B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7736/2010
U r t e i l v o m 1 6 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
A._______, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Justiz BJ, Fachbereich Sozialhilfe, Bundes-
rain 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1951) ist Bürger von Bäretswil (ZH). Seit
2004 hält er sich in Peru auf und lebt zusammen mit seiner Lebenspart-
nerin und persönlichen Krankenschwester (geb. 1968) sowie deren Toch-
ter (geb. 1997) in B._______, einer Stadt mit über 700'000 Einwohnern
(acht Busstunden nördlich von Lima), und wohnt zur Miete in einem drei-
stöckigen Haus mit Autoabstellplatz, drei Gärten, einem
Wohn/Esszimmer, drei Schlafzimmern, einem Büro, einem TV-Zimmer,
vier WC/Badezimmern und einer Dachterrasse (vgl. Bericht der Schwei-
zer Vertretung in Lima vom 11. August 2010). Sein Einkommen bestreitet
der Beschwerdeführer aus einer monatlichen IV-Rente von Fr. 1'600.-
(Stand: Juli 2010).
B.
Anlässlich mehrerer medizinischer Untersuchungen zwischen Ende Juni
und Ende Juli 2010 wurde beim Beschwerdeführer ein Prostataleiden di-
agnostiziert. Schliesslich wurde er für weiterführende Untersuchungen
und Abklärungen wegen Prostatakrebs an einen Urologen verwiesen. Ge-
mäss Arztbericht vom 29. Juli 2010 betragen die Kosten für die Opera-
tion, die postoperative Betreuung und die Nachbehandlung (ein Jahr)
PEN 7'460.- (Peruanischer Sol), was dem Gegenwert von Fr. 2'747.30
entspricht (Stand: August 2010). Am 30. Juli 2010 gelangte der Be-
schwerdeführer mit einem Unterstützungsgesuch an die zuständige
Schweizer Vertretung und bat um eine einmalige finanzielle Unterstüt-
zung für medizinische Untersuchungen und eine Operation sowie um
monatliche Unterstützungen für die entsprechende Nachbehandlung. Zur
Begründung führte er aus, dass er nicht krankenversichert sei und ledig-
lich von einer IV-Rente lebe, weshalb es ihm unmöglich sei, die Kosten
für die aufwendigen Untersuchungen und die Operation aufzubringen.
C.
Am 11. August 2010 leitete die Schweizer Vertretung in Lima das Gesuch
des Beschwerdeführers mit einem Haushaltsbudget über seine Einnah-
men und Auslagen, das einen monatlichen Überschuss von PEN 1'985.95
bzw. Fr. 713.70 aufweist, zuständigkeitskalber an die Vorinstanz.
D.
Mit Verfügung vom 20. September 2010 lehnte die Vorinstanz das Ge-
such mangels Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ab. Aufgrund des ge-
mäss Haushaltsbudget erzielten jährlichen Überschusses sei es ihm zu-
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zumuten, die medizinischen Kosten von PEN 7'460.-, welche im selben
Zeitraum bezahlt werden müssten, zu begleichen. Gleichzeitig erklärte
sich die Vorinstanz jedoch bereit, auf die Rückerstattung von Fr. 1'618.78
aus einer früheren Unterstützung zu verzichten.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. Oktober 2010 (Eingang beim Bundes-
verwaltungsgericht: 2. November 2010) beantragt der Beschwerdeführer
sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und ersucht
um nochmalige Prüfung seines Gesuches sowie einen wohlwollenden
Entscheid. Zur Begründung bringt er vor, dass die Frau, welche zusam-
men mit deren Tochter bei ihm lebe nicht nur eine gewöhnliche Lebens-
partnerin sondern vielmehr eine Krankenschwester sei, was seinen Preis
habe. Die Tochter unterstütze er nur in Form von Essen; Schulgeld und
Kleider würden von deren Vater übernommen. Die Betreuung seiner Per-
son beziehe sich nicht nur auf seine jetzige Krankheit sondern zu einem
grossen Teil auf die Krankheit im Zusammenhang mit seiner Invalidität. Im
Übrigen räumte er ein, dass die von seinem Arzt veranschlagten Kosten
nicht auf einmal bezahlt werden müssten.
F.
Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin, ein Zustellungsdo-
mizil in der Schweiz zu bezeichnen, teilte der Beschwerdeführer am
24. November 2010 telefonisch mit, dies sei ihm nicht möglich. Er wurde
deshalb darauf hingewiesen, dass entsprechende Verfügungen und Ent-
scheide im Bundesblatt eröffnet werden und er die Möglichkeit habe,
diesbezügliche Kopien bei der Schweizer Vertretung in Lima einzusehen.
G.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 8. Dezember 2010
auf Abweisung der Beschwerde und führt insbesondere aus, dass der Be-
schwerdeführer das von ihm erstellte Budget, welches einen monatlichen
Überschuss aufweise, nicht bestreite. Zwar werde er die Behandlungs-
kosten voraussichtlich nicht in einem Mal bezahlen können. Es bestehe
aber die Möglichkeit der Ratenzahlungen, wie er in der Beschwerde
selbst angetönt habe.
H.
Am 22. Februar 2011 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 22. März
2011) reichte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente zu seiner ge-
sundheitlichen Situation ein (psychiatrischer Bericht vom 22. März 2010,
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undatierter neuropsychologischer Bericht und Arztbericht vom
18. Februar 2011), ohne diese zu kommentieren oder auf die Vernehm-
lassung der Vorinstanz einzugehen.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen
des BJ betreffend Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehörige
im Ausland nach Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetztes vom 21. März 1973
über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland
(BSDA, SR 852.1).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
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die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen.
3.
3.1 Gemäss Art. 1 BSDA gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Notlage
befinden, Sozialhilfeleistungen. "Auslandschweizer" im Sinne dieses Ge-
setzes sind nach Art. 2 BSDA Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die im
Ausland Wohnsitz haben oder sich seit mehr als drei Monaten dort auf-
halten. Gemäss Art. 5 BSDA werden Sozialhilfeleistungen nur Personen
gewährt, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften
und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufent-
haltsstaates bestreiten können. Art. 8 Abs. 1 BSDA bestimmt, dass sich
Art und Mass der Sozialhilfe nach den besonderen Verhältnissen des Auf-
enthaltsstaates richten, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebens-
bedürfnisse eines sich dort aufhaltenden Schweizers. Mit Sozialhilfe-
leistungen nach dem BSDA sind folglich nicht die wünschbaren, sondern
lediglich die notwendigen Auslagen zu finanzieren. Das BSDA bezweckt
in Not geratenen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern eine
einfache, angemessene Lebensführung zu ermöglichen. Bei der Festset-
zung der Unterstützung ist zudem nicht allein auf die schweizerischen
Verhältnisse abzustellen; mit zu berücksichtigen sind vielmehr die Le-
benskosten am Aufenthaltsort der bedürftigen Personen (zum Ganzen
vgl. die Botschaft des Bundesrates vom 6. September 1972 zum Entwurf
eines Bundesgesetzes über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer,
BBl 1972 ll 559/560, sowie Ziff. 1.1 der ab 1. Januar 2010 geltenden
Richtlinien des BJ zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Aus-
landschweizer [nachfolgend: Richtlinien], online unter: >
Themen > Migration > Sozialhilfe Auslandschweizer > Auslandschwei-
zer/in > Richtlinien für die Behandlung von Gesuchen um So-
zialhilfeunterstützung).
3.2 Die allfällige Bedürftigkeit einer Person wird – um dem Gleichbehand-
lungsgebot Rechnung zu tragen – in jedem Unterstützungsfall auf der
Grundlage eines Haushaltsbudgets festgestellt. Jedem Gesuch um Aus-
richtung von Sozialhilfeleistungen ist daher ein solches Budget beizule-
gen, in welchem die anrechenbaren Einnahmen der gesuchstellenden
Person ihren anerkannten Ausgaben gegenüber gestellt sind (vgl. Art. 5
Abs. 1 Bst. a und Art. 13 Abs. 3 der Verordnung vom 4. November 2009
über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland
[VSDA, SR 852.11] sowie Ziff. 2.1 der Richtlinien). Bei der Berechnung
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des Budgets stützen sich die zuständigen Behörden auf die allgemeinen
sozialhilferechtlichen Grundsätze (beispielsweise die Empfehlungen der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS] oder die Richtlinien).
Sowohl die schweizerischen Vertretungen im Ausland als auch das BJ
sind befugt, unrichtig oder unvollständig ausgefüllte Unterstützungsgesu-
che im dargelegten Sinne zu korrigieren bzw. zu ergänzen; bei Bedarf
kann das BJ den Sachverhalt weiter abklären (vgl. Art. 16 Abs. 3 und
Art. 17 Abs. 1 VSDA sowie zum Ganzen auch das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C-5363/2009 vom 2. März 2010 E. 5.3).
4.
Das der Verfügung zugrunde liegende Budget wurde von der Schweizeri-
schen Vertretung aufgrund der geltenden Richtlinien und gestützt auf die
Angaben des Beschwerdeführers erstellt. Dass dabei die gemeinsamen
Haushaltungskosten nur zu einem Drittel berücksichtigt werden können,
ist klar, zumal es sich bei der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers
und deren Tochter nicht um Auslandschweizerinnen handelt, die gestützt
auf das BSDA einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen hätten. Den weit-
aus grössten Teil dieser Haushaltskosten (ca. 85%) macht denn auch der
Mietzins des dreistöckigen Hauses mit insgesamt sechs Zimmern und
vier WC/Badezimmern aus. Es versteht sich von selbst, dass der Be-
schwerdeführer für sich alleine kein so grosses Haus benötigen würde
und dementsprechend viel tiefere Mietkosten hätte. Da der Mietzins einen
so hohen Anteil an den gemeinsamen Haushaltungskosten ausmacht,
fällt bezüglich des auf einen Drittel gekürzten Betrages auch nicht ins Ge-
wicht, dass der Beschwerdeführer die Tochter seiner Lebenspartnerin nur
in Form von Essen unterstützt.
4.1 Ohne das Budget insgesamt in Frage zu stellen oder eine bestimmte
Position im Budget zu beanstanden, macht der Beschwerdeführer im Üb-
rigen lediglich geltend, dass es sich bei der mit ihm lebenden Frau nicht
nur um eine gewöhnliche Lebenspartnerin, sondern vielmehr um eine
Krankenschwester handle, "was seinen Preis habe". Sollte er damit die in
der Position 2.3.8 des Budgets (Pflegekosten/Haushaltshilfe) von der Vor-
instanz nicht berücksichtigten monatlichen Ausgaben von PEN 600.-
(ca. Fr. 215.-) meinen, so gilt es festzuhalten, dass immer noch ein mo-
natlicher Überschuss von PEN 1'386.- bzw. Fr. 500.- vorhanden ist. Auch
mit dem daraus resultierenden jährlichen Überschuss (Fr. 6'000.-) ist es
dem Beschwerdeführer zuzumuten, die medizinischen Kosten von PEN
7'460.- bzw. Fr. 2'747.-, welche im selben Zeitraum anfallen, zu beglei-
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chen, zumal er gemäss eigenen Angaben die vom Arzt veranschlagten
Kosten nicht auf einmal bezahlen muss.
4.2 Was die mit der Replik eingereichten ärztlichen Berichte zu seiner ge-
sundheitlichen Situation betrifft, so geht daraus zwar hervor, dass sein
psychischer Zustand die dauernde Anwesenheit einer Drittperson erfor-
dert (Sicherstellung der Beaufsichtigung, Kontrolle der Medikamentenein-
nahme). Eine ausgebildete Krankenschwester ist dafür aber nicht not-
wendig. Von der Lebenspartnerin, die vollständig auf Kosten des Be-
schwerdeführers in dessen Haus lebt, kann jedoch eine solche Beauf-
sichtigung ihres kranken Partners erwartet werden, ohne dass sie zu-
sätzlich eine Entschädigung erhält, wie sie einer Krankenpflegerin oder
sonst einer Drittperson, die nicht zusammen mit der betreuten Person
lebt, zustehen würde.
4.3 Aufgrund dieser Ausführungen ist nicht davon auszugehen, dass das
Budget nicht in rechtskonformer Weise erstellt worden oder die Vorin-
stanz von falschen Annahmen ausgegangen wäre. Selbst wenn sich der
monatliche Überschuss – wie oben dargelegt – um PEN 600 reduzieren
würde, wäre der Beschwerdeführer immer noch in der Lage, die Behand-
lungskosten mit Teilzahlungen in wenigen Monaten zu begleichen. Eine
Bedürftigkeit im Sinne des BSDA liegt somit bei ihm nicht vor.
5.
Demnach gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die
angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grund-
sätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch
von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (Art. 63 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (durch Publikation im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. […] zu-
rück)
– die Schweizerische Botschaft in Lima (ad Ref-Nr. […] und mit der Bit-
te, dem Beschwerdeführer eine Orientierungskopie zukommen zu
lassen)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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