Abtei lung II I
C-7730/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
A._______,
B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinsame Einrichtung KVG,
Gibelinstrasse 25, Postfach, 4503 Solothurn,
Vorinstanz.
KVG (Risikoausgleich).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7730/2006
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2004 hat die Gemeinsame Einrichtung
KVG (nachfolgend: GE KVG oder Vorinstanz) der Krankenkasse
C._______ (nachfolgend: C._______) den Differenzbetrag von
Fr. 16'926'374.-- zwischen dem Saldo des provisorischen und des
definitiven Risikoausgleichs für das Jahr 2003 in Rechnung gestellt.
B.
Mit Eingabe vom 7. Juli 2006 hat das Konkursamt D._______
(nachfolgend: Konkursamt) in Vertretung der C._______ in Liquidation
gegen die Verfügung vom 25. Juni 2004 Beschwerde beim
Eidgenössischen Departement des Innern (nachfolgend: EDI) erhoben.
Es beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die
Neuberechnung der Ansprüche aus dem Risikoausgleich. Zur
Begründung führte das Konkursamt aus, die der Einschätzung zu
Grunde liegenden Daten seien mangelhaft und stimmten mit den
tatsächlichen Verhältnissen nicht überein. Weitere Ausführungen zur
Begründung stellte das Konkursamt sinngemäss für die Zeit nach der
Gläubigerversammlung in Aussicht.
C.
Mit Schreiben vom 13. Juli 2006 bestätigte das EDI den Eingang der
Beschwerde und sistierte das Verfahren bis zum Vorliegen einer einge-
henderen Beschwerdebegründung respektive bis zum allfälligen Rück-
zug der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 4. Januar 2007 teilte das EDI den Parteien mit,
dass das Verfahren zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungs-
gericht übergegangen sei.
D.
Mit Eingabe vom 16. März 2009 teilte das Konkursamt, vertreten durch
die Rechtsanwälte Dr. Mark A. Reutter und Daniel Staffelbach, mit,
dass sich anlässlich der Gläubigerversammlung die Mehrheit der
Gläubiger gegen die Weiterführung des Verfahrens durch das Kon-
kursamt ausgesprochen habe, das Prozessführungsrecht indes ge-
stützt auf Art. 260 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über
Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) den Gläubigern
B._______ und A._______ abgetreten worden sei.
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E.
Mit Verfügung vom 30. März 2009 hob der Instruktionsrichter die Sis-
tierung des Verfahrens auf und forderte die Beschwerdeführer auf, die
Beschwerde zu begründen.
Mit Eingabe vom 16. April 2009 begründeten die Beschwerdeführer die
Beschwerde, reichten diverse Unterlagen ein und beantragten die Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung.
F.
Mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2009 beantragte die GE KVG im
Hauptpunkt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei
sie abzuweisen. Zur Begründung führte sie aus, die angefochtene Ver-
fügung datiere vom 25. Juni 2004 und angefochten worden sei sie erst
am 7. Juli 2006, womit die Beschwerdefrist nicht eingehalten worden
sei. Ferner sei nicht ersichtlich, weshalb der berechnete Betrag in der
angefochtenen Verfügung nicht korrekt sein sollte, da die Versicherten-
bestände bereits im Jahr 2002 bereinigt worden seien und die gemel-
deten Daten deshalb nicht fehlerhaft seien.
G.
Auf Aufforderung des Instruktionsrichters reichten die Beschwerdefüh-
rer am 21. September 2009, die GE KVG am 18. September 2009 so-
wie das Konkursamt am 21. September 2009 Vernehmlassungen und
Unterlagen zur Frage des Zustellungszeitpunktes der Verfügung ein.
H.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird –
soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsge-
richtsgesetz, VGG, SR 173.32) bei Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departe-
mente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Ver-
fahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und des VGG. Eben-
falls sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) anwendbar, soweit das Bundesgesetz vom 18. März 1994
über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) nicht ausdrücklich
eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 KVG). Eine Aus-
nahme nach Art. 1 Abs. 2 KVG liegt nicht vor.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern kein
Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31 und Art. 32 VGG). Beim ange-
fochtenen Entscheid handelt es sich zweifellos um eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 VwVG und eine Ausnahme liegt nicht vor. Zulässig
sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss
Art. 33 VGG. Die GE KVG ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 lit. h
VGG, da sie eine Stiftung ist, die öffentliche Aufgaben des Bundes
wahrnimmt. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die
Behandlung der vorliegenden Beschwerde.
1.3 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerdeführung vor dem
Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Ver-
fahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat.
Das Konkursamt hat als Vertreterin der C._______ in Liquidation Be-
schwerde eingereicht. Im Rahmen der Gläubigerversammlung vom
12. März 2009 wurden die Rechtsansprüche der Konkursmasse ge-
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mäss Art. 260 SchKG an die Beschwerdeführer abgetreten. Die Be-
schwerdeführer sind somit an die Stelle der ursprünglichen Verfü-
gungsadressatin getreten. Sie sind durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung oder Änderung und sind daher zur Beschwerdeführung legiti-
miert.
1.4 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der
Verfügung einzureichen (Art. 50 Abs. 1 VwVG). Schriftliche Eingaben
müssen spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht
oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweize-
rischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben
werden (Art. 21 Abs. 1 VwVG).
Aus der von der GE KVG eingereichten Bestätigung der schweizeri-
schen Post vom 28. August 2009 ist ersichtlich, dass die Verfügung
vom 25. Juni 2004 der C._______ am 29. Juni 2004 zugestellt worden
ist. Diese Tatsache wird von den übrigen Verfahrensbeteiligten nicht
bestritten. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Juni 2004
wurde hingegen erst am 7. Juli 2006, also rund zwei Jahre später, ein-
gereicht. Die Beschwerde ist demzufolge verspätet, weshalb nicht dar-
auf einzutreten ist.
2.
Die sehr kurz gehaltene Argumentation der Beschwerdeführer lässt
vermuten, dass die Beschwerde womöglich gar nicht als solche zu ver-
stehen ist, sondern dass damit die Meldung einer fehlerhaften Daten-
lieferung im Sinne von Art. 10 Abs. 3 und 4 VORA beabsichtigt war.
Diesen Schluss drängt zumindest die Eingabe der Beschwerdeführer
vom 21. September 2009 respektive deren Beilagen auf. Der einge-
reichten Aktennotiz einer Besprechung zwischen den Beschwerdefüh-
rern, deren Anwalt, Christoph Schönenberger, sowie Herr Oliver Klaus,
Notar-Stellvertreter des Konkursamtes, vom 3. Juli 2006 ist folgende
Aussage zu entnehmen: "Bezüglich der Forderungseingabe der
Gemeinsamen Einrichtung vertritt Herr Schönenberger die Ansicht,
eine Rechtskraft sei noch nicht eingetreten, da die in der Verordnung
aufgeführte Verjährungsvorschrift nicht die Frage betreffe, welche
Kasse Schuldner/Gläubiger von Ausgleichszahlungen sei. Auf jeden
Fall sei es jedoch empfehlenswert, die eventuell noch nicht verjährte
Forderung zum zwecke der Verjährungsunterbrechung anzufechten."
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Eine allfällige Neuberechnung des Risikoausgleichs ist durch die GE
KVG und nicht durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen. Die
Akten sind deshalb zuständigkeitshalber der Vorinstanz zur weiteren
Veranlassung zu überweisen.
3.
3.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei
aufzuerlegen. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfah-
renskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die unterliegenden Beschwerdeführer haben
ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung eingereicht, welches
aufgrund der Akten gutzuheissen ist. Es werden daher keine Verfah-
renskosten erhoben.
3.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis-
mässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Kei-
nen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und,
in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7
Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die GE KVG hat somit keinen Anspruch auf Parteient-
schädigung.
Die nicht vertretenen und unterliegenden Beschwerdeführer haben
keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Akten gehen zur weiteren Prüfung im Sinne von Erwägung 2 an
die Vorinstanz.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es werden keine
Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilagen: Eingabe der
Konkursverwaltung vom 21. September 2009 sowie Eingabe der
Vorinstanz vom 18. September 2009)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Beilagen: Eingabe der Beschwer-
deführer vom 21. September 2009 und Eingabe der Konkursverwal-
tung vom 21. September 2009)
- das Bundesamt für Gesundheit
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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