B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7709/2016
Ur t e i l vom 2 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richterin Caroline Bissegger,
Gerichtsschreiber David Schneeberger.
Parteien
A._______, (Kosovo),
Zustelladresse: c/o B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Kinderrente zu Gunsten von C._______;
Verfügung der IVSTA vom 22. November 2016.
C-7709/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der am (…) 1965 geborene kosovarische Staatsangehörige
A._______ (fortan: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist Vater der Toch-
ter C._______ (geb. […] 1993, fortan: Tochter) und des Sohnes D._______
(geb. […] 1994, fortan: Sohn).
A.b Mit Verfügung vom 15. April 1998 sprach die IV-Stelle E._______ dem
Versicherten rückwirkend ab dem 1. März 1997 bei einem Invaliditätsgrad
von 59 % eine halbe Invalidenrente zu, daneben eine halbe Zusatzrente
für die Ehegattin F._______ und je eine halbe Kinderrente zur Rente des
Vaters für die Tochter und den Sohn (IVSTA-act. 19). Eine gegen diese
Verfügung erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kan-
tons E._______, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Urteil vom
18. März 1999 ab (IVSTA-act. 29). Der Anspruch auf die Invalidenrente
wurde mit Verfügung der IV-Stelle E._______ vom 15. Dezember 1999 re-
visionsweise bestätigt (IVSTA-act. 35).
B.
B.a Die Familie verliess im September 2000 die Schweiz nach Kosovo (IV-
STA-act. 36), woraufhin die IV-Stelle E._______ die Fallführung an die IV-
Stelle für Versicherte im Ausland (fortan: IVSTA oder Vorinstanz) übertrug
(IVSTA-act. 37 f.). Die IVSTA bestätigte den bisherigen Rentenanspruch
mit Verfügungen vom 15. September 2000 (IVSTA-act. 39) und vom 18.
März 2005 (IVSTA-act. 59) im Rahmen einer Revision von Amtes wegen.
B.b Mit den Vorbescheid vom 27. Januar 2011 (IVSTA-act. 127) bestäti-
gender Verfügung vom 14. Oktober 2011 verneinte die IVSTA einen weite-
ren Rentenanspruch ab dem 1. Dezember 2011 (IVSTA-act. 166 f.), weil
sich die Erwerbsfähigkeit verbessert und folglich der Invaliditätsgrad ver-
mindert habe. Auf Beschwerde des Versicherten hin hob das Bundesver-
waltungsgericht diese Verfügung mit Urteil B-6113/2011 vom 11. Septem-
ber 2012 auf und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz zurück (IVSTA-act. 194). Nach umfangreichen Abklärungen
sprach die Vorinstanz dem Versicherten mit Verfügung vom 18. November
2013 bei einem Invaliditätsgrad von 59 % erneut eine halbe Invalidenrente
ab 1. Dezember 2011 zu (IVSTA-act. 273).
C-7709/2016
Seite 3
C.
C.a Mit Verfügung vom 7. Januar 2014 wurden daraufhin die Kinderrenten
für den Sohn und die Tochter ab dem 1. Dezember 2011 wiederum zuge-
sprochen (IVSTA-act. 287).
C.b Nach periodischen Überprüfungen der Kinderrenten in den Jahren
2014 und 2015 (je ab Mai) wurden diese weiterhin ausgerichtet, nachdem
sie jeweils über die Sommermonate wegen noch nicht vorliegender Studi-
enbescheinigungen aufgeschoben worden waren (IVSTA-act. 292 f., 305
f., 314 f., 321).
C.c Am 2. Mai 2016 wurde der Versicherte erneut aufgefordert, Ausbil-
dungsbescheinigungen einzureichen (IVSTA-act. 323 f.). Bezüglich des
Sohnes wurde am 23. September 2016 die aufgeschobene Kinderrente für
die Monate Juli bis September 2016 nachbezahlt (IVSTA-act. 337).
D.
D.a Ebenfalls am 23. September 2016 teilte die IVSTA dem Versicherten
mit, es bestehe für seine Tochter nach dem 30. Juni 2016 kein weiterer
Anspruch auf eine Kinderrente (IVSTA-act. 338, 340). Wegen widersprüch-
licher Angaben zum Studienverlauf der Tochter müsse eine systematische
Vorbereitung auf ein Berufsziel und damit ein Anspruch auf Kinderrente
nach dem 30. Juni 2016 verneint werden.
D.b Der Versicherte meldete sich am 10. Oktober 2016 per Email und
machte geltend, seine Tochter absolviere am G._______ in (…) (fortan:
G._______) das siebte und achte Semester in Kindererziehung und an der
Universiteti „H._______“ in (…) (fortan: Universität) sinngemäss das dritte
Semester in Rechtswissenschaften (IVSTA-act. 342). Sodann liess er der
Vorinstanz am 13. Oktober 2016 Studienbestätigungen zukommen (IV-
STA-act. 343-345) und erhob im November 2016 „Einsprache“ (recte: Ein-
wand; Posteingang: 17. November 2016; IVSTA-act. 349). Er erachte die
Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Kinderrente im Studienjahr
2016 als erfüllt. Seine Tochter studiere seit dem Oktober 2012 am
G._______. Die dortige Ausbildung dauere drei Jahre bis zum Bachelor-
Examen, sodann schliesse sich die Masterstufe mit wiederum zwei Jahren
an – womit erklärt sei, warum die Angaben zur Studiendauer voneinander
abwichen. Daneben studiere seine Tochter seit dem Oktober 2015 an der
Universität Rechtswissenschaften.
C-7709/2016
Seite 4
D.c Mit Verfügung vom 22. November 2016 (IVSTA-act. 351) verneinte die
Vorinstanz einen Anspruch auf Kinderrente ab dem 1. Juli 2016.
E.
E.a Der Versicherte erhob mit Eingabe vom 9. Dezember 2016 (Zugang:
13. Dezember 2016) Beschwerde gegen diese Verfügung (act. 1). Er be-
antragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
weitere Ausrichtung der Kinderrente auch für seine Tochter.
E.b Mit Verfügung vom 16. März 2017 wurde dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt (act. 9).
E.c Am 14. März 2017 (Eingang: 21. März 2017) reichte der Beschwerde-
führer aktuelle Studienbestätigungen ein (act. 10).
E.d Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 24. Mai 2017 (act.
14) auf Abweisung der Beschwerde.
E.e Mit Replik vom 15. Juni 2017 (act. 16) und Duplik vom 25. September
2017 (act. 21) hielten Beschwerdeführer wie auch die Vorinstanz an ihren
jeweiligen Standpunkten fest.
E.f Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2017 wurde der Schriften-
wechsel vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen abgeschlossen
(act. 22).
E.g Der Beschwerdeführer richtete am 26. Dezember 2017 eine Erwide-
rung auf die ihm am 7. Dezember 2017 zugestellte Duplik an das Gericht,
zusammen mit weiteren Belegen (act. 23). Mit Faxeingabe vom 11. Januar
2018 reichte er einen der Belege in korrigierter Fassung nach (act. 25).
E.h Am 11. Januar 2018 (act. 28), 17. September 2018 (act. 30) und 5. No-
vember 2018 (act. 31) reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel
ein.
E.i Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Be-
weismittel der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Er-
wägungen einzugehen.
C-7709/2016
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG (SR
173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG (SR
172.021), sofern eine Vorinstanz gemäss Art. 33 VGG entschieden hat und
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist.
1.2 Im Streit liegt die Verfügung der IVSTA vom 22. November 2016; die
IVSTA ist Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. Art. 69 Abs. 1
lit. b IVG [SR 831.20]), eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der Beschwerde
zuständig.
1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
Ebenfalls keine Anwendung findet das VwVG soweit das ATSG (SR 830.1)
anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Dies ist für die Invalidenversicherung
(Art. 1a–26bis und 28–70 IVG) der Fall, soweit das IVG nicht ausdrücklich
vom ATSG abweicht (Art. 1 Abs. 1 IVG).
1.4 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung,
mit der entgegen seinem Antrag ab dem 1. Juli 2016 der Anspruch auf eine
Kinderrente zur Invalidenrente verneint wird, berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung; er ist im Sinne von
Art. 59 ATSG zur Beschwerde legitimiert.
1.5 Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und
Art. 52 VwVG). Von der Leistung des Gerichtskostenvorschusses wurde
der Beschwerdeführer befreit. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft im vorliegenden Verfahren die Verlet-
zung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Miss-
brauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49
VwVG).
C-7709/2016
Seite 6
3.
3.1 In zeitlicher Hinsicht sind regelmässig – vorbehältlich besonderer über-
gangsrechtlicher Regelungen – diejenigen materiellen Rechtssätze mass-
gebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung haben (BGE 138 V 475 E. 3.1; 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 445
E. 1.2.1)
3.2 Am 08. Juli 1962 schlossen die Föderative Volksrepublik Jugoslawien
und die Schweiz ein Abkommen über die Sozialversicherung (SR
0.831.109.818.1; nachfolgend Sozialversicherungsabkommen).
3.3 Der Bundesrat teilte dem Kosovo mit diplomatischer Note vom 18. De-
zember 2009 mit, dass die Schweiz das Sozialversicherungsabkommen
sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durch-
führung dieses Abkommens (SR 0.831.109.818.12) mit dem Kosovo mit
Wirkung ab 1. Januar 2010 beziehungsweise in Beachtung der Kündi-
gungsvorschriften ab 1. April 2010 nicht mehr weiterführe. Gemäss Recht-
sprechung des Bundesgerichts ist die Nichtweiteranwendung des Sozial-
versicherungsabkommens durch die Schweiz auf den Kosovo ab dem
1. April 2010 rechtmässig (BGE 139 V 263 E. 3 ff., insbesondere E. 8). In
einem weiteren Entscheid erkannte das Bundesgericht, laufende Renten
würden gemäss Art. 25 des Sozialversicherungsabkommens den Besitz-
stand geniessen (BGE 139 V 335 E. 6).
3.4 Mit Verfügung vom 15. April 1998 war der Anspruch auf eine Invaliden-
rente des Versicherten wie auch die Zusatzrente der Gattin und die Kinder-
renten des Sohnes und der Tochter ab dem März 1997 erstmals zugespro-
chen worden und liefen damit schon vor dem 1. April 2010. Diese Renten
geniessen somit Besitzstand und die Ansprüche des Versicherten gegen-
über der Invalidenversicherung bestimmen sich gestützt auf Art. 4 des So-
zialversicherungsabkommens ausschliesslich nach dem internen schwei-
zerischen Recht.
4.
4.1 Versicherte, denen eine Alters- oder eine Invalidenrente zusteht, haben
für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und
Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kin-
derrente (Art. 35 Abs. 1 IVG; Art. 22ter AHVG). Die Kinderrente stellt eine
Unterstützung des rentenbeziehenden Elternteils bei der Wahrnehmung
seiner Unterhaltspflicht dar, weshalb sie ihm – und nicht etwa, wie im Falle
C-7709/2016
Seite 7
der Waisenrente, dem Kind – zusteht (BGE 142 V 226 E. 6, 7.1; 134 V 15
E. 2.3.3). Sie entsteht mit dem Anspruch auf Alters- oder Invalidenrente
(vgl. Rz. 3341 der Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössi-
schen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, in der hier
massgebenden Version 10, Stand 1. Januar 2016) und endet mit der Voll-
endung des 18. Altersjahrs (oder dem Tod des Kindes, Art. 25 Abs. 4
AHVG). Befindet sich das Kind noch in Ausbildung, so dauert der Anspruch
bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr
(Art. 25 Abs. 5 AHVG).
4.2 Die Definition der Ausbildung obliegt dem Bundesrat (Art. 25 Abs. 5
Satz 2 AHVG); dem ist er mit Erlass folgender Umschreibungen nachge-
kommen: Das Kind ist in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines
ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bil-
dungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen
Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt,
die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Art. 49bis Abs. 1
AHVV). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches
monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale
volle Altersrente der AHV (Art. 49bis Abs. 1 AHVV) – diese Obergrenze
ergibt sich aus dem Zweck, die Unterhaltspflicht der Eltern zu unterstützen,
die ihrerseits durch die Eigenversorgungskompetenz des Kindes resolutiv
bedingt ist (Art. 276 Abs. 3 ZGB; vgl. BGE 142 V 226 E. 7.2). Die Ausbil-
dung endet mit dem Berufs- oder Schulabschluss (Art. 49ter Abs. 1 AHVV)
und gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird
oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht (Art. 49ter Abs. 2
AHVV).
4.3 Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat diese Umschreibung mit
der bereits zitierten RWL (Rz. 3358 ff.) weiter detailliert. Es handelt sich
hierbei um eine Verwaltungsverordnung oder Verwaltungsweisung. Als sol-
che richtet sie sich an die Durchführungsstellen und ist für das Sozialversi-
cherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung
aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und ge-
recht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen
zulässt. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwal-
tungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der
rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwal-
tung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu
gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 140 V 314 E. 3.3; 138 V 286
C-7709/2016
Seite 8
E. 4.2.2, je m.w.H.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 7. A. 2016, Rz. 81 ff., insb. 87).
4.3.1 Gemäss dieser Wegleitung muss die Ausbildung mindestens 4 Wo-
chen dauern und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein. Das
angestrebte Bildungsziel führt entweder zu einem bestimmten Berufsab-
schluss oder ermöglicht eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufs-
abschluss, oder, falls die Ausbildung nicht zum vornherein auf einen be-
stimmten Beruf ausgerichtet ist, muss sie eine allgemeine Grundlage für
eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw. eine Allgemeinausbildung beinhal-
ten. Die Ausbildung muss auf einem strukturierten Bildungsgang beruhen,
der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist. Keine Rolle spielt es,
ob es eine erstmalige Ausbildung, eine Zusatz- oder Zweitausbildung ist
(Rz. 3358 RWL).
4.3.2 Die systematische Vorbereitung erfordert, dass das Kind die Ausbil-
dung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher
Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind
zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als
erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schul-
unterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorberei-
tung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) min-
destens 20 Stunden pro Woche ausmacht (Rz. 3359 RWL).
4.3.3 Der effektive Ausbildungsaufwand kann teilweise nur mittels Indizien,
mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, eruiert wer-
den. Dabei ist insbesondere auch auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters
über die durchschnittlich aufzuwendende Zeit für die jeweilige Ausbildung
abzustellen. Wer wöchentlich nur eine geringe Anzahl Kurslektionen be-
sucht und daneben zur Hauptsache arbeitet (ohne Ausbildungscharakter)
oder auch gar keinem Erwerb nachgeht, vermag den erforderlichen über-
wiegenden Ausbildungsaufwand nur schwer nachzuweisen (Rz. 3360
RWL).
5.
5.1 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz be-
herrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen.
C-7709/2016
Seite 9
Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Ge-
richt dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von
ihrem Bestehen überzeugt sind.
5.2 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern
das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines
bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Ge-
richt hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen
möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE
138 V 218 E. 6).
5.3 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Be-
weisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversiche-
rungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusam-
mentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungs-
prozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur inso-
fern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener
Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte
ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich
als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf-
grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumin-
dest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen
(zum Ganzen statt Vieler BGE 139 V 176 E. 5.2 f.; 138 V 218 E. 6 m.w.H.).
Eine eigentliche Beweislastumkehr kann eintreten, wenn eine Partei einen
Beweis aus Gründen nicht erbringen kann, welche nicht von ihr, sondern
von der Behörde zu verantworten sind (BGE 139 V 176 E. 5.2; 138 V 218
E. 8.1.1).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst zwar – wie gesagt – eine eigentli-
che Beweisführungslast aus, findet jedoch auch sein Korrelat in der Mitwir-
kungspflicht der Parteien, welche namentlich insoweit greift, als eine Partei
das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat oder darin eigene
Rechte geltend macht. Die Mitwirkungspflicht gilt vorab gerade für solche
Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche
diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand
erheben können (BGE 117 V 261 E. 3b; 128 II 139 E. 2b; BGE 124 II 361
E. 2b). Es besteht denn auch im Sozialversicherungsprozess kein Grund-
satz, gemäss welchem im Falle des unbewiesenen Sachverhaltes zuguns-
ten des Versicherten zu entscheiden wäre (BGE 135 V 39 E. 6.1).
C-7709/2016
Seite 10
6.
6.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, als berufli-
che Ausbildung im Sinne der Voraussetzung einer Kinderrente zwischen
dem 18. und 25. Altersjahr gelte eine Tätigkeit des Kindes, die (aufgrund
eines ordnungsgemässen, rechtlich oder faktisch anerkannten Lehrgangs)
eine systematische Vorbereitung auf einen zukünftigen Beruf zum Ziel
habe. Kinderrenten in diesem Alterssegment würden nur gewährt, wenn
sich das Kind in einer offiziellen Ausbildung (Schule oder Studium) befinde
und diese in der vorgesehenen Zeit abschliesse. Ein Studiensemester res-
pektive Schuljahr dürfe nicht mehr als einmal wiederholt werden.
Im Studienverlauf der Tochter seien widersprüchliche Angaben festgestellt
worden: Zu Beginn habe sie ein Studium in Kindererziehung mit 6 Semes-
tern Dauer begonnen; Semester 4 und 5 seien dann wiederholt, im selben
Jahr (2015/16) die Fachrichtung auf Rechtswissenschaften gewechselt
worden. Schliesslich werde nun eine Studienbescheinigung eingereicht,
gemäss welcher wieder Kindererziehung studiert werde – neu aber mit 8
Semestern Dauer. Insgesamt sei keine systematische Vorbereitung auf
eine Erwerbstätigkeit feststellbar, wie sie für Kinderrenten zwischen dem
18. und 25. Altersjahr vorausgesetzt werde. Ein Masterstudium, welches
der Versicherte in seinem Einwand vom November 2016 erwähnte habe,
gehe aus den Unterlagen nicht hervor.
6.2 Der Beschwerdeführer führte in Beschwerde und Replik aus, seine
Tochter studiere seit 2012 am G._______ „Përkujdesje dhe Mirëqenie e
Fëmijëve” (Pflege und Wohlergehen von Kindern). Gemäss Studienvertrag
von 2012 dauerte die Ausbildung drei Jahre respektive sechs Semester.
Die kosovarische Akkreditierungsagentur habe die Ausbildung sodann auf
vier Jahre verlängert. Seine Tochter habe im Juni 2015 alle Prüfungen bis
auf die Abschlussprüfung absolviert, am 5. November 2015 schliesslich mit
dem Bachelor-Diplom abgeschlossen. Im September 2015 habe sie sich
für das Rechtsstudium an der Universität eingeschrieben. Im Jahr 2016/17
studiere sie gleichzeitig, insgesamt betreibe sie ihre Studien ohne Pause.
Sie erfülle damit die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Kinder-
rente.
6.3 In Vernehmlassung und Duplik rekapitulierte die Vorinstanz den doku-
mentierten Bildungsgang: 2011/12 habe die Tochter das Gymnasium be-
sucht. Gemäss Studienbescheinigung vom 16. November 2012 habe sie
C-7709/2016
Seite 11
ab dem akademischen Jahr 2012/13 am G._______ das Fach Kindererzie-
hung studiert. Der Ausbildungsgang sollte sechs Semester dauern, also
voraussichtlich Ende des akademischen Jahrs 2014/15 abgeschlossen
sein. Gemäss Bescheinigungen vom 26. November 2013, 22. Mai 2014
und 18. Mai 2015 habe sie sich im dritten, vierten respektive sechsten Se-
mester der auf sechs Semester angelegten Ausbildung befunden.
Vom September 2015 datierten zwei Studienbescheinigungen zum akade-
mischen Jahr 2015/16: Am G._______ sollte sie sich wiederum im vierten
Semester (der auf sechs Semester ausgelegten Ausbildung) befinden (Be-
scheinigung vom 7. September 2015), aber auch im ersten Semester des
Rechtsstudiums an der Universität (11. September 2015). Bei der periodi-
schen Überprüfung vom Mai 2016 habe der Versicherte eine Bescheini-
gung der Universität vorgelegt, gemäss welcher seine Tochter im zweiten
Semester Recht studiere. Am 13. September 2016 habe der Versicherte
unter anderen Unterlagen eine Studienbescheinigung des G._______ vom
10. September 2016 für das akademische Jahr 2016/17 vorgelegt, gemäss
welcher seine Tochter im siebten Semester respektive vierten Studienjahr
des Studiums der Kindererziehung immatrikuliert sei, wobei der Studien-
beginn neu auf den 1. Oktober 2013 (statt bisher 2012) datiert sei. Mit sei-
ner E-Mail vom 10. Oktober 2016, mit der er gegen die Einstellung der Kin-
derrente protestierte, habe der Versicherte einen Notenausweis vom 8. Ok-
tober 2016 beigelegt, ausweislich dessen seine Tochter am 5. November
2015 den Titel eines Bachelor erhalten haben soll – laut der gleichzeitig
eingereichten Studienbescheinigung vom (ebenfalls) 8. Oktober 2016 solle
sie aber im akademischen Jahr 2016/17 im siebten Semester respektive
vierten Bachelorstudienjahr immatrikuliert sein (mit Beginn am 1. Oktober
2013 statt 2012). Die Darstellung des Versicherten, seine Tochter absol-
viere in Kindererziehung das Master-Studium, lasse sich anhand der Be-
lege nicht verifizieren. Das Studium der Kindererziehung hätte gemäss den
Bescheinigungen der ersten Jahre am Ende des Frühjahrsemesters 2015
abgeschlossen sein sollen – zwei Jahre später sei sie aber noch immer im
Bachelorstudium immatrikuliert. Der Versicherte nehme dazu keine Stel-
lung. Er verweise einzig auf einen Entscheid der Regierung, das besagte
Studium um ein Jahr zu verlängern. Dieser Entscheid habe aber erst Gel-
tung ab dem Herbstsemester 2016/17 – drei Semester nach dem ursprüng-
lich vorgesehenen Studienabschluss. Auch das vorgelegte Studienpro-
gramm sei (mit Datum vom 9. Juni 2017) erst vier Semester nach dem
planmässigen Studienende erstellt worden. Es stehe zudem in Wider-
spruch zur auf der Homepage des G._______ abrufbaren Dokumentation.
C-7709/2016
Seite 12
Ende des ersten und zweiten Semesters ihres Studiums der Rechtswis-
senschaften habe die Tochter des Versicherten Prüfungen abgeschlossen,
welche 35 ETCS-Punkten entsprächen; 60 Punkte würden einem Arbeits-
aufwand eines akademischen Jahres im Vollzeitstudium entsprechen. Hier
sei nur knapp mehr als die Hälfte der im Lehrplan vorgegebenen ETCS-
Punkte erworben worden, womit das erste Studienjahr nicht innert nützli-
cher Frist absolviert werde. Auch sei fraglich, ob beide Lehrgänge parallel
absolviert werden könnten (resp. wie dies innert nützlicher Frist unter dem
Gesichtspunkt einer systematischen Vorbereitung auf eine Erwerbstätig-
keit möglich sei), zumal die Universität und das G._______ eineinhalb Au-
tostunden voneinander entfernt seien. Es handle sich nicht um eine
Zweitausbildung, die (i.S.v. Rz. 3358 RWL) Anspruch auf weitere Ausrich-
tung der Kinderrente gebe.
Die Angaben blieben insgesamt widersprüchlich. Der Versicherte (den eine
Mitwirkungspflicht treffe) habe nicht dargetan, dass sich seine Tochter mit
genügendem, d.h. dem notwendigen und zumutbaren, Einsatz und Willen
ihrer Ausbildung widme – wobei das Gegenteil jedoch (der dies indizieren-
den wahrscheinlichen Wiederholung eines Studienjahres zum Trotz) auch
unbewiesen bleibe. Die ungenügende Beweislage falle auf den Versicher-
ten zurück, der aus dem unbewiesenen Sachverhalt den Anspruch auf Kin-
derrente ableiten wolle.
7.
7.1 Umstritten ist vorliegend die weitere Ausrichtung der Kinderrente für die
Tochter des Beschwerdeführers ab dem 1. Juli 2016 bis längstens zur Voll-
endung des 25. Alterjahres. Dabei ist im Grundsatz unbestritten, dass so-
wohl die Ausbildung in Kindererziehung am G._______ wie auch das Stu-
dium der Rechtswissenschaften an der Universität Ausbildungen sind, wel-
che – sofern sie in gebotener Weise wahrgenommen werden – zum Bezug
einer Kinderrente berechtigen. Auch hinterfragt die Vorinstanz die Angabe
des Beschwerdeführers nicht, seine Tochter gehe keiner die Kinderrente
ausschliessenden Erwerbstätigkeit nach.
Seitens der Vorinstanz werden Unstimmigkeiten in der Belegsituation vor-
gebracht. Dadurch entstünden Zweifel an der systematischen Verfolgung
eines Ausbildungszieles durch die Tochter des Beschwerdeführers. Diese
nachzuweisen obliege dem Beschwerdeführer, was ihm nicht gelinge.
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7.2 Bis zum Abschluss des Schriftenwechsels stellt sich die Aktenlage zur
Studiensituation für die Ausbildung Kindererziehung wie folgt dar:
Datum Beleg Act.
16.11.2012 Studienbescheinigung 2012/13, 1. Semester; Regel-
zeit: 6 Semester, 3 Jahre; Anmeldung: 01.10.2012
IVSTA-act. 275,
S. 4/6
26.11.2013 Studienbescheinigung 2013/14, 3. Semester; Regel-
zeit: 6 Semester, 3 Jahre; Anmeldung: 23.07.2012
IVSTA-act. 281
und 284
22.05.2014 Studienbescheinigung 2013/14, 4. Semester; Regel-
zeit: 6 Semester, 3 Jahre; Anmeldung: 01.10.2012
IVSTA-act. 294,
S. 2
18.05.2015 Studienbescheinigung 2014/15, 6. Semester; Regel-
zeit: 6 Semester, 3 Jahre; Anmeldung: 01.10.2012
IVSTA-act. 316,
S. 2
07.09.2015 Studienbescheinigung 2015/16, 4. Semester; Regel-
zeit: 6 Semester, 3 Jahre; Anmeldung: 01.10.2012
IVSTA-act. 319,
S. 2
10.09.2016 Studienbescheinigung 2016/17, 7. Semester; Regel-
zeit: 8 Semester, 4 Jahre; Anmeldung: 01.10.2013
IVSTA-act. 331,
S. 1
08.10.2016 Bachelorabschluss am 05.11.2015 erhalten (gemäss
Notenauszug)
IVSTA-act. 344,
S. 11
08.10.2016 Studienbescheinigung 2016/17, 7. Semester; Regel-
zeit: 8 Semester, 4 Jahre; Anmeldung: 23.07.2013
IVSTA-act. 344,
S. 10
15.07.2016 Beschluss der „Agjencia e Kosovës për Akreditim“, der
ab Oktober 2016 Gültigkeit hat.
Beilage zur Be-
schwerde
17.11.2016 Schreiben des Beschwerdeführers: Tochter mache ei-
nen Master, welcher 2 Jahre dauere
IVSTA-act. 349
09.06.2017 Studienbescheinigung 2016/17, 8. Semester; Regel-
zeit: 8 Semester, 4 Jahre; Anmeldung: 01.10.2013
act. 16
09.06.2017 Studienprogramm: 4 Jahre Regelzeit act. 16
20.12.2017 Studienbescheinigung 2016/17, 5. Semester; Regel-
zeit: 6 Semester, 3 Jahre; Anmeldung: 01.10.2013
act. 23
09.01.2018 Studienbescheinigung 2017/18, 8. Semester; Regel-
zeit: 8 Semester, 4 Jahre; Anmeldung: 01.10.2012
act. 25
24.01.2018 Brief vom Beschwerdeführer: Studienbescheinigung
vom 20.12.2017 sei falsch, diejenige vom 09.01.2018
sei die korrigierte Fassung
act. 28
17.08.2018 Bachelordiplom per 30.06.2018 für 240 ECTS act. 30
7.2.1 Gemäss den Bestätigungen seitens des G._______ für die ersten
drei Studienjahre nahm die Tochter im Oktober 2012 die Ausbildung in Kin-
dererziehung auf. Diese sollte sechs Semester dauern, d.h. nach Ab-
schluss des zweiten Semesters des akademischen Jahres 2014/15 enden
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(IVSTA-act. 275/4,6; 281/2, 284/2; 294/2; 316/2). Gemäss Bestätigung vom
18. Mai 2015 befand sie sich – mit dem ursprünglich geplanten Ausbil-
dungsgang konform – im sechsten Semester des auf sechs Semester an-
gelegten Lehrgangs (IVSTA-act. 316/2).
7.2.2 Für das akademische Jahr 2015/16 hatte sich die Tochter laut der
Bestätigung des G._______ vom 7. September 2015 für das vierte (resp.
„IV2-të“) Semester der Ausbildung Kindererziehung (IVSTA-act. 319/2) ein-
geschrieben, (IVSTA-act. 319/1), obwohl sie gemäss Studienbescheini-
gung vom 18. Mai 2015 bereits im sechsten Semester gewesen sein soll
(IVSTA-act. 316/2). Bei dieser Zurückstufung um ein ganzes Studienjahr
handelt es sich nach Ansicht des Beschwerdeführers um eine Wiederho-
lung des Studienjahres aus finanziellen Gründen (act. 23). Die Vorinstanz
argumentiert dahingegen, dass unklar sei, ob und gegebenenfalls aus wel-
chem Grund dieser Kurs (mehrmals) habe wiederholt werden müssen
(act. 21). Dies ist auch aus den Akten nicht ableitbar.
7.2.3 Im akademischen Jahr 2016/17 sollte sich die Tochter gemäss Be-
stätigung des G._______ vom 10. September 2016 (ab dem 1. Oktober
2016) im siebten Semester des nun auf acht Semester angelegten Ba-
chelor-Studienganges der Kindererziehung befunden haben. Dies, obwohl
sie ein Jahr vorher noch im vierten Semester bzw. eineinhalb Jahre vorher
bereits im sechsten Semester gewesen sein soll.
Die Verlängerung des Studiums auf acht Semester soll nach Angaben des
Beschwerdeführers auf einen Beschluss der „Agjencia e Kosovës për Ak-
reditim“ vom 15. Juli 2016 (Beschwerdebeilage) zurückzuführen sein, der,
soweit ersichtlich, aber erst ab Oktober 2016 Gültigkeit gehabt hätte. In-
wiefern die Tochter daher bereits vor der Gültigkeit des Beschlusses von
ebendiesem betroffen gewesen sein soll, ist unklar und wird vom Be-
schwerdeführer auch nicht weiter erläutert. Er macht lediglich in der Be-
schwerdeschrift geltend, dass seine Tochter von der Verlängerung des Stu-
diums betroffen sein soll.
7.2.4 Aus den Akten kann zudem entnommen werden, dass das Einschrei-
bedatum fortlaufend geändert hat. Statt wie bislang ausgewiesen am
1. Oktober 2012 (IVSTA-act. 275/4, 294/2, 316/2 und 319/2), soll sich die
Tochter gemäss der Studienbescheinigung 2016/17 erstmalig auf den
1. Oktober 2013 eingeschrieben haben (IVSTA-act. 331/1). Die Studienbe-
stätigung vom 8. Oktober 2016 (IVSTA-act. 344/10) legt die erstmalige Ein-
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schreibung gar auf den 23. Juli 2012 (ein Tag vor Abschluss des Studien-
vertrages, vgl. Replikbeilage), was wiederum deckungsgleich mit der Stu-
dienbescheinigung vom 26. November 2013 (IVSTA-act. 281, 284) ist.
7.2.5 Unklar ist zudem, wann die Tochter ihren Bachelorabschluss erwor-
ben haben soll. Vor seinem Einwand vom November 2016 (vorne, D.b)
übermittelte der Beschwerdeführer im Oktober 2016 unter anderem ein No-
tenblatt vom 8. Oktober 2016, gemäss welchem seine Tochter am 5. No-
vember 2015 das Bachelor-Examen in Kindererziehung (180 ECTS-
Punkte) abgeschlossen habe (IVSTA-act. 344/11 f.). In der Beschwerde
bezog sich der Beschwerdeführer zwar auf den Abschluss des Examens,
machte aber doch auch die Verlängerung des Studiums geltend, was aber
erst rund ein Jahr nach Erlangung des Diploms Gültigkeit erlangen sollte
(siehe E. 7.2.3).
Gemäss Studienbestätigung vom 9. Juni 2017 sollte sich die Tochter des
Beschwerdeführers im 8. Semester befunden haben, was dem letzten Re-
gelsemester entsprechen würde (act. 16). Trotzdem habe sie das Bachel-
ordiplom erst per 30. Juni 2018 erhalten (act. 30). Woher zum einen die
zeitliche Differenz zwischen dem achten Semester und dem vermeintlichen
Bachelorabschluss per 30. Juni 2018 herrührt und zum anderen, wie sich
die beiden geltend gemachten Bachelorabschlüsse zueinander verhalten,
ist unklar und kann nicht hergeleitet werden.
In diesem Sinne kann auch die Behauptung des Beschwerdeführers vom
17. November 2016, dass sich seine Tochter im Masterstudium befinde (IV-
STA-act. 349), nicht zugeordnet werden, habe sie doch erst per 30. Juni
2018 den Bachelorabschluss erlangt (act. 30).
7.2.6 Die Beweisversuche des Beschwerdeführers laufen insgesamt ins
Leere, da sich die eingereichten Dokumente immer wieder und ohne nach-
vollziehbaren Grund diametral widersprechen. Dies zeigt sich insbeson-
dere bei den Studienbestätigungen vom 20. Dezember 2017 (act. 23) so-
wie vom 9. Januar 2018 (act. 25). Gemäss der ersten habe sich die Tochter
im 5. Semester der 6-semestrigen Ausbildung befunden, für welche sie
sich am 1. Oktober 2013 angemeldet haben soll. Nach Aussage der zwei-
ten Studienbescheinigung habe sie sich hingegen im 8. Semester der
achtsemestrigen Regelstudienzeit befunden, wozu sie sich erstmals am
1. Oktober 2012 angemeldet haben soll. Von einem derart umfassenden
Schreibfehler durch die Studienadministration kann nicht mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer
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führte hierzu in seinem Schreiben vom 24. Januar 2018 (act. 28) auch nicht
aus, worauf diese Fehler zurückzuführen seien.
7.3 Bis zum Abschluss des Schriftenwechsels stellt sich die Belegsituation
zur Studiensituation für das Studium der Rechtswissenschaften wie folgt
dar:
Datum Beleg Act.
11.09.2015 Studienbescheinigung 2015/16, 1. Semester IVSTA-act. 319,
S. 1
20.05.2016 Studienbescheinigung 2015/16, 2. Semester IVSTA-act. 325,
S. 2
07.10.2016 Notenausweis 2015/16, 35 ECTS erworben IVSTA-act. 344,
S. 2
10.11.2016 Studienbescheinigung 2016/17, 3. Semester Beschwerden-
beilage
05.06.2017 Studienbescheinigung 2016/17, 4. Semester act. 16
16.11.2017 Studienbescheinigung 2017/18, 3. Semester act. 23
17.07.2018 Studienbescheinigung 2017/18, 4. Semester act. 30
7.3.1 Bezüglich des Studiums der Rechtswissenschaften bestehen lücken-
lose Bestätigungen ab dem ersten Semester des akademischen Jahres
2015/16 bis zum vierten Semester im Studienjahr 2016/17 (IVSTA-act.
319/1, 325/2, 344/1, Beschwerdebeilage, Replikbeilage, Beilage zur Ein-
gabe vom 14. März 2017) sowie ein Notenblatt vom 7. Oktober 2016, ge-
mäss welchem (den Prüfungsdaten zufolge wohl verteilt auf Ende des ers-
ten und zweiten Semesters) Prüfungen abgelegt worden seien, die
35 ECTS-Punkten entsprächen (IVSTA-act. 344/2, 5).
7.3.2 Die Bestätigungen vom 16. November 2017 (act. 23) sowie vom
17. Juli 2018 (act. 30) zeigen hingegen auf, dass die bereits besuchten Se-
mester 3 und 4 erneut besucht worden seien. Zu den Hintergründen hierzu
erwähnte der Beschwerdeführer nichts.
7.4 Zusammenfassend stellt sich die Situation wie folgt dar:
7.4.1 Die Bestätigungen des G._______ sind für die ersten sechs Semes-
ter konsistent: Die Tochter des Beschwerdeführers befand sich demzufolge
in einem auf sechs Semester angelegten Studiengang der Kindererzie-
hung. Dementsprechend hätte sie im Sinne einer Erstausbildung im Herbst
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2015 das Bachelor-Examen absolvieren müssen (180 ECTS-Punkte) und
im Anschluss daran als Zweitausbildung das Jusstudium begonnen, zu
welchem zu Beginn lückenlose Bestätigungen vorliegen, jedoch ab 16. No-
vember 2017 Unklarheiten über dessen Verlauf herrschen.
7.4.2 Die zu einem späteren Zeitpunkt eingereichten Dokumente sind hin-
gegen untereinander widersprüchlich und zeichnen ein unklares Bild dar-
über, wann sich die Tochter angeblich in welchem Studiensemester befun-
den haben soll, wie lange das Studium hätte dauern sollen, wann es be-
gonnen haben soll und wann das Bachelordiplom erlangt worden sei.
Im Speziellen ist nicht nachvollziehbar, warum die Tochter den Beschluss
der Kosovo-Akkreditationsagentur vom 15. Juli 2016 zu beachten und
dadurch das Bachelorstudium fortzusetzen hatte, wenn sie per 5. Novem-
ber 2015 bereits ein Bachelordiplom erlangt haben soll. Es fehlen insbe-
sondere zielführende Angaben darüber, wie die angebliche Ausbildung ab
Herbst 2015 (IVSTA-act. 319/2) zu qualifizieren ist. Es bestehen keine ob-
jektiven Anhaltspunkte dafür, dass es zum Lehrgang in Kindererziehung
ein Masterstudium gibt, geschweige denn, dass die Tochter ein solches
absolviert. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass das Bachelorstu-
dium fortzusetzen und um zwei Semester zu verlängern gewesen sei, so
wären weiterhin zwei ganze Jahre zur Erlangung des neuen Bachelordip-
loms aufgewendet worden. Somit hätte die Ausbildung sechs ganze Jahre
statt deren drei bzw. vier gedauert (1. Oktober 2012 [IVSTA-act. 275/7] bis
30. Juni 2018 [act. 30]). Das Studium der Kindererziehung kann somit
selbst dann nicht als zielgerichtet und zeitgerecht abgeschlossen betrach-
tet werden.
7.4.3 Gleichzeitig führte die Tochter das Studium der Rechtswissenschaf-
ten unter reduziertem Engagement, was sich aus der Nichterreichung der
erforderlichen ECTS pro Studienjahr/-Halbjahr ableiten lässt. Selbst wenn
eine Zweitausbildung vorliegen würde, wäre dieses somit nicht zielgerich-
tet geführt worden. Liegt hingegen eine parallel geführte Ausbildung vor, so
ist diese nicht von Art. 49bis AHVV erfasst, da eine systematische und zeit-
lich überwiegende Vorbereitung auf einen Berufsabschluss oder eine All-
gemeinausbildung vorausgesetzt wird (vgl. auch RWL Rz. 3358 ff.). Eine
Wiederaufnahme einer abgebrochenen Ausbildung (nach RWL
Rz. 3368.2) liegt ebenfalls nicht vor, da es sich um eine andere Ausbildung
als Kinderpflege handelt.
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7.5 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass infolge der
widersprüchlichen Dokumente und Eingaben nach dem im Sozialversiche-
rungsrecht anzuwendenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-
lichkeit die Sachlage nicht erstellt werden kann. Da der Beschwerdeführer
die Beweislast zu tragen hat und es ihm nicht gelungen ist, die systemati-
sche und zielgerichtete Vorbereitung der Tochter auf ein Berufsziel aufzu-
zeigen, ist infolge der Beweislosigkeit der Anspruch auf Kinderrente ab Juli
2016 und damit die Beschwerde abzuweisen. Die angefochtene Verfügung
vom 22. November 2016 ist somit zu bestätigen.
8.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige Partei-
entschädigung.
8.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m.
Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterlie-
genden Partei auferlegt werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfah-
rens hat die unterliegende Beschwerdeführerin der unterliegende Be-
schwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen. Dem unterliegenden Be-
schwerdeführer sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil sei-
nem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom
16. März 2017 stattgegeben wurde.
8.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die obsiegende Vorinstanz
hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
VGKE).
C-7709/2016
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein David Schneeberger
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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