Abtei lung III
C-771/2006
{T 0/2}
Urteil vom 4. April 2007
Mitwirkung: Richter Antonio Imoberdorf; Richter Andreas Trommer; Rich-
ter Bernard Vaudan; Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf I._______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Am 22. März 2006 ersuchte I._______ (geb. 1982; Serbien/Kosovo) beim
Schweizerischen Verbindungsbüro in Pristina um ein Visum für einen
einmonatigen Besuchsaufenthalt bei seinen Eltern (Beschwerdeführer) in
Basel. Die Schweizerische Vertretung überwies das Gesuch in der Folge
an die Vorinstanz zur Prüfung und zum Entscheid.
B. Nachdem weitere Abklärungen seitens der kantonalen Migrationsbehörde
vorgenommen worden waren, wies die Vorinstanz mit Verfügung vom
29. Mai 2006 das Einreisegesuch mit der Begründung ab, der Gesuchstel-
ler stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als
Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhält-
nisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte. Viele seiner Landsleute
versuchten, ihren Aufenthalt in der Schweiz durch Ausschöpfung sämt-
licher rechtlicher Mittel zu verlängern und sich so in Umgehung der bun-
desrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft
aufzubauen. Im Weitern oblägen dem Eingeladenen in seinem Ursprungs-
land weder zwingende berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen
noch familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls Gewähr für eine
fristgerechte Rückkehr bieten könnten. Schliesslich lägen auch keine
Gründe vor, welche eine Einreise trotzdem zwingend notwendig machen
würden.
C. Mit Eingabe vom 19. Juni 2006 beantragen die Beschwerdeführer sinnge-
mäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung ei-
ner Einreisebewilligung für ihren Sohn. Zur Begründung machen sie gel-
tend, sie hätten ihren Sohn seit langem nicht gesehen und könnten ihn in
diesem Jahr auch nicht in der Heimat besuchen. Gleichzeitig garantieren
sie für die Rückkehr vor Ablauf des Visums. Ihr Sohn wolle im Kosovo le-
ben.
D. In ihrer Vernehmlassung vom 21. August 2006 spricht sich die Vorinstanz
für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, aufgrund
der gemachten Erfahrungen werde eine restriktive Visumspolitik verfolgt
und das Risiko einer nicht gesicherten Wiederausreise grundsätzlich
hoch eingeschätzt. Davon sei nur abzuweichen, wenn dem Betreffenden
im Herkunftsland besondere familiäre, berufliche oder gesellschaftliche
Verpflichtungen oblägen. Dies treffe im vorliegenden Fall offensichtlich
nicht zu, da der Gesuchsteller jung, ledig und arbeitslos sei.
E. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 23. August 2006 wurde den Be-
schwerdeführern die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorin-
stanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist verstrich jedoch unge-
nutzt.
3Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art.
33 und Art. 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des
Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verweigerung der Einreise
(Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG; SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und
Art. 33 Bst. d VGG). Eine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG ist nicht gege-
ben. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 1 Abs. 2
VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt richtet sich nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes be-
stimmt (Art. 37 VGG).
2. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die bei Inkrafttreten des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommis-
sionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechts-
mittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs.
2 VGG).
3. Die Beschwerdeführer sind als "Mitbeteiligte" (Gastgeber und Eltern) ge-
mäss Art. 20 Abs. 2 ANAG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
4. Ausländer/-innen sind zur Anwesenheit auf Schweizerboden berechtigt,
wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder
keiner solchen bedürfen (vgl. Art. 1a ANAG). Die Behörde entscheidet, im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland,
nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlas-
sung (vgl. Art. 4 ANAG). Damit räumt das schweizerische Recht weder ei-
nen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein (PETER
UEBERSAX/PETER MÜNCH/THOMAS GEISER/MARTIN ARNOLD [Hrsg.], Ausländerrecht,
Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuer-
recht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143).
Dem behördlichen Ermessen steht somit im Falle der Erteilung einer Ein-
reisebewilligung ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der
Verlängerung einer allmählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwe-
senheitserlaubnis. Dies gilt auch für die Beurteilung von Einreisegesuchen
zur Anwesenheit von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei – mitunter
aber visumspflichtig – sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 ANAG i.V.m. den nachste-
henden Bestimmungen).
5. Ausländerinnen und Ausländer benötigen für die Einreise in die Schweiz
grundsätzlich ein Visum (vgl. Art 1 sowie Art. 3 der Verordnung vom
14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und
4Ausländern [VEA, SR 142.211]). Das Visum wird verweigert, wenn die
Ausländerin oder der Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Artikel
1 VEA nicht erfüllt (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). So müssen Personen, die in
die Schweiz reisen möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie frist-
gerecht wiederausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Dazu lassen
sich jedoch, da ein künftiges Verhalten zu beurteilen ist, in der Regel keine
gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei
sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
6. Der Gesuchsteller kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen und un-
terliegt aufgrund seiner Nationalität den Visumsbestimmungen (vgl. Art. 1 -
5 VEA).
7. Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können
sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des
Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus
Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch oder wirtschaftlich ver-
gleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass
die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und
Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
7.1 Trotz grosser internationaler Unterstützung ist es bisher nicht gelungen, im
Kosovo eine Wachstumsdynamik einzuleiten; es herrscht wirtschaftliche
Stagnation. Die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch, sind doch mehr als
die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest ohne regelmässiges
Einkommen. Die soziale Lage ist für weite Teile der Bevölkerung unbefrie-
digend. Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen nach West-
europa und hier unter anderem auch in die Schweiz zu gelangen, um sich
unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz aufzubauen.
Diese Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss besonders
stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, die bereits über ein mini-
males soziales Beziehungsnetz im Ausland (Verwandte oder Freunde) ver-
fügen. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven fremden-
polizeilichen Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländer-
rechtlicher Bestimmungen.
7.2 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und
Erfahrungen, sondern auch, wie unter Ziffer 5 ausgeführt, sämtliche Ge-
sichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem
Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise
eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung,
kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wie-
derausreise begünstigen. Andererseits muss bei Gesuchstellern, die in der
Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer mög-
lichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen
das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens
(nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt
werden.
7.3 Beim Eingeladenen handelt es sich um einen 25-jährigen, ledigen Mann,
der arbeitslos ist (vgl. Ziff. 9 des persönlichen Einreisegesuchs). Vor die-
5sem Hintergrund darf bezweifelt werden, dass dem Eingeladenen im Hei-
matland besondere berufliche oder familiäre Verpflichtungen obliegen, die
ihn ernsthaft von einer Emigration abzuhalten vermöchten, zumal bereits
seine Eltern, und damit enge Beziehungspersonen definitiv in die Schweiz
übersiedelt sind. Solchen Umständen gilt es bei der Beurteilung des vorlie-
genden Einreisegesuches durchaus Rechnung zu tragen, ist doch das Ri-
siko, dass weitere Angehörige aus dem engeren Familienkreis (wie bei-
spielsweise der Eingeladene), die im Heimatland möglicherweise mit den
gleichen oder zumindest ähnlichen Problemen zu kämpfen haben, eben-
falls einen dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz anstreben könnten, nicht
bloss als gering einzustufen.
Berücksichtigt man zudem die oben erwähnte allgemeine wirtschaftliche
Lage im Kosovo, dürften die mittelfristigen Zukunftsaussichten des Einge-
ladenen zumindest als schwierig einzustufen sein. Der Einwand auf Be-
schwerdeebene, der Eingeladene wolle im Kosovo leben, muss daher als
nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Umso weniger, als ebenfalls
die Schweizerische Vertretung in Pristina, welche mit den sozialen, wirt-
schaftlichen und politischen Verhältnissen im Herkunftsstaat des Auslän-
ders gut vertraut ist und sich somit durchaus ein Bild des Einreisewilligen
machen kann, grosse Bedenken bezüglich der anstandslosen Wiederaus-
reise äusserte.
7.4 Nach dem Gesagten besteht deshalb die erhebliche Gefahr, dass der Ein-
geladene nicht zuletzt aufgrund der schlechten Zukunftsperspektiven in
seinem Land bestrebt sein könnte, sich wie zahlreiche seiner Landsleute
längerfristig in der Schweiz niederzulassen. Die Wiederausreise ist somit
nicht gewährleistet. Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu einer gesi-
cherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung eines
Einreisevisums – auf das, wie erwähnt, ohnehin kein Rechtsanspruch be-
steht – abzulehnen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Be-
schwerdeführer für die rechtzeitige Rückreise ihres Sohnes garantieren
würden, denn eine solche Garantie ist trotz bester und ehrlicher Absichten
nicht möglich beziehungsweise rechtlich nicht durchsetzbar (vgl. Verwal-
tungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 57.24). Die Abwägung der für und
gegen eine Wiederausreise sprechenden Gesichtspunkte obliegt allein der
zuständigen Behörde. Die Gastgeber in der Schweiz haben darauf keinen
Einfluss. Im Übrigen verpflichten sich Gastgeber – mit unterzeichneter Ga-
rantieerklärung – in erster Linie dazu, die ungedeckten Kosten für den Le-
bensunterhalt, einschliesslich Unfall und Krankheit, sowie für die Rückreise
ihres Gastes zu übernehmen, die dem Gemeinwesen durch den Aufenthalt
der Ausländerin oder des Ausländers entstehen (vgl. Art. 7 Abs. 1 VEA).
Nicht garantieren können sie dagegen für die fristgerechte Ausreise ihres
Gastes. Die Vorinstanz hat daher zu Recht angenommen, die Wiederaus-
reise sei nicht gewährleistet.
8. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und
vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermes-
sen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Be-
6schwerde ist demzufolge abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführern die
Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind in Anwendung
von Art. 1, Art. 2 sowie Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 600.-- festzusetzen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern aufer-
legt. Sie sind durch den am 7. August 2006 geleisteten Kostenvorschuss
gleicher Höhe gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- den Beschwerdeführern (eingeschrieben)
- der Vorinstanz (eingeschrieben; Akten Ref-Nr. 2 226 235 zurück)
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Rudolf Grun
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