B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7714/2010
U r t e i l v o m 2 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
N._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-7714/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, geboren 1970, ist kubanischer Staatsangehöriger.
Am 13. Januar 2005 stellte er bei der schweizerischen Vertretung in Ha-
vanna ein Gesuch um Einreisebewilligung zwecks Besuchs einer Be-
kannten. Mit Verfügung des BFM vom 8. März 2005 wurde das Gesuch
abgewiesen. Am 27. Mai 2005 heiratete er in Kuba eine in der Schweiz
niedergelassene chilenische Staatsangehörige. Gestützt auf diese Heirat
kam er am 16. November 2005 in die Schweiz und erhielt eine Aufent-
haltsbewilligung. Gemäss eigenen Angaben reiste seine Ehegattin am
8. Februar 2007 in die Dominikanische Republik und kehrte bislang nicht
mehr in die Schweiz zurück.
B.
Am 24. Oktober 2008 stellte der Beschwerdeführer beim Migrationsamt
des Kantons Zürich ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilli-
gung. Mit Verfügung vom 30. Juni 2009 wies das Migrationsamt das Ge-
such ab. Zum Verlassen der Schweiz wurde ihm eine Frist bis zum
31. August 2009 angesetzt.
C.
Das Bezirksgericht Zürich sprach den Beschwerdeführer mit Urteil und
Beschluss vom 29. September 2010 der Geldfälschung, des Verbrechens
gegen das Betäubungsmittelgesetz, des Vergehens gegen das Waffen-
gesetz und des rechtswidrigen Aufenthaltes in der Schweiz schuldig und
bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Der Vollzug der
Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre
festgesetzt.
D.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2010 verhängte die Vorinstanz gegen den
Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung ein Einreiseverbot auf unbe-
stimmte Zeit und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung. Zur Begründung führte sie unter Bezugnahme auf Art. 67 Abs. 1
Bst. a des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20;
zur damaligen Fassung vgl. AS 2007 5457) aus, wegen Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz liege ein Verstoss gegen die öffentli-
che Sicherheit und Ordnung vor und der Beschwerdeführer gefährde die-
se.
C-7714/2010
Seite 3
E.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies den Beschwerdeführer am
1. Oktober 2010 aus dem Schengen-Raum weg. Er erhielt eine Frist bis
zum 6. Oktober 2010, um die Schweiz zu verlassen. Gleichzeitig wurde
ihm die Anordnung der Ausschaffungshaft und die zwangsweise Sicher-
stellung des Wegweisungsvollzugs angedroht, sollte er der Ausreiseauf-
forderung keine Folge leisten oder innert der angegebenen Frist keine
Vorkehrungen im Rahmen der Beschaffung von Reisedokumenten etc. in
die Wege leiten. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 5. Oktober
2010 Rekurs beim Migrationsamt des Kantons Zürich und beantragt die
vorläufige Aufnahme. Dieses leitete das Gesuch an die Vorinstanz weiter.
Die Vorinstanz teilte dem Migrationsamt des Kantons Zürich mit Schrei-
ben vom 19. Oktober 2010 mit, dass eine vorläufige Aufnahme allenfalls
von einem Kanton beantragt werden könnte, nicht aber von einem Aus-
länder oder dessen Rechtsvertreter.
F.
Mit Rechtsmittel vom 29. Oktober 2010 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einreiseverbots. In
prozessualer Hinsicht stellte er ein Gesuch um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Er bringt im Wesentlichen vor, nach kubanischem Recht sei
es einem kubanischen Bürger lediglich erlaubt, sich insgesamt elf Monate
im Ausland aufzuhalten. Eine Ausreiseerlaubnis würde meistens für ein
bis drei Monate erteilt und könne danach bei einem kubanischen Konsu-
lat im Ausland auf höchstens elf Monate verlängert werden. Kubanische
Bürger würden nach elf Monaten Aufenthalt im Ausland eine Rückreiseer-
laubnis benötigen. Diese werde nur ausnahmsweise erteilt. Da er sich be-
reits seit dem 16. November 2005 in der Schweiz aufhalte, erhalte er laut
kubanischem Konsulat keine Rückreiseerlaubnis. Der Vollzug der Weg-
weisung sei somit weder möglich noch zulässig, so dass die vorläufige
Aufnahme anzuordnen sei. Zudem sei das verfügte Einreiseverbot auf
unbestimmte Zeit unverhältnismässig, da ein solches einen sehr schwer-
wiegenden Rechtsverstoss voraussetzen würde.
G.
Am 4. November 2010 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Ge-
such um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
nicht ein und gab dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht statt.
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Seite 4
H.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 14. Januar 2011
auf Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Replik vom 21. Februar 2011 hält der Beschwerdeführer an den An-
trägen und den Ausführungen der Beschwerde fest.
J.
Am 22. November 2011 wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht
Zürich wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäu-
bungsmittelgesetz verurteilt und mit 18 Monaten Freiheitsstrafe als Zu-
satzstrafe zu der mit Urteil des Bezirksgerichts vom 29. September 2010
ausgefällten Strafe bestraft. Der Vollzug der Strafe wurde nicht aufge-
schoben.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, welches mit der
Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne
und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnah-
me nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an-
deres bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten, soweit sie das Einreiseverbot betrifft (vgl. Art. 49 ff. VwVG).
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Seite 5
Das Gesuch um Erteilung einer vorläufigen Aufnahme ist nicht Gegen-
stand des vorliegenden Verfahrens, weshalb darauf nicht einzutreten ist,
kann doch Streitgegenstand nur sein, was vom Anfechtungsgegenstand
erfasst wird.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis).
3.
3.1 Wird gegen eine Person, welche nicht Angehörige eines Staates ist,
der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen (vgl. Anhang 1
Ziffer 1 AuG) gebunden ist, ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG verhängt,
wird diese Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Überein-
kommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens
betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen
Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ], Abl. L 239
vom 22. September 2000, S. 19-62) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bun-
desgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssyste-
me des Bundes (BPI, SR 361) normalerweise im SIS (vgl. dazu Art. 92 ff.
SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Eine solche Ausschrei-
bung einer Person im SIS zur Einreiseverweigerung aufgrund einer vom
BFM verhängten Fernhaltemassnahme bewirkt, dass ihr die Einreise in
das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten verweigert wird (vgl.
Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftsko-
dex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener
Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]).
3.2 Der Beschwerdeführer ist nicht Bürger eines Schengenstaates, wes-
halb das fragliche Einreiseverbot im SIS ausgeschrieben wurde (Art. 96
SDÜ). Das in Art. 25 SDÜ vorgesehene Konsultationsverfahren regelt,
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Seite 6
wann der ausschreibende Vertragsstaat die Einreiseverweigerung ge-
genüber einem Drittstaatsangehörigen im SIS wieder löscht. Dies wäre
dann der Fall, wenn ein anderes Schengenland dem Beschwerdeführer
eine Aufenthaltserlaubnis erteilte oder zusicherte. Ein solcher Aufenthalts-
titel wird aber nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe erteilt, insbesondere
wegen humanitärer Erwägungen oder infolge internationaler Verpflichtun-
gen (Art. 25 SDÜ; vgl. hierzu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-4342/2010 vom 9. Mai 2011 E. 3.2). Damit wird den Anforderungen an
die Verhältnismässigkeit Genüge getan. Einzelfallweise bestehen weitere
Lockerungsmöglichkeiten (bezogen auf Einreisen in die Schweiz siehe
beispielsweise die Möglichkeit der Suspension des Einreiseverbots ge-
mäss Art. 67 Abs. 5 AuG). Vorliegend wurde die Schweiz von keiner an-
deren Vertragspartei konsultiert und der Beschwerdeführer besitzt derzeit
auch kein Aufenthaltsrecht in einem Schengenstaat. Die Ausschreibung
im SIS erfolgte daher zu Recht.
4.
4.1 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot entspricht der alt-
rechtlichen Einreisesperre des Art. 13 des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1
121). Auf den 1. Januar 2011 trat als Folge der Weiterentwicklung des
Schengen-Besitzstandes eine neue Fassung in Kraft (zum Ganzen vgl.
BBl 2009 8881 und AS 2010 5925). Nach Art. 67 Abs. 1 AuG wird ein Ein-
reiseverbot vom BFM unter Vorbehalt von Abs. 5 nun gegenüber wegge-
wiesenen Ausländerinnen und Ausländern verfügt, wenn die Wegweisung
nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a – c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67
Abs. 1Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung
nicht nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann nach Art. 67
Abs. 2 AuG sodann gegen ausländische Personen erlassen werden, die
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Aus-
land verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a), Sozi-
alhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b) oder in Vorberei-
tungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen werden
mussten (Art. 67 Abs. 2 Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer
von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer ver-
fügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG).
Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen
wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen
oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67
Abs. 5 AuG).
C-7714/2010
Seite 7
Die bisher bestehende Praxis der Vorinstanz bei der Ansetzung von
Fernhaltemassnahmen ist mit den obgenannten Grundsätzen vereinbar
[vgl. Botschaft vom 18. November 2009 über die Genehmigung und die
Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG be-
treffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie
2008/115/EG) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und über
eine Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Aus-
länder (Automatisierte Grenzkontrolle, Dokumentenberaterinnen und Do-
kumentenberater, Informationssystem MIDES) (BBI 2009 S. 8896)] wes-
wegen sich für den Beschwerdeführer im Ergebnis nichts ändert (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-3304/2009 vom 18. Januar 2012 E.
5.1 mit Hinweis).
4.2 Wie bereits die altrechtliche Einreisesperre ist das Einreiseverbot kei-
ne Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme
zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG (welcher der al-
ten Fassung von Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG entspricht) bildet den Ober-
begriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter
anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der
Rechtsgüter Einzelner (BBl 2002 3809; vgl. auch RAINER J. SCHWEI-
ZER/PATRICK SUTTER/NINA WIDMER, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Si-
cherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008,
Teil B, Rz. 12 und 13 mit Hinweisen). In diesem Sinne liegt nach Art. 80
Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn ge-
setzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden.
Somit können die vorliegenden Rechtsgüterverletzungen als Teil der ob-
jektiven Rechtsordnung ein Einreiseverbot nach sich ziehen, allerdings
nicht als Sanktion, sondern als Massnahme zum Schutz künftiger Störun-
gen (vgl. BBl 2002 3813).
4.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil und Beschluss des Bezirksge-
richts Zürich vom 29. September 2010 sowie mit Urteil des Bezirksge-
richts Zürich vom 22. November 2011 wegen mehrfachen qualifizierten
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Die Vor-
aussetzungen für ein Einreiseverbot gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG in
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der Fassung vom 1. Januar 2008 bzw. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG in der
Fassung vom 1. Januar 2011 sind zweifelsohne erfüllt.
4.4 Ausländische Straftäter, die durch Verbreitung harter Drogen die Ge-
sundheit anderer gefährden oder beeinträchtigen, sind während einer
gewissen Zeit von der Schweiz fernzuhalten. Damit soll der weiteren
Ausbreitung des verbotenen Handels mit Betäubungsmitteln entgegen-
gewirkt werden. Aufgrund der Zunahme solcher Taten ist zum Schutz der
Allgemeinheit durch eine kontinuierliche und strenge Verwaltungspraxis
zu verdeutlichen, dass schwere Widerhandlungen gegen das Betäu-
bungsmittelgesetz mit langjährigen Fernhaltemassnahmen geahndet
werden. Der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit ist dabei
durch Abschreckung nicht nur des jeweiligen Straftäters, sondern auch
anderer potenzieller Rechtsbrecher weitest möglich zu gewährleisten (vgl.
BGE 131 II 352 E. 4.3.1 S. 359 f. mit Hinweis; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-2681/2010 vom 6. Mai 2011 E. 5.4 mit Hinweis). Verurtei-
lungen zu Freiheitsstrafen wegen Drogendelikten führten denn auch nach
altem Recht regelmässig zur Anordnung einer Fernhaltemassnahme (sie-
he Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2944/2009 vom 11. Januar
2012 E.4.4 mit Hinweisen).
4.5 Weiter wurde der Beschwerdeführer mit Urteil und Beschluss des Be-
zirksgerichts Zürich vom 29. September 2010 wegen Geldfälschung und
einem Vergehen gegen das Waffengesetz verurteilt. Mit diesen Delikten
hat der Beschwerdeführer ebenfalls gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Schweiz verstossen (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG).
4.6 Zudem hat sich der Beschwerdeführer gemäss Urteil und Beschluss
des Bezirksgerichts Zürich vom 29. September 2010 rechtswidrig in der
Schweiz aufgehalten (vgl. Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG und zum entspre-
chenden bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Art. 23 Abs. 1 al. 4
ANAG vgl. VALENTIN ROSCHACHER, Die Strafbestimmungen des Bundes-
gesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März
1931 [ANAG], Diss. Chur/Zürich 1991, S. 42 ff.). Es steht ausser Zweifel,
dass er durch das Nichtbefolgen der behördlich angesetzten Ausreisefrist
und den illegalen Aufenthalt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
in der Schweiz verstossen hat (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG).
4.7 Demzufolge hat der Beschwerdeführer im mehrfacher Hinsicht gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a
AuG verstossen.
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Seite 9
5.
Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermes-
sens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismäs-
sigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine
wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse
an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtig-
ten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der
verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord-
nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfü-
gungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl.
statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6.
vollständig überarbeitete Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 613 ff.).
5.1 Mit Blick auf die Dauer der verhängten Massnahme von Belang er-
scheint, dass der Beschwerdeführer selbst nicht drogensüchtig ist und
sich nicht auf der untersten Hierarchiestufe im Drogenhandel befand so-
wie aus rein finanziellen Motiven bereit war, durch Drogenhandel die Ge-
sundheit einer Vielzahl von Menschen erheblichen Gefahren auszuset-
zen. Mitzuberücksichtigen gilt es ferner, dass er nicht selbständig vom
Drogenhandel Abstand nahm, sondern erst infolge seiner Verhaftung.
Sein Fehlverhalten wiegt aus präventivpolizeilicher Sicht sehr schwer.
Betreffend die Geldfälschung ist das Verschulden des Beschwerdeführers
als nicht mehr leicht zu qualifizieren, da die Summe des Falschgeldes
doch eine gewisse Höhe erreichte. Unter dem spezifischen Aspekt des
Ausländerrechts muss er daher über Jahre hinweg als Risikofaktor für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung betrachtet werden, was grundsätzlich
ein unbefristetes Einreiseverbot bzw. eine Fernhaltemassnahme von
mehr als fünf Jahren rechtfertigt (vgl. Art. 67 Abs. 3 in fine AuG).
5.2 An persönlichen Interessen macht der Beschwerdeführer in seiner
Rechtsmitteleingabe geltend, er erhalte laut Mitteilung des kubanischen
Konsulats keine Rückreiseerlaubnis, da er sich bereits seit dem 16. No-
vember 2005 in der Schweiz aufhalte. Der Vollzug der Wegweisung sei
somit weder möglich noch zulässig, so dass die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen sei. Zudem sei das verfügte Einreiseverbot auf unbestimmte
Zeit unverhältnismässig, da dieses einen sehr schwerwiegenden Rechts-
verstoss voraussetze. Zu ersterem Einwand ist festzustellen, dass das
Aufenthaltsrecht, über welches bereits mit Verfügung des Migrationsamts
des Kantons Zürich vom 30. Juni 2009 rechtskräftig negativ entschieden
wurde, nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet (vgl. E. 1.3).
C-7714/2010
Seite 10
5.3 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen
führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das unbefristete
Einreiseverbot auch im gegenwärtigen Zeitpunkt unter Berücksichtigung
der gängigen Praxis in vergleichbaren Fällen eine verhältnismässige und
angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung dar-
stellt. Schliesslich bedeutet die fehlende Befristung nicht, dass die Mass-
nahme für den Rest des Lebens Gültigkeit haben soll; ein Anspruch auf
Überprüfung der Massnahme bei Wohlverhalten besteht im Allgemeinen
etwa zehn Jahre nach Verbüssung der letzten Freiheitsstrafe (vgl. BVGE
2008/24 E. 4.3 und 6.2 je mit Hinweisen). Eine zuverlässige Prognose,
wie lange ein relevantes öffentliches Sicherheitsbedürfnis anzunehmen
ist, lässt sich in casu zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgeben. Es ist vom
Beschwerdeführer zu verlangen, sich vorerst während geraumer Zeit im
Ausland zu bewähren.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
demzufolge – soweit darauf einzutreten ist – abzuweisen.
7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3
Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR
173.320.2]).
8.
Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
C-7714/2010
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref.-Nr. ZEMIS […])
– das Migrationsamt des Kantons Zürich (Akten Ref.-Nr. […] retour)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand: