B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-773/2016
Ur t e i l vom 2 0 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter David Weiss, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______, (Kosovo),
vertreten durch lic. iur. Xhemajl Aliu, Büro Fenix,
Zustelladresse: c/o B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Revision und Einstellung der Rente;
Verfügung der IVSTA vom 18. Dezember 2015.
C-773/2016
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Sachverhalt:
A.
A.a Der 1965 geborene A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Be-
schwerdeführer) ist Staatsangehöriger von Kosovo und wohnt dort mit sei-
ner Familie (Vorakten 4). Von 1988 bis 1993 war er mit Unterbrechungen
für die Firma C._______ AG Bauunternehmung in der Schweiz erwerbstä-
tig und entrichtete Beiträge an die Alters, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung (AHV/IV) (Vorakten 43).
A.b Am 17. Oktober 2006 (Datum: Eingang der Anmeldung) meldete sich
der Versicherte bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend
IVSTA oder Vorinstanz) zum Bezug von IV-Leistungen an (Vorakten 4).
Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach ihm die IVSTA
mit Verfügung vom 5. Mai 2008 mit Wirkung ab 1. Dezember 2005 eine
halbe IV-Rente zu und gewährte akzessorische Kinderrenten (Vorakten
45). Der Entscheid beruhte insbesondere auf den folgenden medizinischen
Beurteilungen:
Im medizinischen Bericht von Dr. D._______, (…), vom 14. Dezember
2007 (Vorakten 34) wurden die Hauptdiagnosen Depressio recidiva gradus
levis (ICD 10 F33.0), Disordo somatisationalis dolorosa (ICD 10 F45.4),
Lumboischialgia lat. sin. (ICD 10 M54.4) gestellt. Die gleichlautenden Di-
agnosen stellte Dr. E._______, Neuropsychiater der Klinik F._______ in
(…), im Bericht vom 5. Dezember 2007 (Vorakten 35). Darauf gestützt hielt
der RAD-Arzt Dr. G._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
im Schlussbericht vom 12. Februar 2008 (Vorakten 37) die Diagnosen re-
zidivierende depressive Störung, aktuell leichte Episode (F33.0) und PTBS
(F45.4) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit von 50% seit Beginn der
medizinischen Konsultationen im Jahr 2004 fest.
A.c Nach Einleitung einer ersten Rentenrevision (Vorakten 49) teilte die
IVSTA dem Versicherten mit Schreiben vom 22. März 2011 mit, dass der
Anspruch auf eine halbe IV-Rente weiterhin bestehe (Vorakten 100).
A.d Im Zuge einer neuerlichen Überprüfung des Invaliditätsgrades (Vorak-
ten 104) hob die IVSTA die halbe IV-Rente mit Verfügung vom 18. Dezem-
ber 2015 auf (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.], Beilage zu
BVGer act. 1). Aufgrund der eingeholten medizinischen Unterlagen sei von
einer Verbesserung des Gesundheitszustands auszugehen, weshalb ab
dem 1. Februar 2016 kein Anspruch mehr auf eine Rente bestehe. Einer
allfälligen Beschwerde werde die aufschiebende Wirkung entzogen.
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Seite 3
B.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechts-
vertreter mit Eingabe vom 26. Januar 2016 (BVGer act. 1) Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die Verfügung
sei aufzuheben, es sei ihm weiterhin eine halbe Rente auszurichten.
C.
Mit Eingabe vom 7. März 2016 gab der Rechtsvertreter aufforderungsge-
mäss ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt (BVGer act. 3).
D.
Den mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 22. März 2016
(BVGer-act. 4) erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 800.- leistete der Be-
schwerdeführer am 31. März 2016 (BVGer-act. 7).
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. April 2016 (BVGer-act. 8) beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der ange-
fochtenen Verfügung.
F.
Von der Gelegenheit, eine Replik einzureichen, machte der Beschwerde-
führer keinen Gebrauch (BVGer act. 9 und 10).
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterla-
gen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zu-
ständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR
831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfü-
gung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR
830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde,
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Seite 4
ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
2.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
Verfügung vom 18. Dezember 2015, mit der die Vorinstanz den bisherigen
Anspruch auf eine halbe Rente verneint hat. Aufgrund der Rechtsbegehren
streitig und zu prüfen ist der im Rahmen des Revisionsgesuchs geltend
gemachte Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Rente der
schweizerischen Invalidenversicherung ab dem 1. Februar 2016.
3.
3.1 Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der (ehemaligen) Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozial-
versicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozial-
versicherungsabkommen) ist seit dem 1. April 2010 nicht weiter auf koso-
varische Staatsangehörige anwendbar (BGE 139 V 263). Dies hat nament-
lich zur Folge, dass IV-Renten von Staatsangehörigen des Kosovos, die für
den Zeitraum nach dem 31. März 2010 zugesprochen werden, gemäss
Art. 6 Abs. 2 Satz 2 IVG nicht mehr ins Ausland exportierbar sind. Sie wer-
den nurmehr innerhalb der Schweiz gewährt. Die laufenden Renten ge-
niessen demgegenüber gemäss Art. 25 des Sozialversicherungsabkom-
mens den Besitzstand (BGE 139 V 335 E. 6.1).
3.2 Gemäss dem Grundsatz, wonach in zeitlicher Hinsicht regelmässig die-
jenigen Rechtssätze heranzuziehen sind, die bei der Erfüllung des zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, bildet für die Frage,
ob das für Angehörige der heutigen Republik Kosovo per Ende März 2010
ausser Kraft gesetzte Sozialversicherungsabkommen weiterhin zur An-
wendung gelangt, die Entstehung des IV-Rentenanspruchs den massge-
benden Anknüpfungspunkt (BGE 139 V 335 E. 6.2; Urteil des Bundesge-
richts 9C_793/2013 vom 27. März 2014 E. 3.2).
3.3 Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer die strittige IV-Rente am
5. Mai 2008 zugesprochen, laut Verfügung entstand der IV-Anspruch am
1. Dezember 2005 (Vorakten 45). Da der IV-Rentenanspruch vor Ende
März 2010 entstanden ist, gelangt vorliegend das besagte Sozialversiche-
rungsabkommen (Art. 25) weiterhin zur Anwendung. Nach Art. 2 des Sozi-
alversicherungsabkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertrags-
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Seite 5
staaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechts-
bereichen, zu welchen auch die schweizerische Bundesgesetzgebung
über die Invalidenrente gehört, einander gleich, soweit nichts anderes be-
stimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine
schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvor-
schriften sieht das Sozialversicherungsabkommen keine im vorliegenden
Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung
vor. Demnach beantwortet sich die Frage, ob die Vorinstanz die Invaliden-
rente des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben hat, allein aufgrund
der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Sozialver-
sicherungsabkommens).
3.4 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 18. Dezember 2015) eingetretenen Sachver-
halt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither
verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal-
tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
3.5 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1),
weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass
der Verfügung vom 18. Dezember 2015 in Kraft standen. Da mit der ange-
fochtenen Verfügung der Rentenanspruch des Beschwerdeführers für die
Zukunft aufgehoben wurde, sind bei deren Erlass bereits ausser Kraft ge-
tretene Vorschriften nicht von Belang.
4.
4.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren-
tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge-
such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho-
ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsäch-
lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer we-
sentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen
Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes revi-
dierbar (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen).
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Seite 6
Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Änderung
eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachverhaltes, wie
er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräf-
tigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenan-
spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung
und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für
eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustan-
des) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung. Un-
ter einer Sachverhaltsabklärung im Sinne von BGE 133 V 108 muss eine
Abklärung verstanden werden, die – wenn sie inhaltlich zu einem anderen
Ergebnis führt – geeignet ist, eine Rentenerhöhung, -herabsetzung oder -
aufhebung zu begründen (Urteil des BGer 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013
E. 6.2).
4.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels-
rente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende
Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben.
Bei dem für die Ausrichtung der Viertelsrente vorausgesetzten Wohnsitz
und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz handelt es sich nicht um eine
blosse Auszahlungsvorschrift, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung
(BGE 121 V 270 E. 5b).
C-773/2016
Seite 7
5.
5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und
im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
5.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper-
tin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351
E. 3a).
5.3 Soll über einen Rentenanspruch – ohne Einholung eines externen Gut-
achtens – gestützt auf im Wesentlichen oder sogar ausschliesslich vom
Versicherungsträger intern eingeholte medizinische Unterlagen entschie-
den werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen in
dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuver-
lässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststel-
lungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (vgl. BGE 135 V 465
E. 4.4; Urteil des BGer 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.2).
6.
6.1 In Anwendung der dargelegten Grundsätze ist nachfolgend zu prüfen,
ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass sich der Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers bzw. dessen Arbeitsfähigkeit – an-
dere Revisionsgründe stehen nicht in Frage – seit der rentenzusprechen-
den Verfügung vom 5. Mai 2008 bis zum Erlass der angefochtenen Revisi-
onsverfügung vom 18. Dezember 2015 in rechtserheblicher Weise verbes-
sert hat. Die seit der erstmaligen Rentenzusprechung durchgeführte Ren-
tenrevision beruhte nicht auf einer hinreichenden Sachverhaltsabklärung,
weshalb sie nicht den Referenzzeitpunkt bilden kann (vgl. Sachverhalt Bst.
A.c).
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Seite 8
6.2 Die ursprüngliche Zusprache der halben Rente mit Verfügung vom
5. Mai 2008 erfolgte insbesondere gestützt auf das Gutachten von
Dr. E._______ und den Bericht von Dr. D._______, in dem als Diagnosen
eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, eine
posttraumatische Belastungsstörung und Lumbalgien mit Bein- und Rü-
ckenschmerzen genannt wurden. Die damals festgelegte Restarbeitsfähig-
keit von 50 % (für sämtliche Tätigkeiten) wurde vom medizinischen Dienst,
Dr. G._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aus psychi-
atrischen Gründen anerkannt (Vorakten 37).
6.3 In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz auf Grundlage einer
Aktenbeurteilung geschlossen, dass sich der Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers seit der Rentenzusprache wesentlich verbessert habe,
und die halbe Rente gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG mit Verfügung vom
18. Dezember 2015 ab 1. Februar 2016 aufgehoben. Begründend führte
sie an, dass sie die eingereichten medizinischen Unterlagen ihrem medizi-
nischen Dienst vorgelegt habe. Dieser habe bestätigt, dass sich der Ge-
sundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem 28. Februar 2013 ver-
bessert habe. Die Depression befinde sich in Remission und sei praktisch
nicht mehr vorhanden. Zudem lägen keine invalidisierenden somatischen
Beschwerden vor.
6.4 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Sachverhalt rechtsgenüglich abge-
klärt worden ist.
6.4.1 Für die Beurteilung einer Veränderung des Gesundheitszustands la-
gen folgende Unterlagen der behandelnden Ärzte vor (vgl. Auflistung in der
angefochtenen Verfügung, Beilage zu BVGer act. 1): diverse Arztberichte
von Dr. H._______, Arbeitsmediziner, datierend vom 24. August 2011 bis
16. Mai 2014; diverse Spezialarztberichte vom 30. April 2014, Bericht vom
Internisten Dr. I._______ vom 30. April 2014; Arztberichte des Dr.
J._______, datierend vom 22. März 2011 bis 23. April 2014; Arztberichte
von Dr. K._______ vom 29. April 2014 bis 6. Mai 2014; Laborbericht vom
30. April 2014; zwei Augenberichte vom 6. Mai 2014.
In seinem letzten Bericht vom 16. Mai 2014 (Vorakten 117) beurteilte der
Arbeitsmediziner, Dr. H._______, den Zustand des Beschwerdeführers als
mehr als 50% eingeschränkt; der Versicherte benötige insbesondere in
psychiatrischer Hinsicht weitere Kontrollen. In seinem Bericht sind fol-
gende Hauptdiagnosen festgehalten:
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Seite 9
depresio rec. Psychotica gr. Majoris in remisionem/ PTSD/
Sy. Lumbalae CHR
lumboischialgia bill. p.p lat. dex
O.D. cataracta C dnj. Posterior
bronchitis CHR. Restrictiva
Hypertensio ART, cor hypertonicum comp.
Sy. Vertiginosum
Ne phromicrolythiasis
6.4.2 Dr. L._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie des me-
dizinischen Dienstes, äusserte sich im Bericht vom 10. Dezember 2014 zur
psychiatrischen Gesundheitseinschränkung wie folgt (Vorakten 121): Als
Hauptdiagnose hielt er eine rezidivierende depressive Störung, in Remis-
sion (F33) fest. Es bestünden keine oder nur noch geringe funktionelle Ein-
schränkungen, vor allem in Form von Schlafstörungen. Ab 28. Feb-
ruar 2013 sei der Versicherte in der bisherigen Tätigkeit voll arbeitsfähig.
Die Aussage des behandelnden Arbeitsmediziners vom 16. Mai 2014 (vgl.
E. hiervor), wonach der Versicherte trotz remittierter Depression weiterhin
arbeitsunfähig sei, sei angesichts der übrigen Arztberichte nicht nachvoll-
ziehbar.
6.4.3 Zur somatischen Befundlage äusserte sich der RAD-Arzt Dr.
M._______, Facharzt für Allgemeine Medizin, in der Stellungnahme vom
6. Mai 2015 (Vorakten 123). Er hielt folgende Diagnosen fest: Microlitiasis
der Niere; Steatosis hepatis; leichte restriktive Ventilationstörung. Es liege
keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor.
6.4.4 Zum Zeitpunkt der Erstverfügung lagen unter anderem auch Rücken-
beschwerden vor (Lumboischialgia lat. sin. ICD 10 M54.4), welche bei den
kosovarischen Ärzten mit zur Annahme einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit
führten (Vorakten 34/4 f.). Laut Bericht des Arbeitsmediziners haben sich
die bekannten linksseitigen Beschwerden seither ausgeweitet (lumboischi-
algia bill.; Vorakten 117). Weder Dr. L._______, Facharzt für Psychiatrie,
noch Dr. M._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, haben sich im Rah-
men der Aktenbeurteilungen dazu geäussert. Dr. M._______ hält sodann
den Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter
im Baugewerbe für voll arbeitsfähig. Dieser Schluss ist angesichts der vom
behandelnden Arbeitsmediziner festgestellten Rückenleiden nicht nach-
vollziehbar. Jedoch ist auch die von Letzterem festgestellte mehr als
50%ige Einschränkung nicht schlüssig und reicht für eine abschliessende
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Seite 10
Beurteilung des medizinischen Sachverhalts nicht aus. Hierzu liegen we-
der ausreichende Untersuchungsergebnisse, noch nachvollziehbare Be-
gründungen für die Einschätzung des Gesundheitszustands und der Ar-
beitsfähigkeit vor (vgl. E. 5.2 hiervor). Bei dieser Sachlage kann nicht von
einem lückenlosen medizinischen Befund ausgegangen werden (vgl. E.
5.3 hiervor).
6.4.5 Wie bereits ausgeführt, wäre im Rahmen der Revision zu prüfen, ob
sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zum
Zustand bei Rentenzusprache verändert hat. Aus den Akten ergibt sich,
dass der Beschwerdeführer wie bereits zum Zeitpunkt der Rentenzuspra-
che an psychischen und somatischen Beschwerden (u. a. im Rücken) lei-
det. Bei komplexen gesundheitlichen Beeinträchtigungen muss die Ein-
schätzung der Leistungsfähigkeit grundsätzlich auf umfassender, die Teil-
ergebnisse verschiedener medizinischer Disziplinen integrierender Grund-
lage erfolgen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.4). Während für die ursprüngliche
Rentenzusprache ein externer Bericht eines Arztes [der heimatlichen Ver-
bindungsstelle] und ein neuropsychiatrisches Gutachten einer Klinik vorla-
gen, das psychische und somatische Beschwerden gleichermassen be-
rücksichtigte, standen Dr. L._______ und Dr. M._______ für die Aktenbe-
urteilung im Revisionszeitpunkt mehrere fachärztliche heimatliche Berichte
der behandelnden Ärzte zur Verfügung; bei diesen handelt es sich aller-
dings nicht um allseitige Einschätzungen, welche das Zusammenwirken
der verschiedenen Gesundheitsbeeinträchtigungen berücksichtigen. In
den Akten befindet sich somit für den Revisionszeitpunkt keine interdiszip-
linäre Begutachtung des Beschwerdeführers, auf die sich der medizinische
Dienst der Vorinstanz hätte stützen können. In den vorliegenden, knapp
gehaltenen Arztberichten findet sich keine umfassende Darstellung der Be-
funde. Es fehlt im Weiteren an einer fachübergreifenden, polydisziplinären
Gesamtschau der verschiedenen geltend gemachten Beeinträchtigungen
und der allenfalls darauf zurückzuführenden Einschränkung der Arbeits-
und Leistungsfähigkeit hinsichtlich möglicher Verweistätigkeiten (vgl. BGE
137 V 210 E. 1.2.4).
6.5 Bei dieser medizinischen Aktenlage durfte sich die Vorinstanz für die
Feststellung einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands
des Beschwerdeführers nicht mit einer Aktenbeurteilung des medizini-
schen Dienstes beziehungsweise des RAD begnügen. Auf solche Akten-
beurteilungen kann für die Beurteilung eines Leistungsanspruchs nur ab-
gestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderun-
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Seite 11
gen an einen ärztlichen Bericht genügen. Erfolgt wie hier keine eigene Un-
tersuchung durch den RAD-Arzt, können die Stellungnahmen – wie Akten-
gutachten – beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und
es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest-
stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche
Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Ur-
teile des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 2.2 und 9C_28/2015 vom
8. Juni 2015 E. 3.2). Von einem feststehenden medizinischen Sachverhalt
kann hier wie bereits erwähnt (vgl. E. 6.4 hiervor) nicht ausgegangen wer-
den. Damit lassen sich die Revisionsvoraussetzungen aufgrund der vor-
handenen medizinischen Akten nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beurteilen. Die Vorinstanz hätte
sich unter diesen Umständen nicht mit einer Aktenbeurteilung des RAD be-
gnügen dürfen, sondern hätte mit Blick auf die unklare Aktenlage weitere
Abklärungen tätigen müssen.
6.6 Im Weitern ist zu erkennen, dass für eine rechtskonforme Überprüfung
der gesundheitlichen Verhältnisse mit Blick auf die Revisionsvoraussetzun-
gen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eine pluridisziplinäre Abklärung des
Beschwerdeführers nötig ist.
6.6.1 Beim Beschwerdeführer liegen mehrere gesundheitliche Faktoren
vor, die sich auf dessen Arbeitsfähigkeit auswirken können. Bei komplexen
gesundheitlichen Beeinträchtigungen muss die Einschätzung der Leis-
tungsfähigkeit grundsätzlich auf einer umfassenden, die Teilergebnisse
verschiedener medizinischer Disziplinen integrierender Grundlage erfol-
gen. Der Zweck solcher interdisziplinärer Gutachten ist es, alle relevanten
gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je
einzeln ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamt-
ergebnis zu fassen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.4).
6.6.2 Vorliegend wird bei bisher nicht mit der Beurteilung des Beschwerde-
führers befassten medizinischen Fachpersonen in der Schweiz ein inter-
disziplinäres, insbesondere internistisches, orthopädisches und psychiatri-
sches Gutachten einzuholen sein, welches sich zur unter revisionsrechtli-
chem Gesichtspunkt massgeblichen Frage äussert, ob sich das Krank-
heitsbild des Beschwerdeführers, wie es sich aus den medizinischen Ak-
tenbefunden zur Zeit der rechtskräftigen Verfügung vom 5. Mai 2008 ergibt,
wesentlich verändert hat. Eine polydisziplinäre Expertise ist auch dann ein-
zuholen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine oder zwei
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Seite 12
medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Ge-
sundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist (vgl. oben E.
6.4). Die beauftragten Sachverständigen sind letztverantwortlich einerseits
für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten
Entscheidungsgrundlage, anderseits aber auch für eine wirtschaftliche Ab-
klärung (BGE 139 V 349 E. 3.2 f.).
6.7 Unter diesen Umständen erübrigt es sich auch, die vom Beschwerde-
führer angekündigten Arztberichte (BVGer act. 1) abzuwarten.
6.8 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dauert der mit der revi-
sionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente verbun-
dene Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde bei Rückwei-
sung der Sache an die Verwaltung – unter Vorbehalt einer allfällig miss-
bräuchlichen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes
durch die Verwaltung – auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsver-
fahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung an (vgl. Urteile
des BGer 9C_567/2017 vom 21. November 2017 E. 2 und 9C_ 301/2010
vom 21. Januar 2011 E. 3, jeweils mit Hinweisen). Vorliegend sind keine
(eine ausnahmsweise Wiederherstellung des Suspensiveffektes rechtferti-
gende) Anhaltspunkte ersichtlich oder geltend gemacht. Somit gilt der Ent-
zug der aufschiebenden Wirkung während der Dauer des anstehenden Ab-
klärungsverfahrens bis zur Neuverfügung fort.
7.
Zusammenfassend ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägun-
gen zur Durchführung weiterer Abklärungen und anschliessendem Erlass
eines neuen Entscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs.
1 VwVG). Wie weiter oben dargelegt, sind im vorinstanzlichen Verfahren
infolge unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
(vgl. Art. 43 ff. ATSG und Art. 12 VwVG) entscheidwesentliche Aspekte voll-
ständig ungeklärt geblieben. Da es an einer Gesamtbeurteilung fehlt und
die Vorinstanz im vorliegenden Revisionsverfahren selbst noch keine Be-
gutachtung in Auftrag gegeben hat, steht einer Rückweisung der Sache zu
weiteren Abklärungen nichts entgegen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Die
Vorinstanz ist anzuweisen, unter Berücksichtigung sämtlicher aktenkundi-
ger Arztberichte sowie Beizug weiterer verfügbarer medizinischer Unterla-
gen ein interdisziplinäres, insbesondere internistisches, orthopädisches
und psychiatrisches Gutachten einzuholen (bei Bedarf sind auch weitere
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Disziplinen einzubeziehen). Im Rahmen der Begutachtung ist die Gutach-
terstelle nach dem Zufallsprinzip gemäss Zuweisungssystem «Suisse-
MED@P» zu ermitteln und dem Beschwerdeführer sind die ihm zustehen-
den Mitwirkungsrechte einzuräumen (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9).
8.
8.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m.
Abs. 2 IVG), wobei das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufer-
legt. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde
führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem
Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 800.– ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses
Urteils zurückzuerstatten. Da der Vorinstanz gestützt auf Art. 63 Abs. 2
VwVG ebenfalls keine Kosten aufzuerlegen sind, werden keine Verfah-
renskosten erhoben.
8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung zuzu-
sprechen und gemäss Art. 64 Abs. 2 VwVG der Vorinstanz aufzuerlegen.
Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund
der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichti-
gung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Auf-
wands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorlie-
gend zu beurteilenden Verfahrens erscheint eine Parteientschädigung von
Fr. 800.– (inkl. Auslagen) angemessen (Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 2 VGKE).
Die Mehrwertsteuer ist vorliegend nicht geschuldet (Art. 1 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü-
gung vom 18. Dezember 2015 aufgehoben und die Streitsache zu weiteren
Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwä-
gungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft
dieses Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 800.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Anna Wildt
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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