Abtei lung II I
C-7711/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
A._______, (wohnhaft in Mazedonien)
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA
vom 29. Oktober 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7711/2008
Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer),
geboren 1956, ist mazedonischer Staatsangehöriger und lebt in Maze-
donien. Der gelernte Maurer arbeitete von März 1986 bis Dezember
1996 als Saisonnier bei B._______ in C._______ und leistete Beiträge
an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-
sicherung (act. IV/1, 28, 55).
A.b Der Beschwerdeführer erkrankte im Jahr 1981 an Tuberkulose
und unterzog sich einer Tuberkulosetherapie und einer Spondylodese
[Versteifung] der Brustwirbelsäule Th 4-6 bzw. 6-7 (act. IV/13, 14, 26,
Beschwerdeakten 1.1, 1.2, 19) als Folge der Veränderungen der Wir-
belsäule durch die Tuberkulose. Anlässlich der Begutachtung vom
18. Mai 1993 zu Handen der mazedonischen Sozialversicherung wur-
den ausserdem eine diffuse, asthmatische Bronchitis und Leberschä-
den festgestellt. Das Gutachten kam zum Schluss, es liege eine volle
Arbeitsunfähigkeit in Folge der Krankheit ab 2. Februar 1993 (Anmel-
dedatum bei der mazedonischen Versicherung) vor. In der Folge wurde
dem Versicherten in Mazedonien rückwirkend per 1. Juni 1993 eine
ganze Invalidenrente zugesprochen (act. IV/2, 10, 12).
A.c Im Jahr 1999 erlitt der Beschwerdeführer einen Rückfall und wur-
de ab 2000 wegen Tuberkulose und damit verbundener Spondylitis
ankylosans [Entzündung der Brustwirbelkörper] mit vier- bis fünffacher
Antibiotikatherapie und orthopädisch behandelt (act. IV/13-16, Be-
schwerdeakte 1.1).
B.
B.a Via den mazedonischen Sozialversicherer beantragte der Versi-
cherte am 22. März 2006 (Eingang: 23. Juni 2006) bei der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) eine Schwei-
zer Invalidenrente (act. IV/1, 2).
B.b Die IVSTA holte via den mazedonischen Versicherungsträger und
beim Versicherten eine medizinische Dokumentation seit dem Jahr
1993 ein: chirurgisch-orthopädisches Gutachten vom 18. Mai 1993
(act. IV/12), Austrittsberichte vom 9. Juli 2001 und 13. Oktober 2003
des Instituts für Pneumologie und TBC, D._______ [Ort] (act. IV/13,
16), Bericht des Klinikzentrums für Traumatologie in D._______, vom
Seite 2
C-7711/2008
22. Juli 2003 (act. IV/14), Berichte des Spitals für Traumatologie und
orthopädische Chirurgie in E._______ vom 12. Dezember 2001 und
10. September 2003 (act. IV/14.1, 15), Austrittsberichte des Spitals
F._______, Abteilung Infektionskrankheiten, Italien, vom 25. Februar
2005, 8. Oktober 2005 und 10. Juli 2006 betreffend Behandlung der
Pott-Krankheit [Wirbel-Tuberkulose] und pleuropulmonarer [Brustfell
und Lunge betreffende] Tuberkulose (act. IV/22-25), medizinischer Be-
richt der mazedonischen Kommission zur Ermittlung der
Arbeitsfähigkeit vom 17. April 2006 (act. IV/26), fachärztlicher Bericht
von Dr. G._______, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom 21. März 2007
(act. IV/27), verschiedene Röntgenbilder (act. IV/17, 19-21),
Rentenentscheide der mazedonischen Sozialversicherung vom 7. Juli
1993 und vom 29. März 2006 (act. IV/9, 9a, 10) sowie Fragebogen für
den Versicherten vom 8. März 2007 (act. IV/6). In letzterem gab der
Versicherte an, er habe wegen seiner [Tuberkulose-]Erkrankung seit
Dezember 1996 nicht mehr arbeiten können. Er sei anfänglich vom
Hausarzt, ab dem Jahr 2000 in der Traumatologie und in der
Infektiologie in Mazedonien und Italien behandelt worden. Er werde
immer noch behandelt, da sich sein Gesundheitszustand zwar etwas
verbessert habe, er aber nicht geheilt sei.
Am 20. Juli 2007 und am 29. Oktober 2007 nahm der Internist
H._______ vom regionalärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD)
diesbezüglich Stellung, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der
wiederholten, jeweils nicht zu Ende geführten Tuberkulosebehandlun-
gen – ohne dass der Versicherte dafür verantwortlich sei – der Ge-
sundheitszustand seit 2000 stationär sei. Bei der letzten stationären
Behandlung seien zusätzlich Schädigungen der Leber festgestellt
worden (als Folge der Tuberkulose oder deren Behandlung). Er sei
deshalb seit 2000 für jegliche Tätigkeiten arbeitsunfähig, jedenfalls bis
zur Beendigung der vorgesehenen Therapie im August 2006. Via den
mazedonischen Versicherer sei abzuklären, ob die Antibiotikatherapie
abgeschlossen worden sei und wie das Ergebnis der Behandlung
ausfalle (act. IV/29, 33).
Die Vorinstanz holte ergänzende ärztliche Berichte ein: Arztbericht von
Dr. I._______, Internist, vom 17. Dezember 2007 inkl. Ultraschall-
befund vom 2. Januar 2008 und Labor vom 3. Januar 2008 (act. IV/41,
42, 45), Untersuchungsbericht des Spitals für chirurgische Orthopädie
und Traumatologie, E._______, vom 2. Januar 2008 (inkl. Laborbericht
vom selben Tag [act. IV/44]) und vom 15. April 2008 (act. IV/43, 47),
Seite 3
C-7711/2008
Bericht des Facharztes für Arbeitsmedizin, Dr. J._______, vom 8.
Januar 2008 (act. IV/46).
Am 26. Juni 2008 präzisierte Dr. H._______ vom RAD, der Versicherte
sei bis Ende August 2005 (und nicht 2006) in Italien behandelt worden.
Er sei deshalb in seiner bisherigen Tätigkeit seit dem 1. Januar 2000
zu 100% arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit (sitzende oder
wechselnde Tätigkeit, Tragen von Gewichten bis 5 kg, keine schweren
Tätigkeiten, Gehen einzig in der Ebene, ohne weite Strecken, keine
stehende Tätigkeit von längerer Dauer wegen der [fehlenden] Stabilität
der Wirbelsäule als Folge der Krankheit) bestehe jedoch seit dem
1. September 2005 eine volle Arbeitsfähigkeit (act. IV/49).
B.c Mit Vorbescheid vom 29. Juli 2008 teilte die Vorinstanz dem Ver-
sicherten mit, aufgrund einer Erwerbseinbusse von 100% hätte bei ihm
ab 1. Januar 2001 ein Anspruch auf eine ganze Rente bestanden. Da
er sich aber erst am 22. März 2006 angemeldet habe, könne die Rente
frühestens ab dem 1. März 2005 ausgerichtet werden. Gemäss ihren
Abklärungen sei ihm ab dem 1. September 2005 wieder eine dem
Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit zumutbar. Dabei könne er
mehr als 50% des Erwerbseinkommens erzielen, welches er ohne
Invalidität erzielen könnte. Da sich seine Erwerbsfähigkeit wieder
verbessert habe, sei die Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne
wesentlichen Unterbruch drei Monate angedauert habe, weshalb ab
dem 31. Dezember 2005 kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente
bestehe (act. IV/51).
B.d Mit zwei Verfügungen vom 29. Oktober 2008 sprach die Vorins-
tanz dem Versicherten eine befristete ganze Invalidenrente à Fr. 733.--
pro Monat für den Zeitraum vom 1. März 2005 bis zum 31. Dezember
2005 nebst Verzugszinsen von Fr. 651.-- zu (act. IV/52 – 54).
C.
C.a Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 15. November 2008, eingereicht bei der IVSTA, Beschwerde. Er
beantragte die Weitergewährung einer ganzen, eventualiter einer hal-
ben Invalidenrente nach dem 31. Dezember 2005 unter Bezugnahme
auf zwei beigelegte ärztliche Berichte vom 12. und 13. November 2008
(act. 1.1, 1.2), die bestätigten, dass er vollständig arbeitsunfähig sei.
Er könne das Röntgenbild nachreichen. Er befinde sich gegenwärtig
nicht in antibiotischer Therapie. Er sei selbstverständlich bereit, sich in
Seite 4
C-7711/2008
der Schweiz untersuchen zu lassen (Beschwerdeakten act. 1).
Die IVSTA übermittelte die Beschwerde am 28. November 2008 zu-
ständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht (act. 2).
C.b In ihrer Vernehmlassung vom 6. April 2009 beantragte die
Vorinstanz die Bestätigung der angefochtenen Verfügung und die
Abweisung der Beschwerde. Sie begründete dies unter Bezugnahme
auf die ergänzende Stellungnahme des RAD vom 30. März 2009 da-
mit, dass sich aus den neu eingereichten Akten keine neuen Erkennt-
nisse ergeben hätten. Demnach seien leichtere Verweistätigkeiten seit
dem 1. September 2005 ausübbar. Der gestützt auf diese Beurteilung
erfolgte Erwerbsvergleich habe eine Erwerbseinbusse von 25% ab die-
sem Datum ergeben. In Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV sei die
Rente zu Recht nach dem 31. Dezember 2005 eingestellt worden
(act. 8, act. IV/57).
C.c Am 28. Mai 2009 (act. 13) reichte der Beschwerdeführer bereits
aktenkundige Berichte des Spitals in F._______, Italien, von 2005 und
2006 (act. 13.10-12) und des Spitals in E._______ von 2008 (act. 13.1-
4) sowie Entlassungsbriefe der Klinik in D._______ aus den Jahren
2000 bis 2003 (act. 13.16-18) ein.
Ergänzend dazu reichte er bisher nicht aktenkundige Berichte des
Spitals in F._______ vom 14. Februar 2004 (act. 13.9), vom 10.
November 2006 (act. 13.13) und vom 20. Juni 2007 (act. 13.14) sowie
aktuelle medizinische Berichte vom 5. Mai 2009 (Dr. I._______,
Internist, act. 13.5), vom 27. Mai 2009 (Dr. K._______, Hausarzt, act.
13.6), vom 22. Mai 2009 (Dr. L._______, Orthopädie, act. 13.7) und
vom 5. Mai 2009 (psychiatrisches Attest, act. 13.8a) ein.
Im Übrigen kam er der Aufforderung, einen Kostenvorschuss von
Fr. 300.-- zu leisten, innert der auferlegten Frist nach (act. 11).
C.d Die Vorinstanz legte die Akten nochmals dem RAD vor, welcher
am 10. Juli 2009 Stellung nahm. Darauf gestützt hielt die Vorinstanz
am 17. Juli 2009 an ihren Anträgen fest (act. 15, 15.1, 15.2).
C.e In seiner Triplik vom 13. August 2009 nahm der Beschwerdeführer
dahingehend Stellung, dass seine Krankheit zwar zur Zeit in einer
Ruhephase sei, aber jederzeit wieder ausbrechen könne. Er leide seit
10 Jahren unter Dauerschmerzen. Jegliche körperliche Anstrengung
Seite 5
C-7711/2008
vergrössere den immer anhaltenden Schmerz, weshalb er nicht fähig
sei, auch die geringsten Aktivitäten auszuführen (act. 17).
C.f Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte am 25. August 2009
der Vorinstanz die Triplik zur Kenntnisnahme und schloss den Schrif-
tenwechsel ab (act. 18).
C.g Mit Eingaben vom 5. Februar 2010 (Poststempel) und vom
10. März 2010 reichte der Beschwerdeführer einen Verlaufsbericht des
Spitals von F._______ vom 4. Februar 2010 für die Jahre 2004 – 2010
sowie weitere aktuelle medizinische Akten ein. Er machte ausserdem
geltend, sein Gesundheitszustand habe sich im Lauf des Jahres 2009
verschlechtert. Vom 13. Januar bis 4. Februar 2010 sei er deswegen in
Italien hospitalisiert gewesen. Im März 2010 habe er – zurückgekehrt
nach Mazedonien – wieder mit der Tuberkulosetherapie begonnen
(act. 19, 23).
C.h Die Vorinstanz ersuchte den RAD erneut um Stellungnahme.
Gestützt auf dessen Bericht vom 17. März 2010 (act. IV/61) hielt sie
fest, für das in Frage stehende Verfahren bestünden keine neuen
Erkenntnisse, weshalb sie an ihren Anträgen festhalte. Die Frage, ob
nach dem 29. Oktober 2008 ein neuer Leistungsanspruch entstanden
sei, müsse Gegenstand eines neuen Leistungsgesuchs bilden (act.
25).
Das Bundesverwaltungsgericht liess dem Beschwerdeführer die er-
gänzende Stellungnahme der Vorinstanz am 8. April 2010 zukommen
und schloss den Schriftenwechsel wiederum ab (act. 26).
C.i Mit Eingabe vom 2. Juli 2010 an die Vorinstanz reichte der Be-
schwerdeführer die „gesamten“ Akten des Spitals in F._______ (act.
27.8, 27.13), eine Bestätigung seines Hausarztes (act. 27.11f.), einen
Bericht der Internistin in Mazedonien (act. 27.9f.), das neueste
„Blutbild“ (act. 27.4-7, 27.14) sowie zwei Laborberichte (act. 27.14)
nach und machte ausserdem geltend, nach der Beurteilung seiner
Ärzte sei er gänzlich arbeitsunfähig. Die Vorinstanz übermittelte die
Eingabe dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber am 27.
Juli 2010 (act. 27).
C.j Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Seite 6
C-7711/2008
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Aus-
land. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG;
vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legiti -
miert.
1.3 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
und der auferlegte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist da-
rauf einzutreten (Art. 60 ATSG und 52 VwVG).
2.
2.1 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes
bestimmt.
Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3
Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestim-
mungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a – 26bis und
28 – 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abwei-
chung vom ATSG vorsieht.
2.2 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Mazedonien und
lebt dort, so dass vorliegend das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Republik Mazedonien über Soziale Sicherheit vom 9. Dezember 1999
(SR 0.831.109.520.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Ab-
kommens sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates sowie
deren Familienangehörige und Hinterlassene in ihren Rechten und
Seite 7
C-7711/2008
Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den
Angehörigen dieses Vertragsstaates bzw. deren Angehörigen und Hin-
terlassenen gleichgestellt; abweichende Bestimmungen bleiben vorbe-
halten.
Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen
der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, bestimmt sich
demnach allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. Für
die Beurteilung eines allfälligen Rentenanspruchs sind daher die Fest-
stellungen des ausländischen Versicherungsträgers bezüglich Invalidi-
tätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden
in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis
1996 S. 177 E. 1).
2.3 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte bei der
Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
angefochtenen Verwaltungsaktes, hier der Verfügung vom 29. Oktober
2008, eingetretenen Sachverhalt abstellen (BGE 130 V 329, BGE 129
V 4 E. 1.2 mit Hinweisen), sind die ab 1. Januar 2003 geltenden
Bestimmungen des ATSG anwendbar.
Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechts-
wechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den
neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Ent-
sprechend ist das IVG für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis
31. Dezember 2007 in der Fassung vom 21. März 2003 (4. IV-Revision;
AS 2003 3837, nachfolgend „aIVG“) anwendbar, ab dem 1. Januar
2008 in der Fassung gemäss 5. IV-Revision (Änderungen vom 6. Okto-
ber 2006 [AS 2007 5129], nachfolgend „IVG“). Die IVV ist für den
Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 in ihrer Fassung
vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision; AS 2003 3859) anwendbar, ab dem
1. Januar 2008 in der Fassung gemäss 5. IV-Revision (Änderungen
vom 28. September 2007 [AS 2007 5155]).
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
Seite 8
C-7711/2008
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie
die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet
sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193
E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).
Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor-
derungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstel-
lung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die
wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je
mit Hinweisen).
4.
Vorliegend ist umstritten und durch das Bundesverwaltungsgericht zu
prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht eine be-
fristete ganze Invalidenrente vom 1. März 2005 bis zum 31. Dezember
2005 zugesprochen und eine weitere Ausrichtung der Rente ab dem
1. Januar 2006 verweigert hat (vgl. act. IV/52).
Zunächst sind jedoch die zur Beurteilung der Streitsache massgeben-
den materiellrechtlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung
entwickelten Grundsätze darzulegen.
4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversiche-
rung hat, wer invalid im Sinn des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16 ATSG;
Art. 4, 28, 29 aIVG, Art. 4, 28, 28a, 29 IVG) und beim Versicherungsfall
mindestens während eines vollen Jahres (Art. 36 Abs. 1 aIVG) be-
ziehungsweise während drei Jahren (Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge an
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet hat.
Diese zwei Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein.
Der Beschwerdeführer weist eine Beitragszeit für Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
von insgesamt acht Jahren und drei Monaten auf (act. IV/54, 55), so
Seite 9
C-7711/2008
dass er die gesetzliche Mindestbeitragsdauer erfüllt. Zu prüfen bleibt
demnach, ob der Beschwerdeführer im Sinne des Gesetzes invalid
geworden ist.
4.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 29
Abs. 1 aIVG. Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeit-
punkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbs-
unfähig geworden ist (Bst. a: Dauerinvalidität, Art. 7 ATSG) oder
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens zu 40% arbeitsunfähig war (Bst. b: langdauernde Krank-
heit, Art. 6 ATSG, vgl. BGE 121 V 264 E. 6). Neurechtlich haben nach
Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Er-
werbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a); während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes-
tens zu 40% arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b); und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid sind (Bst. c).
4.2.1 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen
geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch
auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50
Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine
ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 aIVG, Art. 28 Abs. 2 IVG).
Viertelsrenten werden allerdings gemäss Art. 28 Abs. 1ter aIVG (bzw.
Art. 29 Abs. 4 IVG) nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren gewöhn-
lichen Aufenthalt im Sinne von Art. 13 ATSG in der Schweiz haben.
Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
(heute: Bundesgericht) stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse
Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvorausset-
zung dar (BGE 121 V 264 E. 6c).
4.2.2 Meldet sich die versicherte Person – wie vorliegend – mehr als
zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, werden Leistungen
lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate aus-
gerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG).
Seite 10
C-7711/2008
4.2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen;
Art. 16 ATSG).
4.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits -
leistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
256 E. 4 mit Hinweisen). Es sind demnach nicht nur die Erwerbsmög-
lichkeiten im angestammten Beruf, sondern auch in zumutbaren Ver-
weisungstätigkeiten zu prüfen. Die – arbeitsmedizinische – Aufgabe
der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern
die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen
leidensbedingt eingeschränkt ist. Die Frage, welche konkreten beruf li-
chen Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben und unter Be-
rücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Fra-
ge kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt,
sondern von der Verwaltung bzw. von der Berufsberatung zu beant-
worten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Ver-
weis auf BGE 107 V 17 E. 2b).
4.4 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismit-
tel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerde-
verfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach ha-
ben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise
frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen.
4.4.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei-
dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all -
Seite 11
C-7711/2008
seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be-
rücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden
ist, in der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der
Expertinnen und Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweis-
mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge-
gebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das
Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2006 [I 268/2005] E. 1.2,
mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). In Bezug auf Berichte von
Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rech-
nung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags-
rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer
Patienten aussagen. Was Parteigutachten anbelangt, rechtfertigt der
Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei
eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, nicht Zweifel an ihrem
Beweiswert (ZAK 1986 S. 189 E. 2a in fine). Den Berichten und Gut-
achten versicherungsinterner Ärzte kommt schliesslich Beweiswert zu,
sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in
sich widerspruchsfrei sind und keine konkreten Indizien gegen ihre Zu-
verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in
einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die
Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen las-
sen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und 3b, 122 V 160 E. 1c, 123 V 178
E. 3.4 sowie UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009,
Art. 43 Rz. 35).
4.4.2 Auf Stellungnahmen der RAD oder der ärztlichen Dienste kann
für den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll,
nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen
Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts vom 15. Dezember 2006 [I 694/05] E. 2). Die RAD-
Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen
und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteile des Bundesgerichts
vom 20. November 2007 [I 142/07] E. 3.2.3 und vom 10. April 2007
[I 362/06] E. 3.2.1). Denn die fachliche Qualifikation des Experten
spielt für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche
Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens
müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Ex-
Seite 12
C-7711/2008
perten verlassen können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als
Gutachter in einer bestimmten medizinischen Disziplin ein entspre-
chender, dem Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse dienender,
spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zumindest des den Be-
richt visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts vom
3. August 2000 [I 178/00] E. 4a).
Das Absehen von eigenen Untersuchungen ist an sich kein Grund, um
einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn es
im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizini-
schen Sachverhalts geht und die direkte ärztliche Befassung mit der
versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des Bundes-
gerichts vom 14. Juli 2009 [9C_323/2009] E. 4.3.1 sowie vom
14. November 2007 [I 1094/06] E. 3.1.1, beide mit Hinweisen).
4.5 Wird rückwirkend eine abgestufte und/oder eine befristete Rente
zugesprochen, sind nach der Rechtsprechung die für eine Rentenre-
vision massgebenden Grundsätze zu beachten (BGE 125 V 413 E. 2d,
BGE 109 V 125).
4.5.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich,
so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu-
kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17
Abs. 1 ATSG). Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die an-
spruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhe-
bung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem
angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dau-
ern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne
wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraus-
sichtlich weiter andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV).
4.5.2 Ein Revisionsgrund ergibt sich aus jeder wesentlichen Änderung
der tatsächlichen Verhältnisse, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad
und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343
E. 3.5, mit weiteren Hinweisen, SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2). Keine
Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse bedeuten eine unter-
schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sach-
verhalts (zum Beispiel eine andere Einschätzung der zumutbaren Ar-
beitsleistung, vgl. SVR 2004 IV 5, E. 3.3; 1996 IV Nr. 70 E. 3a). Das
Eidgenössische Versicherungsgericht hat jeweils festgehalten, dass
ein Revisionsgrund, welcher zur Aufhebung oder Herabsetzung der
Seite 13
C-7711/2008
Rente nach Art. 41 IVG (bzw. heute Art. 17 ATSG) führt, aktenmässig
zuverlässig ausgewiesen sein muss (z.B. Urteil I 559/02 vom 31. Janu-
ar 2003 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen sowie THOMAS LOCHER, a.a.O.,
§ 38 Rz. 6 f. und UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Rz. 16 f. zu Art. 17).
5.
Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung insoweit, als ihm die Rente bis 31. Dezember 2005 befristet
zugesprochen wurde.
5.1 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungs-
rechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch
die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund
der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen-
stand bildet. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach iden-
tisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird;
bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der
durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht
beanstandeten – verfügungsweise festgelegten – Rechtsverhältnisse
zwar wohl zum Anfechtungs- nicht aber zum Streitgegenstand (BGE
125 V 413 E. 1b in Verbindung mit E. 2a). Wird gleichzeitig eine Rente
zugesprochen und diese revisionsweise, in sinngemässer Anwendung
von Art. 17 Abs. 1 ATSG (bzw. Art. 41 aIVG, in der bis Ende 2002 gül-
tigen Fassung) und Art. 88a IVV, herauf- oder herabgesetzt oder auf-
gehoben, liegt ein zwar komplexes, im Wesentlichen jedoch einzig
durch die Höhe der Leistung und die Anspruchsperioden definiertes
Rechtsverhältnis vor. Der Umstand allein, dass Umfang und allenfalls
Dauer des Rentenanspruchs über den verfügungsweise geregelten
Zeitraum hinweg variieren, ist unter anfechtungs- und streitgegen-
ständlichem Gesichtspunkt belanglos. Wird nur die Abstufung oder die
Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die gerichtliche
Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbe-
stritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert
bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d, vgl. auch BGE 131 V 164 E. 2).
5.2 Nach Ansicht der Vorinstanz wäre am 1. Januar 2001 ein Renten-
anspruch von einer ganzen IV-Rente, gestützt auf einen IV-Grad von
100%, entstanden. Da sich der Beschwerdeführer jedoch erst am
22. März 2006 angemeldet habe, könne die ganze Rente erst ab
1. März 2005 ausgerichtet werden. Ab dem 1. September 2005 sei
wieder eine dem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit im Rah-
Seite 14
C-7711/2008
men eines vollen Pensums möglich (IV-Grad: 25%). Sinngemäss wird
die Befristung demnach mit einer Verbesserung des Gesundheitszu-
standes (Beendigung der Antibiotikatherapie, widersprüchliche und
deshalb nicht glaubhafte Angaben zu einer Behandlung im Jahre
2006) begründet.
5.3 Aus den aktenkundigen Berichten der Ärzte in Mazedonien und
Italien ergeben sich folgende Beurteilungen:
5.3.1 Im medizinischen Bericht der mazedonischen Kommission zur
Ermittlung der Arbeitsfähigkeit vom 17. April 2006 zu Handen des ma-
zedonischen Versicherers finden sich persistierende Rückenschmer-
zen nach spezifischer Entzündung der Rückenwirbel. Der Versicherte
sei vor 20 Jahren operiert worden (Spondylodese). Beim Versicherten
bestünden persistierende Atemschwierigkeiten und wegen der Tuber-
kulosebehandlung sekundäre Leberschäden. Die Arbeitsunfähigkeit
wird mit 80% angegeben (act. IV/26).
5.3.2 Der Internist Dr. I._______ gab am 17. Dezember 2007 an, seit
dem Jahre 2005 habe der Patient keine Tuberkulosemittel mehr erhal -
ten. Aufgrund der wiederholten Rückfälle sei eine schwere Schädigung
und Deformation der Wirbelsäule und sekundär – aufgrund der lang-
jährigen medikamentösen Behandlung – Funktionsschäden der Leber,
der Niere, Gehörs- und Sehschäden, eine erektile Dysfunktion und
eine Konzentrations- und Gedächtnisschädigung entstanden. Der
Patient sei dauerhaft für jegliche Aktivität arbeitsunfähig, jede geringe
Belastung könne einen neuen Ausbruch der Krankheit auslösen (act.
IV/41).
Am 12. November 2008 äusserte sich Dr. I._______ zum Verlauf der
Krankheit seit 1981. Er präzisierte, der Patient habe aufgrund von
Rückfällen in den Jahren 1999, 2003 und 2005 immer wieder Vierfach-
Antibiotikatherapien durchgeführt, die letzte bis 2006. Aufgrund der
starken Schmerzen seien starke Analgetika, oft auch parenteral [unter
Umgehung des Darms], verabreicht worden. Aufgrund der langan-
dauernden Einnahme von Medikamenten sei die Leber geschädigt
worden. Auch wenn der Patient zur Zeit keine Antibiotikatherapie ein-
nehme, seien aufgrund der Schäden der Wirbelsäule, der starken
Schmerzen und der Analgetikatherapie auch leichtere Anstrengungen
nicht möglich, da diese einen erneuten Ausbruch der Krankheit ver-
ursachen könnten (Beschwerdeakte 1.1).
Seite 15
C-7711/2008
5.3.3 Aus den Berichten von Dr. M._______ (Fachrichtung unbekannt)
vom 2. Januar 2008 und des Neurochirugen Dr. N._______ vom
15. April 2008, je aus dem Krankenhaus O._______ für chirurgische
Orthopädie und Traumatologie, E._______ (act. IV/43, 47), geht
hervor, dass beim Patienten 26 Jahre nach der Spondylodese die
Bewegungen der thorakalen Wirbelsäule begrenzt seien und eine
ausgeprägte Kyphose [bucklige Verformung] bestehe. Der Zwischen-
wirbelbereich sei stark verengt, weshalb ein spondylöser Prozess
möglich werde. Operativ sei keine Verbesserung möglich, trotz Ver-
engung des Spinalkanals. Beim Patienten könne ein ständiger chro-
nischer Schmerz bestehen, welcher mit Medikamenten behandelt
werden könne. Er sei nicht fähig, schwerere körperliche Arbeit sowie
Arbeit verbunden mit längerem Sitzen, Stehen und Gehen auszuüben.
Der Orthopäde Dr. P._______ des Krankenhauses O._______ stellte
am 13. November 2008 fest, der Patient stehe nicht unter antibioti -
scher Behandlung, der Krankheitsprozess sei im Ruhezustand. Der
Patient sei indes zu keiner körperlichen Arbeit fähig (act. 1.2).
5.3.4 Dr. J._______, Facharzt für Arbeitsmedizin, stellte am 8. Januar
2008 fest, aufgrund der Rücken- und Leberschädigung liege eine be-
deutende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor (act. IV/46).
5.3.5 Der Beschwerdeführer wurde seit Januar 2004 im Spital in
F._______, Divisione di Malattie Infettive, wegen der Spondylitis tuber-
culosa/Morbus Pott [ICD-10: A18.01] und pleuropulmonarer Lungen-
Tuberkulose behandelt (vgl. neben anderen: vollständiger Verlaufs-
bericht 2004 – 2010: act. 19).
Im Februar 2005 wurde festgestellt, die Tuberkulosebehandlung sei
aufgrund fehlender Medikamente aufgegeben worden. Es sei deshalb
eine Therapie wieder aufzunehmen, welche bis August 2005 fortzu-
führen sei. Vom 9. September 2005 bis 8. Oktober 2005 wurde der
Patient wiederum in F._______ behandelt. Die Ärzte stellten fest, dass
die Therapiebehandlung in Mazedonien mit zwei Antibiotika bis etwa
im Juni 2005 durchgeführt, im Juli dann aufgrund nicht erhältlicher
Medikamente abgebrochen worden sei. Im September wurde
wiederum die Vierfach-Antibiotikatherapie aufgenommen; ausführliche
Untersuchungen (Lunge, Rücken, Augen) wurden durchgeführt.
Im Eintrittsbericht des Spitals F._______ vom 21. Juni 2006 wurde
Seite 16
C-7711/2008
festgestellt, der Patient sei in recht guter Verfassung. Er habe die
Therapie bis jetzt durchführen können. Im Austrittsbericht vom 10. Juli
2006 wurde festgehalten, der Patient sei jetzt konstant fieberfrei,
während die Rücken- und Thoraxschmerzen einigermassen kuriert
seien. Die Therapie mit zweien Antibiotika sei weiterzuführen.
Ab 2. November 2006 bis 10. November 2006 wurde der Versicherte
erneut in F._______ behandelt, die Antibiotikatherapie wurde abge-
setzt. Es wurde empfohlen, den festgestellten Leberschaden in sechs
Monaten zu überprüfen. Am 20. Juni 2007 hielt sich der Versicherte
nochmals in F._______ zu Untersuchungen auf und klagte über
Schmerzen in der rechten Thoraxhälfte.
5.4 Zusammenfassend ist gestützt auf diese vorliegenden Berichte,
welche – ausser dem Bericht zu Handen des mazedonischen Ver-
sicherers vom April 2006 – alle von behandelnden Fachärzten stam-
men, festzuhalten, dass diese sich bezüglich der Dauer der Antibio-
tikatherapie (nachfolgend E. 5.4.1 f.) widersprechen und bezüglich
einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit nicht einheitlich äussern (E. 5.5).
5.4.1 Der RAD stützte sich in seiner Beurteilung vom 26. Juni 2008
(act. IV/49) insbesondere auf die Angaben von Dr. I._______ (act.
IV/41) sowie von Dr. N._______ (act. IV/43, 47). Er kam zum Schluss,
die Antibiotikatherapie sei schon im Jahr 2005 abgesetzt worden,
weshalb der Beschwerdeführer seit September 2005 wieder in der
Lage sei, eine angepasste Tätigkeit auszuüben. Er stellte in seiner
späteren Einschätzung vom 30. März 2009 (act. IV/57) zwar fest, dass
Dr. I._______ am 12. November 2008 seine frühere Angabe korrigiert
und angegeben hatte, die Antibiotikatherapie sei bis 2006 durchge-
führt worden. Er gab indes der Vorinstanz an, es sei an denselben
Daten festzuhalten.
5.4.2 Die Aussage von Dr. I._______ vom 12. November 2008 zur
Dauer der Antibiotikatherapie deckt sich mit den Ausführungen der
italienischen Ärzte. Der RAD hat sich in seinen weiteren Stellungnah-
men diesbezüglich nicht mehr geäussert. Gestützt auf die Akten aus
Italien (act. 19 S. 6) und Mazedonien (act. 1.1, 13.5) ist es überwie-
gend wahrscheinlich, dass die Antibiotikatherapie bis im November
2006 weitergeführt wurde. Daran ändert auch die Telefonnotiz der
IVSTA vom 12. September 2007 nichts, wonach der Beschwerdeführer
angegeben habe, er sei im August 2006 nicht in F._______ gewesen,
Seite 17
C-7711/2008
sei aber in Mazedonien regelmässig in Behandlung (vgl. act. IV/31).
Wie indes nachfolgend auszuführen ist, kann die Frage nach der
Dauer der Therapie letztlich offen gelassen werden.
5.5 Zu prüfen bleibt nachfolgend, ob sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers im September 2005 in einem Mass verbessert hat,
als dass ihm nunmehr eine Verweistätigkeit im Umfang eines vollen
Pensums zumutbar war (oben E. 4.5.1).
5.5.1 Die Vorinstanz hatte am 6. November 2007 auf Veranlassung
des RAD beim mazedonischen Versicherer einen aktuellen ausführli-
chen medizinischen Bericht (rapport dactylographié) verlangt und aus-
serdem die Frage nach dem Abschluss der Antibiotikatherapie und
dessen Resultat gestellt (act. IV/35). In der Folge erhielt sie die er -
wähnten Berichte und Untersuchungen der behandelnden Ärzte (act.
IV/40-47). Diese Akten wurden dem RAD zusammen mit den damals
aktenkundigen Berichten aus F._______ (act. IV/22-24) vorgelegt.
Die Akten wurden durch den Beschwerdeführer im Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens ergänzt. Soweit diese ergänzenden Akten den
Gesundheitszustand des Versicherten bis zum Verfügungszeitpunkt
vom 29. Oktober 2008 betreffen, sind sie zu berücksichtigen (oben
E. 2.3). Die Arztberichte vom 12./13. November 2008, welche der Be-
schwerdeführer mit der Beschwerde eingereicht hat (act. 1.1, 1.2) sind
nur kurze Zeit nach der angefochtenen Verfügung ausgestellt worden
und enthalten zudem Aussagen zur gesundheitlichen Situation weit vor
dem 29. Oktober 2008, weshalb sie insoweit zu berücksichtigen sind.
Der RAD stellte gestützt auf die ergänzten Akten im Wesentlichen fest,
seit 2000 habe eine ununterbrochene volle Arbeitsunfähigkeit (auch für
Verweistätigkeiten) bestanden. Dieser Zustand habe gegolten, solange
die Antibiotikatherapie angedauert habe. Anschliessend sei wiederum
eine volle angepasste Verweistätigkeit zumutbar gewesen.
5.5.2 Der seit vielen Jahren behandelnde Internist Dr. I._______ gab
am 17. Dezember 2007 an, der Patient sei zu keiner Arbeit fähig, da
die kleinste Anstrengung einen Rückfall auslösen könnte (act. IV/41).
Dr. M._______ des Spitals für chirurgische Orthopädie und Traumato-
logie stellte am 2. Januar 2008 fest, der Patient könne keine körperli-
chen Tätigkeiten ausüben, welche mit längerem Gehen oder Stehen
verbunden seien (act. IV/43). Der Arbeitsmediziner Dr. J._______ wie-
Seite 18
C-7711/2008
derum gab am 8. Januar 2008 an, es bestehe eine bedeutende Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit (act. IV/46). Der Neurochirurg Dr.
N._______ äusserte sich dahingehend, der Gesundheitszustand des
Patienten sei definitiv und nicht mehr operativ zu verbessern, der
chronische Schmerz werde mit verschiedenartigen Schmerzmitteln
behandelt und der Patient sei nicht fähig, schwerere körperliche Arbeit
sowie Arbeit verbunden mit längerem Sitzen, Stehen und Gehen aus-
zuüben. Aus den Berichten vom November 2008 geht hervor, dass Dr.
I._______ weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, und
auch der Orthopäde Dr. P._______gibt an, der Patient sei zu keiner
körperlichen Arbeit fähig (act. 1.1, 1.2). Die Ärzte in F._______ stell ten
im Juni/Juli 2006 bzw. November 2006, jeweils nach stationärer und
intensiver Behandlung mit Antibiotika eine gewisse gesundheitliche
Verbesserung des Gesundheitszustandes fest, auch bezüglich der
Rückenschmerzen (act. 19 S. 5 f.). Sie äusserten sich jedoch nicht zu
einer allfälligen Arbeitsfähigkeit.
5.5.3 Aufgrund dieser Aussagen der Fachärzte – vor allem der Ortho-
päden vom Januar und April 2008 sowie der italienischen Ärzte im
Jahr 2006 – ist zwar ersichtlich, dass der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers mit stationärer Behandlung jeweils soweit verbes-
sert werden konnte, dass ihm allenfalls wiederum eine gewisse ein-
geschränkte Arbeitstätigkeit zumutbar war. Die anderen Ärzte be-
scheinigen eine stark eingeschränkte beziehungsweise keine Arbeits-
fähigkeit. Tatsächlich liegt eine langjährige und schwerwiegende
Krankheit (seit dem Jahr 1981) vor, welche gemäss den Akten bereits
seit vielen Jahren den Beschwerdeführer in seiner Gesundheit beein-
trächtigt hat. Es ist weiter unbestritten, dass der Beschwerdeführer ab
dem Jahr 2000 andauernd zu 100% arbeitsunfähig war. Es ist
demnach gestützt auf die Beurteilungen der behandelnden Ärzte – in
Berücksichtigung, dass es sich hier nicht um unabhängige Gutachter,
aber um Fachärzte handelt (siehe oben E. 4.4) – nicht nachzuvoll-
ziehen, dass mit Wegfall der Antibiotikatherapie bei unbestrittenen Ein-
schränkungen des Rückens (inklusive glaubhafter Schmerzproblema-
tik) und der Lunge sowie eines Leberschadens eine dauerhafte
Arbeitsfähigkeit in wechselnder bzw. sitzender Position mit Heben von
Gewichten bis fünf Kilogramm (als Park- bzw. Museumswächter, in
Korrespondenz- und Telefonverkauf, in der Reparatur kleiner Apparate
bzw. Haushaltsartikel, als Kassier bzw. Billetverkäufer, in der Registrie-
rung bzw. Archivierung, an Empfang und Reception, etc., vgl. act.
IV/49; bzw. Korrektur des RAD in act. IV/59: Park- und Museumswäch-
Seite 19
C-7711/2008
ter sowie Reparatur kleiner Apparate bzw. Haushaltsartikel) in vollem
zeitlichen Umfang zumutbar sei. Gegen eine solche Schlussfolgerung
spricht zudem, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerde-
führers über Jahre wiederholt mit Absetzen der Medikation ver-
schlechterte. Ergänzend ist aufgrund der neu eingereichten Akten –
welche das vorliegende Verfahren nicht mehr betreffen (oben E. 2.3) –
anzumerken, dass offenbar im Jahr 2009 wiederum ein Rückfall
erfolgte und der Beschwerdeführer sich erneut einer Antibiotika-
therapie unterzog (act.19 S. 6 f., 23).
Der RAD scheint im Übrigen seine Einschätzung vor allem auf die
Rückenproblematik (Stabilität, Schmerzen) zu stützen. Zur Einschrän-
kung der Arbeitsfähigkeit durch die Lungentuberkulose finden sich
ausser der Diagnose keine Angaben. Eine Gesamtsicht fehlt gänzlich.
Die Vorinstanz hat es im Übrigen unterlassen, die Angelegenheit
Fachärzten des RAD vorzulegen, insbesondere einem Lungenspezia-
listen und einem Orthopäden. Von den beurteilenden RAD-Ärzten ver-
fügt Dr. H._______ über einen Facharzttitel für innere Medizin und
Dr. Q._______ über einen solchen für allgemeine Medizin, was in An-
betracht des Beschwerdebildes vorliegend nicht zu genügen vermag
(oben E. 4.4.2; vgl. act. IV/29, 33, 57, 61).
5.5.4 Vorliegend ist demnach gemäss dem Beweisgrad der überwie-
genden Wahrscheinlichkeit (oben E. 3.2) weder die Frage der Arbeits -
fähigkeit – auch in einer Verweistätigkeit – ausreichend geklärt wor-
den, noch kann festgestellt werden, ob sich der Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers verbessert hat, und falls ja, in welchem Mass.
5.6 Zusammenfassend ergibt sich deshalb, dass die Verfügung vom
29. Oktober 2008 auf einem unvollständig ermittelten Sachverhalt be-
ruht. Eine rechtskonforme Beurteilung des Rechtsanspruchs ist somit
nicht möglich. Die Verfügung ist deshalb aufzuheben. Die Angelegen-
heit ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese ergänzende Ab-
klärungen im Sinne der Erwägungen vornehme, das heisst den Be-
schwerdeführer antragsgemäss in der Schweiz – entsprechend der
verschieden Auswirkungen seiner Krankheit polydisziplinär (orthopä-
disch und allenfalls neurologisch sowie pneumologisch, internistisch
und psychiatrisch) – hinsichtlich der gesundheitlichen Situation und
deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu begutachten und
gleichzeitig von den Gutachtern einen Verlaufsbericht seit September
2005 erstellen zu lassen. Soweit anschliessend der RAD das Gut-
Seite 20
C-7711/2008
achten zu beurteilen hat, hat dieser Fachspezialisten zuzuziehen.
Anschliessend hat die Vorinstanz einen neuen Erwerbsvergleich zu
erstellen und neu über den Leistungsanspruch zu verfügen. Dabei sind
die im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten medizinischen
Akten mit zu berücksichtigen. In diesem Sinne ist die Beschwerde
gutzuheissen.
6.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei -
entschädigung.
6.1 Weder der unterliegenden Vorinstanz noch dem obsiegenden Be-
schwerdeführer sind Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
und 2 VwVG). Der am 1. Mai 2009 geleistete Kostenvorschuss ist dem
Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
6.2 Dem obsiegenden, nicht vertretenen Beschwerdeführer, welchem
durch die Beschwerdeführung keine notwendigen, verhältnismässig
hohen Kosten erwachsen sind, ist keine Parteientschädigung zuzu-
sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 15. November 2008 wird in dem Sinne gutge-
heissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 29. Oktober 2008
aufgehoben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückgewiesen
wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen
neu über den Leistungsanspruch verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kosten-
vorschuss von Fr. 300.-- wird zurückerstattet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Seite 21
C-7711/2008
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Vor-
aussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 22