Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C7712/2010
U r t e i l v om 1 6 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien A._______,
vertreten durch lic. iur. Peter Bolzli, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Ausdehnung der kantonalen Wegweisung.
C7712/2010
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin (brasilianische Staatsangehörige, geb. 1954)
reiste erstmals am 10. Januar 1993 in die Schweiz ein, wo sie am 14. Mai
1993 einen schweizerischungarischen Doppelbürger heiratete. Daraufhin
wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Im Februar 1995 verliess sie
zusammen mit ihrem Ehemann die Schweiz, um sich in Brasilien
niederzulassen. Dort wurde am 6. Mai 1995 die gemeinsame Tochter
geboren, welche die brasilianische, die ungarische und die
schweizerische Staatsangehörigkeit erhielt. Ende 1997 übersiedelte der
Ehemann alleine nach Ungarn. Anlässlich eines Besuches der
Beschwerdeführerin und ihrer Tochter in Ungarn im März 1998 entzog
der Ehemann der Beschwerdeführerin die Tochter. Am 29. Oktober 2001
wurde der Beschwerdeführerin vom Migrationsamt des Kantons Zürich
(nachfolgend: Migrationsamt) eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, damit sie
von der Schweiz aus auf dem Rechtsweg und mit Hilfe der
schweizerischen Behörden auf die Rückführung ihrer Tochter in ihre
Obhut hinwirken konnte. Die Aufenthaltsbewilligung wurde regelmässig
verlängert, letztmals bis zum 22. Dezember 2006.
A.b Am 27. November 2006 wurde die Ehe der Beschwerdeführerin
geschieden.
A.c Mit Verfügung vom 29. Juni 2007 verweigerte das Migrationsamt die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies die
Beschwerdeführerin aus dem Kantonsgebiet weg. Zur Begründung wurde
angeführt, dass nie ein Anspruch auf Aufenthalt bestanden habe, da seit
Jahren keine eheliche Gemeinschaft mehr bestehe und der Schweizer
Ehegatte im Ausland lebe. Für die Wahrnehmung des der
Beschwerdeführerin zustehenden Rechts auf Besuche bei ihrer in Ungarn
lebenden Tochter sei der Aufenthalt in der Schweiz nicht notwendig. Es
sei ihr zuzumuten, sich in Ungarn um eine Aufenthaltsbewilligung zu
bemühen. Zudem sei sie, abgesehen von drei Monaten, während ihres
bisherigen sechsjährigen Aufenthalts keiner geregelten Erwerbstätigkeit
nachgegangen und habe Sozialhilfe in beträchtlicher Höhe bezogen.
Diese Verfügung wurde sowohl vom Regierungsrat des Kantons Zürich
(Beschluss vom 25. November 2009) als auch vom zürcherischen
Verwaltungsgericht (Urteil vom 24. März 2010) geschützt. In der Folge
räumte das Migrationsamt der Beschwerdeführerin eine Frist zum
Verlassen des Kantonsgebietes bis zum 31. Oktober 2010 ein und
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beantragte gleichzeitig bei der Vorinstanz die Ausdehnung der
Wegweisung auf das Gebiet der ganzen Schweiz.
A.d Am 4. Oktober 2007 wurde die Obhut und das Sorgerecht für die
Tochter der Beschwerdeführerin von einem ungarischen Gericht
letztinstanzlich dem Vater zugesprochen. Der Beschwerdeführerin wurde
ein Besuchsrecht eingeräumt.
B.
Nachdem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die
Ausdehnung der kantonalen Wegweisungsverfügung auf das Gebiet der
ganzen Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein rechtliches Gehör
gewährt hatte, erliess sie am 19. Oktober 2010 eine entsprechende
Verfügung. Sie wies die Beschwerdeführerin an, die Schweiz bis zum 31.
Oktober 2010 zu verlassen, und entzog einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebenden Wirkung. In der Begründung stellte sie fest, dass die
kantonale Wegweisungsverfügung in Rechtskraft erwachsen sei und die
Beschwerdeführerin in keinem anderen Kanton über eine
Aufenthaltsbewilligung verfüge, weshalb sich die Ausdehnung
rechtfertige. Ferner hielt sie fest, dass der Vollzug der Wegweisung
zulässig, zumutbar und möglich sei.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 29. Oktober 2010 beantragt der
Rechtsvertreter namens seiner Mandantin die Aufhebung der Verfügung
vom 19. Oktober 2010. Die Vorinstanz sei anzuweisen, den Vollzug der
Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufzuschieben. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, die aufschiebende Wirkung
sei wieder herzustellen und das Migrationsamt sei vorsorglich
anzuweisen, bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens sämtliche
Vollzugshandlungen zu unterlassen. Zudem ersucht er um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege.
Der Rechtsvertreter erklärt ausdrücklich, dass nicht die Wegweisung an
sich in Frage gestellt werde. Vielmehr sei die Vorinstanz zu Unrecht zum
Schluss gekommen, der Vollzug der Wegweisung sei zumutbar. Die
Beschwerdeführerin könne aus finanziellen und zeitlichen Gründen das
Besuchsrecht nicht von Brasilien aus wahrnehmen. Da sie zu Ungarn
weder in sprachlicher noch in kultureller Hinsicht eine Beziehung habe,
komme eine Wohnsitznahme dort nicht in Frage. Hingegen halte sie sich
seit 2001 ununterbrochen in der Schweiz auf, dazu kämen noch die
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beiden Jahre von 1993 bis 1995. Insofern sei der Vollzug der
Wegweisung nicht nur im Hinblick auf die Beziehung zur Tochter und das
Kindeswohl unzumutbar, sondern auch unter dem Aspekt des Schutzes
des Privatlebens.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2010 wies das
Bundesverwaltungsgericht die Anträge auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ab.
E.
Am 16. März 2011 sprach die Beschwerdeführerin persönlich beim
Bundesverwaltungsgericht vor und gab diverse Beweismittel zu den
Akten. Zudem wies sie eine Ausreisekarte vor, aus der hervorging, dass
ihr eine Ausreisefrist bis zum 31. Mai 2011 gesetzt worden war. In der
Folge reiste die Beschwerdeführerin am 30. Mai 2011 aus der Schweiz
aus.
F.
Neben den Vorakten zog das Bundesverwaltungsgericht (BVGer)
antragsgemäss die Akten des Migrationsamts bei.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit entscheiderheblich – in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das BVGer unter Vorbehalt der in Art. 32
VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021), die von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde
erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend
Ausdehnung der kantonalen Wegweisungsverfügung. Das BVGer
entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem BVGer nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 37 VGG).
1.3. Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Verwaltungsbeschwerde
berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Im
Allgemeinen ist ein Interesse im Sinne dieser Bestimmung nur dann
schutzwürdig, wenn die betroffene Person nicht bloss bei Einreichung der
Beschwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung ein
aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (vgl.
BGE 137 I 23 E. 1.3 mit Hinweisen). Die nachträgliche Ausreise der
Beschwerdeführerin führte indessen zum Vollzug des
Wegweisungsentscheides. Die angefochtene Massnahme ist somit durch
Konsumption dahingefallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.538/2003
vom 25. November 2003 E. 1.1) und es fehlt am aktuellen
Rechtsschutzinteresse. Eine allfällige Gutheissung der Beschwerde
würde an dieser Situation nichts ändern. Insbesondere würde sie der
Beschwerdeführerin kein Recht auf Wiedereinreise vermitteln. Dennoch
kann der Beschwerdeführerin die Schutzwürdigkeit ihres Interesses nicht
abgesprochen werden, weil sie die Schweiz während des hängigen
Verfahrens als Folge der Verweigerung vorsorglicher Massnahmen
verlassen musste. Das Interesse der Beschwerdeführerin ist jedoch nicht
länger auf die Aufhebung der Verfügung gerichtet, sondern beschränkt
sich auf die Feststellung, ob die angefochtene Verfügung zum Zeitpunkt
des Erlasses rechtens gewesen ist (vgl. Urteil des BVGer C984/2009
vom 22. Juli 2010 E. 1.3). Im dargelegten Rahmen ist die Legitimation der
Beschwerdeführerin zu bejahen und auf ihre frist und formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das BVGer kann die Verletzung von Bundesrecht,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das BVGer wendet im Beschwerdeverfahren das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts und
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Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2,
BVGE 2007/41 E. 2 und Urteil des BVGer A2682/2007 vom 7. Oktober
2010 E. 1.2. und 1.3).
3.
3.1. Am 1. Januar 2008 trat das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG; SR 142.20) mit seinen Ausführungsbestimmungen (u.a. der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]) in Kraft und löste das bis dahin
geltende Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) sowie verschiedene
darauf gestützt erlassene Verordnungen ab (vgl. Art. 125 i.V.m. Ziff. I
Anhang 2 des AuG und Art. 91 VZAE). In Verfahren, die vor diesem
Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, bleibt nach der
übergangsrechtlichen Ordnung des Ausländergesetzes das alte
materielle Recht anwendbar. Dabei ist grundsätzlich ohne Belang, ob auf
das Verfahren auf Gesuch hin (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG) oder von Amtes
wegen eröffnet wurde (per analogiam Art. 126 Abs. 1 AuG; vgl. BVGE
2008/1 E. 2 mit Hinweisen). Das Verfahren selbst folgt dem neuen
Verfahrens und Organisationsrecht (Art. 126 Abs. 2 AuG). Altrechtliche
Zuständigkeiten bleiben davon unberührt, wenn sie unter der Geltung des
alten Rechts begründet wurden (perpetuatio fori) oder wenn das neue
Recht auf das alte materielle Recht verweist, die für dessen
Verwirklichung notwendige Zuständigkeitsordnung aber nicht mehr zur
Verfügung stellt (vgl. das Urteil des BVGer C7842/2008 vom 23. April
2009 E. 3.1 mit Hinweis).
3.2. Im vorliegenden Fall wurde das der angefochtenen
Ausdehnungsverfügung zugrunde liegende Wegweisungsverfahren auf
kantonaler Ebene vor dem 1. Januar 2008 eingeleitet (vgl. Verfügung
des Migrationsamts vom 29. Juni 2007). Massgeblich ist folglich das alte
materielle Recht einschliesslich der diesbezüglich vorgesehenen
altrechtlichen Zuständigkeiten. Das BFM war daher für den Erlass der
angefochtenen Verfügung zuständig (vgl. Urteil des BVGer C1249/2010
vom 2. Juni 2010 E. 3.2 mit Hinweisen). Entgegen den Erwägungen der
Vorinstanz gilt das alte materielle Recht auch für die Prüfung allfälliger
Vollzugshindernisse. Indem sich das BFM in seiner Verfügung auf Art. 83
AuG bezog, hat es das falsche Recht angewendet. Weil einerseits das
BVGer – wie bereits erwähnt – das Recht von Amtes wegen anwendet
und andererseits Art. 83 AuG inhaltlich der früheren Regelung gemäss
Art. 14a ANAG entspricht (die vorgenommenen Änderungen sind lediglich
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systematischer und sprachlicher Natur), führt die Anwendung der neuen
Bestimmung jedoch nicht zur Kassation der angefochtenen Verfügung
und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid (vgl.
das erwähnte Urteil des BVGer C1249/2010 E. 3.2).
4.
4.1. Gemäss Art. 1a ANAG ist eine ausländische Person nur dann zur
Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie über eine Aufenthalts
oder Niederlassungsbewilligung verfügt oder nach dem Gesetz keiner
solchen bedarf (zu Letzterem vgl. Art. 2 ANAG und Art. 1 der
Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV, AS 1949 228]).
Besitzt sie keine Bewilligung und kann sie sich auch nicht auf ein
gesetzliches Bleiberecht berufen, so ist ihr Aufenthalt illegal und sie ist
von Gesetzes wegen verpflichtet, die Schweiz zu verlassen (vgl. Art. 12
Abs. 1 ANAG, ferner den Tatbestand des illegalen Aufenthalts im Sinne
von Art. 23 Abs. 1 ANAG sowie: NICOLAS WISARD, Les renvois et leur
exécution en droit des étrangers et en droit d'asile, Basel/Frankfurt a.M.
1997, S. 102).
Abgesehen von Fällen, in denen von vornherein kein Aufenthaltsrecht
besteht, ist eine ausländische Person unter anderem auch dann zur
Ausreise verpflichtet, wenn ihr eine Bewilligung oder die Verlängerung
einer solchen verweigert wurde. Die zuständige Behörde hat in diesem
Fall den Tag festzusetzen, an dem die Aufenthaltsberechtigung aufhört,
das heisst, sie hat der ausländischen Person eine Ausreisefrist
anzusetzen. Ist die Behörde eine kantonale, so hat die betroffene Person
aus dem Kanton auszureisen, ist es eine Bundesbehörde, so hat sie aus
der Schweiz auszureisen. Die Bundesbehörde kann die Pflicht zur
Ausreise aus einem Kanton auf die ganze Schweiz ausdehnen (vgl. Art.
12 Abs. 3 ANAG). Art. 17 Abs. 2 letzter Satz ANAV präzisiert diese Norm,
indem er festhält, dass das Bundesamt "in der Regel die Ausdehnung der
Wegweisung auf die ganze Schweiz" verfügt, "wenn nicht aus
besonderen Gründen dem Ausländer Gelegenheit gegeben werden soll,
in einem anderen Kanton um eine Bewilligung nachzusuchen".
4.2. Das BVGer hat sich in zahlreichen Urteilen zur Rechtsnatur der
Ausdehnungsverfügung und zu den sich daraus ergebenden
Konsequenzen auf die Kognition der Bundesbehörden geäussert. Nach
seiner Rechtsprechung stellt die Ausdehnungsverfügung eine
Massnahme dar, die einerseits als rein exekutorische Anordnung der
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Durchsetzung einer vorbestehenden gesetzlichen Verpflichtung dient –
nämlich der Pflicht einer ausländischen Person, nach Wegfall ihres
gesetzlichen oder auf einer Bewilligung beruhenden Aufenthaltsrechts
auszureisen – und die andererseits gegenüber der kantonalen
Wegweisung streng akzessorisch ist. Hinzu kommt, dass die
Zuständigkeit zur Legalisierung des Aufenthalts nach der geltenden
bundesstaatlichen Kompetenzausscheidung nicht beim Bund, sondern
grundsätzlich bei den Kantonen liegt. Gestützt darauf erachtet das BVGer
in seiner ständigen Rechtsprechung Kritik am negativen
Bewilligungsentscheid als unzulässig. Unzulässig sind darüber hinaus
alle Vorbringen, die darauf hinauslaufen, dass die ausländische Person
ein überwiegendes Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz oder
gar einen Anspruch auf eine Aufenthaltsregelung hat. Mit Aussicht auf
Erfolg kann gegen die Ausdehnung nur vorgebracht werden, dass in
einem Drittkanton um die Erteilung einer Bewilligung nachgesucht wurde,
und dies auch nur dann, wenn dieser Drittkanton der ausländischen
Person für die Dauer des Bewilligungsverfahrens den Aufenthalt auf
seinem Gebiet ausdrücklich gestattet (vgl. statt vieler das erwähnte Urteil
des BVGer C1249/2010 E. 4.2 mit Hinweisen).
4.3. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid des Kantons Zürich,
ihr die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern, fehlt es der
Beschwerdeführerin an einem Rechtstitel für einen rechtmässigen
Aufenthalt in der Schweiz. Die Beschwerdeführerin hat auch keine
Bewilligung in einem anderen Kanton in Aussicht. Es besteht daher kein
Spielraum, um vom Grundsatz der Ausdehnung der kantonalen
Wegweisung auf die ganze Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein
abzuweichen. Insofern ist die angefochtene Verfügung nicht zu
beanstanden. Davon geht auch die Beschwerdeführerin aus, die in Ziffer
14 der Beschwerdeschrift die Rechtmässigkeit der
Ausdehnungsverfügung ausdrücklich anerkennt.
5.
Es bleibt zu prüfen, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse
entgegen gestanden hätten, indem der Vollzug nicht möglich, nicht
zulässig oder nicht zumutbar gewesen wäre (vgl. Art. 14a Abs. 2 – 4
ANAG), und die Vorinstanz gestützt auf Art. 14a Abs. 1 ANAG die
vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen. In diesem Zusammenhang
gilt es darauf hinzuweisen, dass die vorläufige Aufnahme als
Ersatzmassnahme für den Vollzug der Wegweisung ausgestaltet ist. Sie
tritt neben die Wegweisung, deren Bestand sie nicht tangiert, sondern
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vielmehr voraussetzt (vgl. dazu BVGE 2010/42 E. 5 mit Hinweisen). Zu
Recht weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Vorinstanz als
für die Anordnung des Wegweisungsvollzugs zuständige Behörde –
ungeachtet der Bestimmung von Art. 14b Abs. 1 ANAG (bzw. des im
Wesentlichen gleich lautenden Art. 83 Abs. 6 AuG) – von Amtes wegen
eine umfassende Prüfung vorzunehmen hat (vgl. BVGE 2011/7 E. 8,
BVGE 2010/42 E. 10.2). Entsprechendes ergibt sich aus dem Anspruch
auf rechtliches Gehör, das den Betroffenen eine Mitwirkung an der
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts garantiert und die
Behörde verpflichtet, Vorbringen ernsthaft zu prüfen (vgl. BGE 137 II 266
E. 3.2).
6.
6.1. Gemäss Art. 14a Abs. 2 ANAG ist der Vollzug der Weg oder
Ausweisung nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Heimat
oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin
gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den
Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 14a Abs. 3
ANAG). Ferner kann der Vollzug insbesondere nicht zumutbar sein, wenn
er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt
(Art. 14a Abs. 4 ANAG).
6.2. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, es lägen Gründe vor,
die den Vollzug der Wegweisung unzulässig im Sinne von Art. 14a Abs. 3
ANAG machen würden. Es gehen auch aus den Akten keine
Anhaltspunkte hervor, die auf die Unzulässigkeit des Vollzugs der
Wegweisung schliessen liessen. Zwar beruft sich die Beschwerdeführerin
auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), aus dem sich
zweifellos völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz ergeben können.
Im vorliegenden Fall sind jedoch keine Verpflichtungen ersichtlich, die zur
Unzulässigkeit des Vollzugs führen könnten. Auf die unter dem Aspekt
von Art. 8 EMRK geltend gemachte Unzumutbarkeit gemäss Art. 14a
Abs. 4 ANAG ist nachfolgend einzugehen. Ferner fällt die Unmöglichkeit
des Vollzugs der Wegweisung gemäss Art. 14a Abs. 2 ANAG ausser
Betracht, da die Beschwerdeführerin die angesetzte Ausreisefrist
eingehalten hat.
6.3.
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6.3.1. Als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG wird der
Vollzug der Wegweisung in erster Linie dann angesehen, wenn er für die
betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellen würde. Eine
konkrete Gefährdung wird insbesondere dann angenommen, wenn im
Zielland Krieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, wenn die
Menschenrechtslage desolat ist oder wenn die absolut notwendige
medizinische Versorgung nicht gewährleistet ist (vgl. BVGE E6220/2006
vom 27. Oktober 2011 E. 11.1, BVGE 2009/50 E. 10.1; BVGE 2007/10 E.
5.1; vgl. auch Urteile des BVGer C4183/2011 vom 16. Januar 2012
E. 3.4, C7090/2007 vom 23. August 2011 E. 6.3).
6.3.2. Die Beschwerdeführerin macht in dieser Hinsicht in Ziffer 18 der
Beschwerdeschrift geltend, die kantonalen Behörden hätten es
abgelehnt, ihren Fall unter dem völkerrechtlichen Aspekt von Art. 8 EMRK
zu betrachten. Gemäss dem kantonalen Verwaltungsgericht käme ihr
gestützt auf Art. 8 EMRK nur dann ein Anwesenheitsanspruch zu, wenn
das betreffende Schweizer Kind in der Schweiz leben würde. Der
Schutzgedanke, der in Art. 8 EMRK zum Ausdruck komme, müsse nun
zumindest im Rahmen der Prüfung von
Wegweisungsvollzugshindernissen analog berücksichtigt werden.
Entscheidend sei, ob das Besuchsrecht auch von Brasilien aus
tatsächlich ausgeübt werden könne, was zu verneinen sei. Es gehe um
die Aufrechterhaltung der intakten MutterTochterBeziehung und um das
Wohl eines Schweizer Kindes. Der Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführerin sei deshalb aus humanitären Gründen unzumutbar.
6.3.3. Wie bereits weiter oben ausgeführt, sind im vorliegenden Verfahren
Vorbringen unzulässig, die den negativen Bewilligungsentscheid in Frage
stellen. Indem die Beschwerdeführerin sich auf die von Art. 8 EMRK
geschützten Garantien des Familien und Privatlebens beruft und ein
überwiegendes privates Interesse in Gestalt der Beziehung zu ihrer
Tochter und der Tatsache, dass sie das ihr eingeräumte Besuchsrecht
leichter von der Schweiz her ausüben könnte, am weiteren Verbleib in der
Schweiz geltend macht, stellt sie den negativen Entscheid im kantonalen
Bewilligungsverfahren in Frage. Dieser Aspekt kann deshalb im
vorliegenden Verfahren, entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin, nicht überprüft werden (vgl. die Urteile des BVGer
C4183/2011 vom 16. Januar 2012 E. 4.3 und C2276/2007 vom
24. November 2007 E. 7.2). Dies würde auch gelten, wäre dieses Thema
– wie die Beschwerdeführerin behauptet – im kantonalen Verfahren nicht
ausführlich behandelt worden (vgl. die ausführlichen Erwägungen im
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Seite 11
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. März
2010 E. 2.3 2.7, 3.2 3.4). Die von der Beschwerdeführerin
vorgebrachten Tatsachen sind auch nicht dazu geeignet, den diesem
Verfahren zugrunde liegenden kantonalen Entscheid in irgendeiner Form
in Frage zu stellen (vgl. in diesem Zusammenhang das erwähnte Urteil
des BVGer C4183/2011 E. 4.3 letzter Absatz). Es ist insbesondere
darauf hinzuweisen, dass nicht der von den Schweizer Behörden
erlassene Wegweisungsentscheid und dessen Vollzug die
Beschwerdeführerin von ihrer Tochter trennt, sondern die Tatsache, dass
letztere unter der elterlichen Sorge des Vaters steht und mit ihm in
Ungarn lebt. Ein weiterer Verbleib in der Schweiz würde den Kontakt
zwar erleichtern; ein Anspruch auf Aufenthalt ergibt sich daraus aber
nicht. Auf der Familienschutznorm von Art. 8 EMRK beruhende
Ansprüche könnte die Beschwerdeführerin allenfalls gegenüber dem
Staat Ungarn erheben, der die Konvention ebenfalls ratifiziert und in Kraft
gesetzt hat (vgl. zum Geltungsbereich der EMRK
/vertraege > Datenbank Staatsverträge >
Internationale Abkommen nach Gegenstand > 0.10 Menschenrechte und
Grundfreiheiten). Wegen fehlenden Bezugs zu diesem Land hat die
Beschwerdeführerin aber offenbar auf entsprechende Schritte verzichtet.
6.3.4. Weder den Vorbringen der Beschwerdeführerin noch den Akten
können Hinweise zu einer allfälligen konkreten Gefährdung entnommen
werden, die den Wegweisungsvollzug im Sinne von Art. 14a Abs. 4
ANAG unzumutbar machen würde, müsste die Beschwerdeführerin nach
Brasilien zurückkehren. Eine solche Gefährdung geht insbesondere nicht
aus den medizinischen Berichten hervor, welche die Beschwerdeführerin
am 16. Mai 2011 zu den Akten gegeben hat. Zum Einen betreffen sie
medizinische Behandlungen aus dem Jahr 2003 und zum Anderen wird
nicht geltend gemacht, geschweige denn nachgewiesen, dass die
damalige Krankheit heute zu einer konkreten Gefährdung der
Beschwerdeführerin führen würde, müsste sie in ihr Heimatland
zurückkehren. Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb als zumutbar
anzusehen.
6.4. Nach dem Gesagten kommt das BVGer in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz zum Schluss, dass der angeordnete Vollzug der Wegweisung
unter allen gemäss Art. 14a ANAG massgebenden Aspekten rechtmässig
war. Für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme bestand demnach
weder Anlass noch Raum.
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Seite 12
7.
Die angefochtene Verfügung ist demnach im Ergebnis nicht zu
beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv S. 12)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten RefNr. […] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich (Akten RefNr. […] zurück)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
Versand: