B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-770/2011
U r t e i l v o m 2 4 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
B._______.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 2. September 2010 ersuchte B._______ (geb. 1986, Volksrepublik
China; nachfolgend Gesuchstellerin) beim Schweizer Generalkonsulat in
Schanghai um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen dreissig- bis
neunzigtägigen Besuch beim Beschwerdeführer. Mit Verfügung vom
6. September 2010 wies die Auslandvertretung das Gesuch ab.
B.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Nach-
dem die Vorinstanz durch das Migrationsamt des Kantons Zürich weitere
Abklärungen zum Sachverhalt hatte durchführen lassen, wies sie die Ein-
sprache mit Entscheid vom 4. Januar 2011 mit der Begründung ab, die
Wiederausreise der Gesuchstellerin sei aufgrund der allgemeinen Lage in
China sowie ihrer persönlichen Situation nicht gewährleistet.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 26. Januar 2011 beantragt der Beschwerde-
führer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie sinngemäss
die Erteilung des beantragten Visums. Der Beschwerdeführer führt an, die
Vorinstanz habe sich nicht mit seinen Eingaben und den Gründen für die
Einladung der Gesuchstellerin auseinandergesetzt, sondern einen "Kon-
servenbrief" verfasst. Die Gesuchstellerin plane nicht eine bessere Zu-
kunft in der Schweiz, vielmehr sei genau das Gegenteil beabsichtigt, wie
im Einladungsschreiben ausgeführt worden sei. Es sei nicht akzeptabel,
einer Person die Einreise zu verweigern, weil sie jung und ungebunden
sei, zumal er, der Beschwerdeführer, in finanzieller Hinsicht die Verant-
wortung übernehme.
D.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 8. April 2011 die Ab-
weisung der Beschwerde.
E.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 15. April 2011 eingela-
den, bis zum 16. Mai 2011 zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung
zu nehmen. Diese Verfügung wurde von der Post als "nicht abgeholt" re-
tourniert. Innerhalb der angesetzten Frist ging keine Stellungnahme ein.
Auf Bitten des Beschwerdeführers wurde ihm die Verfügung ohne Frist-
ansetzung zur Kenntnis zugestellt, woraufhin er am 22. Mai 2012, d.h.
verspätet, Stellung nahm.
C-770/2011
Seite 3
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in der Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vor-
behalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer in Art. 33 VGG
aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen
des BFM, mit denen die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert
wird. In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht end-
gültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereich-
te Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächli-
chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1
E. 2, BVGE 2007/41 E. 2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 1.2 und 1.3).
C-770/2011
Seite 4
3.
Der Beschwerdeführer holte die als Einschreiben verschickte Verfügung
vom 15. April 2011 (Einladung zur Replik) bei der Post nicht ab, so dass
sie nach Ablauf der Abholfrist retourniert wurde. In seiner verspäteten
Eingabe vom 22. Mai 2011 führt er aus, er sei in den Ferien gewesen und
es sollte in juristischen Angelegenheiten eine Zweitzustellung erfolgen.
Der Beschwerdeführer verkennt seine Pflichten während eines hängigen
Verfahrens: Wer sich in dieser Zeit nicht an der angegebenen Adresse
aufhält, hat geeignete Vorkehrungen für die Zustellbarkeit behördlicher
Mitteilungen zu treffen, sofern die Zustellung behördlicher Akte während
der Abwesenheit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind.
Dies ist während hängigem Verfahren nahezu immer der Fall (vgl. BER-
NARD MAITRE/VANESSA THALMANN, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 20 N 17; FELIX UHL-
MANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Waldmann/Weissenberger, a.a.O., Art. 34
N 15 f.). Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer nicht nachge-
kommen, was dazu geführt hat, dass er nicht innerhalb der angesetzten
Frist zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung nehmen konnte. Aller-
dings schadet ihm diese Pflichtverletzung insofern nicht, als das Bundes-
verwaltungsgericht gemäss Art. 32 Abs. 2 VwVG verspätete Parteivor-
bringen berücksichtigen kann, sofern diese ausschlaggebend erscheinen.
4.
In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verlet-
zung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz habe einen
"Konservenbrief" verfasst und sich nicht mit seinen Eingaben und Stel-
lungnahmen auseinandergesetzt.
4.1 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierte und in
Art. 26 ff. VwVG für das Bundesverwaltungsverfahren konkretisierte
Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem
die Pflicht der Behörde, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der
Parteien zu würdigen, bevor sie verfügt (Art. 32 Abs. 1 VwVG) und ihre
Verfügung zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ob die Behörde sämtli-
che erheblichen Parteivorbringen gewürdigt hat, kann regelmässig nur
anhand der Begründung der Verfügung beurteilt werden (vgl. BERNHARD
WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxis-
kommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 32 N 21).
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Seite 5
4.2 Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene die Ver-
fügung sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er
als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids
ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess
und auf die sie ihren Entscheid stützt. Das bedeutet allerdings nicht, dass
sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und
jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen hätte. Vielmehr kann sie
sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken.
Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheides diejeni-
gen Argumente aufzuführen, die diesem tatsächlich zugrunde liegen
(BGE 136 I 229 E. 5.2 mit Hinweisen; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinwei-
sen).
4.3 Die Begründung in der angefochtenen Verfügung ist sehr kurz gehal-
ten. Auch in der Vernehmlassung wird sie nicht wesentlich erweitert.
Trotzdem ist sie – gemessen an den oben erwähnten Kriterien – als ge-
nügend anzusehen. Die Vorinstanz hat die im Dossier enthaltenen Unter-
lagen inklusive Vorbringen des Beschwerdeführers geprüft (vgl. die For-
mulierung "nach umfassender Prüfung der Unterlagen") und ihre Schluss-
folgerungen gezogen. Sie ist, wie erwähnt, nicht verpflichtet, jedes Argu-
ment einzeln aufzugreifen. Die Begründung ist zwar knapp ausgefallen,
hat es dem Beschwerdeführer aber ermöglicht, wie sich an der Be-
schwerdeschrift zeigt, den Entscheid sachgemäss anzufechten. Die im-
plizite Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist dem-
nach unbegründet.
5.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht
auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung
eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1).
6.
Die inländischen Bestimmungen über das Visumsverfahren und über die
Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen-Assozi-
ierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl.
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Seite 6
Art. 2 Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.
7.1 Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz
bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Mona-
ten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein
Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG sowie
Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und
die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b
der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Über-
schreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenz-
kodex, SGK, Abl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32] und Art. 2 der Verord-
nung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchfüh-
rung des Übereinkommens von Schengen und der Verordnung [EG]
Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum
für einen längerfristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]).
7.2 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5 Abs. 1
Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über ei-
nen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, ABl. L 243
vom 15.09.2009, S. 1-58]). Namentlich haben sie zu belegen, dass sie
den Schengenraum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Vi-
sums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise
bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5
Abs. 2 AuG). Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener In-
formationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein
und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öf-
fentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mit-
gliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und
Bst. e SGK).
8.
Werden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den Schengen-
raum einheitlichen Visums nicht erfüllt, so kann in Ausnahmefällen ein Vi-
sum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem
C-770/2011
Seite 7
kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch ma-
chen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen
Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich
hält (vgl. zum Ganzen Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5
Abs. 4 Bst. c SGK).
9.
Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Über-
schreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze
eines Visums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7; zum voll-
ständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da die
Volksrepublik China in dieser Liste aufgeführt ist, unterliegt die Gesuch-
stellerin der Visumspflicht.
10.
Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentlichen
damit, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht gewährleistet
sei. Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise
muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich
Prognosen möglich, wobei jedoch sämtliche Umstände des konkreten
Einzelfalles zu würdigen sind. Dabei fällt unter anderem die allgemeine
Situation im Herkunftsgebiet in Betracht.
10.1 Die zunehmend marktwirtschaftliche Orientierung hat in China zu
grossem Wirtschaftswachstum geführt, das sich zwar im Zuge der Wirt-
schaftskrise verlangsamt hat, aber immer noch beachtlich ist (Steigerung
BIP 2011: 9.2 %). Der Lebensstandard der Bevölkerung hat sich insge-
samt erhöht, allerdings besteht ein grosses Ungleichgewicht der Ein-
kommensverteilung, insbesondere zwischen den städtischen Gebieten
bzw. Küstenregionen und den ländlichen Gebieten in West-, Nordost- und
Zentralchina. Die Arbeitslosenquote wird für 2011 mit 4.1 % angegeben;
es gibt jedoch Hinweise auf weit höhere Zahlen in ländlichen Gebieten.
Viele Chinesen leben nach wie vor in Armut, auch in den eher wohlha-
benden Gebieten (Quelle: , Stand: April 2012,
besucht im Juli 2012).
Vor diesem Hintergrund besteht bei vielen Personen der Wunsch zur
Auswanderung. Dies gilt insbesondere für solche, die bereits über ein mi-
nimales Beziehungsnetz im Ausland verfügen. In der Schweiz führt dies
angesichts der restriktiven fremdenpolizeilichen Zulassungspraxis nicht
C-770/2011
Seite 8
selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. Es ist daher
nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das allgemeine Risiko einer
nicht ordnungsgemässen Wiederausreise aus dem Schengenraum nach
einem Besuchsaufenthalt als gross ansieht.
10.2 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht solche allgemeine Umstände
und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten
Einzelfalls zu berücksichtigen. Obliegt der gesuchstellenden Person im
Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche
oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prog-
nose der anstandslosen Wiederausreise begünstigen. Besteht keine sol-
che Verantwortung, ist umgekehrt von einem hohen Risiko auszugehen.
10.2.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 26-jährige ledige
Frau. Sie lebt in Schanghai, ebenso ihre Eltern. Gemäss Angaben des
Beschwerdeführers besteht vor allem zur Mutter eine enge Beziehung.
Gemäss eingereichter Bestätigung der Arbeitgeberin vom 1. September
2010 ist die Gesuchstellerin dort seit August 2009 als "Law assistant" tä-
tig. Zudem wird ihr bestätigt, dass sie vom 13. Oktober bis zum 4. No-
vember 2010 in die Schweiz und andere europäische Länder reisen kön-
ne und von ihr erwartet werde, dass sie vor dem 4. Januar 2011 nach
China zurückkehre. Gemäss Erklärung der Gesuchstellerin vom
30. August 2010 spielt sie mit dem Gedanken, die Stelle aufzugeben, da
die Löhne nur unregelmässig ausgezahlt würden und sie fürchte, die Fir-
ma gerate in finanzielle Schwierigkeiten. Sie habe dies dem Beschwerde-
führer erzählt, woraufhin er die Idee gehabt habe, sie könne für ihn in
Schanghai arbeiten. Vorher solle sie jedoch nach Europa kommen, um
die europäische Kultur und Mentalität kennen zu lernen und ihre
Deutschkenntnisse zu erweitern. Da sie beabsichtige, ihre Stelle zu kün-
digen, könne sie länger in Europa bleiben als im Rahmen normaler Fe-
rien.
Nach Angaben des Beschwerdeführers hat er die Gesuchstellerin 2009 in
China kennengelernt und 2010 erneut getroffen. Sie hätten sich gut ver-
standen und es verbinde sie ein freundschaftliches Verhältnis. Die Ge-
suchstellerin habe an der Shanghai Maritime University Logistik studiert
und arbeite derzeit in einer Asset Management Firma, wo sie für die Kre-
ditkontrolle diverser Firmen verantwortlich sei. Da sie mit der Arbeitgebe-
rin nicht zufrieden sei, beabsichtig sie, ihre Stelle für die geplante Reise
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Seite 9
zu kündigen. Nach ihrer Rückkehr würde sie sich eine neue Stelle su-
chen, evtl. bei ihm, dem Beschwerdeführer.
10.2.2 Die Vorinstanz stützt sich in der Begründung des Einspracheent-
scheids einzig auf die Tatsache, dass keine Belege für besondere berufli-
che, familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen vorlägen. In der Ver-
nehmlassung vom 8. April 2011 führt sie zusätzlich aus, dass sie sich auf
die Einschätzung der Schweizer Vertretung in Schanghai stütze, die sich
mit den lokalen Verhältnissen bestens auskenne. Weder die entspre-
chende Zusicherung des Beschwerdeführers noch die Absicht künftiger
Zusammenarbeit könnten Gewähr für die anstandslose Wiederausreise
bieten.
10.2.3 Der Auffassung der Vorinstanz, wonach die persönliche Situation
der Gesuchstellerin, wie sie sich aus den Akten ergibt, keine Gewähr für
eine anstandslose Wiederausreise bietet, ist zuzustimmen.
Die berufliche Situation der Gesuchstellerin erscheint nicht sehr gefestigt:
Die Stelle in der Asset Management Firma hat sie nach Angaben des Be-
schwerdeführers inzwischen aufgegeben und eine neue in der Autobran-
che angetreten (vgl. Telefonat vom 22. September 2011). In familiärer
Hinsicht betont zwar der Beschwerdeführer die enge Beziehung der Ge-
suchstellerin zu ihrer Mutter. Diese erscheint jedoch für sich allein nicht
geeignet, die Wiederausreise als gesichert anzusehen, da keine Elemen-
te ersichtlich sind, die auf eine besondere Beziehung hinweisen könnten,
welche die Beurteilung des Migrationsrisikos zugunsten der Gesuchstelle-
rin zu beeinflussen vermöchte.
Auch der Grund für die Reise in die Schweiz beseitigt die Zweifel nicht.
Der Beschwerdeführer hofft, zusammen mit der Gesuchstellerin eine Ge-
schäftsidee in China umsetzen zu können. Damit sie die europäischen
Gepflogenheiten kennenlernen und ihre Deutschkenntnisse vertiefen
kann, soll die Gesuchstellerin für einige Zeit in die Schweiz kommen.
Zwar gibt es keinen Grund, an der Integrität des Beschwerdeführers und
seinem ehrlichen Willen zu zweifeln, die ausländerrechtlichen Vorgaben
einzuhalten. Nach Auffassung der Schweizer Vertretung in Schanghai und
der Vorinstanz kann jedoch nicht mit genügender Sicherheit davon aus-
gegangen werden, dass die Gesuchstellerin rechtzeitig wieder aus dem
Schengenraum ausreise. Die gegenteiligen Zusicherungen des Be-
schwerdeführers und seine Bereitschaft, für allfällig entstehende Kosten
zu bürgen, vermögen nichts daran zu ändern, da auf diese Weise zwar
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Seite 10
gewisse finanzielle Risiken abgedeckt, ein bestimmtes Verhalten des
Gastes jedoch nicht erzwungen werden kann (vgl. BVGE 2009/27 E. 9).
Das Gericht sieht deshalb keinen Grund, von der Einschätzung der Vorin-
stanz abzuweichen, zumal der Beschwerdeführer weniger mit sachdienli-
chen Vorbringen als vielmehr mit den Erfahrungen, die er selber auf Aus-
landreisen gemacht hat, und mit seinen Vorstellungen, wie der Staat dem
Bürger zu dienen habe, argumentiert.
10.2.4 Die persönliche Situation ist nach dem Ausgeführten nicht geeig-
net, die aufgrund der allgemeinen Lage in China negative Prognose be-
züglich der gesicherten Wiederausreise positiv zu beeinflussen.
11.
Insgesamt ist somit mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Wie-
derausreise der Gesuchstellerin angesichts der allgemeinen Lage in Chi-
na und ihrer persönlichen Situation nicht als hinreichend gesichert anzu-
sehen ist. Gründe, die es erlauben würden, ein Visum mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit auszustellen (vgl. E. 8) werden vorliegend nicht gel-
tend gemacht und sind auch aus den Akten nicht ersichtlich. Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (vgl. Art. 63. Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv S. 11)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilagen: Akten Ref-Nr. [….], Doppel der Eingabe des
Beschwerdeführers vom 22. Mai 2011)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
Versand: