B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7742/2009/mes/wam
U r t e i l v o m 9 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Marc Wälti.
Parteien
X._______,
vertreten durch Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Verfügung vom 9. November 2009.
C-7742/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit zwei separaten Verfügungen vom 18. Dezember 2001 sprach die IV-
Stelle des Kantons C._______ (im Folgenden: IV-Stelle C._______) dem
damals noch in der Schweiz wohnhaft gewesenen, 1963 geborenen
Schweizer Bürger X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) rückwir-
kend ab dem 1. Januar 1999 eine ordentliche halbe Rente der schweize-
rischen Invalidenversicherung (IV) zu, zuzüglich einer entsprechenden,
nicht an ihn auszahlbaren Zusatzrente für seine im Jahre 1987 geborene
Tochter aus erster, im Jahre 1989 geschiedener Ehe (vgl. act. 1, 37, 38
und 63; vgl. auch act. 2 bis 36). Nach Durchführung von zwei Revisions-
verfahren (vgl. 40 und 41 sowie 53 bis 60) teilte die IV-Stelle C._______
dem Beschwerdeführer am 6. März 2002 und 18. Mai 2004 mit, er habe
mangels einer anspruchsrelevanten Änderung seines Invaliditätsgrades
weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (vgl. act. 43 sowie
61). Infolge Wohnsitzverlegung des Beschwerdeführers nach Thailand
überwies die IV-Stelle C._______ in der Folge die Akten zuständigkeits-
halber an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA
oder Vorinstanz; vgl. act. 63 und 68). Am 20. Juli 2005 berechnete die
Vorinstanz die ordentliche halbe Invalidenrente des Beschwerdeführers
mit Wirkung ab dem 1. August 2005 neu. Zudem sprach sie ihm am 28.
September 2007 rückwirkend ab dem 1. Oktober 2006 eine entsprechen-
de Zusatzrente für seine im Jahre 2006 geborene Tochter aus zweiter
Ehe zu (vgl. act. 64 und 72; vgl. auch act. 1).
B.
Nachdem die Vorinstanz ein weiteres Revisionsverfahren durchgeführt
hatte (vgl. act. 77, 78 und 80 bis 89), hob sie die halbe Invalidenrente des
Beschwerdeführers mit der ihren Vorbescheid vom 30. September 2008
(act. 90) im Ergebnis bestätigenden Verfügung vom 9. November 2009
mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010 auf. Zugleich entzog sie einer Be-
schwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung (vgl. act.
132; vgl. auch act. 91 bis 131).
Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, aufgrund der
neu erhobenen Unterlagen sei erstellt, dass der Beschwerdeführer wieder
in der Lage sei, eine leichtere, dem Gesundheitszustand angepasste Tä-
tigkeit auszuüben. Dabei könnte er mehr als 60% des Erwerbseinkom-
mens erzielen, das er generieren würde, wenn er nicht invalid geworden
wäre (vgl. act. 132).
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Seite 3
C.
In seiner Beschwerde vom 14. Dezember 2009 beantragte der Beschwer-
deführer dem Bundesverwaltungsgericht, die Verfügung vom 9. Novem-
ber 2009 sei aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines Vor-
bescheidverfahrens an die Vorinstanz zurück zu weisen. Eventuell sei
ihm weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten und subeventuell
die Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen an die Vor-
instanz zurück zu weisen. Zugleich stellte der Beschwerdeführer ein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Erlass der Ver-
fahrenskosten sowie Beiordnung eines amtlichen Anwaltes). In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm nach Gewährung der
Akteneinsicht eine angemessene Frist zur ergänzenden Beschwerde-
begründung einzuräumen – alles unter Kosten und Entschädigungsfolge.
Zur Begründung dieser Anträge führte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen aus, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Zum
einen sei er zum interdisziplinären Gutachten des B._______(B._______)
vom 24. September 2009 (im Folgenden: Gutachten B._______; vgl. act.
125) vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht angehört worden. Be-
reits deshalb sei diese aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des
Vorbescheidverfahrens an die Vorinstanz zurück zu weisen. Zum anderen
seien ihm das Gutachten B._______ und die übrigen Akten auf seine Ge-
suche vom 12. November und 3. Dezember 2009 hin (act. 134 und 135)
nicht zugestellt worden. Er sei daher nicht in der Lage, die Beschwerde
ausreichend zu begründen. Die angefochtene Verfügung beruhe auf einer
Würdigung unvollständiger und/oder unzuverlässiger medizinischer Do-
kumente. Die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich
sein Gesundheitszustand rentenanspruchsrelevant verbessert habe. Zu-
dem sei die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Invaliditäts-
gradbemessung (act. 89) falsch. Die Vorinstanz habe das Validenein-
kommen zu tief bemessen und verkannt, dass ein leidensbedingter Abzug
vom Invalideneinkommen von mindestens 15% gerechtfertigt sei.
D.
Nach Einsichtnahme in die am 12. November und 3. Dezember 2009 ein-
verlangten und am 11. Dezember 2009 von der Vorinstanz zugestellten
Vorakten (vgl. act. 134 bis 136) bestätigte der Beschwerdeführer in seiner
unaufgefordert eingereichten Beschwerdeergänzung vom 2. März 2010
seine Anträge. Sinngemäss führte er aus, angesichts der medizinischen
Dokumente sei erstellt, dass sich sein Gesundheitszustand seit dem Jah-
re 2000 praktisch nicht verändert habe. Die angefochtene Verfügung be-
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ruhe somit auf der unzulässigen unterschiedlichen Beurteilung eines –
seit der Rentenzusprache – im Wesentlich unverändert gebliebenen me-
dizinischen Sachverhalts. In der angefochtenen Verfügung fehle zudem
ein Einkommensvergleich. Bei Festlegung des Valideneinkommens sei zu
berücksichtigen, dass er als gelernter Koch im Gesundheitsfall Anspruch
auf einen 13. Monatslohn hätte und der Mindestlohn für Köche mit drei-
jähriger Berufslehre in der Zeitspanne von 1998 bis 2009 um 25% gestie-
gen sei. Laut Gutachten B._______ sei überdies davon auszugehen,
dass er neu auch an einer Spondylose leide und seine Funktionsein-
schränkungen an der Wirbelsäule zugenommen hätten. Vom Invaliden-
einkommen sei daher ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20%
vorzunehmen.
E.
In Ihrer Vernehmlassung vom 27. April 2010 beantragte die Vorinstanz,
die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bes-
tätigen.
Zur Begründung dieser Anträge führte sie im Wesentlichen aus, der Be-
schwerdeführer sei von den Gutachtern des B._______ im Rahmen eines
Schlussgespräches über die von ihnen erhobenen Befunde orientiert
worden. Die Akten habe man ihm am 11. Dezember 2009 zugestellt (vgl.
act. 136). Das Anhörungsverfahren sei daher ordnungsgemäss durchge-
führt worden. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die zugestellten
Akten erst nach der Beschwerdeeinreichung erhalten habe, sei im vorlie-
genden Verfahren mittels Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels
Rechnung zu tragen. Aufgrund der medizinischen Akten sowie der Stel-
lungnahme vom 11. Oktober 2009 des ärztlichen Dienstes (act. 130) sei
zudem erstellt, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Rentenge-
währung im Jahre 2001 (act. 37 und 38) erheblich gebessert habe und er
heute in leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Erwerbstätig-
keiten – ohne repetitive Zwangshaltungen und Tragen sowie Heben von
schweren Lasten – vollschichtig arbeitsfähig sei. Entsprechend dem kor-
rekt durchgeführten Einkommensvergleich vom 10. September 2008 (act.
89) resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 10%.
F.
Mit Verfügung vom 3. Mai 2010 wurde das Gesuch des Beschwerde-
führers um unentgeltliche Rechtspflege (Erlass der Verfahrenskosten und
Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin) gutgeheissen.
C-7742/2009
Seite 5
G.
In einer Vernehmlassungsergänzung vom 7. Mai 2010 bestätigte die Vor-
instanz ihre bisherigen Anträge. Im Wesentlichen führte sie aus, das der
angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Valideneinkommen (vgl. act.
89) sei korrekt festgelegt worden. So sei aufgrund der Akten nicht davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine letzte Erwerbstätigkeit als
Servicefachangestellter ohne gesundheitliche Beeinträchtigung beim glei-
chen Arbeitsgeber weitergeführt hätte. Er habe sehr oft die Stelle ge-
wechselt und ein Wegzug ins Ausland sei bereits im Zeitpunkt der Ren-
tenzusprache seitens der IV-Stelle C._______ zur Diskussion gestanden.
Angesichts der vollschichtigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in
Verweisungstätigkeiten sei zudem der vorgenommene leidensbedingte
Abzug von 5% vom Invalideneinkommen (vgl. act. 89) durchaus ange-
messen.
H.
Nachdem das beschwerdeweise gestellte Akteneinsichtsgesuch vom 14.
Dezember 2009 mit Verfügung vom 17. Mai 2010 vom Geschäftsver-
zeichnis des Bundesverwaltungsgerichts abgeschrieben worden war,
bestätigten sowohl der Beschwerdeführer mit Replik vom 21. Mai 2010
als auch die Vorinstanz mit Duplik vom 7. Juni 2010 ihre bisherigen An-
träge und im Wesentlichen deren Begründung. Mit Verfügung vom 10.
Juni 2010 wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
I.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 14. Dezember 2009 gegen die Ver-
fügung vom 9. November 2009, mit der die Vorinstanz die halbe Inva-
lidenrente des Beschwerdeführers (samt Zusatzrente) mit Wirkung ab
dem 1. Januar 2010 aufhob.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We-
sentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006
über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesge-
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Seite 6
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]). Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrens-
vorschriften Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung
in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern – wie
vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vorins-
tanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört
auch die IVSTA, die mit Verfügungen über Leistungen der IV befindet
(Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Das
Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
1.3 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesver-
waltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teil-
genommen. Als Adressat ist er durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat er an deren Aufhebung bzw. Änderung ein
schutzwürdiges Interesse. Aufgrund der Akten ist zudem davon auszuge-
hen, dass er die formgerechte Beschwerde fristgerecht eingereicht hat,
weshalb auf dieselbe einzutreten ist (vgl. Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1
VwVG).
2.
Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt wer-
den, die vorinstanzliche Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer un-
richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen
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seiner Kognition (vgl. Art. 49 VwVG) kann es die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den ange-
fochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
2.2 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger, weshalb im vorliegen-
den Verfahren ausschliesslich schweizerische Rechtsvorschriften an-
wendbar sind.
2.3 In zeitlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Rechts- und
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 9. November 2009) eintraten, im
vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl.
BGE 130 V 329 sowie BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen). Allerdings
können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter
Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (vgl.
BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).
2.4 Die Sache beurteilt sich nach denjenigen materiellen Rechtssätzen,
die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Gel-
tung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für
die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab die-
sem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl.
BGE 130 V 445).
Damit finden grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften An-
wendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. November
2009 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem
Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung
der streitigen Rentenaufhebung von Belang sind (für das IVG: ab dem 1.
Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-
Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober
2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; zudem die Verordnung vom 17. Ja-
nuar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] in den ent-
sprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-Revision). Noch keine Anwen-
dung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste
Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März
2011 [AS 2011 5659]).
C-7742/2009
Seite 8
Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11)
anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeits-
unfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8), des
Einkommensvergleichs (Art. 16) sowie der Revision der Invalidenrente
und anderer Dauerleistungen (Art. 17) entsprechen den bisherigen von
der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten Begriffen und
Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch nach
Inkrafttreten der 5. IV-Revision nichts geändert, weshalb nachfolgend auf
die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird.
3.
In formeller Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer, sein Anspruch
auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Zum einen sei ihm das Gut-
achten B._______ (act. 125) vor Erlass der angefochtenen Verfügung
nicht zur Stellungnahme unterbreitet worden. Bereits aus diesem Grunde
sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Durchfüh-
rung eines Vorbescheidverfahrens an die Vorinstanz zurück zu weisen.
Zum anderen habe er auf seine Gesuche vom 12. November und 3. De-
zember 2009 hin (act. 134 und 135) erst nach Ablauf der Beschwerdefrist
Einsicht in die relevanten Akten erhalten. Auch indem er beanstandet, die
angefochtene Verfügung sei ungenügend begründet, beinhalte sie doch
keinen Einkommensvergleich, rügt der Beschwerdeführer sinngemäss ei-
ne Gehörsverletzung.
3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) haben die Parteien
Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 42 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs.
1 IVG sowie Art. 29 VwVG). Das rechtliche Gehör dient einerseits der
Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit-
wirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstel-
lung einer Person eingreift (vgl. BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).
Der verfassungsmässige Anspruch umfasst Rechte der Parteien auf Teil-
nahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Ent-
scheidfindung. Dazu gehört auch das Recht – vor Verfügungserlass –
Stellung zum Inhalt eines vom Verwaltungsträger eingeholten Gutachtens
zu nehmen bzw. mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden sowie
das Recht auf Einsicht in alle entscheidwesentlichen Akten (vgl. zum
Recht auf Stellungnahme zu einem Gutachten BGE 133 V 446 E. 7.4 und
– noch zum altrechtlichen Einspracheverfahren BGE 132 V 368 insb. E.
3.1 und E. 6.2, je mit Hinweisen – sowie UELI KIESER, ATSG-Kommentar,
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Seite 9
2. Auflage, Zürich 2009 [im Folgenden: KIESER, ATSG], Rz 15 zu Art. 42
und Rz. 25 zu Art. 44; zum Akteneinsichtsrecht vgl. Art. 8 ATSV, Art. 26
VwVG, BGE 132 V 387 insb. E. 3.1 f. und E. 6.2 f., je mit Hinweisen so-
wie STEPHAN C. BRUNNER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008,
Rz. 1 ff., insb. Rz. 16, zu Art. 26). Auch die Pflicht, einen Verwaltungsakt
so abzufassen bzw. zu begründen, dass die Betroffenen ihn gegebenen-
falls sachgerecht anfechten können, ist ein Teilgehalt des verfassungs-
mässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. hierzu Art. 49 Abs. 3
ATSG, Art. 35 Abs. 1 und 3 VwVG; BGE 134 I 83 E. 4.1, BGE 126 V 75 E
5b/dd und BGE 124 V 180 E. 1a, je mit Hinweisen; sowie KIESER, ATSG,
Rz. 37 ff. zu Art. 49).
3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt
seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in
der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs kann jedoch ausnahmswei-
se dann geheilt werden, wenn sie nicht besonders schwer wiegt und die
Gehörsgewährung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in
dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entschei-
det wie die untere Instanz. Von der Rückweisung der Sache an die Ver-
waltung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist – ebenfalls im Sinne
einer ausnahmsweisen Heilung des Mangels – selbst bei einer schwer-
wiegenden Gehörsverletzung abzusehen, sofern die Rückweisung zu ei-
nem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen füh-
ren würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der be-
troffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu
vereinbaren wären (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1, BGE 127 V 431 E. 3d/aa
und BGE 126 V 130 E. 2b, je mit Hinweisen).
3.3 Dem Gutachten B._______ kann zwar – wie von der Vorinstanz gel-
tend gemacht – entnommen werden, dass die Gutachter den Beschwer-
deführer vor Erlass der streitigen Verfügung über die von ihnen in der
Zeitspanne vom 15. bis 18. Juni 2009 erhobenen medizinischen Befunde
im Rahmen eines Schlussgespräches orientiert haben (vgl. act. 125 S.
30). Indessen ist weder aktenkundig, noch wird von der Vorinstanz be-
hauptet, dass sie dem Beschwerdeführer den gesamten Inhalt des Gut-
achtens B._______, namentlich auch die gutachterlichen Schlussfolge-
rungen zur Arbeitsfähigkeit, auf welchen die angefochtene Verfügung im
Wesentlichen beruht (vgl. act. 125 S. 28 f. sowie E. 5.2 hiernach), vor Er-
lass der angefochtenen Verfügung zur Stellungnahme unterbreitet hätte.
C-7742/2009
Seite 10
Vielmehr hatte der Beschwerdeführer nach Aktenzustellung seitens der
Vorinstanz (vgl. act. 136; vgl. auch act. 134 und 135) erstmals im vorlie-
genden Verfahren Gelegenheit, sich zum – zweifelsohne entscheid-
wesentlichen – Inhalt des Gutachtens B._______ sowie zu dessen Be-
weiswert bzw. -tauglichkeit zu äussern. Bereits angesichts dieser Um-
stände wurde sein Anspruch auf rechtliches Gehör im vorinstanzlichen
Verfahren schwerwiegend verletzt. Eine weitere Gehörsverletzung ist dar-
in zu erblicken, dass sich die angefochtene Verfügung, zumal sie keine
nachvollziehbare Invaliditätsgradbemessung bzw. keinen Hinweis auf den
ihr ebenfalls zugrunde liegenden Einkommensvergleich vom 10. Sep-
tember 2009 beinhaltet (vgl. act. 89 und 130), nicht als ausreichend be-
gründet erweist.
3.4 Der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers wurde zwar von der
Vorinstanz – wie dargelegt – schwerwiegend und mehrfach verletzt.
Allerdings konnte sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren,
in dem das Bundesverwaltungsgericht sowohl den Sachverhalt als auch
die Rechtslage frei überprüft, in Kenntnis sämtlicher relevanter Vorakten,
namentlich auch des Gutachtens B._______ und des Einkommensver-
gleichs vom 10. September 2009, einlässlich zur angefochtenen Verfü-
gung äussern. Im Rahmen eines zweifachen Schriftenwechsels hatte er
ausreichend Gelegenheit, seine Anträge zu begründen und zu den um-
strittenen Fragen Stellung zu nehmen. Unter diesen Umständen und an-
gesichts der Standpunkte der Parteien führte eine Rückweisung der Sa-
che an die Vorinstanz zweifelsohne zu einem formalistischen Leerlauf
und damit zu einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens, die nicht mit
dem prozessökonomischen Interesse (auch) des Beschwerdeführers an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache zu vereinbaren wäre. Die An-
nahme der Heilung der festgestellten Gehörsverletzungen ist daher ge-
rechtfertigt, und es ist ausnahmsweise – auch unter Berücksichtigung
des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens – von der beantragten
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Gewährung des recht-
lichen Gehörs abzusehen.
4.
Im Folgenden werden für die Beurteilung der Streitsache wesentliche Be-
stimmungen des Invalidenversicherungsrechts und von der Rechtspre-
chung dazu entwickelte Grundsätze dargestellt.
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit, sich im bis-
C-7742/2009
Seite 11
herigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG). Nach
Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit
oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die
Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art
und Schwere erreicht hat (Abs. 2).
Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen Kriterien
definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen
oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. BGE 110 V
273 E. 4a, BGE 102 V 165, je mit Hinweisen). Dabei sind die Erwerbs-
bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bis-
herigen Tätigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren an-
deren, sogenannten Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditäts-
grad ist also grundsätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizini-
schen Grundsätzen zu ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität
kommt es somit einzig auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer
funktionellen Behinderung an, und nicht allein auf den ärztlich festgeleg-
ten Grad der funktionellen Einschränkung (vgl. BGE 110 V 273; ZAK 1985
S. 459).
4.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% besteht Anspruch auf
eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% An-
spruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindes-
tens 50% Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem solchen von
mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG
in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. Art. 28 Abs. 2 IVG
in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Renten die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen,
werden jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die Wohnsitz und ge-
wöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (vgl. Art. 28
Abs. 1ter IVG in der bis Ende 2007 geltenden Fassung bzw. Art. 29 Abs. 4
IVG in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung), was laut Recht-
sprechung eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE
121 V 264 E. 6c). Eine – vorliegend nicht zutreffende – Ausnahme von
diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und
Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft (EU), denen bereits
ab einem Invaliditätsgrad von 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn
sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben.
C-7742/2009
Seite 12
4.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft
entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Rentenrevision;
vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG).
4.3.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist dem-
nach nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszu-
standes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen
Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes er-
heblich verändert haben (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 und BGE 117 V 198
E. 3b, je mit Hinweisen). Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung ei-
nes im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisi-
onsgrund; unterschiedliche Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann
beachtlich, wenn sie Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Ver-
hältnisse sind. Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfer-
tigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum
Nachteil des Versicherten (vgl. zum Ganzen BGE 115 V 308 E. 4a/bb,
BGE 112 V 387 E. 1b und BGE 112 V 371 E. 2b, je mit Hinweisen; SVR
1996 IV Nr. 70 S. 104 E. 3a; ZAK 1987 S. 36 ff.).
Eine anspruchsbeeinflussende Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit
(vgl. Art. 7 ATSG) ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Un-
terbrechung drei Monate angedauert hat, eine Verbesserung allerdings
nur dann, wenn sie nach Ablauf der drei Monate voraussichtlich weiterhin
andauern wird (vgl. Art. 88a Abs. 1 und 2 IVV in den ab dem 1. März 2004
bis Ende 2011 gültig gewesenen Fassungen; Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis
Ende 2007 sowie der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung ist in
derartigen Konstellationen nicht anwendbar; vgl. BGE 109 V 125 E. 4a).
4.3.2 Ob eine massgebliche Änderung in dem für den Invaliditätsgrad er-
heblichen Tatsachenspektrum überwiegend wahrscheinlich eingetreten ist
(vgl. zum im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwie-
genden Wahrscheinlichkeit BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen), beurteilt
sich im Revisionsverfahren durch Vergleich des Sachverhalts im Zeit-
punkt der letzten eröffneten und rechtskräftigen Verfügung, welche auf ei-
ner umfassenden materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts-
konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung
eines Einkommensvergleichs (vgl. Art. 16 ATSG) – bei Anhaltspunkten für
eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu-
C-7742/2009
Seite 13
stands – beruht, mit dem Sachverhalt zur Zeit der streitigen neuen Verfü-
gung (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweisen).
In Bezug auf die Bestimmung des massgeblichen Vergleichszeitpunktes
einer Verfügung gleichgestellt ist eine das Verwaltungsverfahren erkenn-
bar abschliessende Mittteilung an den Versicherten, welche die ursprüng-
liche Rentenverfügung nach einer – im vorerwähnten Sinne – umfassen-
den materiellen Überprüfung bestätigt, nicht aber abändert (vgl. hierzu
Art. 74quater IVV in der bis Ende 2011 gültig gewesenen Fassung i.V.m. Art.
74ter Bst. f IVV und Art. 51 ATSG). Grundsätzlich erwächst eine solche
Mitteilung in formelle Rechtskraft, sofern sie nicht innert 90 Tagen nach
ihrer Eröffnung beanstandet bzw. eine anfechtbare Verfügung verlangt
wird (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 9C_520/2009 vom 24.
November 2009 und 9C_552/2009 vom 1. September 2009, je E. 3.1 mit
Hinweisen, BGE 134 V 145 E. 5 ff. und BGE 129 V 110 E. 1.2.1 ff., je mit
Hinweisen sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8162/2007 vom
6. November 2009 E. 4.6.3 mit Hinweisen).
4.4 Um zuverlässig beurteilen zu können, ob der Invaliditätsgrad seit Er-
lass der früheren rechtskräftigen Verfügung oder Mitteilung überwiegend
wahrscheinlich eine anspruchsrelevante Änderung erfahren hat, ist die
Verwaltung – und im Beschwerdeverfahren das Gericht – in der Regel
auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch ande-
re Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es,
den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte ar-
beitsunfähig (vgl. hierzu Art. 6 ATSG) ist. Im Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistung dem Versicherten noch zugemutet werden kann (sog. lei-
densangepasste Verweisungstätigkeit vgl. ZAK 1986 S. 204 f.; vgl. zum
Ganzen auch BGE 115 V 133 E. 2, BGE 114 V 310 E. 3c, BGE 113 V 22
E. 4a, BGE 111 V 235 E. 2a und BGE 105 V 156 E. 1, je mit Hinweisen).
Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,
auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerun-
gen der medizinischen Experten begründet und in sich widerspruchsfrei
sind. Auch auf Beurteilungen versicherungsinterner Ärzte der Vorinstanz
oder von Ärzten eines regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) darf nur ab-
C-7742/2009
Seite 14
gestellt werden, sofern sie diesen beweisrechtlichen Anforderungen ge-
nügen. Nicht in jedem Einzelfall zwingend erforderlich ist, dass solche
Ärzte den Versicherten persönlich untersuchen. Das Fehlen eigener Un-
tersuchungen vermag daher ihre Stellungnahmen für sich alleine nicht in
Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im Wesentlichen
um die Beurteilung der erwerblichen Folgen eines bereits feststehenden
medizinischen Sachverhalts geht, folglich die direkte ärztliche Befassung
mit dem Versicherten in den Hintergrund rückt. Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft des Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen me-
dizinischen Beurteilung als Bericht, Gutachten oder Stellungnahme (vgl.
zum Ganzen die Urteile des Bundesgerichts 9C_58/2011 vom 25. März
2011 E. 3.3, 9C_323/ 2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 sowie BGE 125 V
351 E. 3.a und E. 3b/ee, je mit Hinweisen).
5.
Angesichts dieser Vorgaben sowie in Würdigung der Vorakten ist vorab
festzuhalten, dass vor Erlass der streitigen Verfügung vom 9. November
2009 eine umfassende materielle Anspruchsprüfung – samt Durchführung
eines Einkommensvergleichs – letztmals im Rahmen jenes Verfahrens
stattgefunden hat, das mit der die halben Invalidenrenten des Beschwer-
deführers bestätigenden Mitteilung der IV-Stelle C._______ vom 18. Mai
2004 seinen Abschluss fand (vgl. act. 61, 74 und 75; vgl. auch act. 36).
Den Akten kann nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer
diese Mitteilung je beanstandet bzw. von seinem Recht Gebrauch ge-
macht hätte, an ihrer Stelle den Erlass einer anfechtbaren Verfügung zu
verlangen – worauf er hingewiesen worden war (vgl. act. 61). Die Mittei-
lung der IV-Stelle C._______ vom 18. Mai 2004 ist daher zweifellos in
Rechtskraft erwachsen (vgl. E. 4.3.2 hiervor).
Im Folgenden ist demnach in Würdigung der relevanten Dokumente zu
beurteilen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vom
18. Mai 2004 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. No-
vember 2009 in rentenrelevanter Weise verbessert hat – was bestritten
wird.
5.1 Ihre Mitteilung vom 18. Mai 2004 erliess die IV-Stelle C._______ vor-
nehmlich gestützt auf den Verlaufsbericht von Dr. med. E._______ vom
11. Mai 2004 (act. 59), dem ein fachärztlicher Bericht von Dr. med.
F._______ vom 23. März 2004 beilag. In seinem Bericht diagnostizierte
Dr. med. F._______ ein chronifiziertes thorako-spondylogenes Schmerz-
C-7742/2009
Seite 15
syndrom sowie einen Status nach Deckplattenimpressionsfra-
kur/Bandscheibenherniation des Brustwirbelkörprers 7 (BWK7). Diese
Leiden seien seit der letzten Beurteilung unverändert und therapieresis-
tent. Zudem erwähnte er einen grobkursorisch unauffälligen Neurostatus
(vgl. act. 58). Dr. med. E._______ führte ihrerseits aus, sie habe den Be-
schwerdeführer in der Zeitspanne vom 6. Juni 2003 bis zum 25. Januar
2004 "wegen Kleinigkeiten" gesehen, die Situation bleibe unverändert.
Sinngemäss gelangte sie damit zum Schluss, dass sich der Gesund-
heitszustand nicht anspruchsrelevant verändert habe, der Beschwerde-
führer also im Zeitpunkt der Berichterstattung nach wie vor im zuletzt bis
im April 1998 ausgeübten Beruf als Servicefachangestellter (vgl. hierzu
act. 1 S. 4, 3, 4, 26, 32, 38 S.4, 40, 53, 67, 74, 82, 87, 110 S. 2, 125 S. 12
f. und 26) vollschichtig und in einer leichten wechselbelastenden Verwei-
sungstätigkeit zu 50% arbeitsunfähig war (vgl. act. 59; vgl. auch act. 26,
32, 38 S. 4 und 74).
5.2 Die angefochtene Verfügung vom 9. November 2009 beruht haupt-
sächlich auf den Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes der Vorinstanz
(Dr. med. G._______) vom 10. Dezember 2007, 17. August 2008, 23.
Dezember 2008 und 11. Oktober 2009 (act. 77, 88, 100 und 130). Nebst
den übrigen Vorakten und den Akten der Unfallversicherung des Be-
schwerdeführers aus der Zeit vom 15. Januar 1998 bis zum 30. April
2004 (nicht paginiert) lagen Dr. med. G._______ insbesondere das Gut-
achten B._______ vom 24. September 2009 (act. 125) sowie Berichte
von in Thailand praktizierenden Fachärzten aus der Zeit vom 5. Februar
bis zum 25. März 2008 (act. 84 bis 86) zur Beurteilung vor.
5.2.1 In dem auf Empfehlung von Dr. med. G._______ vom 23. Dezem-
ber 2008 hin (vgl. act. 100) erstellten polydisziplinären Gutachten des
B._______ wurde als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein
chronisches thoracovertebrales Syndrom bei Status nach BWK 7-
Deckplattenimpressionsfraktur mit intraspongiöser Diskusherniation im
Jahre 1998 und einer mässiggradigen Keildeformation von BWK 7 aufge-
führt. Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erwähnten die
Gutachter einen Status nach Anpassungsstörung in psychosozialer Be-
lastungssituation (vgl. act. 125 S. 26).
Im Wesentlichen legten sie dar, eigene Untersuchungen hätten eine kli-
nisch leicht betonte Verstärkung der Kyphose im oberen Bereich der
Brustwirbelsäule (BWS) mit einer Druckdolenz über der mittleren BWS
sowie einem Ventralisationsschmerz der Dornfortsätze von BWK 6 bis 8
C-7742/2009
Seite 16
ergeben. Auch habe man leichte Myogelosen der paravertebralen Musku-
latur festgestellt, hingegen keine neurologischen Ausfälle. Angesichts der
Schmerzangaben des Beschwerdeführers habe man die Rotation und
Seitneigung der BWS nicht prüfen können. Als Folgen der anlässlich ei-
nes Unfallereignisses im Jahre 1998 erlittenen Deckplattenimpressions-
fraktur von BWK 7 seien radiologisch eine leichte Keilwirbelbildung sowie
eine kleine reaktive Spondylose Thoraxwirbelkörper (Th) 6/7 erkennbar
gewesen. Entsprechend der Keilwirbelbildung sei auch die Kyphose in
diesem Segment leicht verstärkt. Aufgrund der erhobenen radiologischen
und klinischen Befunde sei davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer an anhaltenden Restbeschwerden des chronischen thoracovertebra-
len Syndroms bei primär stabiler Deckenplattenimpressionsfraktur von
BWK 7 leide. Die radiologischen Befunde seien, abgesehen von der
leichten Spondylose, die sich in der Zwischenzeit erwartungsgemäss
eingestellt habe, im Vergleich zu denjenigen im Jahre 2001 praktisch un-
verändert. Auch der klinische Zustand des Beschwerdeführers sei – ver-
glichen mit den von den Dres. med. H._______ und I._______ am 26.
Januar 2000 in der J._______ Klinik erhobenen Befunden (vgl. nicht pa-
ginierte Akten des Unfallversicherers des Beschwerdeführers und act.
125 S. 5) sowie angesichts der Feststellungen im orthopädischen Gut-
achten von Dr. med. K._______ vom 26. Februar 2001 (nicht aktenkun-
dig; vgl. aber act. 125 S. 9) – praktisch unverändert. Subjektiv habe der
Beschwerdeführer zwar eine im Vergleich zu damals erheblichere Funkti-
onseinschränkung der Wirbelsäule geltend gemacht, die aber aufgrund
seiner Schmerzangaben (bei Rotation und Seitneigung der BWS) nicht
habe überprüft werden können. Allerdings habe er sich ausserhalb der di-
rekten Untersuchungssituation fast unauffällig bewegt – inklusive Rotati-
on der Wirbelsäule. Dieser Umstand spreche gegen eine wie geklagt er-
hebliche Einschränkung der Wirbelsäulenbeweglichkeit.
Die Gutachter des B._______ gelangten sinngemäss zum Schluss, in der
zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Koch (recte: Servicefachange-
stellter; vgl. E. 5. 1 hiervor) sei der Beschwerdeführer nach wie vor zu
100% arbeitsunfähig. Die vollschichtige Ausübung rückenadaptierter
wechselbelastender Verweisungstätigkeiten ohne repetitive Zwangshal-
tungen sei ihm indessen zumutbar. Es lägen lediglich diskrete medizini-
sche Befunde vor und die Beweglichkeit der Wirbelsäule sei nur subjektiv
eingeschränkt; der Beschwerdeführer sei denn auch nicht auf Medika-
mente angewiesen. Die in den Jahren 2000 und 2001 – und somit rund 3
Jahre nach dem Unfallereignis – erstellten Gutachten der Dres. med.
H._______, I._______ und K._______ beruhten überdies im Wesentli-
C-7742/2009
Seite 17
chen auf vorläufigen medizinischen Feststellungen. Insbesondere habe
auch Dr. med. K._______ am 26. Februar 2001 festgehalten, "erfah-
rungsgemäss sei mit konservativen Massnahmen ein therapeutischer
Endzustand oft nicht vor 4 bis 5 Jahren erreichbar". Zudem sei die De-
ckenplattenimpressionsfraktur mittlerweilen gut konsolidiert bzw. die Kon-
solidierung des Wirbelsäulenleidens weit fortgeschritten (vgl. act. 125 S.
28 f.).
5.2.2 In Würdigung dieser gutachterlichen Ausführungen sowie der fach-
ärztlichen Berichte aus Thailand aus der Zeit vom 5. Februar bis zum 25.
März 2008 (act. 84 bis 86) gelangte Dr. med. G._______ im Wesentlichen
zum Schluss, die Wirbelfraktur des Beschwerdeführers sei ausgeheilt.
Vergleiche man die Befunde im Gutachten B._______ mit denjenigen "bei
Berentung", liege zweifellos eine relevante Verbesserung des Gesund-
heitszustandes vor. Der Beschwerdeführer sei daher in einer körperlich
schweren Erwerbstätigkeit "weiterhin" zu 70% und in einer solchen als
Koch oder im Service zu 50% arbeitsunfähig, indessen vollschichtig ar-
beitsfähig in einer geeigneten Verweisungstätigkeit – wie etwa in der
Überwachung oder Telefonie, als Magaziner, Portier, Kurier oder Chauf-
feur (vgl. act. 88, 100 und 130).
5.3 Zu den auf einer Würdigung der Akten beruhenden Stellungnahmen
von Dr. med. G._______ ist vorab festzuhalten, dass die fachärztlichen
Berichte aus Thailand aus der Zeit vom 5. Februar bis zum 25. März
2008, die auch den Gutachtern des B._______ bekannt waren (vgl. act.
125 S. 6), keine zuverlässige Beurteilung der relevanten Frage erlauben,
ob im vorliegend massgebenden Zeitraum vom 18. Mai 2004 bis zum 9.
November 2009 eine anspruchsrelevante Verbesserung des Gesund-
heitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist. Zum einen bein-
halten sie weder Schlussfolgerungen hierzu noch zur Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers. Zum anderen kann diesen Berichten – im Gegensatz
zum Gutachten B._______ – nicht entnommen werden, gestützt auf wel-
che konkreten Vorakten (Anamnese) sie erstellt wurden und ob diesen
Fachärzten die Ätiologie und/oder der Verlauf der vom Beschwerdeführer
geklagten Leiden vollständig bekannt war (vgl. act. 84 bis 86). Diesen Be-
richten kommt daher, wenn überhaupt, ein wesentlich geringerer Be-
weiswert zu, als dem Gutachten B._______, in dem überdies aufgrund
umfassender, nicht zu beanstandender fachärztlicher Untersuchungen
explizit auf pathologische Befunde hingewiesen wird, die von den in Thai-
land praktizierenden Ärzten nicht erhoben worden waren.
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Seite 18
Laut Gutachten B._______ stimmen die – diskreten – medizinischen Be-
funde sowohl aus radiologischer als auch klinischer Sicht praktisch mit
denjenigen in den fachärztlichen Gutachten der Dres. med. H._______,
I._______ und K._______ aus den Jahren 2000 und 2001 überein. Man-
gels anderweitiger Feststellungen der Gutachter des B._______ muss
dies auch für die im Bericht von Dr. med. F._______ vom 23. März 2004
aufgeführten Befunde gelten (vgl. act. 58 und 125 S. 5), war dieser doch
den Gutachtern des B._______ bekannt und werden weder in diesem
Bericht noch im Gutachten B._______ neurologische Defizite erwähnt.
Die Feststellung im Gutachten B._______, wonach sich das Wirbelsäu-
lenleiden des Beschwerdeführers seit den Jahren 2000 und 2001 weitge-
hend konsolidiert bzw. gut stabilisiert habe, mag zwar durchaus zutreffen,
qualifizierten doch damals die Dres. med H._______, I._______ und
K._______ dieses Leiden noch nicht als chronisch (vgl. die nicht paginier-
ten Akten des Unfallversicherers des Beschwerdeführers sowie act. 125
S. 5 und 9). Allerdings ist mit Blick auf den vorliegend relevanten Zeit-
raum vom 18. Mai 2004 bis zum 9. November 2009 nicht nur zu betonen,
dass – wie dargelegt – Dr. med. F._______ in seinem Bericht vom 23.
März 2004 praktisch identische Befunde wie die Dres. med. H._______,
I._______ und K._______ aufführte. Hervorzuheben ist auch, dass er das
gleiche – von ihm explizit als therapieresistent bezeichnete – chronifizier-
te Wirbelsäulenleiden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnos-
tizierte, wie die Gutachter des B._______ (vgl. act. 58 und 125 S. 26).
Ohnehin nahmen Letztere einzig zur Veränderung dieses Leidens ab den
Jahren 2000 bzw. 2001 – als es noch nicht chronisch war – explizit Stel-
lung. Dass dieses Leiden seit dem vorliegend massgebenden Zeitpunkt
des Erlasses der Mitteilung der IV-Stelle C._______ vom 23. März 2004 –
als es chronisch geworden war – eine anspruchsrelevante Veränderung
erfahren hätte, machen die Gutachter des B._______ nicht geltend.
5.4 Angesichts dieser von Dr. med. G._______ mit keinem Wort erwähn-
ten Umstände, insbesondere der seit Erstellung des Berichts von Dr.
med. F._______ vom 23. März 2004 praktisch unveränderten Befunde
und der seither im Wesentlichen gleichgebliebenen Diagnose mit Auswir-
kungen auf die Arbeitsfähigkeit, ist – entgegen den Schlussfolgerungen
von Dr. med. G._______ – eine anspruchsrelevante Verbesserung des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers keineswegs erstellt. Viel-
mehr ist überwiegend wahrscheinlich, dass seine Leiden im vorerwähn-
ten, vorliegend massgebenden Zeitraum keine anspruchsrelevante Ver-
änderung erfahren haben. Demnach ist davon auszugehen und dem Be-
schwerdeführer darin zuzustimmen, dass die Gutachter des B._______ –
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Seite 19
und auch Dr. med. G._______ – einen seit der Mitteilung der IV-Stelle
C._______ vom 18. Mai 2004 bis zum Erlass der streitigen Verfügung
vom 9. November 2009 im Wesentlich unverändert gebliebenen medizi-
nischen Sachverhalt bloss abweichend vom Leistungskalkül von Dr. med.
E._______ vom 11. Mai 2004, auf dem die Mitteilung vom 18. Mai 2004
beruht hatte, beurteilten. Da die Akten zudem keine Anhaltspunkte bein-
halten, dass sich im vorerwähnten Zeitraum die erwerblichen Auswirkun-
gen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich
verändert hätten, ist festzuhalten, dass mit der angefochtenen Verfügung
vom 9. November 2009 die halbe Invalidenrente des Beschwerdeführers
samt Zusatzrente mangels Vorliegens der Revisionsvoraussetzungen
(vgl. hierzu E. 4.3.1 hiervor) zu Unrecht revidiert und mit Wirkung ab dem
1. Januar 2010 aufgehoben worden ist.
5.5 Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass aufgrund der Akten und der
Eingaben der Parteien kein Anlass besteht, die angefochtene Verfügung
substitutionsweise unter dem Blickwinkel der Wiedererwägung (Art. 53
Abs. 2 ATSG) zu prüfen (vgl. zur Motivsubstitution etwa BGE 125 V 368
E. 4a mit Hinweisen). Zudem ist mit Blick auf den Zeitpunkt des Erlasses
der streitigen Verfügung anzumerken, dass das Bundesverwaltungsge-
richt im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu beurteilen hat, ob die
halbe Invalidenrente des Beschwerdeführers infolge Vorliegens eines pa-
thogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne
nachweisbare organische Grundlage innerhalb von drei Jahren nach In-
krafttreten der 6. IV-Revision per 1. Januar 2012 überprüft und allenfalls
herabgesetzt oder aufgehoben werden könnte (vgl. Bst. a Abs. 1 der
Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 [6. IV-
Revision, erstes Massnahmepaket]; vgl. auch E. 2.4 hiervor).
6.
Damit steht fest, dass die angefochtene Verfügung vom 9. November
2009 nicht rechtmässig und daher in Gutheissung der Beschwerde vom
14. Dezember 2009 aufzuheben ist. Dem Beschwerdeführer ist folglich
weiterhin eine halbe Invalidenrente samt entsprechender Zusatzrente für
seine im Jahre 2006 geborene Tochter aus zweiter Ehe (vgl. act. 1, 64
und 72) rückwirkend ab dem 1. Januar 2010 und ununterbrochen auszu-
richten.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige
Parteientschädigung.
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Seite 20
7.1 Angesichts des Obsiegens des Beschwerdeführers sind keine Verfah-
renskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Dem durch die amtlich beigeordnete Anwältin vertretenen Beschwer-
deführer (vgl. lit. F hiervor) steht eine von der Vorinstanz zu entrichtende
Parteientschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und
Art. 12 des Reglements vom 21.Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320.
2]), die mangels einer Kostennote aufgrund der Akten zu bestimmen ist
(vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das dem Beschwerdeführer zu entschädigen-
de Honorar bestimmt sich nach dem notwendigen Zeitaufwand seiner
anwaltlichen Vertreterin (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE). Unter Berück-
sichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands erachtet das
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- für
angemessen (inklusive Auslagen; Mehrwertsteuer ist nicht geschuldet,
vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 2. September 1999
über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1
MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Vermögenswerte Interessen
sind nicht zu berücksichtigen (Art. 10 Abs. 3 VGKE i.V.m. Art. 61 Bst. g
ATSG in analogiam).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Vorinstanz
vom 9. November 2009 wird aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu-
gesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Seite 21
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Marc Wälti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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