Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-7703/2008
Urteil vom 21. März 2011
Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien A._______, Kroatien,
vertreten durch Dr. iur. Armin Schätti, Marktplatz 2,
5734 Reinach AG ,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Verfügung vom 5. November 2008 betreffend
Renteneinstellung.
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Sachverhalt:
A.
Der 1953 geborene, in seiner Heimat Kroatien wohnhafte A._______ (im
Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) war vom 26. Mai 1986
bis Ende Februar 2002 bei der Unternehmung B._______ AG in
C._______ als Giesser tätig und entrichtete während dieser Zeit Beiträge
an die obligatorische schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (AHV/IV). Am 5. Dezember 2001 meldete er sich
bei der IV-Stelle des Kantons Aargau (im Folgenden: IV-Stelle AG) zum
Bezug von Leistungen in Form einer Rente an; zur Art der Behinderung
erwähnte er lumbale, in die Beine ausstrahlende Rücken- und chronische
zunehmende Knieschmerzen rechts (vorinstanzliche Akten [im
Folgenden: act.] 5 und 6). Nach Durchführung der für die Beurteilung des
Leistungsgesuches massgeblichen Abklärungen in medizinischer und
beruflich-erwerblicher Hinsicht (act. 6 bis 13, 15 bis 22, 24/1 und 24/2)
erliess die IV-Stelle AG am 16. April 2003 eine Verfügung, mit welcher sie
dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad (im Folgenden auch: IV-
Grad) von 63 % mit Wirkung ab 1. Mai 2002 eine halbe IV-Rente (samt
Zusatz- und Kinderrente) zusprach (act. 25). Die hiergegen vom
Versicherten erhobene Einsprache vom 16. Mai resp. 2. Juni 2003 (act.
27 und 29) wurde mit Entscheid vom 18. September 2003 abgewiesen
(act. 31). Gemäss Aktennotiz der IV-Stelle AG betreffend eine am 3. Mai
2004 stattgefundene Besprechung wurde die gegen diesen
Einspracheentscheid erhobene Beschwerde im September 2003 vom
Versicherungsgericht des Kantons AG abgewiesen (act. 38). Das
entsprechende Urteil erwuchs – ohne Gegenteiliges den Akten
entnehmen zu können – unangefochten in Rechtskraft.
B.
Mit Schreiben vom 27. Dezember 2003 machte der Versicherte eine
Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend resp. wies auf
den vorgesehenen operativen Eingriff am Knie hin (act. 33). Nach
erfolgter Operation (Knietotalendoprothese rechts/Entfernung der
Interferenzschrauben; act. 35) und Vorliegen weiterer medizinischer
Dokumente (act. 37 bis 40) erliess die IV-Stelle AG am 1. Juli 2004 einen
Beschluss, mit welchem die bisherige halbe Rente aufgrund der 4. IVG-
Revision auf eine Dreiviertelsrente erhöht und dem Versicherten mitgeteilt
wurde, dass die eingereichten medizinischen Unterlagen keine objektive
Gesundheitsverschlechterung attestierten und weiterhin von einem IV-
Grad von 63 % auszugehen sei (act. 41); die entsprechende, soweit
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ersichtlich unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung datiert
vom 6. September 2004 (act. 43).
C.
Nachdem der Versicherte offenbar im Jahre 2005 seinen Wohnsitz nach
Kroatien verlegt hatte, wurden die Akten von der IV-Stelle AG an die IV-
Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz)
überwiesen (act. 45). Am 16. Juni 2006 leitete diese von Amtes wegen
eine Revision ein (act. 46). Im Rahmen dieses Revisionsverfahrens
empfahl Dr. med. D._______, Fachärztin für Physikalische Medizin und
Rehabilitation, vom Regionalen Ärztlichen Dienst Rhone (im Folgenden:
RAD) in ihrer Stellungnahme vom 23. Januar 2007 die Einholung eines
ärztlichen Gutachtens in der Schweiz bei einem Facharzt für Orthopädie
(act. 52). Nachdem die IVSTA der E._______ am 18. September 2007
einen Gutachtensauftrag erteilt hatte (act. 54) und dieser gemäss
Aktennotiz vom 25. September 2007 abgelehnt worden war (act. 56),
wurde am 14. November 2007 der RAD mit einer medizinischen
Abklärung beauftragt (act. 57 bis 62); am 3. April 2008 wurde die
klinische Untersuchung durchgeführt. Nach Vorliegen des
entsprechenden Untersuchungsberichts und des Schlussberichts der
RAD-Ärztin Dr. med. D._______ vom 25. April 2008 (act. 63 und 64)
wurde am 27. Mai 2008 ein Einkommensvergleich erstellt; dieser ergab
neu einen IV-Grad von 26.31 % (act. 65). Gestützt darauf stellte die
IVSTA dem Versicherten mit Vorbescheid vom 19. August 2008 die
Aufhebung der Rente in Aussicht (act. 66). Daraufhin wurde am 5.
November 2008 eine rentenaufhebende Verfügung, wirksam per
1. Januar 2009, erlassen (act. 68).
D.
Hiergegen erhob der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit
Eingabe vom 26. November 2008 (Eingangsstempel: 3. Dezember 2008)
Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung
vom 5. November 2008 (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden:
B-act.] 1).
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sehe keinen Grund, weshalb er keinen Anspruch mehr
auf die Rente haben solle. Er werde jeden Tag älter und kränker. Sein körperlicher Zustand resp. die
Invalidität habe sich nicht verändert. Er lebe in Kroatien und sei bereit, sich neuen medizinischen
Behandlungen zu unterziehen. Er sei in der Schweiz am 3. April 2008 ärztlich untersucht worden und es sei
ihm nicht gesagt worden, dass er nicht mehr im Ausmass von 63 % invalid sei.
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E.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. Februar 2009 beantragte die IVSTA die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
Verfügung (B-act. 3).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die gesundheitlichen Verhältnisse, wie sie im
Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 18. September 2003 bestanden hätten, seien mit jenen zur Zeit
der streitigen Revisionsverfügung vom 5. November 2008 zu vergleichen. Diesbezüglich sei der
Sachverhalt dem RAD zur Begutachtung vorgelegt worden. Mit Verweis auf die Schlussbeurteilung vom 25.
April 2008 gelange die beurteilende RAD-Ärztin zum Ergebnis, dass im Untersuchungszeitpunkt keine
neurologischen Ausfälle, keine Ischialgie rechts sowie keine Claudicatio spinalis vorgelegen hätten.
Hinsichtlich der Kniebeweglichkeit sei seit der klinischen Untersuchung vom 10. Juni 2004 eine wesentliche
Verbesserung eingetreten. Ein positiver Husten- und Niesreiz liege ebenfalls nicht vor. Aus den
vorgenannten Gründen habe deshalb eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes
festgestellt werden können. Insofern werde neu eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. Mai 2005 in der
bisherigen Tätigkeit bzw. eine gänzliche Arbeitsfähigkeit in leichteren Verweisungstätigkeiten veranschlagt.
Gestützt auf diese Einschätzung habe der im Nachgang erfolgte Einkommensvergleich eine
Erwerbseinbusse von 26 % ergeben.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2009 wurde der Beschwerdeführer
unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen
Kostenvorschuss von Fr. 300.- in der Höhe der mutmasslichen
Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 4); dieser Aufforderung kam der
Beschwerdeführer am 18. März 2009 nach (B-act. 7).
G.
Nachdem beim Bundesverwaltungsgericht am 6. und 18. März 2009
weitere medizinische Akten eingegangen waren (B-act. 5 und 6), liess der
Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Schätti, in der
Replik vom 22. April 2009 beantragen, in Gutheissung der Beschwerde
vom 26. November 2008 sei die Verfügung vom 5. November 2008
aufzuheben und festzustellen, dass er basierend auf einem IV-Grad von
63 % nach wie vor Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe (B-act. 11).
Zur Begründung liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführen, die effektive medizinische
Untersuchung habe bloss zwanzig bis dreissig Minuten gedauert und während dieser kurzen Zeit hätten
keine zuverlässigen Ergebnisse erhoben werden können. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass
keine neurologischen Ausfälle, keine Ischialgie rechts und keine Claudicatio spinalis mehr vorlägen.
Unerklärlich sei auch, dass sich die Kniebeweglichkeit im Vergleich zur klinischen Untersuchung vom 10.
Juni 2004 verbessert haben soll. Bei aktuelleren ärztlichen Untersuchungen hätten sich denn auch andere
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Resultate gezeigt. Die Abklärungen, die letztlich einen IV-Grad von 63 % bescheinigten, hätten längere Zeit
in Anspruch genommen und seien detailliert vorgenommen worden. Es sei nach wie vor davon
auszugehen, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner nach wie vor bestehenden Leiden (Rücken und
rechtes Knie) sowie seiner weiteren gesundheitlichen Probleme selbst in einer angepassten Tätigkeit bloss
maximal ein 50%iges Pensum möglich wäre. Die Voraussetzungen für die Weiterausrichtung einer
Dreiviertelsrente seien erfüllt.
H.
In ihrer Duplik vom 11. Juni 2009 hielt die Vorinstanz an ihren
Rechtsbegehren fest (B-act. 13).
Zur Begründung erwähnte sie ergänzend, die Sache sei erneut den beurteilenden Ärzten des RAD zur
Stellungnahme unterbreitet worden. Diese seien im Bericht vom 19. Mai 2009 (act. 72) zu einer
unveränderten Ansicht gelangt.
I.
Mit prozessleitender Verfügung vom 22. Juni 2009 schloss die Instruk-
tionsrichterin den Schriftenwechsel.
J.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den
anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG;
vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
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über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20] sowie Art. 40 Abs. 1 Bst.
a und b sowie Abs. 3 IVV). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht,
ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die
Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten
Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen
Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die
Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG),
soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in
formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender
Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 60
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der angefochtenen
Verfügung vom 5. November 2008 ist der Beschwerdeführer berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
(vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht
geleistet wurde, ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist deshalb
einzutreten.
1.4. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 5.
November 2008 (act. 68), mit welcher der Anspruch des
Beschwerdeführers auf die bisherige Dreiviertelsrente der IV über den 31.
Dezember 2008 hinaus verneint wurde. Streitig und zu prüfen ist die
Aufhebung dieser Rente und in diesem Zusammenhang insbesondere,
ob eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen eingetreten resp. der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht
rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt worden ist.
1.5. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
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die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren
Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1. Vorliegend findet das Abkommen vom 9. April 1996 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über
soziale Sicherheit (SR 0.831.109.291.1; im Folgenden: Abkommen)
Anwendung, ist der Beschwerdeführer doch Staatsbürger von Kroatien
und lebt daselbst. Nach Art. 4 des Abkommens stehen die
Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten
aus den in Art. 2 des Abkommens genannten Rechtsvorschriften, zu
welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die IV gehört,
einander gleich, soweit das Abkommen keine Ausnahme vorsieht.
Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische
IV-Rente finden sich weder im Abkommen selbst noch in sonstigen
schweizerisch-kroatischen Vereinbarungen irgendwelche Bestimmungen,
die eine Abweichung vom Grundsatz der Gleichstellung der jeweiligen
Staatsangehörigen erlaubten. Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann
ein Anspruch auf Leistungen der IV besteht, bestimmt sich demnach
allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften, insbesondere
nach dem ATSG, dem IVG sowie der IVV.
2.2. Am 1. Januar 2003 sind das ATSG und die dazugehörige
Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11) in Kraft
getreten. Weil die gesetzgebenden Behörden danach trachteten, die
bisherigen Regelungen zur Revision von Invalidenrenten nach IVG (Art.
41 IVG, aufgehoben auf den 31. Dezember 2002) ohne substanzielle
Änderungen weiterzuführen, ist die altrechtliche Judikatur (BGE 130 V 66
ff. E. 2 und 5, 117 V 200 E. 4b, 109 V 264 E. 3 sowie 114 E. 2b, je mit
Hinweisen) über den 31. Dezember 2002 hinaus grundsätzlich weiterhin
zu beachten (BGE 130 V 349 ff. E. 3.5 mit Hinweisen).
Anlässlich der 4. IV-Revision (in Kraft getreten auf den 1. Januar 2004; Fassung vom 21. März 2003 [AS
2003 3837]) und 5. IV-Revision (in Kraft getreten auf den 1. Januar 2008; Fassung vom 6. Oktober 2006
[AS 2007 5129]) sind die revisions- und neuanmeldungsrechtlichen Vorschriften im Wesentlichen
unverändert geblieben, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin
massgebend ist (Art. 17 ATSG sowie Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV; vgl. SVR 2006 IV Nr. 10 [I 457/04] S. 38 E.
2.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts [im Folgenden: BGer] 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1).
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Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), ist der
vorliegend streitige Leistungsanspruch nach den neuen Normen zu prüfen (vgl. BGE 130 V 445).
Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die bei Erlass der Verfügung
vom 5. November 2008 in Kraft standen (das IVG ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober
2006 und die IVV in der entsprechenden Fassung [AS 2007 5155]).
2.3. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn
die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe
Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher
auf eine Viertelsrente. Hieran hat die 5. IV-Revision nichts geändert
(Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung). Laut Art. 28
Abs. 1ter IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung)
bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden
Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen,
jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und
gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit
nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung
vorsehen. Eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben (vgl. Art. 5
Abs. 2 des Abkommens). Nach der Rechtsprechung des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; seit 1. Januar 2007:
BGer) stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift,
sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275
E. 6c).
2.4. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden
können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S.
62 E. 4b/cc).
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Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum
Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen.
Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von
Gutachten beigezogen wird (RKUV 1999 U 332 S. 193 E. 2a bb; SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung
objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den
Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings
ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee; SVR 2003 UV Nr. 15 S. 45 E. 3.2.2, 1999 KV
Nr. 22 E. 3b; AHI 2001 S. 115 E. 3b ee).
Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 125 V 351 E.
3a) genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren
Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Textpassage
der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V 254]). Soll allerdings ein Versicherungsfall ohne Einholung eines
externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu
stellen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden
Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der
versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in
Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351
E. 3a cc) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein
Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit
dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 135 V 465 E. 4.4 bis 4.6).
2.5. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder
aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Das Institut der Revision von
Invalidenrenten gilt für alle Sozialversicherungen, welche Invalidenrenten
ausrichten, und wurde vom Gesetzgeber in Weiterführung der
entsprechenden bisherigen Regelungen übernommen. Da somit keine
davon abweichende Ordnung beabsichtigt war, ist auch die dazu
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entwickelte Rechtsprechung grundsätzlich anwendbar (BGE 130 V 343 E.
3.5.2 und 3.5.4).
Anlass zur Rentenrevision gibt nach der Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE
125 V 368 E. 2). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des
Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder
die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen
Gesundheitszustandes erheblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des
Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b; AHI 1997 S.
288 E. 2b).
Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und
tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung
ausschlaggebenden Tatsachenspektrums zu prüfen (SVR 2004 IV Nr. 17 S. 54 E. 2.3; AHI 2002 S. 164;
Entscheid 8C_751/2007 des Bundesgerichts vom 8. Dezember 2008 E. 4.3.2).
Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist
die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem
Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit
dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung -
worunter nach Art. 29ter IVV eine Zeitspanne von 30 Tagen zu verstehen ist - drei Monate angedauert hat
und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Bei einer Verschlechterung der
Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die
anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei
Monate angedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV).
3.
Vorab ist die zeitliche Vergleichsbasis zu bestimmen:
3.1. Nach der Rechtsprechung ist als zeitliche Vergleichsbasis einerseits
der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und
anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu
berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2, 125 V 368 E. 2). Die
Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 71 hat auch für die Rentenrevision,
sei es auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, zu gelten. Zeitlicher
Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung
bildet somit auch hier die letzte (der versicherten Person eröffnete)
rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei
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Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des
Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur
Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4 mit
Hinweis auf 130 V 71 E. 3.2.3).
3.2.
3.2.1. Im Rahmen des Revisionsgesuches des Beschwerdeführers vom
27. Dezember 2003 (act. 33) erhielt die IV-Stelle AG Kenntnis des
Berichts von Dr. med. F._______, Facharzt für Orthopädische Chirurgie,
vom 11. Dezember 2003 (act. 32). Nach Vorliegen eines am 14. Januar
2004 vom Allgemeinmediziner Dr. med. G._______ verfassten
Arztberichts (act. 34) holte die IV-Stelle AG beim Operateur der am 17.
Februar 2004 durchgeführten Knietotalendoprothese (Operationsberichts
vom 18. Februar 2004; act. 35), Dr. med. F._______, einen weiteren
Bericht ein; dieser datiert vom 21. April 2004 (act. 37). Nach einer
mündlichen Rücksprache mit Dr. med. H._______ vom RAD vom 3. Mai
2004 wurden Dr. med. G._______ "bewegungsspezifische" Fragen
gestellt. Nachdem sich dieser Facharzt am 10. Juni 2004 diesbezüglich
geäussert hatte, war Dr. med. H._______ am 28. Juni 2004 der Ansicht,
dass die medizinischen Unterlagen keine objektivierbare
Verschlechterung des Gesundheitszustands attestierten (act. 40).
Daraufhin erliess die IV-Stelle AG am 6. September 2004 die
entsprechende Verfügung (act. 43; vgl. auch Bst. B. hiervor).
3.2.2. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen resp. die von der IV-
Stelle AG durchgeführten Abklärungen in medizinischer Hinsicht ist
festzustellen, dass die – soweit ersichtlich dem Beschwerdeführer
eröffnete und unangefochten in Rechtskraft erwachsene – Verfügung
vom 6. September 2004 auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und
Beweiswürdigung beruhte. Dass die IVSTA zum damaligen Zeitpunkt
keinen Einkommensvergleich vornahm, ändert nichts an diesem
Ergebnis; denn dieses Vorgehen erübrigte sich aufgrund der Umstände,
dass der Beschwerdeführer bereits damals seit längerer Zeit keiner
Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen war und sich in den gesamten
Akten keine Anhaltspunkte für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustandes finden lassen (vgl. E. 3.1
hiervor). Nach dem Dargelegten ist somit – entgegen der Auffassung der
C-7703/2008
Seite 12
Vorinstanz – zu beurteilen, ob im Zeitraum zwischen der Verfügung vom
6. September 2004 und der angefochtenen Verfügung vom 5. November
2008 eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen eingetreten ist, welche die Aufhebung der Dreiviertelsrente
per 1. Januar 2009 rechtfertigt.
4.
Zur Prüfung der Frage, ob die IVSTA nach Massgabe einer dem
Untersuchungsprinzip gerecht werdenden Sachverhaltserhebung und
–würdigung die laufende Dreiviertelsrente zu Recht per 1. Januar 2009
aufgehoben hat, sind die medizinischen Akten heranzuziehen und zu
würdigen.
4.1. Im Rahmen der Revisionsverfügung vom 6. September 2004 standen
der Vorinstanz – nebst den bisherigen – als Entscheidgrundlage unter
anderem folgende Berichte zur Verfügung:
In seinem Bericht vom 14. Januar 2004 führte der Allgemeinmediziner Dr. med. G._______ im
Wesentlichen aus, es handle sich um eine invalidisierende posttraumatische Gonarthrose rechts in Folge
eines Knietraumas rechts vor 25 Jahren mit damals wahrscheinlich übersehener VKB-Läsion. Weiter
bestünden Zustände nach arthroskopischer Teilmeniskektomie rechts medial 1993 sowie nach VKB-Plastik
1997. Als letzte therapeutische Möglichkeit habe er den Versicherten dem Orthopäden Dr. med. F._______
überwiesen, der im Februar 2004 eine Kniegelenksprothese rechts einsetzen werde. Durch die Zunahme
der Gonarthrose sei der Versicherte seit September 2003 absolut nicht mehr in der Lage, einer Arbeit
nachzugehen (act. 34).
Im Operationsbericht vom 18. Februar 2004 diagnostizierte Dr. med. F._______, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie, eine Pangonarthrose rechts (ICD-10: M17.1) sowie einen Status nach vorderer
Kreuzbandplastik rechts 1997 (ICD-10: Z47.0). Im Rahmen des operativen Eingriffs wurden eine
Knietotalendoprothese rechts eingesetzt und die Interferenzschrauben entfernt (act. 35).
Am 21. April 2004 berichtete Dr. med. F._______ – nebst den bereits gestellten Diagnosen – mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit von einem Diabetes Mellitus Typ 2 und engen Spinalkanal. Er
erachtete den Gesundheitszustand als besserungsfähig und erwähnte, unter den gegebenen Umständen
werde die Knieprothese zu einer Schmerzbehandlung und stelle keine Reintegrationsmassnahme dar (act.
37).
In seinem Bericht vom 10. Juni 2004 verwies Dr. med. G._______ bezüglich der Diagnosen auf seine
Ausführungen vom 14. Februar 2002 und ergänzte diese um den Status nach Implantation einer
Kniegelenksendoprothese rechts am 17. Februar 2004. Weiter führte er aus, dass die Arbeitsfähigkeit vor
allem durch das Rückenleiden und die rechtsseitige Pangonarthrose eingeschränkt sei. Der bisherige
postoperative Verlauf ohne Komplikationen sei zufriedenstellend. Die subjektiven Schmerzen hätten durch
C-7703/2008
Seite 13
die Operation nicht wesentlich positiv beeinflusst werden können. Eine wesentliche Besserung der
Kniebeschwerden sei bisher nicht aufgetreten und die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % (act. 39).
Der RAD-Arzt Dr. med. H._______ hielt in seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2004 dafür, dass die
medizinischen Unterlagen keine objektivierbare Gesundheitsverschlechterung belegten. Die Schmerzen
hätten trotz Operation keine Linderung erfahren. Das funktionelle Ergebnis ermögliche dem Versicherten
die Umsetzung der Arbeitsfähigkeit gemäss bisherigem Rentenentscheid. Das Rentenerhöhungsgesuch
sei mangels ausgewiesener Gesundheitsverschlechterung abzuweisen (act. 40).
4.2. Im Verlauf des am 16. Juni 2006 von Amtes wegen eingeleiteten
Revisionsverfahrens (act. 46) wurde der Beschwerdeführer am 3. April
2008 von Dr. med. D._______, Fachärztin für Physikalische Medizin und
Rehabilitation, untersucht; der Schlussbericht und derjenige betreffend
die klinische Untersuchung datieren vom 25. April 2008 (B-act. 63 und
64).
Dr. med. D._______ diagnostizierte in ihrem Schlussbericht ein chronisches lumbospondylogenes
Syndrom rechtsbetont (bei Wirbelsäulenfehlhaltung/Fehlform, muskulären Verkürzungen und
Verspannungen, degenerativen Veränderungen im Sinne einer Osteochondrose und Spondylosen vor
allem auf dem Niveau L4/5 [ICD-10: M54.4] sowie bei einer abdominellen Hyperplasie [ICD-10: E66.8]) und
eine diskrete Vastus medialis Hypotrophie rechts (ICD-10: M17.9; bei Zuständen nach Knie-Trauma 1978,
Kniedistorsion 1992, arthroskopischer Teilmeniskektomie medial 1993 und vorderer Kreuzbandläsion 1997
sowie nach Implantation einer Kniegelenkstotalprothese 2007). Dr. med. D._______ attestierte dem
Versicherten in der bisherigen Tätigkeit ab 1. Mai 2005 eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit (resp. gemäss
klinischem Untersuchungsbericht vom 25. April 2008 eine Arbeitsfähigkeit von 0 % ohne Angabe des
Beginns [act. 63]) und in einer leidensadaptierten Verweisungstätigkeit ab 3. April 2008 eine volle
Arbeitsfähigkeit und führte weiter aus, die Beschwerden im lumbalen Bereich mit Ausstrahlungen in beide
Gesässhälften rechtsbetont und ins rechte Knie stünden im Vordergrund. Anlässlich der Untersuchung
habe festgestellt werden können, dass aktuell keine neurologischen Ausfälle, keine Ischialgie rechts und
keine Claudicatio spinalis vorlägen. Es sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten (act.
64).
4.3. Betreffend die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die
von Dr. med. D._______ anlässlich der kurzen Untersuchung von 20 bis
30 Minuten angeblich gewonnenen Erkenntnisse für die Schlussfolgerung
nicht ausreichten, ist festzuhalten, dass es für den Aussagegehalt eines
Arztberichtes nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt.
Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im
Ergebnis schlüssig ist (ULRICH MEYER-BLASER, Rechtliche Vorgaben an
die medizinische Begutachtung, in: Schaffhauser/ Schlauri [Hrsg.],
Rechtsfragen der medizinischen Begutachtung in der Sozialversicherung,
C-7703/2008
Seite 14
1997, S. 23 f.; Urteile des BGer I 1094/06 vom 14. November 2007 und I
719/05 vom 17. November 2006). Konkrete Hinweise, die unter diesem
Aspekt gegen die Zuverlässigkeit des Berichts von Dr. med. D._______
sprechen, wurden vom Beschwerdeführer nicht namhaft gemacht. Dieser
beschränkte sich vielmehr auf eine pauschale Behauptung und unterliess
es aufzuzeigen, inwiefern sich die angeblich kurze Untersuchungsdauer
konkret negativ in der Qualität und der Aussagekraft des Gutachtens
niedergeschlagen haben soll.
4.4.
4.4.1. Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 2.4 hiervor), kann auf ärztliche
Stellungnahmen nur unter der Bedingung abgestellt werden, dass sie den
allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht
genügen und zudem die Bericht erstattenden Ärztinnen und/oder Ärzte
grundsätzlich über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen
Qualifikationen verfügen.
4.4.2. Im Rahmen des am 16. Juni 2006 von der Vorinstanz von Amtes
wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens schlug die RAD-Ärztin Dr. med.
D._______ vor, den Versicherten von einer Fachärztin oder einem –arzt
für Orthopädie in der Schweiz untersuchen resp. begutachten zu lassen
(act. 52). Da die in der Folge beauftragte E._______ den
Begutachtungsauftrag aufgrund der beim Beschwerdeführer vorliegenden
Rückenbeschwerden nicht erfüllen wollte resp. konnte (act. 56), wurde
der Versicherte daraufhin nicht von einer Fachärztin oder einem –arzt für
Orthopädie, sondern – entgegen ihrer ursprünglichen Empfehlung – von
Dr. med. D._______, einer Fachärztin für Physikalische Medizin und
Rehabilitation, klinisch untersucht (act. 57 bis 64).
Die Physikalische Medizin und Rehabilitation (PMR) als ein eigenständiges medizinisches Fachgebiet
verfolgt bei Patienten mit akuten und chronischen Erkrankungen einen ganzheitlichen Behandlungsansatz.
Zwar decken entsprechend ausgebildete Fachärzte und –ärztinnen grundsätzlich die Anforderungen der
somatischen Rehabilitation ab (vgl.
zuletzt besucht am 16. Februar
2011). Die Tatsache jedoch, dass Dr. med. D._______ die Durchführung der Begutachtung im
Spezialbereich der Orthopädie empfohlen hatte, lässt zweifelsfrei den Schluss zu, dass sie trotz ihrer
fachspezifischen PMR-Kenntnisse über zu wenig vertiefte Kenntnisse in der Orthopädie verfügt und aus
diesem Grund die Empfehlung abgegeben hatte. Unter diesen Umständen kann auf ihren klinischen
Untersuchungsbericht und Schlussbericht vom 25. April 2008 nicht ohne weiteres abgestellt werden, zumal
sich auch die E._______ als überregionales Kompetenzzentrum für I._______ (vgl. www.e._______.ch >
C-7703/2008
Seite 15
e._______ > portrait; zuletzt besucht am 16. Februar 2011) ausser Stande sah, eine entsprechende
Begutachtung durchzuführen. Mangels einer rechtsgenüglichen fachärztlichen Beurteilung der beim
Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen kann folglich nicht mit der erforderlichen
überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer in
seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf
hinzuweisen, dass bezüglich der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit zwischen der Beurteilung im klinischen
Untersuchungsbericht und dem Schlussbericht von Dr. med. D._______ eine Diskrepanz besteht; während
im Untersuchungsbericht die Ausübung der angestammten Tätigkeit als unzumutbar erachtet wurde,
attestierte Dr. med. D._______ im Schlussbericht in der bisherigen Tätigkeit eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit
ab 1. Mai 2005. Hinzu kommt Folgendes:
4.4.3. Beim Beschwerdeführer stehen weiterhin lumbale, in die
Gesässhälften und ins rechte Knie ausstrahlende Beschwerden im
Zentrum. Da es sich gemäss Erklärung der Hirslanden Klinik bei
Ischialgien um Schmerzen handelt, die im unteren Rücken oder im
kleinen Becken beginnen und in das Gesäss sowie ins Bein ausstrahlen,
wobei die häufigsten Ursachen im Bereich der Wirbelsäule liegen und
Bandscheibenvorfälle, die Verengung des Rückenmarkkanals oder das
Wirbelgleiten bei einer Wirbelsäuleninstabilität sind (vgl.
.
ch/page/index.cfm?SelNavID=3418; zuletzt besucht am 16. Februar
2011), lässt sich die Beurteilung von Dr. med. D._______, es läge keine
Ischialgie mehr vor, für Laien auf dem Gebiet der Medizin nicht mit der
notwendigen Schlüssigkeit nachvollziehen.
4.4.4. Zwar wurden im Bericht über die klinische Untersuchung vom
3. April 2008 unter dem Punkt "Röntgendossier" die beiden Berichte des
Röntgeninstituts der Dres. med. J._______, K._______ und L._______
aus dem Jahr 2001 wiedergegeben (act. 63) und die beim
Beschwerdeführer hauptsächlich vorhandenen Beschwerden mit der
durchgeführten klinischen Untersuchung und den bildgebenden Befunden
erklärt (act. 63). Dem Schlussbericht des RAD resp. demjenigen über die
klinische Untersuchung kann jedoch nicht explizit entnommen werden,
dass nebst dem bereits vorhandenen Röntgendossier im Rahmen der
klinischen Untersuchung auch neue bildgebende Untersuchungen
durchgeführt worden wären. Sollte auf die Vornahme konventioneller
Röntgenaufnahmen resp. auf eine Computertomographie oder
Kernspintomographie verzichtet worden sein, hat sich Dr. med.
D._______ nicht in nachvollziehbarer Art und Weise über die Gründe
dieses Verzichts geäussert. Der pauschalisierte Hinweis dieser
Fachärztin, dass sich gemäss "Gutachten Kurs Modul III, Prof. Dr. med.
C-7703/2008
Seite 16
H. Jung, am 27.03.2008" eine weitere Bildgebung erübrige, vermag unter
den gegebenen Umständen nicht zu überzeugen. Unter diesen
Umständen ist nicht klar, ob beim Beschwerdeführer tatsächlich keine
Spinalkanalstenose mehr vorliegt.
4.5.
4.5.1. Betreffend das nach dem Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung
vom 5. November 2008 verfasste Dokument der M._______ vom 26.
Februar 2009 (B-act. 6 und 11) ist festzustellen, dass dieser Bericht im
vorliegenden Verfahren ebenfalls zu berücksichtigen ist. Er nimmt
(rückwirkend) Bezug auf den – grösstenteils bereits im Zeitpunkt des
Erlasses der angefochtenen Verfügung vorliegenden - gesundheitlichen
Zustand, steht demnach mit dem Streitgegenstand in engem
Sachzusammenhang und ist geeignet, die Beurteilung zur Zeit des
Verfügungserlasses zu beeinflussen (vgl. BGE 116 V 80 E. 6b; ZAK 1989
S. 111 E. 3b mit Hinweisen). Dies gilt im Übrigen auch für die darauf
Bezug nehmende Stellungnahme der Dres. med. N._______, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie, und O._______ (früherer Name:
D._______), Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, in
deren Stellungnahme vom 19. Mai 2009 (act. 72).
4.5.2. Hinsichtlich des Diabetes mellitus und des Bluthochdrucks ergibt
sich aufgrund der nicht zu beanstandenden Ausführungen der Dres. med.
N._______ und O._______, dass diesen gesundheitlichen
Beeinträchtigungen mit einer geeigneten Medikation begegnet werden
kann und diese keine relevanten Auswirkungen auf die Arbeits- und
Leistungsfähigkeit haben. Die im Bericht vom 26. Februar 2009 erwähnte
Angst und depressive Störung, gemischt (inkl. ängstliche Depression
[leicht oder nicht anhaltend]; ICD-10: F41.2), entspricht gemäss den
schlüssigen und überzeugenden Ausführungen von Dr. med. N._______
nicht einer die Arbeitsfähigkeit in relevanter Weise beeinflussenden
psychiatrischen Krankheit. Denn gemäss der ICD-Klassifikation findet
diese Kategorie bei gleichzeitigem Bestehen von Angst und Depression
Verwendung, wenn keine der beiden genannten Störungen eindeutig
vorherrschend ist und keine für sich genommen eine eigenständige
Diagnose rechtfertigt (vgl.
zuletzt besucht am 16. Februar 2011). Hinzu kommt ergänzend, dass
eine psychiatrische Diagnose für sich allein genommen keinen Schluss
auf eine gesundheitlich bedingte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit
zulässt (vgl. BGE 132 V 65 E. 3.4 mit Hinweisen). Schliesslich ist darauf
C-7703/2008
Seite 17
hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bisher weder über psychisch-
psychiatrische Beschwerden klagte noch eine entsprechende, länger
dauernde Behandlung stattfand.
4.5.3. Hingegen vermögen die weiteren Ausführungen der Dres. med.
N._______ und O._______ (resp. D._______) nicht zu überzeugen (vgl.
E. 4.4 hiervor).
5.
5.1. Nach dem Dargelegten beruht die angefochtene Verfügung vom
5. November 2008 in medizinischer Hinsicht auf einem unvollständig
bzw. unkorrekt ermittelten Sachverhalt (vgl. Art. 49 Bst. b VwVG und
Art. 49 ATSG), weshalb im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt werden
kann, ob – wie bisher – ein Rentenanspruch besteht, und wenn ja, in
welchem Ausmass. Aus diesem Grund hat die Vorinstanz ergänzende
medizinische Abklärungen durchzuführen und den Beschwerdeführer
ärztlich begutachten zu lassen. Die Beantwortung der ungeklärten Fragen
resp. die Klärung der Widersprüche hat – mit Blick auf die im Einzelfall
gefragten fachlichen Qualifikationen – durch Experten oder Expertinnen
auf den Fachgebieten der Neurologie/Neurochirurgie und der
Orthopädie/Rheu-matologie vorzugsweise in der Schweiz zu erfolgen.
5.2. Weiter hat die Vorinstanz nach Vorliegen der neuen medizinischen
Ergebnisse erneut einen Einkommensvergleich durchzuführen und
ergänzende Abklärungen hinsichtlich der Verwertbarkeit der
Arbeitsfähigkeit in die Wege zu leiten (vgl. Urteile I 462/02 des EVG vom
26. Mai 2003 und 9C_921/2009 des BGer vom 22. Juni 2010).
5.3. Bereits im vorliegenden Entscheid ist darauf hinzuweisen, dass unter
revisionsrechtlichem Gesichtswinkel nach ständiger Praxis die
unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Sachverhaltes unerheblich ist (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR
1996 IV Nr. 70 S. 104 E. 3a) und auch eine neue Verwaltungs- oder
Gerichtspraxis grundsätzlich keine Revision des laufenden
Rentenanspruchs zum Nachteil des Versicherten rechtfertigt (BGE 115 V
308 E. 4a bb).
6.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde vom 26.
November 2008 in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene
Verfügung vom 5. November 2008 aufzuheben und die Sache mit der
C-7703/2008
Seite 18
Anweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, ergänzende
spezialärztliche Untersuchungen durchführen zu lassen und
anschliessend in der Sache neu zu verfügen. Soweit weitergehend ist die
Beschwerde abzuweisen.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
7.1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da
eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde
führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall
dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Diesem ist
der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 300.- nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz
werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
VwVG).
7.2. Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in
Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der
Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die
Entschädigung auf Grund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2
VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen
Aufwandes, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des
vorliegend zu beurteilenden Verfahrens erscheint mit Blick auf ähnlich
gelagerte Prozesse eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
gerechtfertigt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 26. November 2008 wird in dem Sinn teilweise
gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 5. November 2008
aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird. Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
C-7703/2008
Seite 19
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 300.- nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ________________; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
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Seite 20
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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