B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-77/2013
U r t e i l v o m 1 3 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung für
Ausländer Go-Re-Ma, Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Beginn des Rentenanspruchs.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (im
Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) am 20. Dezember 2012 eine Verfü-
gung erlassen hat, mit welcher sie dem 1957 geborenen A._______ (im
Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) mit Wirkung ab
1. Oktober 2011 eine ordentliche ganze Rente zugesprochen hat,
dass der Versicherte hiergegen, vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic,
Rechtsberatung für Ausländer Go-Re-Ma, mit Eingabe vom 7. Januar
2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht hat erheben und be-
antragen lassen, die Verfügung vom 20. Dezember 2012 sei aufzuheben
und es sei ihm ab 1. Februar 2009 eine ganze IV-Rente zuzusprechen
oder die Sache erneut abzuklären,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt worden ist, das
Schreiben vom 19. Februar 2010 könne nicht als "informeller Antrag" an-
genommen werden; dieses sei als Gesuch zu qualifizieren,
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2013
unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde)
aufgefordert worden ist, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe
der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten,
dass dieser Aufforderung nachgekommen worden ist,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 25. März 2013 die Ab-
weisung der Beschwerde beantragt hat,
dass mit prozessleitender Verfügung vom 8. April 2013 der Schriften-
wechsel geschlossen worden ist,
dass der Beschwerdeführer mit Datum vom 24. April 2013 betreffend das
Anmeldedatum weitere Dokumente hat nachreichen lassen und diese der
Vorinstanz am 30. April 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt worden sind,
dass diese in ihrer Eingabe vom 12. Juni 2013 ausgeführt hat, die ange-
fochtene Verfügung sei in Wiedererwägung gezogen worden; da die
Durchführung der Rentenberechnung noch einige Zeit beanspruche, wer-
de das Bundesverwaltungsgericht ersucht, keinen Entscheid zu fällen und
eine Frist bis zum 12. August 2013 zu gewähren,
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dass mit prozessleitender Verfügung vom 25. Juni 2013 der Antrag auf
Ansetzung einer Frist zum Erlass einer neuen Verfügung abgewiesen und
die Vorinstanz eingeladen worden ist, betreffend den Anmeldungszeit-
punkt die entsprechenden Beweismittel zu bezeichnen und nachzurei-
chen,
dass sich die Vorinstanz diesbezüglich nicht hat vernehmen lassen,
dass sie jedoch mit Überweisungsbrief vom 26. Juni 2013 dem Bundes-
verwaltungsgericht eine neue Verfügung, datiert vom 21. Juni 2013, zu-
gestellt hat, wonach dem Beschwerdeführer bereits mit Wirkung ab
1. März 2011 eine ordentliche ganze IV-Rente zugesprochen worden ist,
dass der Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 25. Juli
2013 Gelegenheit erhalten hat, innert Frist zu der als Antrag entgegenge-
nommenen Verfügung vom 21. Juni 2013 Stellung zu nehmen und insbe-
sondere mitzuteilen, ob er mit dem Antrag auf Gewährung einer ganzen
Rente ab dem 1. März 2011 einverstanden sei,
dass der Rechtsvertreter des Versicherten mit Eingabe vom 26. Juli 2013
die Beschwerde hat aufrechterhalten lassen,
dass die Vorinstanz mit prozessleitender Verfügung vom 15. August 2013
zur Stellungnahme innert Frist eingeladen worden ist,
dass die Vorinstanz im Rahmen des Schreibens vom 27. August 2013 die
Abweisung der Beschwerde beantragt hat,
dass mit prozessleitender Verfügung vom 3. September 2013 der Schrif-
tenwechsel geschlossen worden ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz betreffend Rentenanspruch beim Bun-
desverwaltungsgericht anfechtbar sind,
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dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Be-
schwerde zuständig ist und vorliegend – was das Sachgebiet angeht –
keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (Art. 32 VGG),
dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf
die Beschwerde vom 7. Januar 2013 einzutreten ist,
dass die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde
angefochtenen Verfügung bildet, mit Einreichung der Beschwerde auf die
Beschwerdeinstanz übergeht (Art. 54 VwVG),
dass aufgrund der Devolutivwirkung die Herrschaft über den Streitgegen-
stand an die Beschwerdeinstanz übergeht; zugleich verliert die Vorinstanz
– unter Vorbehalt von Art. 58 VwVG – die Befugnis, sich mit der Sache zu
befassen (BERNHARD WALDMANN/PHILIPPE WEISSENBERGER, Praxiskom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zü-
rich/Basel/Genf, 2009, Rz. 3 zu Art. 54 VwVG),
dass die Vorinstanz bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfü-
gung in Wiedererwägung ziehen kann (Art. 58 Abs. 1 VwVG), die Praxis
den Erlass einer Wiedererwägungsverfügung in der Regel auch nach
Eingabe der Vernehmlassung noch zulässt (BERNHARD WALD-
MANN/PHILIPPE WEISSENBERGER, a.a.O., Rz 3 zu Art. 58 VwVG), spätes-
tens aber nach Abschluss des Schriftenwechsels und mit der Anordnung
des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2013 die Verfügungsbefug-
nis der Vorinstanz entzogen war,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit neuer Verfügung vom
21. Juni 2013 bereits mit Wirkung ab 1. März 2011 eine ordentliche ganze
IV-Rente zugesprochen hat,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Juli 2013 mitgeteilt hat,
die Beschwerde werde aufrecht erhalten, und er bemängelt hat, die Vor-
instanz habe weder im Vorbescheid noch in den beiden Verfügungen an-
gegeben, weshalb sie beim montenegrinischen Versicherungsträger nicht
angefragt habe, wann genau das Anmeldeformular vom Versicherten ein-
gereicht worden sei,
dass die Vorinstanz im Rahmen des Schreibens vom 27. August 2013
ausgeführt hat, sie habe das beschwerdeweise eingereichte Anmelde-
formular der Pensionsversicherungsanstalt Montenegro als beweiskräftig
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und neu das Stempeldatum vom 27. September 2010 als massgebend
erachtet, weshalb die Abweisung der Beschwerde beantragt werde,
dass mit Blick auf die beschwerdeweise beantragte Aufhebung der Verfü-
gung vom 20. Dezember 2012 von einer übereinstimmenden Auffassung
der Parteien auszugehen ist, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht
aufgrund der Rechts- und Sachlage anschliessen kann,
dass die Beschwerde 7. Januar 2013 demnach insofern gutzuheissen ist,
als dass die angefochtene Verfügung vom 20. Dezember 2012 aufzuhe-
ben ist,
dass hinsichtlich des Anmeldedatums jedoch kein gemeinsamer Antrag
vorliegt, sondern der Beschwerdeführer seine Beschwerde diesbezüglich
hat aufrechterhalten lassen,
dass mit Blick auf die Ausführungen des Rechtsvertreters jedoch nicht
auszuschliessen ist, dass der ausländische Versicherungsträger die An-
meldung bereits vor dem 27. September 2010 erhalten hat,
dass die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen nicht hätte darauf
verzichten dürfen, beim Sozialversicherungsträger in Montenegro abzu-
klären, wann genau die Anmeldung erfolgt ist,
dass unter diesen Umständen dem Antrag der Vorinstanz nicht gefolgt
werden kann,
dass die Akten an die Vorinstanz gehen, damit diese die noch erforderli-
chen Abklärungen durchführt und eine neue Verfügung erlässt,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die
Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt,
dass der Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63
Abs. 2 VwVG),
dass dem Beschwerdeführer mit Blick auf den Verfahrensausgang eben-
falls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind,
dass ihm der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist,
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dass die Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Partei-
entschädigung hat (BGE 127 V 205 E. 4.),
dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung
mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.
320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung
hat,
dass die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14
Abs. 2 Satz 2 VGKE), da keine Kostennote eingereicht worden ist,
dass unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen
und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der
Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens die Parteient-
schädigung auf pauschal Fr. 800.- festzusetzen ist (Art. 65 Abs. 5 VwVG
i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG und Art. 14 Abs. 2 VGKE),
dass die Mehrwertsteuer nur für Dienstleistungen geschuldet ist, die im
Inland gegen Entgelt erbracht werden (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Bun-
desgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG,
SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE
[vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7742/2009 vom 9. August
2012]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 7. Januar 2013 wird insoweit gutgeheissen, als
dass die angefochtene Verfügung vom 20. Dezember 2012 aufgehoben
und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zum Erlass
einer neuen Verfügung zurückgewiesen wird.
Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
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Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 800.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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