B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7703/2015
Ur t e i l vom 1 9 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter David Weiss, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Gerhard Lanz, Fürsprecher,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Revisionsgesuch, Verfügung vom
26. Oktober 2015.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) mit
Verfügung vom 26. Oktober 2015 das Revisionsgesuch von A._______
(nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) vom 9. November
2014 (act. 155) unter Hinweis auf den weiterhin bestehenden Anspruch auf
eine halbe Invalidenrente abgewiesen hat (act. 194),
dass die Versicherte gegen diese Verfügung durch ihren Rechtsvertreter
mit Eingabe vom 27. November 2015 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben und die Vorinstanz sei anzuweisen, nach neu vorzunehmenden po-
lydisziplinären, eventuell monodisziplinären (psychiatrischen) medizini-
schen Abklärungen neu zu verfügen (BVGer-act. 1),
dass die Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2015 den mit Zwischenver-
fügung vom 2. Dezember 2015 eingeforderten Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 400.– geleistet hat (BVGer-act. 3 und 5),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 8. März 2016 die Gut-
heissung der Beschwerde und die Rückweisung der Sache zur weiteren
medizinischen Abklärung und zum anschliessenden Erlass einer neuen
Verfügung beantragt hat (BVGer-act. 8),
dass die Beschwerdeführerin am 22. März 2016 mitteilte, dass sie weiter-
hin mit der Rückweisung der Sache zwecks weiterer medizinischer Abklä-
rungen einverstanden sei (BVGer-act. 10),
dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde zu-
ständig ist (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR
831.20]),
dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 ATSG (SR 830.1) be-
schwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen fristgemäss und formgerecht eingereicht
(Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) und der Kostenvorschuss rechtzeitig ge-
leistet wurde, womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Beschwerdeführerin den Antrag auf Rückweisung zu weiteren me-
dizinischen Abklärungen im Wesentlichen damit begründete, dass sich hin-
sichtlich der neu aufgetretenen Krebserkrankung, des neuen Schmerzsyn-
droms in der Schulter sowie der Auswirkungen der Krebserkrankung auf
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die psychischen Beschwerden keine aussagekräftigen Berichte in den Ak-
ten befänden,
dass die Vorinstanz nach Einholen einer Stellungnahme ihres medizini-
schen Dienstes vom 7. Februar 2016 (act. 197) weitere medizinische Ab-
klärungen als notwendig erachtete,
dass nach Einsicht in die Akten bzw. medizinischen Unterlagen keine zu-
verlässige und umfassende Entscheidungsgrundlage besteht, zumal ins-
besondere die unter Beilage eines MRI-Befunds vom 30. März 2015
(act. 187) neu geltend gemachten Schulterbeschwerden von der Vo-
rinstanz nicht gewürdigt wurden, der Einfluss der Krebserkrankung auf die
bestehende psychischen Beschwerden nicht abgeklärt wurde und trotz Zu-
sammentreffens von psychischen und körperlichen Beschwerden auch
keine interdisziplinäre Abklärung erfolgt ist,
dass sich deshalb weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführerin sowie zu den entsprechenden Auswirkungen auf deren
Arbeitsfähigkeit aufdrängen,
dass für das Bundesverwaltungsgericht daher keine Anhaltspunkte ersicht-
lich sind, weshalb dem übereinstimmenden Rückweisungsantrag der Par-
teien nicht entsprochen werden sollte,
dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisun-
gen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann,
dass die von der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz beantragte Rück-
weisung zur Vornahme der erforderlichen Abklärungen ins Verwaltungsver-
fahren vorliegend möglich bleibt, da die weiteren Abklärungen eine bisher
völlig ungeklärte Frage betreffen (BGE 137 V 210 E. 4.4.1 ff.),
dass demnach die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
vom 26. Oktober 2015 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu
weiterer Abklärung des medizinischen Sachverhalts im Sinne der Erwä-
gungen und neuem Entscheid zurückzuweisen ist,
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh-
renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 400.– nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihr zu be-
zeichnendes Konto zurückzuerstatten ist,
dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin gemäss Art. 64 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten
der Vorinstanz hat,
dass der Rechtsvertreter mit Kostennote vom 22. März 2016 ein Honorar
von Fr. 1'948.10 (6.39 Stunden à Fr. 280.– zuzüglich Auslagen [Fr. 14.60]
und Mehrwertsteuer [Fr. 144.30]) geltend macht, was unter Berücksichti-
gung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der
Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfah-
rens grundsätzlich angemessen erscheint,
dass jedoch kein Mehrwertsteuerzuschlag vorzunehmen ist, da die Be-
schwerdeführerin Wohnsitz im Ausland hat (vgl. Urteil des BVGer C-
6983/2009 vom 12. April 2010 E. 3.2),
dass die Parteientschädigung daher auf Fr. 1'803.80 festzusetzen ist (in-
klusive Auslagen, ohne Mehrwertsteuer; Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 2 und
Art. 14 Abs. 2 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom
26. Oktober 2015 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurück-
gewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Er-
wägungen über das Revisionsgesuch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 1'803.80 zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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