Abtei lung II I
C-7739/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . M a i 2 0 1 0
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey,
Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreiseverbot.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7739/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein 1952 geborener serbischer Staatsange-
höriger, wurde gemäss Rapporten der Grenzkontrollorgane am
11. September und am 19. Oktober 2008 angehalten, als er versuchte,
beim Grenzübergang St. Margrethen in die Schweiz einzureisen. Nach
den Feststellungen der Grenzkontrollorgane war er dabei nicht im Be-
sitze des für die Einreise in die Schweiz notwendigen nationalen
Visums. Anlässlich des ersten der beiden Zwischenfälle war er Mit-
fahrer in einem Reisecar, bei der zweiten Kontrolle nur gut einen
Monat später lenkte er selbst einen Bus. Mit der möglichen Folge einer
administrativen Fernhaltemassnahme konfrontiert, machte er gemäss
Grenzkontrollrapport vom 19. Oktober 2008 geltend, dass er die
Grenzstelle nie einfach passiert, sondern sich immer "am Schalter"
gemeldet habe. Im übrigen stehe seines Wissens eine Vereinfachung
der Visumsbestimmungen bevor und er werde ab November 2008 mit
einem Schengenvisum in die Schweiz einreisen können.
B.
Die Vorinstanz nahm die erwähnten Zwischenfälle zum Anlass, gegen
den Beschwerdeführer am 27. Oktober 2008 ein zweijähriges Ein-
reiseverbot zu verfügen. Zur Begründung der Massnahme nahm sie
auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) Bezug und
führte aus, der Beschwerdeführer habe mit mehrfach versuchter il-
legaler Einreise und illegalem Aufenthalt gegen die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung verstossen.
C.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 21. Novem-
ber 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin be-
antragt er die Aufhebung des Einreiseverbots. Zur Begründung macht
er im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe den rechtserheb-
lichen Sachverhalt unrichtig festgestellt. Bezugnehmend auf das Er-
eignis vom 19. Oktober 2008 bestreitet er, ausländerrechtliche Normen
verletzt zu haben. Er habe den Bus über die Schweizer Grenze ge-
fahren in der Absicht, ihn danach sofort einem anderen Fahrer zu
übergeben und für sich selbst ein Visum einzuholen. Zu letzterem
Zweck habe er sich nach erfolgtem Grenzübertritt an die Zollorgane
gewandt. Hätte er tatsächlich illegal einreisen wollen, hätte er sich
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nicht so verhalten. Er sei schon lange als Buschauffeur auf der Linie
Presovo – Basel tätig und könne durch entsprechende Einträge in
seinem Reisepass belegen, dass er in der Vergangenheit die Visums-
bestimmungen eingehalten habe.
Zum Beweis reichte der Beschwerdeführer einen Auszug aus seinem
Reisepass ins Recht.
D.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober
2009 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe
wiederholt versucht, in die Schweiz einzureisen, obschon er nicht im
Besitze des dazu notwendigen Visums gewesen sei. Spätestens nach
der ersten Rückweisung am 11. September 2008 hätte er wissen
müssen, dass das Schengen-Visum (noch) nicht zur Einreise in die
Schweiz berechtige. Dass sich die Zwischenfälle so zugetragen
hätten, wie von ihm behauptet, sei nicht anzunehmen, ansonsten die
Grenzkontrollorgane darüber nicht rapportiert hätten.
E.
Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden.
Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreise-
verbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges
Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG
liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
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1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden
Streitsache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie – soweit nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet
das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach-
und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in
BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts
2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
3.1 Gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG kann das BFM ein Ein-
reiseverbot verhängen gegenüber ausländischen Personen, die gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland
verstossen haben oder diese gefährden. Das Einreiseverbot wird be-
fristet oder in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügt (Art. 67
Abs. 3 AuG). Während der Gültigkeit des Einreiseverbots ist der aus-
ländischen Person die Einreise in die Schweiz untersagt. Wenn wichti-
ge Gründe es rechtfertigen, kann das Einreiseverbot vorübergehend
aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 4 AuG).
3.2 Das Einreiseverbot beinhaltet keine Sanktion für vergangenes
Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung künftiger
Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3709, 3813). Die öffentliche Sicherheit und
Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff
für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter
anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung (Bot-
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schaft, a.a.O., 3809; vgl. auch Art. 80 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 der Ver-
ordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er-
werbstätigkeit [VZAE, SR 142.201] sowie RAINER J. SCHWEIZER / PATRICK
SUTTER / NINA WIDMER, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und
Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B, Rz. 13
mit Hinweisen). Somit kann eine Zuwiderhandlung gegen ausländer-
rechtliche Bestimmungen ein Einreiseverbot nach sich ziehen, dies im
Sinne einer Massnahme zum Schutze vor künftigen Störungen.
4.
4.1 Dem Beschwerdeführer wird seitens der Vorinstanz mehrfache
versuchte illegale Einreise und illegaler Aufenthalt vorgeworfen. Die
Vorinstanz stützt sich dabei auf zwei Grenzkontrollrapporte.
4.2 Gemäss Art. 5 AuG benötigt eine ausländische Person für die
Einreise in die Schweiz ein anerkanntes Ausweispapier und ein Visum,
es sei denn, sie gehöre einer von diesen Verpflichtungen befreiten
Personengruppe an. Als serbischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in
Serbien konnte sich der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum auf
keine derartige Befreiung berufen (vgl. Art. 2, 3 und 4 der Verordnung
vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Aus-
länderinnen und Ausländern [VEA, AS 1998 194]). Dennoch war er bei
den zwei im Sachverhalt erwähnten Einreiseversuchen unbestrittener-
massen jeweils nicht im Besitz eines gültigen schweizerischen Visums.
4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet, versucht zu haben, illegal die
Schweizer Grenze zu passieren. Er habe sich jeweils von sich aus an
die Grenzkontrollorgane gewandt, um eine Einreiseerlaubnis bzw. ein
Visum zu erhalten. Diese Darstellung findet weder eine Stütze in den
Akten, noch ist sie nachvollziehbar. Wie die Vorinstanz in ihrer Ver-
nehmlassung unwidersprochen festhält, wäre kein Grenzkontroll-
rapport wegen Versuchs zur illegalen Einreise erstellt worden, hätte
sich der Sachverhalt tatsächlich so zugetragen, wie der Beschwerde-
führer behauptet.
4.4 Mit der illegalen Einreise erweist sich auch der anschliessende
Aufenthalt als rechtswidrig. Indem der Beschwerdeführer wiederholt
gegen ausländerrechtliche Bestimmungen von zentraler Bedeutung
verstossen hat, hat er den Fernhaltegrund einer Verletzung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG
gesetzt.
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5.
5.1 Bei der Prüfung, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des
Ermessens ergangen und angemessen ist, steht der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen
Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme
beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die
Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonder-
heiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Ver-
hältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt
der Überlegungen (vgl. ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2006, Rz
613 ff.).
5.2 Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers wiegt objektiv nicht
leicht, denn er hat sich damit über Normen hinweggesetzt, die für das
Funktionieren der ausländerrechtlichen Ordnung von zentraler Be-
deutung sind. Aber auch was die subjektive Seite betrifft, ist sein Ver-
halten nicht zu bagatellisieren. Er hat sich bewusst und wiederholt
über geltende Visumsbestimmungen der Schweiz hinweggesetzt. Aus
den Akten der Vorinstanz zu schliessen war er schon Jahre zuvor
einmal wegen eines fehlenden nationalen Visums am Grenzübertritt in
die Schweiz gehindert worden (Grenzkontrollrapport vom 9. Septem-
ber 2003) und zwischen Mitte 2006 und Mitte 2008 besass er
Dauervisa für berufliche Einreisen.
5.3 Auf der anderen Seite ist die Gefahr weiterer gleichgelagerter
Zuwiderhandlungen nicht in dem Mass anzunehmen, wie sie zum
Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung gegeben war.
Für seine Berufsfahrten in die Schweiz war der Beschwerdeführer bis
Mitte 2008 im Besitze entsprechender Dauervisa und die mass-
nahmeauslösenden Zwischenfälle standen offensichtlich nicht im Zu-
sammenhang mit einer Erwerbstätigkeit. Nun sind serbische Staats-
angehörige mit Wirkung ab 19. Dezember 2009 für einen maximal
dreimonatigen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit von der Visumspflicht
befreit, wenn sie im Besitz eines biometrischen Reisepasses sind, der
nicht von der serbischen Koordinationsdirektion ausgestellt wurde (vgl.
Art. 4 Abs. 2 VEV und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
des Rates vom 15. März 2001 in der Fassung vom 19. Dezember
2009).
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5.4 Auch wenn der Beschwerdeführer keine spezifischen persönlichen
Interessen daran geltend macht, bei Einreisen in die Schweiz keinen
besonderen Restriktionen ausgesetzt zu sein, kommt das Bundes-
verwaltungsgericht zum Schluss, dass wegen der inzwischen ein-
getretenen Rechtsänderung das Einreiseverbot in Bezug auf die aus-
gesprochene Dauer nicht mehr angemessen und auf den Zeitpunkt
dieses Urteils aufzuheben ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde
teilweise gutzuheissen.
6.
6.1 In Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG sind dem Beschwerde-
führer die Verfahrenskosten von Fr. 700.- aufzuerlegen. Eine anteils-
mässige Reduktion dieser Kosten im Verhältnis zum Obsiegen er-
scheint nicht gerechtfertigt, da die Massnahme ihrem Grundsatz nach
zu bestätigen und lediglich in ihrer Dauer aufgrund einer inzwischen
geänderten Rechtslage anzupassen ist.
6.2 Eine (reduzierte) Parteientschädigung ist schon deshalb nicht
auszurichten, weil dem Beschwerdeführer zur wirksamen Verfolgung
seiner Interessen offensichtlich keine rechtserheblichen Kosten er-
wachsen sind (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom
21. Feb-ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesver-waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das am 27. Oktober
2008 gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot wird auf
den Zeitpunkt dieses Urteils aufgehoben.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz zum Vollzug (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- das Ausländeramt des Kantons St. Gallen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
Versand:
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