Abtei lung II I
C-7742/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . J u l i 2 0 0 9
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider, Richter Marc Steiner,
Gerichtsschreiberin Beatrice Brügger.
Z._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7742/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass dem Beschwerdeführer gestützt auf eine Verfügung der IV-Stellle
Schwyz vom 17. Dezember 1998 mit Wirkung ab dem 1. Februar 1997
eine ganze IV-Rente ausgerichtet wurde,
dass im Rahmen einer Rentenrevision die infolge Wegzug des Be-
schwerdeführers ins Ausland zuständig gewordene IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung vom 4. Oktober 2007 die
ganze IV-Rente ab dem 1. Dezember 2007 durch eine Dreiviertelsren-
te ersetzte,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 11. November
2007 Beschwerde erhob und aufgrund seines schlechten Gesund-
heitszustands um Nachprüfung der Verfügung vom 4. Oktober 2007 er-
suchte,
dass im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren verschiedene
Arztberichte eingereicht und Stellungnahmen der Vorinstanz vorge-
nommen wurden,
dass, nachdem der Beschwerdeführer wiederum neue Unterlagen
(Eingangsstempel 14. April 2009) eingereicht hatte, die der Vorinstanz
zur Stellungnahme unterbreitet wurden, die IVSTA mit dritter Duplik
vom 10. Juni 2009 beantragte, die Beschwerde gutzuheissen, die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Verwaltung
zurückzuweisen,
dass auf die dargelegten und weitere Vorbringen und Eingaben der
Verfahrensbeteiligten, soweit sie rechtserheblich sind, in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der IVSTA beurteilt (Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, VGG, SR 173.32, i.V.m. mit
Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung, IVG, SR 831.20),
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dass aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) das
VwVG keine Anwendung findet in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist,
dass gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG die Bestimmungen des ATSG auf die
Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwend-
bar sind, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht,
dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid be-
sonders berührt ist und an dessen Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 59
ATSG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde
(Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG),
dass auf die Beschwerde somit einzutreten ist,
dass gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG die Richter und Richterinnen des
Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen ver-
pflichtet sind und vorliegend der Vorsitz im Beschwerdeverfahren auf
die Abteilung II übergegangen ist,
dass eine Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG eine wesentliche
Veränderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Aus-
wirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes, eine
andere Art der Bemessung der Invalidität oder eine Wandlung des Auf-
gabenbereichs voraussetzt (BGE 130 V 349 f. E. 3.5),
dass dabei grundsätzlich der Sachverhalt, wie er sich im Zeitpunkt des
letzten eröffneten und rechtskräftigen Entscheides, der auf einer mate-
riellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver-
haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom-
mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerbli-
chen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V
108 E. 5.4, mit Hinweisen), mit demjenigen zur Zeit des streitigen neu-
en Entscheides zu vergleichen ist,
dass hier indessen nach dem Erlass des streitigen Revisionsent-
scheids zahlreiche neue medizinische Berichte eingereicht und der
Vorinstanz zur Beurteilung und Stellungnahme unterbreitet wurden,
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dass die Vorinstanz im Rahmen einer dritten Duplik vom 10. Juni 2009
nun beantragte, die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben und die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen,
dass dem Bundesverwaltungsgericht somit übereinstimmende Anträge
vorliegen,
dass es auch aufgrund der Akten sinnvoll erscheint, im Sinne der An-
träge der Vorinstanz und des Beschwerdeführers die Revisionsverfü-
gung vom 4. Oktober 2007 aufzuheben und die Sache zur neuen Beur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass es sich unter diesem Umständen erübrigt, einen weiteren, vom
Beschwerdeführer eingereichten, beim Bundesverwaltungsgericht am
9. Juni 2009 (Eingangsstempel) eingegangenen Bericht der
M._______ vom 14. Mai 2009 betreffend eine Kontrolluntersuchung
vom 6. April 2009 der Vorinstanz vorgängig zuzusenden, ihr dieser
aber mit vorliegendem Entscheid zur Kenntnis zu bringen ist,
dass gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG (in
der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) das Beschwerdeverfahren
bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-
Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig ist (vgl.
etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3027/2006 vom 27.
August 2008, E. 7.1),
dass die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auf-
erlegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und gemäss dem Reglement vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu bestimmen sind,
dass der hier unterliegenden Vorinstanz als Bundesbehörde keine Ver-
fahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass dem Beschwerdeführer der von ihm am 14. Oktober 2008 geleis-
tete Kostenvorschuss von Fr. 300.-- zurückzuerstatten ist,
dass dem Beschwerdeführer, der im vorliegenden Verfahren nicht ver-
treten ist, keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind und
ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Der Bericht der M._______ vom 14. Mai 2009 betreffend eine Kontroll-
untersuchung vom 6. April 2009 wird der Vorinstanz zur Kenntnis ge-
bracht.
2.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 4. Oktober
2007 wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vor-
instanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kosten-
vorschuss von Fr. 300.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 524.48.334.155)
- das Bundesamt für Sozialversicherung
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Vera Marantelli Beatrice Brügger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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