Abtei lung II I
C-7730/2007/frj/fas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . M a i 2 0 0 9
Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),
Richter Alberto Meuli, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
A._______,
vertreten durch Herr lic. iur. B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidität (Verfügung vom 17. Oktober 2007).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7730/2007
Sachverhalt:
A.
Der 1964 geborene, in seiner Heimat Bosnien und Herzegowina
wohnende, A._______ war in den Jahren 1982-1983 und 1991-1992 in
der Schweiz erwerbstätig und bei der schweizerischen Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert gewesen (IV-
Akt. 5). Mit Datum vom 23. Dezember 2004 (Eingang am 14. Februar
2005) meldete er sich zum Bezug einer schweizerischen Invaliden-
rente an (IV-Akt. 8). Die für die Abklärung zuständige IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) forderte den Versicher-
ten mit Schreiben vom 27. September 2005 auf, weitere Unterlagen –
insbesondere den Fragebogen für den Versicherten sowie alle
medizinischen Unterlagen, welche sich in seinem Besitz befänden –
einzureichen (IV-Akt. 10). Am 22. September 2006 holte sie über den
bosnischen Versicherungsträger einen Bericht (Eingang am 12. April
2007, vgl. IV-Akt. 23, 43, 49 f.) zum aktuellen Gesundheitszustand ein
(IV-Akt. 18). Danach legte sie das Dossier ihrem medizinischen Dienst
zur Beurteilung vor. Gemäss Stellungnahme von Dr. C._______ vom
11. Juni 2007 liegen keine Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit vor. Ein im Jahr 1987 erlittener Unfall habe die
Arbeitsfähigkeit bis 1992 nicht beeinträchtigt. Es bestehe eine Alkohol-
abhängigkeit mit reaktiver Depression, die jedoch – ohne psychische
oder physische Komplikationen – die Arbeitsfähigkeit nicht beein-
trächtige (IV-Akt. 54).
Mit Vorbescheid vom 18. Juni 2007 stellte die IV-Stelle dem Versicher-
ten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (IV-Akt. 55).
Nach Einsicht in die Akten liess der Versicherte, vertreten durch
lic.iur. , einwenden, er sei mit dem Vorbescheid nicht einverstanden.
Für die Beurteilung wäre eine Stellungnahme der RAD-Fachgruppe
(und nicht eines einzelnen Arztes) oder eine multidisziplinäre Begut-
achtung (in der Schweiz) einzuholen gewesen (IV-Akt. 58). Die IV-
Stelle teilte dem Rechtsvertreter am 27. Juli 2007 mit, der Gesund-
heitszustand sei genügend abgeklärt und weitere medizinische Unter-
suchungen seien nicht erforderlich. Er könne aber innerhalb von
30 Tagen weitere Beweismittel einreichen, um seine Meinung zu
belegen. Am 21. August 2007 reichte der Rechtsvertreter drei weitere
spezialärztliche Berichte (gemäss seinen Angaben aus den Bereichen
orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Psychologie und Neuro-
psychiatrie) ein und schlug erneut vor, es sei die Beurteilung einer
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RAD-Fachgruppe einzuholen (IV-Akt. 60). Die IV-Stelle holte eine
weitere Stellungnahme von Dr. C._______ (vom 13. Oktober 2007) ein.
Der IV-Stellenarzt hielt darin an seiner Einschätzung fest (IV-Akt. 74).
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2007 wies die IV-Stelle das Leistungs-
begehren ab. Zu den im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwän-
den führte sie aus, sie habe die Bemerkungen vom 11. Juli 2007 zur
Kenntnis genommen und sei zum Schluss gekommen, diese könnten
an der Richtigkeit des Vorbescheides nichts ändern. Die neuen, mit
dem Schreiben vom 21. August 2007 eingereichten, Unterlagen seien
ihrem ärztlichen Dienst unterbreitet worden. Dieser bestätige seine
vorgängige Stellungnahme (IV-Akt. 75).
B.
Gegen diese Verfügung erhob A._______, vertreten durch lic.iur.
B._______, am 19. November 2007 Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht und beantragte, es sei ihm in Aufhebung der Verfü-
gung vom 17. Oktober 2007 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen
oder die Sache sei erneut abzuklären (Akt. 1). Zur Begründung führte
er im Wesentlichen aus, er habe bereits in seinen Stellungnahmen
vom 11. Juli und 21. August 2007 darauf hingewiesen, dass eine Beur-
teilung der RAD-Fachgruppe oder eine multidisziplinäre Begutachtung
in der Schweiz erforderlich gewesen wäre. Dazu äussere sich die
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht, sondern führe
lediglich aus, die neuen medizinischen Unterlagen seien ihrem
ärztlichen Dienst unterbreitet worden. Obwohl er die nach dem 10. Juli
2007 erstellten Akten mit Schreiben vom 19. Oktober und Fax vom
13. November 2007 verlangt habe, seien ihm diese noch nicht zuge-
stellt worden bzw. er sei von der neuen Beurteilung des medizinischen
Dienstes nicht in Kenntnis gesetzt worden.
Mit Eingabe vom 23. November 2007 teilte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers mit, er habe nun die verlangten Aktenkopien
erhalten. Entgegen seinem Antrag sei die Beurteilung wiederum nur
durch einen einzelnen Arzt erfolgt, von welchem der Facharzttitel nicht
angegeben werde. In der angefochtenen Verfügung äussere sich die
Vorinstanz nicht dazu (Akt. 2).
C.
Mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2008 beantragte die Vorinstanz,
die Beschwerde sei abzuweisen. Zur Begründung verwies sie zunächst
auf die im Verwaltungsverfahren eingeholten Stellungnahmen ihres
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ärztlichen Dienstes. Zur Forderung nach einer medizinischen Begut-
achtung in der Schweiz führte sie – unter Hinweis auf die nach Recht-
sprechung des Bundesgerichts massgebenden Voraussetzungen für
eine zulässige antizipierte Beweiswürdigung – aus, die vorliegende
medizinische Dokumentation habe dem beurteilenden IV-Arzt ein
umfassendes und präzises Bild der Beschwerden vermittelt, weshalb
auf weitere Abklärungen verzichtet werden könne (Akt. 4).
D.
Der mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2008 eingeforderte
Kostenvorschuss ging am 26. Februar 2008 bei der Gerichtskasse ein
(Akt. 5 und 9).
E.
Mit Replik vom 15. Februar 2008 (Akt. 7) und Duplik vom 3. März 2008
(Akt. 10) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
F.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen
gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die eidgenössische IV-
Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinne von
Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen dieser IV-Stelle
ist zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ausdrücklich
vorgesehen.
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Angefochten ist eine Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der
Beschwerde zuständig.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben
gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bun-
desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1).
Die Beschwerde wurde fristgerecht durch den ordentlich vertretenen
Beschwerdeführer eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG). Als
Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer
davon berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Abänderung (Art. 59 ATSG). Auf die Beschwerde ist, nachdem auch
der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt wurde, einzutreten.
3.
Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Verletzung des recht-
lichen Gehörs geltend, indem er rügt, die Vorinstanz habe sich in ihrer
Verfügung nicht mit den im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Ein-
wänden auseinander gesetzt und ihm die Stellungnahme des IV-
Arztes, auf welche sich die Verfügung stützte, nicht zugestellt.
3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 42
Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG haben die Parteien
Anspruch auf rechtliches Gehör Das rechtliche Gehör dient einerseits
der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezo-
genes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in
die Rechtsstellung einer Person eingreift (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit
Hinweisen). Der verfassungsmässige Anspruch umfasst Rechte der
Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den
Prozess der Entscheidfindung. Dazu gehört auch das Recht, mit
erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden, das Akteneinsichts-
recht sowie die Pflicht der Behörden, den Entscheid zu begründen
(BGE 132 V 368 E. 3.1, BGE 134 I 83 E. 4.1, BGE 133 III 439, E. 3.3).
3.2 Im Bereich der Invalidenversicherung hat die Verwaltung – abge-
sehen von hier nicht massgebenden Ausnahmen (vgl. BGE 134 V 97)
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– das rechtliche Gehör grundsätzlich im Vorbescheidverfahren
(Art. 57a IVG) zu gewähren.
3.2.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten
Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren
oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten
Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1). Die versicherte Person hat
Anspruch auf rechtliches Gehör (Satz 2). Die Parteien können
innerhalb von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen
(Art. 73ter Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali-
denversicherung [IVV, SR 831.201]). Die versicherte Person kann ihre
Einwände schriftlich oder mündlich bei der IV-Stelle vorbringen
(Art. 73ter Abs. 2 Satz 1 IVV). Beschliesst die IV-Stelle über ein Leis-
tungsbegehren, hat sie sich in der Begründung mit den für den
Beschluss relevanten Einwänden auseinander zu setzen (Art. 74
Abs. 2 IVV).
3.2.2 Das Vorbescheidverfahren wurde im Rahmen der Massnahmen
zur Verfahrensstraffung per 1. Juli 2006 wieder eingeführt, mit dem
Ziel, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen
und dadurch die Akzeptanz der Entscheide bei den Versicherten zu
verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7). Der Dialog zwischen der IV-Stelle
und der versicherten Person sowie deren Einbezug in die Ermittlung
des rechtserheblichen Sachverhalts erschienen dem Gesetzgeber
entscheidend für die Verbesserung der Akzeptanz der Entscheide der
IV-Stellen. An die Gewährung des rechtlichen Gehörs und die daraus
fliessende Begründungspflicht sind daher erhöhte Anforderungen zu
stellen (vgl. HANS-JAKOB MOSIMANN, Vorbescheidverfahren statt Einspra-
cheverfahren in der IV, Schweizerische Zeitschrift für Sozialver-
sicherung und berufliche Vorsorge 2006 S. 277 ff. mit Hinweisen).
3.3 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung insbe-
sondere nicht mit dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwand
auseinander gesetzt, die Beurteilung hätte nicht durch einen einzelnen
Arzt der IV-Stelle – dessen Facharzttitel zudem aus den Berichten
nicht hervorgeht – erfolgen dürfen. Da neben den somatischen auch
psychische Beschwerden zu beurteilen waren, kann dieser Einwand
jedenfalls nicht als unerheblich bezeichnet werden. Zu den im Vorbe-
scheidverfahren neu eingereichten medizinischen Berichten – die im
Übrigen zum Teil eher ausführlicher waren als die zuvor eingegangen
medizinischen Unterlagen – wird in der Verfügung auf die Stellung-
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nahme des ärztlichen Dienstes der IV-Stelle verwiesen, welche dem
Beschwerdeführer jedoch nicht zugestellt wurde. Damit ist die Vor-
instanz nicht nur ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, sie
hat auch das Akteneinsichtsrecht – als notwendige Voraussetzung für
das Recht auf Anhörung (BGE 132 V 387 E. 3.1) – missachtet.
Die Stellungnahme des IV-Stellenarztes hätte dem Beschwerdeführer
vor Erlass der Verfügung zugestellt werden müssen, denn die Vor-
instanz hat massgeblich auf ein Beweismittel abgestellt, welches nach
der am 5. Juli 2007 (IV-Akt. 57) gewährten Akteneinsicht erstellt
wurde. Wie das Bundesgericht bereits bei den Einspracheverfahren
(welche durch das Vorbescheidverfahren abgelöst wurden) festge-
halten hat, muss die IV-Stelle die versicherte Person zu einem im
Einspracheverfahren eingeholten Bericht des RAD nochmals anhören.
Unterlässt sie dies, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor
(Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_102/2007 vom 25. Oktober 2007
E. 3.2, Urteil BGer I 211/06 vom 22. Februar 2007 E. 5.4.2; vgl. auch
Urteil BGer 8C_424/2008 vom 16. September 2008 E. 2.2 betreffend
erstinstanzlichem Gerichtsverfahren).
3.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen
Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in
der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE
127 V 431 E. 3d/aa, BGE 126 I 19 E. 2d/bb). Nach der Rechtspre-
chung kann eine Verletzung des Gehörsanspruchs aber als geheilt
gelten, wenn die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs
(also etwa die unterlassene Anhörung, Akteneinsicht oder Begrün-
dung) in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die
Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie
die untere Instanz. Die Heilung ist aber ausgeschlossen, wenn es sich
um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte han-
delt, zudem darf den Beschwerdeführenden kein Nachteil erwachsen
und die Heilung soll die Ausnahme bleiben (BGE 129 I 129 E. 2.2.3,
BGE 126 V 130 E. 2b, BGE 126 I 68 E. 2). Bei Verstössen gegen die
Begründungspflicht wird der Mangel als behoben erachtet, wenn die
Rechtsmittelbehörde eine hinreichende Begründung liefert oder wenn
die unterinstanzliche Behörde anlässlich der Anfechtung ihres Ent-
scheides eine genügende Begründung nachschiebt, etwa in der
Vernehmlassung (Urteil des BVGer A-1737/2006 vom 22. August 2007
E. 2.2; LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 214
mit Hinweisen).
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3.5 Ob angesichts der im vorliegenden Fall festgestellten Gehörsver-
letzungen und des Umstandes, dass im Vorbescheidverfahren an das
rechtliche Gehör erhöhte Anforderungen zu stellen sind, eine Heilung
zulässig wäre, kann offen bleiben, weil die Sache ohnehin zur weiteren
Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Hinsichtlich der
Begründungspflicht ist jedoch festzuhalten, dass sich die Vorinstanz
auch in der Vernehmlassung im Wesentlichen darauf beschränkte, die
Notwendigkeit einer medizinischen Begutachtung in der Schweiz zu
verneinen, zum Einwand, die Beurteilung hätte von der RAD-Fach-
gruppe vorgenommen werden müssen, aber nicht Stellung nahm.
4.
In materieller Hinsicht streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder
Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be-
einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund-
heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7
ATSG, in der bis Ende 2007 gültigen Fassung). Arbeitsunfähigkeit ist
die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.
Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen
Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits-
leistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62
E. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist,
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auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer-
den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und
in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind.
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder
die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der einge-
reichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c).
4.3 Die Vorinstanz hat ihre abweisende Verfügung auf die beiden
Stellungnahmen von Dr. C._______ gestützt.
4.3.1 In seiner ersten Beurteilung vom 11. Juni 2007 führte der IV-
Stellenarzt aus, der einzige brauchbare Bericht sei derjenige vom
9. März 2007 (vgl. IV-Akt. 49 und 50), welcher einen chronischen
Alkoholismus mit einer mentalen Beeinträchtigung beschreibe. Die
attestierte Arbeitsunfähigkeit erschien ihm aber nicht nachvollziehbar.
Alkoholismus ohne physische oder psychische Komplikationen
begründe keine Arbeitsunfähigkeit. Die übrigen Unterlagen enthielten
keine Argumente für eine Arbeitsunfähigkeit.
Auf welche weiteren Berichte der Arzt Bezug nimmt, lässt sich seiner
Stellungnahme nicht entnehmen. Übersetzt wurde nur ein Teil der bei
der IV-Stelle eingegangenen medizinischen Unterlagen: der Bericht
von „E._______“, einer Einrichtung für chronisch psychisch Kranke,
vom 9. März 2007 (IV-Akt. 50), zwei handschriftliche Kurzatteste,
welche wahrscheinlich kaum mehr als die Diagnose enthalten und vom
Übersetzer als teilweise unleserlich bezeichnet wurden (IV-Akt. 48 und
52) sowie ein Kurzbericht eines Radiologen vom 21. Februar 2007
über eine Echotomographie abdominal (IV-Akt. 46). Nicht übersetzt
wurden beispielsweise der Bericht betreffend Behandlung vom
23. März bis 30. März 2004 in der psychiatrischen Abteilung wegen
Alkoholismus (IV-Akt. 36) sowie der Bericht von Dr. D._______, Neuro-
psychiater, vom 20. Mai 2004 (IV-Akt. 37).
4.3.2 In der zweiten Stellungnahme vom 13. Oktober 2007 nahm
Dr. C._______ zu den im Vorbescheidverfahren neu eingereichten
Unterlagen Stellung. Die medizinische Dokumentation bestätige eine
Depression mit chronischem Alkoholismus ohne Argumente für eine
damit verbundene Arbeitsunfähigkeit. Die beschriebene subjektive
Symptomatologie schliesse eine Erwerbstätigkeit nicht aus. Der im
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Jahr 1987 erlittene Unfall habe den Versicherten jedenfalls nicht daran
gehindert, bis 1992 eine Erwerbstätigkeit auszuüben.
4.4 Nach der Rechtsprechung begründet Alkoholabhängigkeit (wie
auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) für sich allein
keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird diese
invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn sie eine Krankheit
oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger
oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesund-
heitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist,
dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c). Dabei ist das
ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folge-
spektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert,
dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängig-
keit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 169/06 vom
8. August 2006 E. 2.2, Urteil EVG I 313/06 vom 6. Februar 2007
E. 2.3, Urteil BGer 8C_582/2008 vom 14. Januar 2009 E. 2).
4.4.1 Der IV-Stellenarzt verneint a priori eine mögliche Beeinträchti-
gung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Alkoholabhängigkeit und
Depression, ohne seine Einschätzung, die von denjenigen der
behandelnden bzw. der örtlichen Ärzte abweicht, näher zu begründen.
Gemäss den medizinischen Akten leidet der Beschwerdeführer an
erheblichen Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen, diagnostiziert
wurde zudem ein psychoorganisches Syndrom, Hepatopathie und
Polyneuropathie (IV-Akt. 70, 68, 66 und 50). Zu diesen Störungen,
welche zum Teil explizit als Folgeerscheinungen des Alkoholabusus
bezeichnet werden, äussert sich der IV-Stellenarzt nicht. Unklar ist
auch, ob die diagnostizierte (schwere) Depression als Ursache oder
Folge der Alkoholproblematik oder als davon unabhängige Störung zu
qualifizieren ist.
4.4.2 Aufgabe des medizinischen Dienstes der IV-Stelle (bzw. des
regionalen ärztlichen Dienstes) ist es, zu Handen der Verwaltung den
medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen.
Dazu gehört auch, bei sich widersprechenden medizinischen Akten
eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die
andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung
vorzunehmen sei (Urteil BGer 9C_341/2007 vom 16. November 2007
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4.1 mit Hinweisen). Eine solche Zusammenfassung und Würdigung
des medizinischen Sachverhalts liegt hier nicht bzw. nur in ungenü-
gender Weise vor. Dabei fehlt nicht nur eine Auseinandersetzung mit
den abweichenden Einschätzungen der örtlichen medizinischen
Fachpersonen, sondern auch mit den gestellten Diagnosen und deren
möglichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit ist daher weder nachvollziehbar noch schlüssig.
4.4.3 Anzumerken ist im Weiteren, dass es sich bei den Diagnosen
Depression, Alkoholabhängigkeit und psychoorganisches Syndrom um
psychische Störungen handelt, weshalb die Beurteilung grundsätzlich
durch eine Spezialärztin oder einen Spezialarzt für Psychiatrie zu
erfolgen hat. Diese Anforderung gilt auch für versicherungsinterne
Ärzte (vgl. Urteil BGer 9C_341/2007 vom 16. November 2007 E. 4.1
mit Hinweisen). Gemäss FMH-Ärzteindex ist Dr. C._______ Facharzt
für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates und daher nicht dafür zuständig, die
Arbeits(un)fähigkeit aus psychiatrischer Sicht zu beurteilen. Der
Einwand des Beschwerdeführers, die IV-Stelle hätte nicht nur auf die
Stellungnahme eines einzigen Arztes abstellen dürfen, erweist sich
demnach als berechtigt.
4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass aufgrund der vorlie-
genden medizinischen Akten eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähig-
keit, insbesondere durch die diagnostizierten psychischen Störungen
sowie durch allfällige Folgeschädigungen des Alkoholabusus, nicht
ausgeschlossen werden können. Für eine rechtskonforme Beurteilung
des Leistungsanspruchs sind daher weitere medizinische Abklärungen
in somatischer und psychischer Hinsicht erforderlich. Dabei werden
auch die weiteren – in der Regel als Unfallfolgen beschriebenen –
Beeinträchtigungen einzubeziehen sein. Die Sache ist deshalb an die
IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie nach erfolgter Abklärung und
Durchführung eines korrekten Vorbescheidverfahrens über den
Leistungsanspruch neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde
gutzuheissen.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei.
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Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63
Abs. 2 VwVG). Da der Beschwerdeführer obsiegt hat, ist ihm der
geleistete Kostenvorschuss zurück zu erstatten.
5.2 Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Ver-
bindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu
Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die
Entschädigung auf Grund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2
Satz 2 VGKE). Der Stundenansatz für den nichtanwaltlichen profes-
sionellen Vertreter ist in Anwendung von Art. 10 Abs. 2 VGKE auf
Fr. 150.- festzusetzen. Unter Berücksichtigung des gebotenen und
aktenkundigen Aufwandes erscheint eine Vergütung von 6 Stunden
angemessen, was einen Betrag von Fr. 900.- ergibt. Nicht zu entschä-
digen ist die Mehrwertsteuer (vgl. Art. 5 Bst. b des Bundesgesetzes
vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuer-
gesetz, MWSTG, SR 641.20] in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 Bst. c
MWSTG; Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE).
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung
vom 17. Oktober 2007 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland zurückgewiesen wird, damit diese nach
erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen und Durchführung des
Vorbescheidverfahrens über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer
wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.- nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 900.- zugesprochen. Diese Entschädigung ist von der Vor-
instanz zu leisten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
Seite 13
C-7730/2007
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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