvergütung der AHV-Beiträge (IV-
act. 41). Die SAK sistierte das Verfahren, weil das Bundesgericht zunächst
die Frage entscheiden müsse, ob das mit dem ehemaligen Jugoslawien
abgeschlossene Sozialversicherungsabkommen im Verhältnis zu Kosovo
weiterhin anwendbar sei (Schreiben vom 22. Mai 2013; IV-act. 42).
A.c Am 21. November 2013 (Eingang bei der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland [IVSTA]) liess X._______, vertreten durch lic. iur. Mukadeze Ba-
jrami, die Zusprechung einer IV-Rente beantragen, wobei auf die während
seines Aufenthaltes in der Schweiz vorgenommenen Abklärungen verwie-
sen wurde (IV-act. 48). Mit Schreiben vom 26. November 2013 wies die
IVSTA die Rechtsvertreterin darauf hin, dass bereits ein Antrag auf Rück-
vergütung der AHV-Beiträge vorliege und das Sozialversicherungsabkom-
men zwischen der Schweiz und dem ehemaligen Jugoslawien ab dem
1. April 2010 keine Anwendung mehr finde. Ein allfälliger Anspruch auf eine
IV-Rente könne nur entstehen, wenn die Invalidität vor dem 1. April 2010
eingetreten sei. Der Antrag sei mit dem beigelegten Anmeldeformular zu
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stellen und es seien die Kopien aller bereits vorliegenden ärztlichen Unter-
lagen einzureichen (IV-act. 51). Mit Eingabe vom 14. Februar 2014 zog
X._______ seinen Antrag auf Rückvergütung der AHV-Beiträge zurück (IV-
act. 54). Mit Schreiben vom 19. Februar 2014 wies die IVSTA den Gesuch-
steller erneut darauf hin, dass kein IV-Rentenanspruch entstehen könne,
wenn die Invalidität erst nach dem 1. April 2010 eingetreten sei. Ein frühe-
res Leistungsbegehren sei mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom
18. März 2010 abgewiesen worden. Daher müsste auch glaubhaft ge-
macht werden, dass sich der Invaliditätsgrad in anspruchserheblicher
Weise verändert habe. Sodann sei das mit Schreiben vom 26. November
2013 zugestellte Anmeldeformular mit den erforderlichen Beilagen bisher
nicht eingegangen (IV-act. 59). Mit Fax-Eingabe vom 20. Februar 2014
liess X._______ mitteilen, er habe zwar das Schreiben vom 26. November
2013, nicht aber das Anmeldeformular erhalten, weshalb er um dessen Zu-
stellung bitte (IV-act. 60).
A.d Mit Datum vom 12. März 2014 reichte X._______ die Anmeldung zum
Leistungsbezug mittels Anmeldeformular ein. Darin gab er an, die gesund-
heitliche Beeinträchtigung bestehe seit einem am 7. Juni 2007 erlittenen
Unfall (IV-act. 64). Zudem reichte er vier Kurzatteste (vom Februar 2014)
zu den Akten (IV-act. 68). Am 23. März 2014 bestätigte er den Rückzug
des Antrags auf Rückvergütung der Beiträge (IV-act. 65). Mit Vorbescheid
vom 20. August 2015 stellte die IVSTA X._______ in Aussicht, sein Leis-
tungsbegehren abzuweisen (IV-act. 71). Dieser liess mit Eingabe vom
10. September 2015 einwenden, er sei vom 12. März 2010 bis zum 10. Ok-
tober 2010 im Gefängnis gewesen, weshalb er gegen die Verfügung vom
18. März 2010 kein Rechtsmittel habe erheben können. Zudem habe sich
sein Gesundheitszustand verschlechtert (IV-act. 72). Mit Verfügung vom
27. Oktober 2015 wies die IVSTA das Leistungsbegehren ab (IV-act. 73).
B.
Mit Beschwerde vom 23. November 2015 liess X._______, vertreten durch
lic. iur. Mukadeze Bajrami, die Aufhebung der Verfügung vom 27. Oktober
2015 und die Zusprechung einer IV-Rente beantragen (act. 1). Zur Begrün-
dung machte er im Wesentlichen geltend, er sei vom 21. April 2008 bis zum
10. Oktober 2010 im Gefängnis gewesen und habe daher kein Rechtsmit-
tel gegen die Verfügung vom 18. März 2010 ergreifen können.
C.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2015 bezeichnete der Beschwerdeführer
ein Zustelldomizil in der Schweiz (act. 3).
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D.
Es wurden die vorinstanzlichen Akten eingeholt (act. 4 und 5). Ein Schrif-
tenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG
und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsge-
richt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grund-
sätzlich nach dem VwVG (SR 172.021 [Art. 37 VGG]). Vorbehalten bleiben
gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG
(SR 830.1).
1.2 Angefochten ist die Verfügung (vgl. Art. 5 i.V.m. Art. 44 VwVG) vom
27. Oktober 2015. Als direkter Adressat ist der Beschwerdeführer von der
angefochtenen Verfügung berührt und er kann sich auf ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung berufen (vgl. Art. 59 ATSG,
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzu-
treten.
1.3 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels kann verzichtet werden,
sofern sich eine Beschwerde zum vornherein als offensichtlich unbegrün-
det erweist (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG; Art. 85bis Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 69
Abs. 2 IVG). Eine offensichtlich unbegründete Beschwerde kann der Ein-
zelrichter mit summarischer Begründung abweisen (Art. 23 Abs. 2 VGG
i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG und Art. 69 Abs. 2 IVG).
2.
Anfechtungsgegenstand – welcher die Grenze des möglichen Streitgegen-
standes bildet (vgl. BGE 125 V 413 E. 1a) – ist eine Verfügung, mit welcher
die Vorinstanz das zweite Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom
12. März 2014 abgewiesen hat. Die erste – abweisende – Verfügung vom
18. März 2010 ist in Rechtskraft erwachsen, was vom Beschwerdeführer
grundsätzlich nicht bestritten wird (vgl. Beschwerde S. 3 oben; IV-act. 72
S. 2). Aus dem Umstand, dass er zu diesem Zeitpunkt im Gefängnis (im
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Kanton Zürich) war, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Insbeson-
dere würde ein Gefängnisaufenthalt keinen Grund für eine Fristwiederher-
stellung nach Art. 24 Abs. 1 VwVG bilden (vgl. dazu Urteil BVGer C-
4956/2010 vom 29. April 2013 E. 2.2.5 m.w.H.), hätte doch der Beschwer-
deführer ohne Weiteres jemanden mit der Wahrung seiner Interessen be-
auftragen können oder – wie im Vorbescheidverfahren (vgl. IV-act. 30 und
34) – selber Beschwerde erheben können. Der Beschwerdeführer macht
zu Recht auch nicht geltend, er habe von der Verfügung vom 18. März
2010 keine Kenntnis erhalten, erkundigte er sich doch über seinen Bruder
knapp zwei Monate nach seiner Ausreise aus der Schweiz (am 7. Dezem-
ber 2010, vgl. IV-act. 36) nach der Möglichkeit der Beitragsrückvergütung
(aber nie nach dem Stand des IV-Verfahrens) und stellte in der Folge den
Antrag auf Rückvergütung der AHV-Beiträge (IV-act. 37). Mit diesem An-
trag bestätigte er namentlich, er habe davon Kenntnis genommen, dass
nach einer Rückvergütung der Beiträge keine Rechte gegenüber der
AHV/IV abgeleitet werden könnten (vgl. IV-act. 37 Ziff. 8). Erst im Novem-
ber 2013 liess er wieder einen IV-Rentenanspruch geltend machen und am
14. Februar 2014 zog er den Antrag auf Rückvergütung der Beiträge zu-
rück (vgl. Sachverhalt A.c).
2.1 Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der (ehemaligen) Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozial-
versicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozial-
versicherungsabkommen) ist ab dem 1. April 2010 nicht weiter auf kosova-
rische Staatsangehörige anwendbar (BGE 139 V 263). Dies hat namentlich
zur Folge, dass IV-Renten von Staatsangehörigen des Kosovos, die für
den Zeitraum nach dem 31. März 2010 zugesprochen werden, gemäss
Art. 6 Abs. 2 Satz 2 IVG nicht mehr ins Ausland exportierbar sind. Sie wer-
den nurmehr innerhalb der Schweiz gewährt. Die laufenden Renten ge-
niessen demgegenüber gemäss Art. 25 des Sozialversicherungsabkom-
mens den Besitzstand (BGE 139 V 335 E. 6.1).
2.2 Gemäss dem Grundsatz, wonach in zeitlicher Hinsicht regelmässig die-
jenigen Rechtssätze heranzuziehen sind, die bei der Erfüllung des zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, bildet für die Frage,
ob das für Angehörige der heutigen Republik Kosovo per Ende März 2010
ausser Kraft gesetzte Sozialversicherungsabkommen weiterhin zur An-
wendung gelangt, die Entstehung des IV-Rentenanspruchs den massge-
benden Anknüpfungspunkt (BGE 139 V 335 E. 6.2; Urteil BGer
9C_793/2013 vom 27. März 2014 E. 3.2).
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2.3 Wie die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend erkannt hat, konnte in den
zwei Wochen zwischen der ersten abweisenden Verfügung vom 18. März
2010 und dem 31. März 2010 kein Rentenanspruch mehr entstehen. Es
fehlt insbesondere an der Voraussetzung gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG,
wonach die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % (bzw. mindestens 50 % bei
Wohnsitz im Ausland, vgl. Art. 29 Abs. 4 IVG, MEYER/REICHMUTH, Recht-
sprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 29, Rz. 20) ar-
beitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG gewesen sein muss. Bis zum
18. März 2010 bestand beim Beschwerdeführer lediglich eine Einschrän-
kung von 10 % (vgl. IV-act. 33 sowie IV-act. 29 S. 5), was selbst für die
Eröffnung der Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG nicht genügt
(MEYER/REICHMUTH, Art. 28, Rz. 32).
2.4 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er verfüge neben der ko-
sovarischen auch über die serbische Staatsbürgerschaft und deshalb sei
das Sozialversicherungsabkommen weiterhin anwendbar. Auch aufgrund
der Akten ist keine kosovarisch-serbische Doppelbürgerschaft ausgewie-
sen. In seinem Antrag auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen vom 30. Ok-
tober 2010 (IV-act. 37) gab der Beschwerdeführer an, er sei kosovarischer
Staatsangehöriger; die Frage nach einer Doppelbürgerschaft verneinte er
explizit (vgl. auch IV-act. 36). Zwar führte er in seinem späteren Antrag auf
Rückvergütung von AHV-Beiträgen vom 26. Februar 2013 (IV-act. 41) an,
er sei Doppelbürger "Serbien / Kosovo" und reichte auf entsprechende Auf-
forderung der SAK Kopie des serbischen Reisepasses ein (IV-act. 44/8).
Diese Kopie ist jedoch von derart schlechter Qualität, dass sie selbst dann
kein taugliches Beweismittel wäre, wenn eine Kopie des serbischen Reise-
passes zum Nachweis der serbischen Staatangehörigkeit hinreichend
wäre (vgl. dazu auch BGE 139 V 263 E. 12.2 und E. 14 sowie Urteil BGer
9C_533/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 4.1.1 und 4.1.2, wonach eine
nachgeschobene Behauptung der serbischen Staatsangehörigkeit unbe-
achtlich ist). In der IV-Anmeldung vom 12. März 2014 (IV-act. 64) wird wie-
derum nur die Staatsangehörigkeit von Kosovo angegeben. Schliesslich
wird mit der Beschwerde das vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeide-
partement am 5. Oktober 2010 ausgestellte "Travel document" eingereicht,
in welchem nur die kosovarische Nationalität angeführt wird. Es ist daher
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, welcher aktenkundig im
Kosovo wohnt, nur die Staatsangehörigkeit von Kosovo besitzt, weshalb
offengelassen werden kann, ob und inwieweit eine ausgewiesene doppelte
Staatsbürgerschaft vorliegend überhaupt weiterhelfen würde (vgl. BGE
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139 V 263 E. 12.2 in fine, mit Hinweis auf das serbische Staatsangehörig-
keitsgesetz).
2.5 Da vor Ende März 2010 kein IV-Rentenanspruch entstanden sein
konnte, ist somit vorliegend kein Sozialversicherungsabkommen anwend-
bar, welches eine Abweichung von Art. 6 Abs. 2 IVG statuiert. Demnach hat
der im Kosovo wohnhafte Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine IV-
Rente, und die Vorinstanz hat das Leistungsbegehren zu Recht abgewie-
sen.
2.6 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb
sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (vgl. E. 1.3).
3.
In Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf das Erheben von Verfahrenskos-
ten zu verzichten. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Susanne Fankhauser
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Seite 9
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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