B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7738/2009
U r t e i l v o m 1 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler,
Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien
F._______,
vertreten durch lic. iur. Patricia Müller, Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende Solothurn Rebaso, Rossmarktplatz 2,
Postfach 652, 4500 Solothurn,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zustimmung zur Aufenthaltsregelung gemäss
Art. 14 Abs. 2 AsylG.
C-7738/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb 1982), irakischer Staatsangehöriger aus
H._______, gelangte am 23. Juni 2003 in die Schweiz und ersuchte um
Asyl. Mit Verfügung vom 11. November 2005 verneinte das Bundesamt
für Migration die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte
das Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges, wurde die vorläufige Aufnahme an-
geordnet. Mit dagegen erhobener Beschwerde vom 14. Dezember 2005
beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung von Asyl. Mit Urteil vom 28. November 2006
der damals zuständigen Asylrekurskommission (ARK) wurde die Be-
schwerde abgewiesen und ein als gefälscht erkannter irakischer Haftbe-
fehl eingezogen.
B.
Am 3. Oktober 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass die
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erwogen werde und gab ihm Gele-
genheit zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2007 liess er
sich dazu vernehmen. In seiner Verfügung vom 30. Juni 2008 erachtete
das BFM den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers als zulässig,
zumutbar und möglich und hob die vorläufige Aufnahme auf. Dagegen
erhob der Beschwerdeführer beim neu zuständigen Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde. Auf diese wurde infolge Nichtleistens des Kosten-
vorschusses mit Urteil vom 28. August 2008 nicht eingetreten. Darauf
setzte das BFM dem Beschwerdeführer am 2. September 2008 eine neue
Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 16. September 2008. Dieser
Verpflichtung kam der Beschwerdeführer indessen nicht nach.
C.
Am 26. November 2008 beantragte der Kanton K._______ beim BFM die
Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 14
Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Der Be-
schwerdeführer spreche und verstehe gut Deutsch. Er sei seit Juli 2007
arbeitstätig und sein Arbeitgeber habe ihm im Oktober 2008 ein gutes Ar-
beitszeugnis ausgestellt. Während seines Aufenthalts in der Schweiz ha-
be er sich eine Existenz aufgebaut und sich integrieren können.
Hierauf teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Ju-
ni 2009 mit, dass erwogen werde, die Zustimmung zur Aufenthaltsrege-
lung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG zu verweigern und gewährte ihm im Rah-
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men des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Eingabe
vom 13. Juli 2009 führte er dazu im Wesentlichen aus, er befinde sich seit
über sechs Jahren in der Schweiz, sein Aufenthalt sei den Behörden im-
mer bekannt gewesen und wegen der fortgeschrittenen Integration liege
ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor. Er habe viele Freunde,
eine deutsche Freundin in L._______ und die westliche Denkart ange-
nommen. Vor einer Rückkehr habe er Angst, da sein Vater verschollen
und vier Onkel umgebracht worden seien.
D.
Mit Verfügung vom 9. November 2009 verweigerte die Vorinstanz die Zu-
stimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs.
2 AsylG. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwer-
deführer habe sich in den über sechs Jahren seiner Anwesenheit offenbar
in sozialer und, seit seiner Arbeitsaufnahme im Juli 2007, auch in wirt-
schaftlicher Hinsicht gut in die schweizerische Gesellschaft integriert.
Dies allein vermöge jedoch keinen Härtefall zu begründen. Die Aufent-
haltsdauer sei als nicht besonders lange einzuschätzen, den grössten
und wichtigsten Teil seines Lebens habe er in seiner Heimat verbracht.
Unter diesem Aspekt erscheine eine Rückkehr nicht mit besonderen
Schwierigkeiten verbunden zu sein.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. November 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorge-
nannten Verfügung und die Feststellung, dass die Voraussetzungen für
die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegen-
den persönlichen Härtefalls erfüllt seien, sowie die Anweisung an die Vor-
instanz, dem Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zuzustim-
men. Hierzu lässt er insgesamt ausführen, er habe sich immer an die
Rechtsordnung gehalten, sei schuldenfrei und wirtschaftlich unabhängig.
Er habe sich der westlichen Geisteshaltung angepasst, habe in der
Schweiz alle seine Freunde und eine Freundin, welche er später heiraten
wolle. Von seinem Arbeitgeber werde er geschätzt. Sein Gesundheitszu-
stand, die ständigen Magenprobleme, würden eine Reintegration zusätz-
lich erschweren.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. Februar 2010 spricht sich die Vorin-
stanz unter Erläuterung der bisher genannten Gründe für die Abweisung
der Beschwerde aus und betont, bei der Beziehung zur deutschen
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Freundin habe es sich zum Zeitpunkt des Entscheids nicht um ein gefes-
tigtes Konkubinat gehandelt. Für die Annahme eines Härtefalles genüge
es nicht, wenn die während des Aufenthalts in der Schweiz geknüpften
Beziehungen aufgegeben werden müssten. Zudem seien die geltend
gemachten Magenprobleme nicht von derart komplexer Art, dass sie eine
Behandlung in der Schweiz bedingten.
G.
Mit Replik vom 22. März 2010 hält der Beschwerdeführer am eingereich-
ten Rechtsmittel sowie den Begehren fest, wobei er betont, er lebe in ei-
ner gefestigten Konkubinatsbeziehung und sei verlobt. Er sei sozial sehr
gut integriert und habe in der Schweiz ein Beziehungsnetz aufgebaut.
H.
Zwecks Aktualisierung und Ergänzung des Sachverhalts ersuchte das
Bundesverwaltungsgericht am 6. Januar 2012 den Beschwerdeführer um
eine weitere Stellungnahme.
I.
Der Beschwerdeführer machte hierzu am 9. Februar 2012 unter Einrei-
chung eines Arbeitszeugnisses vom 16. Januar 2012 sowie diverser
Lohnabrechnungen abschliessende Bemerkungen.
J.
Mit Eingabe vom 24. Februar 2012 reichte der Beschwerdeführer drei Re-
ferenzschreiben zu den Akten.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genann-
ten Behörden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Ver-
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Seite 5
weigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
in diesem Bereich endgültig (vgl. Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c
Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110], siehe in Bezug auf Art. 14 Abs. 2 AsylG auch Urteil des Bun-
desgerichts 2C_692/2010 vom 13. September 2010 E. 3).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz,
dem Verwaltungsgerichtsgesetz und dem Bundesgerichtsgesetz, soweit
das Asylgesetz – sofern anwendbar – nichts anderes bestimmt (Art. 6
AsylG).
1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat gemäss Art. 48
Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 50 und 52
VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und
Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).
3.
3.1. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des
BFM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Auf-
enthaltsbewilligung erteilen, wenn die betroffene Person sich seit Ein-
reichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält
(Bst. a), der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer
bekannt war (Bst. b) und wegen der fortgeschrittenen Integration ein
schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Bst. c). Dabei geht es
nur um die Frage, ob der Kanton ermächtigt wird, eine Aufenthaltsbewilli-
gung zu erteilen bzw. ein Aufenthaltsverfahren durchzuführen. Anwendbar
ist die im Rahmen der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 per
C-7738/2009
Seite 6
1. Januar 2007 in Kraft getretene Härtefallregelung von Art. 14 Abs. 2
AsylG sowohl auf Personen, die ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen
haben, als auch auf Personen, die sich noch im Asylverfahren befinden.
Sie stellt eine Ausnahme vom Grundsatz der Ausschliesslichkeit des
Asylverfahrens dar (PETER NIDERÖST, Sans-Papiers in der Schweiz, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage Basel
2009, Rz. 9.35; zur Rechtsnatur dieses Verfahrens vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts C-7265/2007 vom 24. März 2010 E. 3).
3.2. Bereits vor der Revision vom 16. Dezember 2005 sah das Asyl-
gesetz in Art. 44 Abs. 3 bis 5 (AS 1999 2273) die Möglichkeit vor, in
Fällen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage die vorläufige
Aufnahme anzuordnen, sofern vier Jahre nach Einreichen des
Asylgesuchs noch kein rechtskräftiger Entscheid ergangen war.
Rechtskräftig abgewiesene Asylsuchende waren von der Möglichkeit
der vorläufigen Aufnahme ausgeschlossen. Die nunmehr geltende
Regelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG enthält nicht nur eine Ausweitung
des Anwendungsbereiches auf rechtskräftig abgewiesene Asyl-
suchende, sondern bringt der betroffenen Person auch insoweit eine
rechtliche Besserstellung, als ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und
nicht mehr nur die vorläufige Aufnahme gewährt werden kann (zur
Entstehung des heutigen Art. 14 Abs. 2 AsylG vgl. BVGE 2009/40
E. 3.1).
4.
4.1. Der Beschwerdeführer hält sich seit der Einreichung des Asylgesu-
ches mehr als fünf Jahre in der Schweiz auf, wobei sein Aufenthaltsort
den Behörden immer bekannt war. Die in Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b
AsylG genannten Anforderungen sind damit erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob
nach Massgabe von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG "wegen der fortgeschrit-
tenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt".
Diese Frage beurteilt sich auf der Grundlage der umfangreichen Recht-
sprechung zum Härtefallbegriff gemäss Art. 13 Bst. f der bis zum 31. De-
zember 2007 geltenden Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Be-
grenzung der Zahl der Ausländer (Begrenzungsverordnung, BVO, AS
1986 1791; vgl. heute Art. 30 Abs. 1 Bst. b des Ausländergesetzes vom
16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Mit Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG hat
der Gesetzgeber nämlich keinen eigenen Härtefallbegriff schaffen, son-
dern den bereits im Kontext des Ausländerrechts bestehenden und von
der Rechtsprechung konkretisierten Härtefallbegriff auch für das Asylrecht
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Seite 7
anwendbar machen wollen (vgl. dazu eingehend BVGE 2009/40 E. 5 mit
Hinweisen).
4.2. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der
Verordnungsgeber in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR
142.201) eine entsprechende Kriterienliste aufgestellt, die sich sowohl auf
Art. 14 Abs. 2 AsylG als auch auf den Anwendungsbereich des AuG
(Art. 30 Abs. 1 Bst. b, Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Art. 84 Abs. 5 AuG) be-
zieht. Im Einzelnen werden folgende Kriterien genannt: Die Integration
(Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienver-
hältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilha-
be am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer
der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Mög-
lichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g).
4.3. Im Weiteren statuiert die auf die soeben genannten Härtefallregelun-
gen nach AsylG und AuG anwendbare Bestimmung von Art. 31 Abs. 2
VZAE, dass die gesuchstellende Person ihre Identität offenlegen muss.
Dieses Erfordernis steht im Zusammenhang mit Art. 13 und Art. 90 AuG,
wonach die gesuchstellende Person im Bewilligungs- und Anmeldever-
fahren ein gültiges Ausweispapier vorlegen und diesbezüglich zutreffende
und vollständige Angaben machen muss. Werden diese zwingenden Vor-
schriften verletzt, kann dies den Wiederruf einer Bewilligung zur Folge
haben (Art. 62 Bst. a und Art. 63 Abs. 1 Bst. a AuG) und zu Zwangs-
massnahmen (Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 AuG und Art. 77 Abs. 1 Bst. c
AuG) oder gar strafrechtlichen Sanktionen (Art. 120 Abs. 1 Bst. e AuG)
führen (PETER UEBERSAX, Einreise und Aufenthalt, in Ausländerrecht,
a.a.O., Rz. 7.272 ff.). Einen weiterreichenden Regelungsumfang hat die
insoweit nur deklaratorische Verordnungsbestimmung von Art. 31 Abs. 2
VZAE (abgesehen von der wohl ungenauen Übersetzung im französi-
schen Text) nicht.
5.
5.1. Im Hinblick auf die Rechtsprechung zum Härtefallbegriff von Art. 13
Bst. f BVO und die diesbezüglich in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgestellten Kri-
terien darf auch im Anwendungsbereich des Asylgesetzes ein schwerwie-
gender persönlicher Härtefall nicht leichthin angenommen werden. Erfor-
derlich ist, dass sich die ausländische Person in einer persönlichen Not-
lage befindet, was bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingun-
gen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Per-
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Seite 8
sonen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind bzw. die Verweigerung
einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden
wäre.
5.2. Die Anerkennung als Härtefall setzt allerdings nicht voraus, dass die
Anwesenheit in der Schweiz einziges Mittel zur Verhinderung einer per-
sönlichen Notlage darstellt. Demgegenüber genügt auch nicht, wenn sich
die ausländische Person während längerer Zeit in der Schweiz aufgehal-
ten, sich in sozialer und beruflicher Hinsicht gut integriert und sich nichts
hat zuschulden kommen lassen. Vielmehr bedarf es einer so engen Be-
ziehung zur Schweiz, dass es ihr nicht zugemutet werden kann, im Aus-
land, insbesondere in ihrem Heimatland, zu leben (BGE 130 II 39 E. 3;
BVGE 2007/16 E. 5.1); die in diesem Kontext anwendbaren Kriterien von
Art. 31 Abs. 1 VZAE stellen weder einen abschliessenden Katalog dar
noch müssen sie kumulativ erfüllt sein (vgl. BVGE 2009/40 E. 6.2). Im-
merhin werden bei einem sehr langen Aufenthalt weniger hohe Anforde-
rungen an das Vorliegen besonderer Umstände wie etwa eine überdurch-
schnittliche Integration oder andere Faktoren gestellt, welche die Rück-
kehr ins Heimatland als ausgesprochen schwierig erscheinen lassen
(BGE 124 II 110 E. 3 S. 112 f.).
5.3. Zu beachten gilt es ferner, dass die ausländerrechtliche Zulassung
wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles nicht das Ziel
verfolgt, eine ausländische Person gegen die Folgen eines Krieges oder
des Missbrauchs staatlicher Gewalt zu schützen. Solche Erwägungen
betreffen einerseits die Frage der Asylgewährung, andererseits sind sie
für die Beurteilung der Vollziehbarkeit einer verfügten Wegweisung von
Bedeutung (vgl. Art. 83 AuG). Im Zusammenhang mit dem schwerwie-
genden persönlichen Härtefall sind ausschliesslich humanitäre Gesichts-
punkte ausschlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der Verankerung in
der Schweiz liegt. Im Rahmen einer Gesamtschau sind jedoch seit jeher
auch der Gesundheitszustand einer Person sowie die Möglichkeiten einer
Wiedereingliederung im Herkunftsland mitzuberücksichtigen (heute sind
diese von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien in Art. 31 Abs. 1 Bst.
f und g VZAE positivrechtlich verankert). Diese Prüfung kann nicht losge-
löst von den persönlichen, familiären und ökonomischen Schwierigkeiten
erfolgen, denen eine ausländische Person in ihrem Heimatland ausge-
setzt wäre (vgl. BGE 123 II 125 E. 3 S. 128). Daraus ergibt sich eine ge-
wisse Überschneidung von Gründen, die den Wegweisungsvollzug betref-
fen, und solchen, die einen Härtefall (mit)begründen können. Das ist nicht
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Seite 9
zu vermeiden und in Kauf zu nehmen (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-8270/2008 vom 10. Mai 2010 E. 5.3 mit Hinweis).
6.
6.1. Der Beschwerdeführer reiste am 23. Juni 2003 als Asylbewerber in
die Schweiz ein. Am 11. November 2005 wies das BFM sein Asylgesuch
ab und ordnete gleichzeitig die vorläufige Aufnahme an. Mit Verfügung
vom 30. Juni 2008 wurde die vorläufige Aufnahme wieder aufgehoben,
auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsge-
richt am 28. August 2008 nicht ein. Das BFM setzte ihm daraufhin eine
Ausreisefrist bis zum 16. September 2008. Ebenfalls an die Gesamtdauer
des Aufenthalts angerechnet werden kann die Anwesenheit des Be-
schwerdeführers im vorliegenden Verfahren, welches am 26. November
2008 durch den Kanton K._______ eingeleitet wurde, bis zum heutigen
Zeitpunkt. Anders verhält es sich mit der Zeitspanne zwischen Ablauf der
Ausreisefrist nach Abschluss des Wegweisungsverfahrens und Einleitung
des Härtefallverfahrens, war doch der Aufenthalt des Betroffenen in jener
Periode nicht mehr geregelt. Diese gut zwei Monate sind allerdings kaum
von Belang. Insgesamt ist somit von einer Aufenthaltsdauer von achtein-
halb Jahren auszugehen.
6.2. Laut einem Urteil des Bundesgerichts ist bei einem Asylsuchenden,
der sich seit zehn Jahren in der Schweiz aufhält, in der Regel vom Vorlie-
gen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles auszugehen, sofern
er finanziell unabhängig, sozial und beruflich gut integriert ist und sich bis
dahin klaglos verhalten hat. Im Weiteren darf die Dauer des Aufenthalts
nicht absichtlich durch das missbräuchliche Ergreifen von Rechtsmitteln
zum Zwecke der Verzögerung verlängert worden sein (vgl. BGE 124 II
110 E. 3 S. 112 f.). Was in casu die Aufenthaltsdauer des Beschwerdefüh-
rers anbelangt, so ist sie von daher nicht als derart lang einzuschätzen,
dass ohne Vorliegen besonderer Umstände auf einen schwerwiegenden
persönlichen Härtefall geschlossen werden könnte. Hingegen stellt sich
die Frage, ob sich aus den sonstigen Umständen des Aufenthalts und
Verhaltens des Beschwerdeführers eine schwerwiegende persönliche
Notlage ableiten lässt.
6.3. Der Beschwerdeführer hat sich bis auf die Missachtung der Ausreise-
frist nach Abschluss des Asylverfahrens klaglos verhalten. Hinsichtlich
seiner sozialen Integration hat sich die kantonale Migrationsbehörde le-
diglich dahingehend geäussert, als sie seine Deutschkenntnisse als gut
beurteilte. Die Akten enthalten indessen keinen Hinweis auf Bemühungen
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Seite 10
zum Spracherwerb, solche werden vom Beschwerdeführer auch nicht
behauptet. Eine objektive Einschätzung der Kenntnisse des Beschwerde-
führers erweist sich mangels Vorliegens entsprechender Unterlagen als
schwierig. Gemäss Verfügung des Amts für Wirtschaft und Arbeit des
Kantons K._______ vom 17. September 2010 habe die Regionale Ar-
beitsvermittlung (RAV) an der Volkshochschule seine Deutschkenntnisse
überprüfen lassen, wobei sich herausgestellt habe, dass der Beschwer-
deführer den Test gut erledigt habe. Dies wird dahingehend konkretisiert,
als er eigenständig Sätze schreiben und lesen könne. Der Beschwerde-
führer selber gibt an, "nicht so gut" Deutsch zu können (vgl. Aktennotiz
Kanton K._______ vom 28. September 2010). Insgesamt erscheinen sei-
ne Deutschkenntnisse daher eher beschränkt. Hinsichtlich seiner sozialen
Beziehungen lassen die Akten wenig Schlüsse zu. Zwar ist davon auszu-
gehen, dass in Anbetracht der Dauer seiner Anwesenheit in gewissem
Umfang soziale Kontakte bestehen, was die eingereichten Referenz-
schreiben bestätigen, doch lässt sich aus den Akten nichts entnehmen,
was auf den Aufbau oder das Bestehen eines Freundeskreises schlies-
sen lassen könnte. Der in der Beschwerde nicht näher bezeichnete
Freundeskreis stellt noch keinen Hinweis auf eine Teilnahme am sozialen
Leben dar. Entsprechend belegen die Unterstützungsschreiben auf keine
Weise das Bestehen eines sozialen Netzes, sondern stellen lediglich
Sympathiebekundungen dar. Aus dem zu Beginn des Verfahrens angeb-
lich bestehenden Verlöbnis des Beschwerdeführers mit einer in der
Schweiz niedergelassenen deutschen Staatsangehörigen kann er, auf-
grund der zwischenzeitlich erfolgten Trennung nichts mehr ableiten. An
dieser Sachlage vermag auch seine derzeitige Freundschaft mit einer
Schweizerin nichts zu ändern. Es bestehen daher keine Hinweise auf ei-
ne derart aussergewöhnliche soziale Integration, welche über die übli-
cherweise während des mehrjährigen Aufenthalts geknüpften beruflichen,
freundschaftlichen und nachbarschaftlichen Beziehungen hinausgehen
würden.
6.4. Nicht anders verhält es sich mit der beruflichen Integration. Seit
1. März 2011 geht der Beschwerdeführer erstmals über längere Zeit einer
geregelten Erwerbstätigkeit als Küchenhilfe in einem Imbiss-Restaurant
nach und ist in der Lage, für seinen Unterhalt ohne Inanspruchnahme der
Sozialhilfe aufzukommen. Allerdings ist seine berufliche Tätigkeit nicht
besonders qualifiziert. Positiv ins Gewicht fällt indessen, dass der Be-
schwerdeführer von seinem Arbeitgeber als aufmerksam, interessiert und
verantwortungsbewusst beschrieben wird (vgl. Zeugnis vom 16. Januar
2012). Negativ zu vermerken ist dagegen, dass er erst im August 2007
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Seite 11
eine erste Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Zuvor war er, wie auch
später immer wieder, auf die Unterstützung durch die öffentliche Hand
angewiesen. Dass er sich unter diesen Umständen je um die Teilnahme
an einem Beschäftigungsprogramm oder um den Erwerb von Bildung
bemüht hätte, wird nicht geltend gemacht und geht aus den Akten nicht
hervor. Ein erstes Stellenangebot als Küchenhilfe ab 1. April 2006 lehnte
er ohne weitere Begründung ab. Seine erste Anstellung als Gerüsthand-
langer vom 23. Juli 2007 wurde per 16. September 2007 bereits wieder
beendet. Ab dem 10. Dezember 2007 arbeitete er sodann als "Allrounder"
in einem Restaurant. Bereits wenige Monate nach Einleitung des Härte-
fallverfahrens Ende November 2008 kündigte er auch diese Anstellung
und war zunächst wieder arbeitslos. Am 1. August 2010 trat er, nachdem
er zuvor erfolgreich eine zweiwöchige Eignungsabklärung bestanden hat-
te, eine befristete Stelle in einem Restaurant an. Am nächsten Tag blieb
er unbegründet von der Arbeit fern und verschuldete auf diese Weise sei-
ne erneute Arbeitslosigkeit. Die nachträgliche Begründung, er habe ge-
kündigt, weil er die Bestellzettel aufgrund ungenügender Deutschkennt-
nisse nicht habe lesen können, erwies sich als vorgeschoben. Vielmehr
hatte ihm der Arbeitgeber bezüglich der Bestellschwierigkeiten Lösungs-
vorschläge gemacht und sogar angeboten, die Kosten für einen Deutsch-
kurs zu übernehmen. Diese negative Arbeitseinstellung bestätigt sich
auch in seinen wiederholten Äusserungen, er werde sowieso eine
Schweizerin heiraten und hier bleiben (vgl. auch Telefonnotiz Kanton
K._______ vom 30. November 2010, wonach der Beschwerdeführe keine
grossen Anstalten gemacht habe, wirklich eine Arbeit zu finden). Der Be-
schwerdeführer kann trotz der mehrjährigen Anwesenheit in der Schweiz
keine konstante Erwerbstätigkeit nachweisen. Seine Motivation, sich be-
ruflich zu integrieren, ist fraglich. Vielmehr scheint diese lediglich auf den
Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung gerichtet zu sein. Aus den Akten-
notizen des kantonalen Migrationsamtes (vgl. Aktennotiz vom 28. Sep-
tember 2010) geht sodann hervor, dass er regelmässig auf die Folgen
seines Widerstandes gegen die Arbeitsaufnahme sowie die fehlende Ko-
operation aufmerksam gemacht werden musste. Daher erscheinen auch
seine wirtschaftlichen Verhältnisse trotz der derzeitigen Vollzeitstelle nicht
als derart gesichert, dass das Risiko einer Unterstützung durch die öffent-
liche Hand als grundsätzlich gebannt zu betrachten wäre.
6.5. Zu prüfen gilt es schliesslich, wie es sich mit dem Aspekt der Wie-
dereingliederung im Herkunftsstaat verhält. Der alleinstehende Be-
schwerdeführer, der hierzulande keine Familienangehörigen hat, ist im Al-
ter von 21 Jahren aus H._______ in die Schweiz gelangt. Er hat somit
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Seite 12
den grössten Teil seines Lebens, welcher für die Persönlichkeitsbildung
und die Sozialisierung wichtige Phasen umfasst, im Irak verbracht. Zu-
dem verfügt er dort über ein familiäres Beziehungsnetz (Mutter, Schwes-
ter und zwei Brüder), das ihm in sozialer Hinsicht einen gewissen Rück-
halt geben und bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann. Dass
dem Beschwerdeführer politische Verfolgung, Haft oder gar der Tod dro-
hen könnte, wurde bereits mit Urteil der ARK vom 28. November 2006
verneint. Sodann wurde auch der Wegweisungsvollzug mit rechtskräftiger
Verfügung des BFM vom 30. Juni 2008 als zulässig, zumutbar und mög-
lich erachtet. Diese Einschätzung entspricht auch der aktuellen Recht-
sprechung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4646/2009 vom
28. Dezember 2011 E. 8.3.2 mit Hinweisen). Auch vor dem Hintergrund
seiner stressbedingten Magenbeschwerden, deren Krankheitswert ohne-
hin fraglich erscheint, kann vom Beschwerdeführer eine Rückkehr in den
Heimatstaat verlangt werden.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Krite-
rien eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles nicht erfüllt (unge-
nügende berufliche, wirtschaftliche, soziale und sprachliche Integration,
Verletzung von Mitwirkungspflichten, Familie in der Heimat). Zu Recht hat
die Vorinstanz daher im vorliegenden Fall die Zustimmung zur Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG verweigert.
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufol-
ge abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 13
C-7738/2009
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem am 2. Februar 2010 geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (…)
– das Migrationsamt des Kantons K._______ (…)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Giulia Santangelo
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