Abtei lung III
C-7731/2006
{T 0/2}
Urteil vom 14. Mai 2007
Mitwirkung: Richter: Eduard Achermann
Richter: Francesco Parrino
Richterin: Franziska Schneider
Gerichtsschreiber: Daniel Stufetti
O_______ C_______,
vertreten durch Fürsprecher Marc R. Bercovitz, Jurastrasse 15, Postfach 3231,
2500 Biel,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Maturitätskommission, c/o Staatssekretariat für Bildung
und Forschung (SBF), Passerelleprüfungen, Hallwylstrasse 4, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Anerkennung von Berufsmaturitätsausweisen - Ergänzungsprüfung für die
Zulassung zu den universitären Hochschulen (Passerellen-Prüfung),
Verfügung vom 13. September 2006.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. O_______ C_______ (im Folgenden Beschwerdeführer) hat vom 28. Au-
gust bis 5. September 2006 an der Berner Maturitätsschule für Erwachse-
ne BME die Ergänzungsprüfungen "Passerelle Berufsmatur – universitäre
Hochschulen" abgelegt. Dabei hat er folgende Noten erzielt:
Erstsprache Deutsch 3
Zweitsprache Französisch 4.5
Mathematik 2.5
Bereich Naturwissenschaften 5
Bereich Geistes- und Sozialwissenschaften 4.5.
Das Punktetotal betrug: 19.5.
B. Mit Verfügung vom 13. September 2006 teilte die Schweizerische Maturi-
tätskommission (Vorinstanz) dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die-
ses Prüfungsergebnis und die Bestehensnormen gemäss Art. 11 der Ver-
ordnung vom 19. Dezember 2003 über die Anerkennung von Berufsmaturi-
tätsausweisen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen (SR
413.14, nachfolgend Verordnung vom 19. Dezember 2003) mit, dass er die
Prüfung nicht bestanden habe. Eine der Voraussetzungen für das Beste-
hen der Prüfung bildet nach Art. 11 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 19.
Dezember 2003 ein Total von 20 Punkten.
C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 30. September
2006 beim Eidgenössischen Departement des Innern (nachfolgend EDI)
Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung der Schweizerischen Maturi-
tätskommission sei aufzuheben, und die Prüfungsresultate seien neu zu
bewerten. Jedes Prüfungsfach sei durch zwei unabhängige, nicht an der
Prüfung beteiligte Experten überprüfen zu lassen, und es sei an-
schliessend über die Prüfung neu zu befinden. Des Weiteren sei ihm Ein-
sicht in sämtliche Prüfungsresultate und Berichte zu geben.
Als vorsorgliche Massnahme beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm
zu gestatten, sich an der Universität Bern zu immatrikulieren.
Gleichzeitig stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines amtlichen Anwalts.
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die
Prüfungsprozesse seien nicht transparent, die Prüfungsfragen hätten teil-
weise nicht dem erlernten Stoff entsprochen, die Notengebung sei nicht
nachvollziehbar und es sei nicht auszuschliessen, dass die Examinatoren
relevante Details übersehen hätten. Zudem sei er im Unterricht nur unge-
nügend auf die Prüfung vorbereitet worden.
Zur Begründung der beantragten vorsorglichen Massnahme führte der Be-
schwerdeführer aus, er habe in seiner gewünschten Studienrichtung, der
Humanmedizin, bereits den Eignungstest für medizinische Studiengänge
erfolgreich absolviert, wodurch ihm für das Studienjahr 2006/2007 an der
Universität Bern ein Studienplatz in der Humanmedizin zugeteilt worden
3sei. Deshalb müsse er sich rechtzeitig immatrikulieren können.
D. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2006 entsprach das EDI dem Antrag des
Beschwerdeführers auf Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen und ver-
wies ihn dazu an das Staatssekretariat für Bildung und Forschung SBF.
E. Auf den Antrag betreffend eine vorsorgliche Immatrikulation an der Univer-
sität Bern trat das EDI mit der Begründung der fehlenden Zuständigkeit
nicht ein und verwies den Beschwerdeführer an die zuständige Fakultät
der Universität Bern.
F. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2006 an das EDI ergänzte der Beschwerde-
führer die Beschwerdebegründung. Er machte geltend, er sei im Fach
Deutsch über einen Teil des in den Richtlinien vorgesehenen Stoffes nicht
geprüft worden.
G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 3. November
2006 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die
von ihr eingeholten Stellungnahmen des Prüfungsleiters und Delegierten
für Passerellefragen, des Rektors der Berner Maturitätsschule für Erwach-
sene (BME), der Lehrpersonen sowie der Experten, denen sie sich an-
schloss. Der Delegierte für Passerellefragen und der Rektor der BME be-
stätigten aufgrund der Stellungnahmen der Experten und Fachlehrer über-
einstimmend die korrekte Durchführung und Bewertung der Prüfung des
Beschwerdeführers und beantragten die Abweisung der Beschwerde. Der
Rektor der BME bestätigte allerdings den vom Beschwerdeführer erhobe-
nen Einwand betreffend die Prüfung im Fach Deutsch. Die BME sei vom
Staatssekretariat für Bildung und Forschung mit Brief vom 23. Dezember
2005 auf die Problematik hingewiesen worden. Die BME ihrerseits habe
die Kandidaten im Januar 2006 über die Deutschlehrer informiert.
H. Mit Verfügung vom 15. November 2006 entband das EDI den Beschwerde-
führer von der Leistung eines Kostenvorschusses, lehnte aber das Gesuch
um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands ab, weil der Beschwerde-
führer selbst in der Lage sei, sich, wenn nötig, noch einmal zum Prüfungs-
verlauf zu äussern.
I. Mit Eingabe vom 21. November 2006 liess der Beschwerdeführer über sei-
nen Anwalt nochmals das Gesuch um die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung unter Beiordnung des von ihm inzwischen zugezogenen
Anwalts stellen.
J. Aufgrund dieses erneuten Gesuchs kam das EDI mit Verfügung vom 27.
November 2006 auf dessen Entscheid vom 15. November 2006 zurück
und bewilligte dem Beschwerdeführer gemäss Art. 65 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) die unentgeltliche Rechtspflege und bestimmte den vom Be-
schwerdeführer mandatierten Anwalt als Rechtsbeistand.
K. Mit Verfügung vom 4. Januar 2007 überwies das EDI die Beschwerde dem
Bundesverwaltungsgericht.
L. Am 9. Januar 2007 informierte das Staatssekretariat für Bildung und For-
schung (SBF) das Bundesverwaltungsgericht, dass das EDI drei gleich
4lautende Beschwerden betreffend dieselbe Schule teilweise gutgeheissen
habe, weshalb für die Rekurrenten - und je nach Ausgang des Verfahrens
vor dem Bundesverwaltungsgericht allenfalls auch für den Beschwerdefüh-
rer - Gelegenheit zur Wiederholung der Prüfung bestehe.
M. Mit Replik vom 12. Januar 2007 beantragte der Beschwerdeführer, die
Note im Fach Deutsch sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihm
Gelegenheit zu geben, die Prüfung im Fach Deutsch innert nützlicher Frist
zu wiederholen. Zur Begründung verwies er auf seine Ausführungen in der
Beschwerde. Insbesondere machte er nochmals geltend, er habe für das
Fach Deutsch gemäss Prüfungsreglement beide Prüfungsteile, Textinter-
pretation sowie Fragestellung über die Maturitätsarbeit, vorbereitet. An der
Prüfung sei jedoch der zweite Teil nicht geprüft worden, nachdem das Re-
glement im Verlauf des Schuljahres ohne seine Kenntnis geändert worden
sei. Wäre er informiert gewesen, so hätte er sich auf den einen Prüfungs-
stoff konzentrieren und entsprechend mehr Zeit in die Vorbereitung der
Textinterpretation investieren können. Dadurch hätte er mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit eine bessere Note als eine 3 erzielen können. Deshalb
sei ihm Gelegenheit zu geben, die Prüfung im Fach Deutsch zu wiederho-
len, so dass er sein Studium termingerecht im Herbst 2007 beginnen kön-
ne.
N. Der Vorinstanz wurde mit Verfügung vom 25. April 2007 Gelegenheit zur
Einreichung einer Duplik gegeben, doch hat sich diese nicht vernehmen
lassen.
O. Mit Verfügung vom 30. April 2007 wurde den Parteien der Spruchkörper
bekannt gegeben. Innert Frist erfolgten keine Ausstandsbegehren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen über das Ergebnis von Ergänzungsprüfungen "Passerelle Be-
rufsmatur-Universitäre Hochschulen" unterlagen bis zum 31. Dezember
2006 gemäss Art. 12 der Verordnung vom 19. Dezember 2003 unter Ver-
weis auf Art. 29 Abs. 1 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die
schweizerische Maturitätsprüfung (SR 413.12) der Beschwerde an das
EDI.
Mit der Verordnung vom 8. November 2006 über die Anpassung von Bun-
desratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege (AS
2006 4705) wurde Art. 29 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über
die schweizerische Maturitätsprüfung dahingehend geändert, dass sich
das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen der Kommission nach den
allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege richtet.
1.2 Die Beurteilung der am 1. Januar 2007 beim EDI hängigen Beschwerden
wird gestützt auf Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) vom Bundesver-
waltungsgericht übernommen, sofern es zuständig ist. Die Zuständigkeit
ergibt sich gemäss Art. 31 und 33 Bst. f VGG, nachdem wie hier keine
5Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.
1.3 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern das VGG nichts Abwei-
chendes bestimmt.
1.4 Der Beschwerdeführer hat gegen die Verfügung der Vorinstanz form- und
fristgerecht Beschwerde erhoben (Art. 50 und 52 VwVG).
1.5 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen
(Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), er ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG). Er ist daher zur Be-
schwerde legitimiert.
1.6 Da der Beschwerdeführer vom EDI von der Leistung eines Kostenvor-
schusses entbunden und die Beschwerde form- und fristgerecht einge-
reicht wurde (Art. 50, 52 und 65 Abs. 1 VwVG), ist auf die Beschwerde ein-
zutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 49 VwVG kann der Beschwerdeführer mit der Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichti-
ge oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes sowie die Unange-
messenheit des angefochtenen Entscheids rügen.
2.2 Bei der Beurteilung von Examensleistungen auferlegt sich die Beschwer-
deinstanz indes besondere Zurückhaltung und weicht nicht ohne Not von
der Beurteilung der Prüfungen durch Examinatoren und Experten ab. Der-
artige Bewertungen sind nur schwer überprüfbar, weil der Beschwerdeins-
tanz zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt
sind. Sie prüft daher lediglich, ob sich die entscheidenden Instanzen von
sachfremden Erwägungen haben leiten lassen, so dass der Prüfungsent-
scheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar
und damit als willkürlich erschiene.
Soweit aber die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig
ist oder soweit Verfahrensmängel gerügt werden, hat die Rechtsmittelbe-
hörde die erhobenen Einwendungen mit freier Kognition zu prüfen. Auf
Verfahrensfragen haben alle Einwendungen Bezug, die den äusseren Ab-
lauf des Examens oder der Bewertung betreffen (Bundesgerichtsurteil
2P.311/2004 vom 31. August 2005, ferner BGE 121 I 225 E. 4b; 118 Ia
488 E. 4c; 106 Ia 1 E. 3; 105 Ia 190 E. 1; VPB 59.76 E. 2).
2.3 Der Beschwerdeführer bestritt ursprünglich die Bewertung sämtlicher ge-
prüfter Fächer sowie die Gesamtpunktzahl und beantrage eine Neubewer-
tung. Dabei rügte er sowohl den Prüfungsablauf wie auch die Beurteilung
der Examensleistungen durch die Experten. Im Verlauf des Verfahrens än-
derte der Beschwerdeführer seine Begehren und beschränkte den Streit-
gegenstand auf die Prüfung in der Erstsprache Deutsch. Die weiteren Be-
schwerdeanträge hielt er nicht mehr aufrecht.
6Hinsichtlich der Prüfung im Fach Deutsch rügte der Beschwerdeführer
nicht direkt die Bewertung, sondern den Prüfungsablauf, welcher zu dieser
Bewertung geführt hatte.
Er rügt, er sei nicht gehörig darüber informiert worden, dass die ihm bei
der Prüfungsanmeldung als massgeblich bezeichneten Richtlinien geän-
dert worden seien, wodurch sich der Prüfungsinhalt nachträglich unzulässi-
gerweise verändert habe. Er habe sich daher unverschuldeterweise nicht
genügend auf die Prüfung vorbereiten können beziehungsweise nicht in
gleicher Weise wie Prüflinge, welchen die Änderung der Richtlinien be-
kannt gewesen sei. Der Beschwerdeführer macht damit eine unrichtige An-
wendung der massgeblichen Richtlinien geltend.
2.4 Diese Rügen des Beschwerdeführers beziehen sich auf Verfahrensfragen
und sind nach der erwähnten Rechtsprechung und Praxis mit freier Kogni-
tion zu prüfen.
2.5 Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2003 erlässt die
Schweizerische Maturitätskommission in Ergänzung zu dieser Verordnung
Richtlinien, welche inbesondere das Prüfungsverfahren und die Beurtei-
lungskriterien enthalten (Bst. c).
Die für die Jahre 2005 bis 2006 erlassenen (und inzwischen bis zum 31.
Dezember 2007 verlängerten) Richtlinien "Passerelle Berufsmatur - univer-
sitäre Hochschulen" (definitive Version vom 2. September 2004) sehen vor
(vgl. S. 5 ff.), dass das Prüfungsverfahren in der Erstsprache zwei gleich-
wertige Prüfungsziele umfasst, welche mit Anweisungen versehen sind.
Der erste Teil besteht aus einer Textinterpretation von Auszügen aus zwei
literarischen Werken, welche für die Prüfungsperiode jeweils festgelegt
werden. Der zweite Teil umfasst eine Fragestellung über die Maturitätsar-
beit bzw. über das interdisziplinäre Projekt (Ziff. II). Beide Teile werden
nach eigenen Kriterien bewertet Ziff. III).
2.6 Wie der Beschwerdeführer geltend macht und auch von der Vorinstanz
nicht bestritten wird, bestand die Prüfung 2006 nur aus dem ersten Teil,
während auf den zweiten Prüfungsteil verzichtet wurde. Zur Begründung
dieser Änderung des vorgesehenen Prüfungsablaufs beruft sich die BME
in ihrer Stellungnahme vom 2. November 2006 auf ein Schreiben des SBF
datiert vom 23. Dezember 2005. Danach habe dieses mitgeteilt, dass für
die Prüfungen 2006 der in den massgeblichen Richtlinien vorgesehene
zweite Prüfungsteil wegfalle und dafür der erste Prüfungsteil entsprechend
umfangreicher zu gestalten sei. Der Grund liege darin, dass ein beträchtli-
cher Teil der Kandidatinnen und Kandidaten gar keine Maturitätsarbeit
bzw. kein interdisziplinäres Projekt verfasst hatten. Dies hat auch die Vor-
instanz in ihrer Vernehmlassung vom 3. November 2006 bestätigt.
2.7 Diese Änderung hatte zur Folge, dass die Kandidaten über einen Teil des
Prüfungsstoffes nicht zu prüfen waren und insoweit auch nur ein Teil der
Bewertungskriterien anzuwenden war.
Eine derart einschneidende Änderung des Prüfungsablaufs musste von
der Vorinstanz, welche für die Einhaltung der Bedingungen für die Prüfung
verantwortlich war (vgl. Richtlinien, Ingress, Grundsatz), allen Betroffenen
7rechtzeitig mitgeteilt werden. Da die Vorinstanz aus der Änderung des Prü-
fungsablaufs Rechte ableitet, ist auch sie für den Nachweis verantwortlich,
dass die entsprechende Mitteilung alle Kandidaten und Kandidatinnen
rechtzeitig erreicht hat.
Der Beschwerdeführer macht indes geltend, keine Kenntnis erhalten zu
haben, was die Vorinstanz unter Berufung auf die Stellungnahme der BME
vom 2. November 2006 bestreitet. In dieser Stellungnahme führt der Rek-
tor der BME aus, die Kandidaten bereits im Januar 2006 über die Deutsch-
lehrer darüber informiert zu haben. Diese Aussage bestätigt der Deutsch-
lehrer U_______ H_______ in seiner Stellungnahme vom 29. Oktober
2006 in allgemeiner Weise. Der Hauptexperte im Fach Deutsch, H_______
H_______, äussert sich dazu in seiner Stellungnahme vom 25. Oktober
2006 nicht. Seinen Ausführungen kann aber entnommen werden, dass der
Prüfungsablauf nicht in jeder Hinsicht korrekt war. So sagt er deutlich:
"...Die einzelnen Beschwerdepunkte lassen Schwachstellen der Passerelle-
Prüfung deutlich erkennen, man könnte auch sagen: sie decken eine Misere
auf."
Mit der Erklärung des Rektors der BME, welche bloss die Auftragserteilung
an die Deutschlehrer festhält, ist dieser Nachweis nicht erbracht. Der
Deutschlehrer hat festgehalten, dass die Änderung des Prüfungsablaufs
nicht in den Verantwortungsbereich des Deutschlehrers falle und die Ände-
rung den Studentinnen und Studenten im Übrigen frühzeitig kommuniziert
worden sei. Eine Bestätigung, dass alle Studentinnen und Studenten
Kenntnis der Änderung des Prüfungsablaufs erhalten haben, ist mit dieser
allgemeinen Aussage angesichts der Bedeutung der Änderung im Prü-
fungsablauf indes nicht erbracht.
Der Beschwerdeführer durfte daher davon ausgehen, dass in der Prüfung
Erstsprache Deutsch entsprechend den Richtlinien beide Teile geprüft
würden.
2.8 Nach dem Gesagten entsprach die durchgeführte Prüfung nicht den Richt-
linien gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2003. Die
Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die Bewertung im Fach Deutsch
aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist Gelegenheit zu geben, diese Prü-
fung nach den ihm inzwischen bekannten neuen Richtlinien zu wiederho-
len. Die übrigen Noten, die nicht mehr Streitgegenstand bilden, bleiben un-
verändert. Die Vorinstanz hat dem Bundesverwaltungsgericht im Übrigen-
mit Schreiben vom 9. Januar 2007 mitgeteilt, dass sie in Bezug auf andere
Rekurrenten, deren Beschwerden gutgeheissen worden seien, eine Prü-
fungswiederholung in die Wege geleitet habe.
2.9 Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat dem Be-
schwerdeführer die Gelegenheit einzuräumen, die Prüfung im Fach
Deutsch im Sinne der Erwägungen zu wiederholen.
3.
3.1 Dieser Ausgang des Verfahrens hat zur Folge, dass der obsiegende Be-
schwerdeführer Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung zu
Lasten der Vorinstanz hat (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Parteientschä-
8digung wird gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE aufgrund der eingereichten Hono-
rarnote des amtlichen Anwalts auf Fr. 2'606.60 (inkl. MWST) festgelegt.
3.2 Der Beschwerdeführer beantragt zudem die Ausrichtung einer pauschalen
Entschädigung von Fr. 500.-- für die eigenen Aufwendungen und Ausla-
gen. Der Beschwerdeführer hat jedoch nicht dargetan, dass ihm notwendi-
ge und unverhältnismässig hohe Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG) oder not-
wendige Auslagen (Art. 13 VGKE) erwachsen seien. Dieser Antrag wird
deshalb abgewiesen.
3.3 Der unterlegenen Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt
(Art. 63 Abs. 2 VwVG).
4. Dieses Urteil ist letztinstanzlich und kann nicht mehr anfochten werden
(Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung wird insoweit aufgehoben, als sie die Note 3
in der Erstsprache Deutsch betrifft und das Nichtbestehen der Prüfung
festgehalten wird.
3. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Vorinstanz hat dem
Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, die Prüfung in der Erstsprache
Deutsch zu wiederholen.
4. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 2'606.60 (inkl. MWST) zugesprochen.
5. Der weiter gehende Antrag auf Ausrichtung einer Aufwand- und Auslagen-
entschädigung an den Beschwerdeführer wird abgewiesen.
6. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
7. Dieses Urteil wird eröffnet (je mit Gerichtsurkunde):
- dem Beschwerdeführer
- der Vorinstanz
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Eduard Achermann Daniel Stufetti
Versand am: