Abtei lung II I
C-7743/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J u l i 2 0 0 9
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan,
Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiberin Barbara Haake.
X._______, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Justiz BJ,
Bundesrain 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7743/2008
Sachverhalt:
A.
X._______ wurde am 30. Mai 1984 in Khartum (Sudan) geboren und
lebt seitdem ununterbrochen dort. Als eheliche Tochter einer Sudane-
sin und eines Schweizers besitzt sie von Geburt an das Schweizer
Bürgerrecht (Heimatort: Langnau i. E.). Aus diesem Grund konnte sie
offensichtlich nicht gleichzeitig auch das sudanesische Bürgerrecht
erwerben (vgl. Fax der Schweizerischen Botschaft in Khartum vom 16.
Oktober 2002). Die Ehe ihrer Eltern wurde 1989 geschieden. Bis 1995
leistete der Vater, der mittlerweile wieder in der Schweiz lebt,
unregelmässige Unterhaltszahlungen. Ab Oktober 2002 erhielt
X._______ vier Jahre lang Unterstützung gemäss dem Bundesgesetz
vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer
(ASFG, SR 852.1); hiermit wurden ihr Lebensunterhalt sowie ihr
Schulbesuch finanziert.
B.
Am 13. August 2008 stellte X._______ ein neues Gesuch um Unter-
stützungsleistungen, welche ihren Lebensunterhalt sowie die Gebüh-
ren für ein Universitätsstudium abdecken sollten. Die Schweizerische
Vertretung in Khartum hat zu diesem Gesuch angemerkt, dass es der
Gesuchstellerin aus zeitlichen und kulturellen Gründen nicht möglich
sei, ihr Studium durch Erwerbstätigkeit zu finanzieren.
C.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2008 lehnte die Vorinstanz das
Unterstützungsgesuch ab und führte zur Begründung aus, dass Hoch-
schulstudiengänge zu den privilegierten Möglichkeiten eines beruf-
lichen Werdegangs gehörten. Die finanziellen Mittel hierzu hätten sich
die Studierenden weitgehendst durch Erwerbsarbeit zu verdienen. Sei
dies an Ort nicht möglich, könnten diese eigenen Bemühungen nicht
durch Sozialhilfeleistungen ersetzt werden. Die Gesuchstellerin müsse
daher selbst – gegebenenfalls in der Schweiz – Umstände schaffen,
um ihre berufliche Zukunft aufzubauen und finanziell unabhängig zu
werden.
D.
Gegen diese Verfügung erhob X._______ eine undatierte Beschwerde
zuhanden der Schweizerischen Botschaft in Khartum. Die Vertretung
leitete die (in Arabisch abgefasste und ins Englische übersetzte)
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Beschwerde am 1. Dezember 2008 an das Bundesverwaltungsgericht
weiter und übersandte am 29. Januar 2009 eine Beschwerdever-
besserung in französischer Sprache. Darin macht die Beschwerde-
führerin geltend, sie habe im Jahr 2006 mit ihrem Universitätsstudium
beginnen können, dieses Studium aber wegen Wegfalls der Fürsorge-
leistungen abbrechen müssen. Im Jahr 2008 habe ihre Tante noch die
Gebühren für das erste Studienjahr bezahlen können; ihr sei dies aber
aus wirtschaftlichen Gründen nachher nicht mehr möglich gewesen.
Sie, X._______, benötige daher nochmals Sozialhilfeleistungen, da nur
ein Universitätsabschluss ihr überhaupt zu einer beruflichen An-
stellung verhelfen könne. Sie habe zurzeit nicht die Absicht, in die
Schweiz zu kommen, denn sie müsse sich um ihre kranke Mutter küm-
mern, deren eigenes Einkommen nicht einmal für ihre Medikamente
ausreiche. Auch um ihre Mutter unterstützen zu können, sei sie auf die
Ausrichtung von Fürsorgeleistungen angewiesen.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. Februar 2009 erläutert die Vorinstanz
die vorherige Begründung der angefochtenen Verfügung. Ausbildungen
im tertiären Bereich, insbesondere Hochschulstudien, könnten nicht
durch Fürsorgeleistungen finanziert werden. Zudem werde jungen Er-
wachsenen in der Regel die Heimkehr nahegelegt, da die Chance,
wirtschaftlich selbständig zu werden, in der Schweiz meistens grösser
als im Ausland sei. Die Trennung von den Eltern sei dabei zumutbar.
Dies gelte – trotz fehlender Kenntnisse der Landessprachen – auch für
die Beschwerdeführerin. Ihre periodische Unterstützung im Sudan sei
daher abzulehnen. Hingegen sei das BJ grundsätzlich bereit, eine Un-
terstützung für die Reise in die Schweiz zu leisten. Würde die Be-
schwerdeführerin jedoch auch das sudanesische Bürgerrecht erwer-
ben, müsste ihr Gesuch unter dem Aspekt der doppelten Staatsbür-
gerschaft geprüft werden.
F.
Im Rahmen des erteilten Replikrechts wurde bei der Schweizerischen
Botschaft eine Stellungnahme in arabischer Sprache eingereicht. Dar-
auf Bezug nehmend führte die Botschaft am 9. März 2009 gegenüber
dem Bundesverwaltungsgericht aus, die Beschwerdeführerin habe
sich im August 2008 darum bemüht, das sudanesische Bürgerrecht zu
erlangen. Zuerst sei ihr die (fünf Jahre gültige) ID-Karte „Alien from
Sudanese Origin“ ausgestellt worden. Später habe sie auch eine suda-
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nesische ID-Karte erhalten und sei somit als sudanesische Staatsbür-
gerin anerkannt.
G.
Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BJ gemäss Art. 14 Abs. 1 und 4 ASFG betreffend
Fürsorgeleistungen an Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31
und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ge-
setz nichts anderes bestimmt.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 ll 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
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3.
3.1 Gemäss Art. 1 ASFG gewährt der Bund im Rahmen dieses Geset-
zes Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer
Notlage befinden, Fürsorgeleistungen. Entsprechend dem Grundsatz
der Subsidiarität der öffentlichen Sozialhilfe werden solche Unterstüt-
zungen nur an Personen ausgerichtet, die ihren Lebensunterhalt nicht
hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater
Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können
(Art. 5 ASFG).
3.2 Schweizerisch-ausländische Doppelbürger, deren ausländisches
Bürgerrecht vorherrscht, werden nach Art. 6 ASFG in der Regel nicht
unterstützt. Für die Beurteilung der Frage, welches Bürgerrecht über-
wiegt, ist vor allem auf die Umstände, die zum Erwerb des ausländi-
schen Bürgerrechts geführt haben, und die Beziehungen zur Schweiz
abzustellen (vgl. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 26. November 1973
über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer [ASFV, SR 852.11]).
4.
Die 25-jährige Beschwerdeführerin verfügt seit dem Jahr 2008 nicht
nur über die schweizerische, sondern auch über die sudanesische
Staatsbürgerschaft. In welchem Zeitpunkt genau der Erwerb des zwei-
ten Bürgerrechts erfolgte, geht aus den Akten nicht hervor. Allerdings
wird in dem von X._______ unterzeichneten Gesuch vom 13. August
2008 eine „seit 2008“ bestehende sudanesische Staatsangehörigkeit
bereits angegeben. Die Schweizerischen Botschaft hat diese Angabe
offensichtlich zunächst unbeachtet gelassen und deshalb in dem vom
Botschaftsvertreter unterzeichneten Gesuch vom 28. September 2008
auch die Kosten für eine fünf Jahre gültige sudanesische Aufenthalts-
bewilligung (stay permit) mitveranschlagt. Auch die Vorinstanz ist in ih-
rer Vernehmlassung vom 18. Februar 2009 noch vom alleinigen
Schweizer Bürgerrecht ausgegangen, hat aber gleichzeitig darauf hin-
gewiesen, dass bei eventuellem doppelten Bürgerrecht eine andere
rechtliche Beurteilung zu erfolgen habe. Wie im Sachverhalt (Bst. F)
erwähnt teilte die Botschaft am 9. März 2009 mit, dass die Beschwer-
deführerin nun auch über die sudanesische Staatsangehörigkeit verfü-
ge. Von dieser Tatsache ist im vorliegenden Verfahren auszugehen.
5. Die Beschwerdeführerin ist im Sudan geboren und dort in einer
Grossfamilie, in der sie mit ihrer Mutter immer noch lebt, aufgewach-
sen. Sie hat den Sudan noch nie verlassen. Das Schweizer Bürger-
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recht hat sie als Kind eines schweizerischen Vaters durch Geburt er-
langt. Zu dem mittlerweile wieder in der Schweiz lebenden Vater hat
die Beschwerdeführerin allerdings keinen Kontakt. Ebensowenig be-
stehen Beziehungen zu anderen in der Schweiz lebenden Verwandten.
Eine Schweizer Landessprache spricht die Beschwerdeführerin eben-
falls nicht. Bei dieser Sachlage kann das Schweizer Bürgerrecht nicht
als vorherrschend betrachtet werden, ungeachtet des Umstands, dass
dieses Bürgerrecht rund 24 Jahre lang als einziges bestand (vgl. hier-
zu auch die vergleichbare Konstellation im Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-1262/2006 vom 3. Februar 2009 E. 5.3).
6. Angesichts des vorherrschenden sudanesischen Bürgerrechts
bleibt zu prüfen, ob Gründe vorliegen, um von der Regel gemäss Art. 6
ASFG, wonach schweizerisch-ausländische Doppelbürger, deren aus-
ländisches Bürgerrecht vorherrscht, nicht unterstützt werden, abzuwei-
chen. Der Wortlaut der Bestimmung lässt Ausnahmen vom Grundsatz
der Nichtunterstützung bei vorherrschendem ausländischem Bürger-
recht zu. Der Gesetzgeber wollte damit Härten, Unbilligkeiten und Un-
zulänglichkeiten vorbeugen, die sich wegen der Besonderheit eines
Sachverhalts aus der strikten Anwendung des Gesetzes ergeben
könnten. Die Rechtsprechung legt Art. 6 ASFG – auch in Berücksichti-
gung der Botschaft des Bundesrates vom 6. September 1972 zum Ent-
wurf eines Bundesgesetzes über Fürsorgeleistungen an Ausland-
schweizer (BBl 1972 II S. 548 ff.) – dahingehend aus, Ausnahmetatbe-
stände auf besonders krasse Fälle zu beschränken, bei denen es auf-
grund der gesamten Umstände nicht zu verantworten wäre, eine hilfs-
bedürftige Person von der Unterstützung auszuschliessen (vgl. Verwal-
tungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 57.25 E. 4.4). Zu denken ist
namentlich an Konstellationen, in denen die physische Existenz der
Betroffenen auf dem Spiel steht, die Möglichkeit, ein menschenwürdi-
ges Leben zu führen, unmittelbar gefährdet erscheint oder wenn Aus-
landschweizerinnen und Auslandschweizer durch kriegerische Ereig-
nisse in Not geraten. Eine auf eine gewisse Dauer angelegte Unter-
stützung vor Ort fällt sodann in Betracht, wenn minderjährige Kinder
betroffen sind, das aber auch nur, sofern bei mindestens einem Eltern-
teil das Schweizer Bürgerrecht vorherrscht. Voraussetzung der Aus-
richtung materieller Hilfen bleibt dem Sinn und Zweck des ASFG ent-
sprechend aber stets, dass sich das schweizerische Bürgerrecht nicht
in einem blossen Formalismus erschöpft (vgl. Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts C-4890/2008 vom 2. Juni 2009 E. 4.2, C-6323/2007
vom 28. Mai 2009 E. 4.2 und C-714/2007 vom 28. Januar 2008 E. 4.2).
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7.
Im Falle der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass das
schweizerische Bürgerrecht nur der Form nach besteht und für sie
darüberhinaus keine Bedeutung hat: Dieses Bürgerrecht erlangte sie
durch Geburt als Kind eines schweizerischen Vaters, was in dieser
Konstellation offenbar einen durch die Mutter vermittelten Erwerb des
sudanischen Bürgerrechts ausschloss. Sowohl dem Beschwerdevor-
bringen als auch den vorinstanzlichen Akten kann entnommen werden,
dass sie sich ihrem Herkunftsland stark verbunden fühlt, hingegen zur
Schweiz keinerlei Verbindungen unterhält und solche auch nicht in
naher Zukunft anstrebt. Bereits aus diesem Grund ist eine Ausrichtung
materieller Hilfe gestützt auf das ASFG ausgeschlossen.
8.
Selbst für den Fall, dass das schweizerische Bürgerrecht von
X._______ über einen blossen Formalismus hinausginge, wären
jedoch die Voraussetzungen, die eine Ausnahme von der Regel des
Art. 6 ASFG zuliessen, bei der hier beantragten Unterstützung nicht
gegeben. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich insbesondere
geltend, sie wolle ihr abgebrochenes Universitätsstudium fortsetzen
und könne sowohl das Studium wie auch ihren Lebensunterhalt nur
durch Fürsorgeleistungen finanzieren, da sie nicht erwerbstätig sein
könne. Dieses Begehren zeigt, dass es nicht um eine unmittelbare
Gefährdung bzw. um eine existenzbedrohende Notlage geht; nur in
solch krassen Fällen könnte nämlich, wie oben dargelegt, ausnahms-
weise eine Unterstützung an erwachsene Personen, bei denen das
ausländische Bürgerrecht vorherrscht, geleistet werden.
Abgesehen von dem Wunsch, ihr Studium und den eigenen Lebensun-
terhalt abzudecken, hat die Beschwerdeführerin auch zu erkennen ge-
geben, dass die beantragten Fürsorgeleistungen ihrer Mutter zugute
kommen sollen; Sinn und Zweck des ASFG lassen dies ebensowenig
zu.
9.
X._______ scheint zwar davon ausgehen, dass aufgrund der in den
Jahren 2002 bis 2006 ausgerichteten Fürsorgeleistungen für sie auch
eine weitere Unterstützung in Frage komme. Auf welche konkreten
Umstände sich die damaligen Leistungen abgestützt haben, kann bei
dem jetzt vorliegenden Gesuch allerdings ausser Betracht bleiben. Es
darf aber festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin seinerzeit
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einzig das schweizerische Bürgerrecht besass und die Fürsorgeleis-
tungen ihr eine schulische Grundausbildung ermöglichen sollten.
10.
Demnach gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass
die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (vgl. Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde die Beschwerdeführerin
grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist
jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Fe-
bruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (durch Publikation im Bundesblatt)
- die Schweizerische Botschaft in Khartum (mit zusätzlicher Infor-
mationskopie für die Beschwerdeführerin)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten A 0038 763
retour)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Haake
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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